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Beschluss

30 W (pat) 526/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 526/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 054 864.4 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 5. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich- ters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge Neurologisch-geriatrisches Zentrum ist am 19. Oktober 2012 zur Registereintragung für folgende Waren und Dienst- leistungen angemeldet worden: Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instru- mente und Apparate, künstliche Gliedmaßen; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche De- signerdienstleistungen; Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleis- tungen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 44 die An- meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. - 3 - Zur Begründung hat sie ausgeführt, „neurologisch-geriatrisch“ sei ein Fachbegriff, unter dem man die Neurologie bezogen auf das Alter bzw. ältere Menschen ver- stehe. Mit „Zentrum“ werde häufig eine größere, zentrale Einrichtung, Klinik etc. bezeichnet. Der Begriff werde nicht nur im medizinischen Bereich gebraucht, son- dern auf allen Geschäftsfeldern. Die Wortfolge sage damit aus, dass die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen in einem Zentrum, einer größeren, zentra- len Einrichtung, Klinik etc. erbracht, hergestellt, vertrieben würden und zwar auf dem Gebiet der Neurologie-Geriatrie. Somit gebe die Marke Auskunft über die be- anspruchten Waren und Dienstleistungen bzw. deren Anbieter und stelle eine Eta- blissementbezeichnung dar. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch ein Anspruch auf Eintragung wegen der früheren Eintragung einzelner teilweise identischer Mar- ken bestehe nicht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes vom 14. Februar 2013 aufzuheben. Sie hat die Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat sie vorgetragen, sie sei als Krankenhausträgerin eine „zugelassene Leistungserbringerin im SGB V“ und im Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2012 mit insgesamt 284 Planbetten eingetragen. Sie halte unter anderem Fachabteilungen im Bereich der Frührehabilitation sowie der Inneren Medizin vor. Dort würden neurologisch-geriatrische Erkrankungen behandelt. Vergleichbare Marken wie „Deutsches Migräne- und Kopfschmerzenzentrum“ und „NFR“ für neu- rologisch-funktionelle Regeneration seien im Markenregister eingetragen. Zudem habe sich die juristische Bedeutung des Begriffs „Zentrum“ gewandelt. Dieser sei - 4 - seit 2004 in der Norm des § 95 SGB V eingeführt und normiert. Das Bundesver- fassungsgericht (Beschluss vom 7. März 2012, 1 BvR 1209/11) habe ausgeführt, dass der Begriff „medizinisches Versorgungszentrum“ legal definiert sei und diese Definition auch Rückwirkungen auf das Verständnis des allgemeinen Begriffs des „Zentrums“ auf ärztlichem oder zahnärztlichem Gebiet haben könne. Wenn der Gesetzgeber ein medizinisches Versorgungszentrum im SGB V geschaffen habe und die zugelassenen Leistungserbringer diesen Begriff verwenden dürften, sei nicht ersichtlich, warum der Anmelderin bei der weitaus beschränkteren Tätigkeit die Eintragung ins Markenregister verweigert werde. Zum weiteren Vortrag wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Anmeldezeichen fehlt es an der erforderli- chen Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der angegriffene Be- schluss hat die Anmeldung deshalb mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienst- leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Nr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bild- nis II; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge- währleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, - 5 - 229, 230, Nr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Nr. 10 – My World). Da al- lein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begrün- det, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maß- stab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Nr. 8 – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei- ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Me- dien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden - 6 - (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zei- ten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa- ren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein en- ger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 2. Die Wortfolge „Neurologisch-geriatrisches Zentrum“ setzt sich sprachüblich ge- bildet aus der Adjektivkombination „Neurologisch-geriatrisches“ und dem Substan- tiv „Zentrum“ zusammen. Neurologie ist die Wissenschaft vom Aufbau und der Funktion des Nervensystems bzw. die Fachrichtung in der Medizin, die sich mit den Nervenkrankheiten befasst. Unter Geriatrie oder Altersheilkunde versteht man die Lehre von den Krankheiten des alternden Menschen, die vor allem Probleme aus den Bereichen der Inneren Medizin, der Orthopädie, der Neurologie und der Psychiatrie betrifft. Gerade neu- rologische Erkrankungen wie Alzheimer, Multiple Sklerose etc. stehen im Mittel- punkt geriatrischer Heilkunde. Zentrum bedeutet ursprünglich Mittelpunkt, Mitte. Unter einem Zentrum versteht man eine zentrale Stelle, die Ausgangs- und Zielpunkt ist, einen Bereich, der in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist und daher von erstrangiger Bedeutung ist oder die einem bestimmten Zweck dienende zentrale Einrichtung; eine Anlage, wo bestimmte Einrichtungen (für jemanden, etwas) konzentriert sind. Ein Geriatriezentrum ist eine zentrale Einrichtung für die geriatrische Versorgung (www.duden.de). - 7 - Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist der Begriff „medizinisches Versorgungszentrum“ in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V gesetzlich definiert. Danach sind medizinische Versorgungszentren fachübergreifende ärztlich geleitete Ein- richtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 derselben Vorschrift eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Diese Legaldefinition wirkt auf das Verständnis des Begriffs „Zentrum“ im Zusammen- hang mit medizinischen und zahnmedizinischen Leistungen zurück, wie das Bun- desverfassungsgericht in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung (Beschluss vom 7. März 2012, 1 BvR 1209/11) festgestellt hat. Die Beschwerde- führerin verkennt indessen die Bedeutung der genannten Entscheidung für den vorliegenden Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat sich lediglich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen sich eine medizinische Einrichtung als „Zentrum“ bezeichnen darf oder die Verwendung wettbewerbswidrig ist und unter- sagt werden kann. Bei der Prüfung einer Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht es dagegen darum, ob ein einzelner Anbieter den angemeldeten Begriff für sich monopolisieren kann (vgl. § 14 Abs. 1 MarkenG). Das ist – wie ein- gangs ausgeführt – nur der Fall, wenn die Bezeichnung geeignet ist, einen einzel- nen, ganz bestimmten Anbieter der in der Markenanmeldung genannten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren. Für diese im vorliegenden Fall allein re- levante Fragestellung lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur entnehmen, dass „Zentrum“ im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen eine beschreibende Angabe darstellt, die gerade nicht geeignet ist, auf einen be- stimmten einzelnen Anbieter hinweisen. Dass der Begriff „Zentrum“ im Zusammenhang mit medizinischen Dienstleistungen auch als Fachbegriff benutzt wird, ist der Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Fachklinik bekannt. So spricht man außer von Geriatriezentrum auch von Herz- zentrum, Therapiezentrum, Krebsforschungszentrum, Rehabilitationszentrum, Traumazentrum, Behandlungszentrum, Perinatalzentrum, Impfzentrum etc. und bezeichnet damit zentrale Einrichtungen, in denen mehrere medizinische Fach- kräfte entsprechende Behandlungen anbieten. - 8 - Die davon abweichend, aber gleichwohl sprachüblich adjektivisch gebildete Wort- folge „Neurologisch-geriatrisches Zentrum“ hat damit in ihrer Gesamtheit die Be- deutung „ärztlich geleitete nervenheilkundliche altersheilkundliche Einrichtung mit mehreren Fachärzten.“ Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird die Wortfolge deshalb als Sachangabe und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter der Waren und Leistungen verstanden. a) Für die Waren der Klasse 10 chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche In- strumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, die sich in erster Linie an den medizinischen Fachverkehr richten, kann die Wortfolge auf den Entwicklungs- oder Einsatzort in einem Geriatriezentrum mit neurologischem Schwerpunkt hin- weisen. Es gibt speziell für den Einsatz in der Neurologie entwickelte chirurgische Instrumente und sonstige ärztliche Apparate. Auch zahnärztliche Instrumente kön- nen speziell für die Anwendung im geriatrischen Bereich konzipiert sein, denn auch hier findet eine geriatrische Spezialisierung statt. Prothesen und künstliche Gliedmaßen kommen im Bereich der Geriatrie verstärkt zur Anwendung und müs- sen dort besonderen Anforderungen genügen. Die angesprochenen Verkehrskrei- se, die sich in erster Linie aus medizinischem Fachpersonal zusammensetzen, werden in der Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis auf einen bestimm- ten Anbieter, sondern einen Sachhinweis dahingehend erkennen, dass die Pro- dukte in einer auf die Therapie von neurogeriatrischen Erkrankungen spezialisier- ten Zentralstelle entwickelt worden sind oder für den Einsatz in einer solchen Ein- richtung geeignet sind. b) Die Dienstleistungen der Klasse 42 Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleis- tungen richten sich nicht an die Allgemeinheit der Verbraucher, sondern an Ab- nehmer im Bereich von Gewerbe und Wissenschaft. Diese Fachkreise werden die Wortfolge als Sachangabe dahingehend verstehen, dass die mit ihr gekennzeich- - 9 - neten Dienstleistungen von, für oder in Zusammenarbeit mit einem neurologisch- geriatrischen Zentrum durchgeführt werden. Wie der Beschwerdeführerin als Krankenhausträgerin bekannt ist, wird in geriatrischen Zentren - insbesondere, wenn sie Hochschulen angeschlossen sind - Forschung betrieben. Aufgrund der verlängerten Lebenserwartung und des Rückgangs der Geburtenzahlen steigt der Altersdurchschnitt der Bevölkerung Deutschlands stetig an. Mit zunehmendem Al- ter steigt auch die Behandlungsbedürftigkeit des Menschen. Deshalb rückt die Gruppe der „Senioren“ verstärkt in den Mittelpunkt medizinischer und technologi- scher Forschung. Auch hier liegt ein Schwerpunkt auf der Neurogeriatrie. c) Für die medizinischen und veterinärmedizinischen Dienstleistungen der Klas- se 44 beschreibt die Wortfolge den Erbringungsort der Leistungen in einer auf neurologische und geriatrische Erkrankungen spezialisierten Zentralstelle mit mehreren Fachkräften und enthält damit auch eine Qualitätsangabe dahingehend, dass sie von besonders geschultem Fachpersonal erbracht werden. Dies gilt auch für die veterinärmedizinischen Dienstleistungen. Auch hier stellt die Geriatrie in- zwischen einen therapeutischen Tätigkeitsschwerpunkt dar, da insbesondere Hun- de und Katzen (fast) als Familienmitglieder betrachtet und auch bei Altersleiden umfassend behandelt werden. 3. Aus den zitierten Voreintragungen vergleichbarer Zeichen lässt sich nach über- einstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Eintragungsanspruch nicht ableiten (vgl. BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirt- schaft e.V. m. w. N.). Abgesehen davon ist bereits mehrfach entschieden, dass vergleichbare Anmeldungen nicht eintragungsfähig sind (BPatG 30 W (pat) 109/04 – Bluthochdruckzentrum; 30 W (pat) 7/05 - HNO-Praxis-Süderelbe im Praxiszent- rum Striepenweg; 30 W (pat) 110/04 – Hypertoniezentrum). - 10 - 4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Das Recht der Beschwerdeführe- rin, den Begriff „Neurologisch-geriatrisches Zentrum“ wie alle anderen Marktteil- nehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur beschreibenden Bezeich- nung ihrer Tätigkeit zu benutzen, wird durch die Versagung der Eintragung als Marke nicht berührt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset- zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah- rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung er- gangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hacker Winter Uhlmann Pü