Beschluss
27 W (pat) 67/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 67/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Februar 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2013 034 383 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und der Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Tonträger, Bildaufzeichnungen; Videoaufzeichnungen; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger Klasse 16: Druckereierzeugnisse Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen Klasse 35: Werbung; Werbung für Unterhaltungsveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen; Werbung für Konzerte Klasse 41: Organisation und Durchführung von Unterhaltungsver- anstaltungen und kulturellen Veranstaltungen; Organi- sation und Durchführung von Konzerten; Informatio- nen über Unterhaltungsveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen; Informationen über Konzerte; Auf- zeichnung von Ton- und Videoaufnahmen von Unter- haltungsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltun- - 3 - gen; Aufzeichnung von Ton- und Videoaufnahmen von Konzerten; Filmproduktion angemeldeten Wortmarke 30 2013 034 383 Legacy Open Air ist aus der für die Waren Klasse 18: Rucksäcke, Taschen Klasse 20: Schlafsäcke für Campingzwecke, Luftmatratzen, Iso- liermatten für Campingzwecke, Campingmöbel Klasse 22: Zelte, Planen Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen eingetragenen, prioritätsälteren Wort-/Bildmarke EM 007 384 217 und aus der gleichlautenden für die Waren Klasse 18: Rucksäcke, Taschen Klasse 20: Schlafsäcke, Luftmatratzen Klasse 22: Zelte - 4 - eingetragenen, prioritätsälteren Wortmarke EM 001 046 861 Open Air Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit Beschluss vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Auszugehen sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchszei- chen und einer zwischen den einander gegenüberstehenden Waren und Dienst- leistungen bestehenden, bis zur Teilidentität reichenden Ähnlichkeit. In schriftbildlicher Hinsicht wiesen die Zeichen deutliche Unterschiede auf, da die angegriffene Wortmarke anders als die Widerspruchszeichen, wovon eines zu- dem Bildbestandteile enthalte, als erstes Wort „Legacy“ enthalte. Begriffliche Ähnlichkeit bestehe aufgrund dieses Bestandteils nicht, da er ein synonymes Verständnis verhindere. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Wörter „Legacy Open Air" und „Open Air" gegenüber. Das angegriffene Zeichen bestehe aus sechs Silben, die Wider- spruchsmarken aus drei, wobei die Anfangselemente der Zeichen verschieden seien, so dass keine verwechslungsbegründende klangliche Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken vorliege. Eine Prägung der angegriffenen Marke durch „Open Air" scheide aus, weil sich diese Worte mit dem ihnen vorangestellten Wörter „Legacy" zu einem Gesamtbe- griff verbunden hätten. Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, die durchschnittlich kennzeich- nungskräftigen Widerspruchsmarken seien in der angegriffenen Marke identisch - 5 - enthalten. Der Zusatz „Legacy“ werde als „Erbe“ oder „Vermächtnis“ verstanden, was auf eine Nachfolge zu den Widerspruchszeichen hindeute. „Open Air“ sei selbständig kennzeichnend. Die Widersprechende beantragt unter Beschränkung der Widersprüche auf Waren der Klasse 25, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Juli 2015 aufzuheben und die Marke 30 2013 034 383 für die Waren der Klasse 25 zu löschen. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und den prioritätsälteren Widerspruchsmarken besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi- schen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit bzw. der Identität der Marken und der für die Marken eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad des einen Faktors kann so durch einen erhöhten Grad des ande- ren ausgeglichen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2008, 905 - Pantohexal). - 6 - Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen her- vorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei aber ihre unterscheidungskräf- tigen und dominierenden Elemente von besonderer Bedeutung sind (EuGH GRUR 2010, 933 - Barbara Becker; BGH GRUR 2012, 64 - Maalox/Melox-GRY). Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen besteht zwischen den streitge- genständlichen Marken selbst bei Identität der Waren keine markenrechtliche Ver- wechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn die Widerspruchsmar- ken verfügen wegen ihres für die noch maßgeblichen Waren der Klasse 25 be- schreibenden Anklanges bzw. Bestimmungshinweises über einen von Haus aus sehr geringen Schutzumfang. „Open Air“ verstehen auch die Verkehrskreise ohne Englischkenntnisse und bringen es in erster Linie mit Veranstaltungen im Freien in Verbindung bzw. gebrauchen es synonym. Es wird spezielle Bekleidung für Open Air Festivals, welche regelmäßig mit Campingaufenthalten einhergehen können, angeboten, deren Bestimmung mit „Open Air“ beschrieben werden kann, wie überhaupt Bekleidung für die Verwendung im Freien. Eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft kommt aber nur Marken zu, die un- eingeschränkt zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers geeignet sind (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd). Schutzunfähige Zeichen und Angaben können für sich genommen nicht Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein. Das bedeutet, dass der Schutzbereich von Marken, die nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen, eng zu bemessen ist. Handelt es sich bei der eingetragenen prioritätsälteren Marke um eine be- schreibende oder sonst schutzunfähige Angabe, so kann ihr wegen der Bin- dungswirkung der Eintragung zwar nicht jeder Schutz abgesprochen werden. Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschrän- ken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus ihrem Schutzbereich herausführen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 1040 - pjur), auch wenn diese selbst nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügen. - 7 - Wegen des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarken besteht zwischen ihnen und der angegriffenen Marke trotz der Übernahme der Bestandteile „Open Air“ in die angegriffene Marke und einer daraus resultierenden gewissen Annähe- rung der Marken keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form ist in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, wie die Markenstelle zutreffend aus- geführt hat, als sehr gering zu bewerten, was bei der geringen Kennzeichnungs- kraft der Widerspruchsmarke für die Feststellung einer unmittelbaren Verwechs- lungsgefahr nicht ausreicht. Der Bestandteil „Open Air“ der angegriffenen Marke ist auch nicht geeignet, deren Gesamteindruck zu prägen und so eine mittelbare Verwechslungsgefahr hervor- rufen. Die Eignung zur Prägung des Gesamteindrucks fehlt diesem mit den Wi- derspruchsmarken übereinstimmenden Bestandteil schon deshalb, weil er für die hier maßgeblichen Waren angesichts seines beschreibenden Charakters nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt. Nur wenn eine ältere Kennzeichnung in eine jüngere, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke übernom- men wird und darin – ohne allein deren Gesamteindruck zu prägen – eine selb- ständig kennzeichnende Stellung behält und dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck entstehen kann, dass die fraglichen Waren zumin- dest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmens stammen, kann eine Verwechslungsgefahr gegeben sein. Hierfür müssten allerdings weitere be- sondere Umstände hinzutreten, die den Bestandteil als eine im Rahmen des Ge- samtzeichens selbständige Kennzeichnung erscheinen lassen. Auf Grund des Charakters der angegriffenen Marke nimmt der Wortbestandteil „Open Air“ in die- ser jedoch keine selbständig kollisionsbegründende Stellung ein, weshalb der Durchschnittsverbraucher auch nicht annehmen wird, dass die betreffenden Wa- ren aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem weiteren Bestandteil „Legacy“ aus - 8 - dem geläufigen Begriff „Open Air“ ein Gesamtbegriff eigener Aussage werde. Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Publikum übersetze „Legacy“ zwanglos mit „Erbe“, rechtfertigt dies daher entgegen der Ansicht der Widerspre- chenden nicht die Annahme, man würde an eine Nachfolge der Widerspruchszei- chen denken. Auch eine markenrechtlich relevante begriffliche Verwechslungsgefahr der Marken besteht daher nicht. Die Übereinstimmung von Marken in beschreibenden Begrif- fen oder an diese angelehnten Bestandteilen reicht für die Annahme einer mar- kenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht aus (st. Rspr.; vgl. BPatG 24 W (pat) 113/04 - FITAMIN/VIT-H-MIN; 25 W (pat) 34/07 - Sucren/SUKRI- NETTEN). Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen die Übereinstimmung in einem beschreibenden Bestandteil die einzige Gemeinsam- keit beider Marken, weil das Publikum dann den Marken allenfalls dieselbe be- schreibende Aussage entnimmt, die Marken aber nicht demselben Unternehmen zuordnet (BPatG 24 W (pat) 113/04 - FITAMIN/VIT-H-MIN; OLG München GRUR- Prax 2010, 285, 287 - l Pneus-Online). Weitere Tatsachen, die eine Verwechslungsgefahr der Marken nahelegen könn- ten, sind nicht ersichtlich. Daher konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der am Verfahren beteiligten Parteien (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung, da die Bedeutung von „Legacy“ unter- schiedlich interpretiert werden kann. - 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Werner Hu