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Beschluss

18 W (pat) 4/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 4/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Januar 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 030 611.7-26 … hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzen- den Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, des Richters Kruppa, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und des Richters Dr.-Ing. Flaschke - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die am 24. Juni 2004 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 26. Juni 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmel- dung 10 2004 030 611.7 mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum Regeln des Luftvolumens während des Leerlaufbetriebs“ wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse F 02 D mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Anforderungen des § 34 PatG und des § 38 PatG nicht erfüllt seien. Im Einzelnen wurde ange- führt, dass der geltende Patentanspruch 1 unzulässig erweitert sei. Darüber hi- naus sei die im Patentanspruch 1 offenbarte technische Lehre für den Fachmann nicht so klar und deutlich offenbart, dass er sie in Verbindung mit der Beschrei- bung ausführen könne. Zudem genüge der geltende Patentanspruch 1 der vorlie- genden Patentanmeldung durch die Verwendung von Begriffen und Formulierun- gen, die dem Durchschnittsfachmann auch in Verbindung mit der Beschreibung nicht eindeutig verständlich seien, nicht den in § 9 Abs. 4 PatV bzw. § 34 PatG genannten Voraussetzungen. Andererseits sei der gewünschte Schutzbereich - 3 - allein durch den Patentanspruch 1 nicht klar definiert, so dass der Fachmann nicht in die Lage versetzt werde, zu erkennen, was er tun dürfte und was er zu lassen hätte (mit Verweis auf Schulte, 8. Aufl., § 34 PatG, Rdn. 116-118 u. 125-128). Zu- dem verbiete das Gebot der Rechtssicherheit, Schutzrechte mit diffusem Inhalt und unbestimmtem Schutzgegenstand zu erteilen (mit Verweis auf Schulte, 8. Aufl., § 14 PatG, Rdn. 17 u. § 34 PatG, Rdn. 78). Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle, ohne dass sich der Beschluss darauf stützte, die von der Anmelderin in den Anmeldeunterlagen gewürdigte Druckschrift D1 JP H07-197828 A als Stand der Technik genannt. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat der Senat die Druckschriften D2: DE 35 04 195 A1 und D3: JP 10-339197 A einschließlich der englischsprachigen Maschinen- übersetzung ins Verfahren eingeführt und darauf hingewiesen, dass die Gegenstände der ne- bengeordneten Ansprüche 1 und 13 gegenüber Druckschrift D2 i. V. m. Druck- schrift D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. - 4 - Zur Auslegung einzelner in der Anmeldung verwendeter Begriffe wurden vom Se- nat in der Verhandlung noch Auszüge aus dem Lehrbuch D4: WERNSTEDT, J.: Experimentelle Prozeßanalyse, 1. Aufl., VEB Ver- lag Technik, Berlin, 1989 - ISBN 3-341-00676-1, Seiten 7-12, 189 genannt. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 22, eingegangen am 28. Februar 2011, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 16, eingereicht in der mündlichen Ver- handlung, - Beschreibung Seiten 1 bis 38, - Figuren 1 bis 4, jeweils eingegangen am 20. September 2004. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: M „Vorrichtung zum Regeln einer Ansaugluftmenge während eines Leerlauf- betriebs eines Verbrennungsmotors, mit: M1 einer ersten Schätzeinrichtung (10; 100) zum Schätzen eines einer mo- mentanen Ansaugluftmenge des Verbrennungsmotors während des Leer- - 5 - laufbetriebs des Verbrennungsmotors entsprechenden Ist-Abgabedreh- moment-Korrelationswertes; M2 einer zweiten Schätzeinrichtung (20; 200) zum Schätzen eines einer Diffe- renz zwischen einer Ist-Motordrehzahl und einer Soll-Motordrehzahl des Verbrennungsmotors entsprechenden Abgabedrehmoment-Korrelations- wert-Korrekturbetrags; M3 einer dritten Schätzeinrichtung (30; 300) zum Schätzen eines Soll-Abga- bedrehmoment-Korrelationswertes auf einer Basis des von der ersten Schätzeinrichtung (10; 100) geschätzten Ist-Abgabedrehmoment-Korrela- tionswertes und des von der zweiten Schätzeinrichtung (20; 200) ge- schätzten Abgabedrehmoment-Korrelationswert-Korrekturbetrages; und M4 einer Regelungseinrichtung (60) zum Regeln der Ansaugluftmenge mit ei- nem Ansaugluftmengen-Einstellsystem (50) des Verbrennungsmotors zum Stellen einer Ansaugluftmenge, welche dem von der dritten Schätzein- richtung (30; 300) geschätzten Soll-Abgabedrehmoment-Korrelationswert entspricht.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 13 nach Hauptantrag lautet: „Verfahren zum Regeln einer Luftmenge während eines Leerlaufbetriebs eines Verbrennungsmotors, mit: einem ersten Schritt (S10; S100) zum Schätzen eines einer momentanen An- saugluftmenge des Verbrennungsmotors während des Leerlaufbetriebs des Verbrennungsmotors entsprechenden Ist-Abgabedrehmoment-Korrelations- wertes; einem zweiten Schritt (S20; S200) zum Schätzen eines einer Differenz zwi- schen einer Ist-Motordrehzahl und einer Soll-Motordrehzahl des Verbren- - 6 - nungsmotors entsprechenden Abgabedrehmoment-Korrelationswert-Korrek- turbetrags; einem dritten Schritt (S30; S300) zum Schätzen eines Soll-Abgabedrehmo- ment-Korrelationswertes auf einer Basis des im ersten Schritt (S10; S100) ge- schätzten Ist-Abgabedrehmoment-Korrelationswertes und des in dem zweiten Schritt (S20; S200) geschätzten Abgabedrehmoment-Korrelationswert-Kor- rekturbetrages; und einem vierten Schritt (S50, S400) zum Regeln der Ansaugluftmenge mit einem Ansaugluftmengen-Einstellsystem des Verbrennungsmotors um eine An- saugluftmenge zu erreichen, welche dem in dem dritten Schritt (S30; S300) geschätzten Soll-Abgabedrehmoment-Korrelationswert entspricht.“ Wegen der Unteransprüche 2 bis 12 und 14 bis 22 nach Hauptantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Anspruch 1 nach Hilfs- antrag lautet (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag her- vorgehoben): M „Vorrichtung zum Regeln einer Ansaugluftmenge während eines Leerlaufbetriebs eines Verbrennungsmotors, mit: M1* einer ersten Schätzeinrichtung (10; 100) zum Schätzen eines einer mo- mentanen Ansaugluftmenge des Verbrennungsmotors während des Leerlaufbetriebs des Verbrennungsmotors entsprechenden Ist-Abga- bedrehmoments-Korrelationswertes; M2* einer zweiten Schätzeinrichtung (20; 200) zum Schätzen eines einer Differenz zwischen einer Ist-Motordrehzahl und einer Soll-Motordreh- zahl des Verbrennungsmotors entsprechenden Abgabedrehmoment- Korrelationswert-Korrekturbetrags; - 7 - M3* einer dritten Schätzeinrichtung (30; 300) zum Schätzen eines Soll- Abgabedrehmoments-Korrelationswertes auf einer Basis des von der ersten Schätzeinrichtung (10; 100) geschätzten Ist-Abgabedrehmo- ments-Korrelationswertes und des von der zweiten Schätzeinrichtung (20; 200) geschätzten Abgabedrehmoment-Korrelationswert-Korrektur- betrages, M3a indem ein Produkt des Abgabedrehmoment-Korrekturbetrags mit einem Verstärkungsfaktor auf das geschätzte Ist-Abgabedrehmoment addiert wird, und wobei der Verstärkungsfaktor gemäß einem Verhältnis eines Druckes abstromseitig von einer Drosselklappe zu einem Druck an- stromseitig von der Drosselklapppe geschätzt wird; und M4* einer Regelungseinrichtung (60) zum Regeln der Ansaugluftmenge mit einem Ansaugluftmengen-Einstellsystem (50) des Verbrennungsmotors zum Stellen einer Ansaugluftmenge, welche dem von der dritten Schät- zeinrichtung (30; 300) geschätzten Soll-Abgabedrehmoment-Korrelati- onswert entspricht.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber dem Anspruch 13 nach Hauptantrag hervorgehoben): „Verfahren zum Regeln einer Luftmenge während eines Leerlaufbetriebs eines Verbrennungsmotors, mit: einem ersten Schritt (S10; S100) zum Schätzen eines einer momentanen An- saugluftmenge des Verbrennungsmotors während des Leerlaufbetriebs des Verbrennungsmotors entsprechenden Ist-Abgabedrehmoments-Korrelations- wertes; einem zweiten Schritt (S20; S200) zum Schätzen eines einer Differenz zwi- schen einer Ist-Motordrehzahl und einer Soll-Motordrehzahl des Verbren- - 8 - nungsmotors entsprechenden Abgabedrehmoment-Korrelationswert-Korrek- turbetrags; einem dritten Schritt (S30; S300) zum Schätzen eines Soll-Abgabedrehmo- ments-Korrelationswertes auf einer Basis des im ersten Schritt (S10; S100) geschätzten Ist-Abgabedrehmoments-Korrelationswertes und des in dem zweiten Schritt (S20; S200) geschätzten Abgabedrehmoment-Korrelations- wert-Korrekturbetrages indem ein Produkt des Abgabedrehmoment-Korrekturbetrags mit einem Ver- stärkungsfaktor auf das geschätzte Ist-Abgabedrehmoment addiert wird, und wobei der Verstärkungsfaktor gemäß einem Verhältnis eines Druckes ab- stromseitig von einer Drosselklappe zu einem Druck anstromseitig von der Drosselklapppe geschätzt wird; und einem vierten Schritt (S50, S400) zum Regeln der Ansaugluftmenge mit einem Ansaugluftmengen-Einstellsystem des Verbrennungsmotors, um eine An- saugluftmenge zu erreichen, welche dem in dem dritten Schritt (S30; S300) geschätzten Soll-Abgabedrehmoment-Korrelationswert entspricht.“ Wegen der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 nach Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass die geänderten Anspruchs- fassungen zulässig seien, die verwendeten Begriffe klar seien und die Gegen- stände der Ansprüche neu und erfinderisch seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 9 - II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PatG. 1. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Regeln ei- nes Luftvolumens während eines Leerlaufbetriebs eines Verbrennungsmotors in der Weise, dass ein Ansaugluftvolumen des Verbrennungsmotors eingestellt wer- den könne, um eine Motordrehzahl des Verbrennungsmotors während des Leer- laufbetriebs zu stabilisieren (deutschsprachige Anmeldeunterlagen, S. 1, erster Abs.). Bei einer herkömmlichen Leerlauf-Drehzahlregelung eines Verbrennungs- motors eines Fahrzeugs werde zum Stabilisieren einer Motordrehzahl während des Leerlaufbetriebs, damit der Motor unter Nullastbedingungen laufe, ein Dros- selklappenventil oder Nebenschlussventil (z. B. ein ISC-Ventil) betätigt, um ein Ansaugluftvolumen des Verbrennungsmotors einzustellen. Bei der Durchführung der Leerlauf-Drehzahlregelung werde üblicherweise eine PID-Regelung ange- wandt (deutschsprachige Anmeldeunterlagen, S. 1, Z. 16 - 30). Es sei jedoch schwierig, optimale Werte für die einzelnen Verstärkungsfaktoren zu erzielen, da diese im Allgemeinen bei der Entwicklung des Verbrennungsmotors ermittelt wür- den. Ferner sei es nicht ersichtlich, wie diese Verstärkungsfaktoren zu verändern seien, wenn sich die Lastbedingung und Atmosphärenbedingungen veränderten (deutschsprachige Anmeldeunterlagen, S. 2, Z. 6 - 12). Der Anmeldung liegt laut geltender Beschreibungseinleitung (S. 3, Z. 22 - 27 der deutschsprachigen Anmeldeunterlagen) die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Regeln eines Luftvolumens während eines Leerlaufbe- triebs bereitzustellen, um eine leichte und angemessene Einstellung eines Ver- stärkungsfaktors für die sicherere Stabilisierung einer Leerlaufdrehzahl zu ermög- lichen. - 10 - Als Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut wird, sieht der Senat einen Ingenieur der Fahrzeugtechnik an, der Erfahrungen in der Entwick- lung von Motorsteuergeräten hat und auf dem Gebiet der Regelungstechnik über zusätzliches Wissen verfügt. Gelöst werden soll die Aufgabe durch eine Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag und durch ein Verfahren gemäß Anspruch 13 nach Haupt- antrag bzw. Anspruch 9 nach Hilfsantrag. Als Lösung ist im Wesentlichen vorgesehen, die Ansaugluftmenge während des Leerlaufbetriebs eines Verbrennungsmotors momentengeführt zu regeln: Es wird ein Ist-Moment-Korrelationswert geschätzt, der einer momentanen Ansaugluft- menge zugeordnet ist, sowie ein Korrekturbetrag für den Moment-Korrelationswert basierend auf der Differenz zwischen Ist-Motordrehzahl und Soll-Motordrehzahl. Auf Basis dieser beiden geschätzten Werte wird ein Soll-Moment-Korrelationswert geschätzt. Dieser Soll-Moment-Korrelationswert dient der Einstellung der Ansaug- luftmenge in einer Regelungseinrichtung zum Regeln der Ansaugluftmenge eines Ansaugluftmengen-Einstellsystems des Verbrennungsmotors. 2. Zum Hauptantrag Der Hauptantrag ist nicht gewährbar, weil der Gegenstand seines Patentan- spruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 Satz 1 PatG). Die Fragen der Zulässigkeit des Anspruchs 1 sowie der Neuheit des Gegenstan- des des Anspruchs 1 nach Hauptantrag können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage). - 11 - 2.1. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung. Der Fachmann legt den im Anspruch verwendeten Begriffen folgendes Verständ- nis zugrunde: Die Begriffe „Ist-Abgabedrehmoment-Korrelationswert“ und „Soll-Abgabedrehmo- ment-Korrelationswert“ (vgl. Merkmale M1, M3 und M4) sind im Sinne der Be- schreibung der Anmeldung als Größen zu verstehen, die mit dem Ist- bzw. Soll- Moment in einer kausalen, korrelierenden Beziehung stehen (vgl. geltende Be- schreibung, S. 5, Z. 7 - 11, S. 8, Z. 10 - 14, S. 30, Z. 4 - 8 u. S. 35, Z. 29 - S. 36, Z. 5). Dabei kann der Korrelationswert das Moment selbst (vgl. geltender An- spruch 3) oder auch eine mit dem Moment physikalisch verbundene Ersatzgröße sein, wie beispielsweise die Drosselklappenstellung (vgl. geltender Anspruch 12). Dies gilt analog für den Begriff „Abgabedrehmoment-Korrelationswert-Korrek- turbetrag“ (vgl. Merkmale M2 und M3), der einen Korrekturwert für die mit dem Abgabedrehmoment korrelierende Größe darstellt (vgl. geltende Beschreibung, S. 4, Z. 5 - 12). Den Begriff „Schätzen“ (vgl. Merkmale M1, M2 und M3) versteht der Fachmann als Fachbegriff aus der Mess- und Regelungstechnik. Im Gegensatz zur Auffas- sung der Prüfungsstelle sind Schätzmethoden in der Mess- und Regelungstechnik übliche Werkzeuge bei der Lösung von Messaufgaben (vgl. hierzu beispielsweise das Inhaltsverzeichnis aus dem Lehrbuch D4, S. 10 u. 11) und gehören daher zum Grundlagenwissen des Fachmanns. Beim Schätzen einer Messgröße wird auf der Grundlage von gemessenen Größen und a priori-Informationen ein Modell so an ein gegebenes System angepasst, dass eine gewählte Zielfunktion minimal wird. Neben physikalischen Modellen können dabei auch rein numerische Verfahren eingesetzt werden, die einen näherungsweise gültigen Zusammenhang zwischen der gesuchten Messgröße und einer Kalibrierfunktion beschreiben. Die Güte einer Schätzung hängt dabei u. a. von der gewählten Zielfunktion ab (vgl. hierzu insb. den Auszug aus dem Lehrbuch D4, S. 189). Mit den Schätzeinrichtungen (10, 20, 30) (vgl. Merkmale M1, M2 und M3) erfolgt daher eine Parameterschätzung von Parametern, die für die Regelung der Ansaugluftmenge erforderlich sind, mess- - 12 - technisch aber nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelbar sind. Ihre Er- mittlung erfolgt mit Hilfe mathematischer Methoden und a priori-Wissen aus ge- messenen Werten eindeutig reproduzierbar derart, dass der geschätzte Parameter dem tatsächlichen Wert so nahe wie möglich kommt. Als erste, zweite und dritte „Schätzeinrichtung“ versteht der Fachmann daher einzelne Recheneinheiten, in welchen in Abhängigkeit von einer Eingangsgröße oder mehreren Eingangsgrö- ßen die jeweilige Ausgangsgröße berechnet wird. Dem Fachmann ist bekannt, dass die Berechnung z. B. mit Hilfe von Kennlinien, Modellen, oder Interpolations- oder Approximationsverfahren erfolgen kann. Der Fachmann liest mit, dass die Schätzeinheiten zentral im Motorsteuergerät oder dezentral in der Schaltung einer Sensor- oder Aktoreinheit integriert sein können, und auch ein Sensor selbst, der an seinem Eingang die Messgröße aufnimmt und an seinem Ausgang ein konditio- niertes Messsignal liefert, als Schätzeinrichtung verstanden werden kann. Bei dem von der ersten Schätzeinrichtung gemäß Merkmal M1 vorgenommenen Schätzen eines einer Ansaugluftmenge entsprechenden Ist-Abgabedrehmoment- Korrelationswertes ist dem Fachmann klar, dass mit „entsprechend“ nicht eine mathematische Gleichheit zweier Größen gemeint sein kann, sondern eine funk- tionale Abhängigkeit. Im gegebenen technischen Kontext wird der Fachmann die Formulierung „Schät- zen eines Soll-Abgabedrehmoment-Korrelationswertes auf der Basis des […] Ist- Abgabedrehmoment-Korrelationswertes und des […] Abgabedrehmoment-Korre- lationswert-Korrekturbetrages“ (vgl. Merkmal M3) als funktionale Verknüpfung zwischen diesen drei Größen sehen. 2.2. Die Vorrichtung des Anspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. - 13 - Druckschrift D2 offenbart eine Vorrichtung zur Regelung der Ansaugluftmenge eines Verbrennungsmotors (vgl. D2: Oberbegriff des Anspruchs 4; teilweise Merkmal M, ohne dass die Vorrichtung speziell die Luftmenge während des Leer- laufbetriebs regelt). Die Vorrichtung umfasst mehrere, als Schätzeinrichtungen anzusehende, „arithmetische Einrichtungen“ (vgl. S. 9, Z. 34 - S. 10, Z. 22), wobei eine der arithmetischen Einrichtungen einen Korrekturwert, der einen Abgabedreh- moment-Korrelationswert-Korrekturbetrag darstellt, berechnet (vgl. S. 10, Z. 15 - 22; teilweise Merkmal M2, ohne dass der Korrekturbetrag einer Differenz zwi- schen einer Ist-Motordrehzahl und einer Soll-Drehzahl entspricht). Die Berech- nung des dem Soll-Abgabedrehmoment-Korrelationswert entsprechenden Soll- wertes für das Ausgangsdrehmoment erfolgt auf Basis dieses mit einer der arith- metischen Einrichtungen berechneten Korrekturbetrags und eines dem Ist-Abga- bedrehmoment-Korrelationswert entsprechenden tatsächlichem Ausgangsdreh- moment (vgl. Anspruch 1 u. S. 9, Z. 34 - S. 10, Z. 22; Merkmal M3), welcher von einem Drehmomentsensor als ein für das augenblickliche Drehmoment repräsen- tativer Signalwert geschätzt wird (vgl. S. 60, Z. 12-14 u. S. 18, Z. 23; teilweise Merkmal M1). Das Schätzen eines Ist-Abgabedrehmoment-Korrelationswertes speziell während des Leerlaufbetriebs wird in Druckschrift D2 explizit nicht be- schrieben. Das Regeln der Ansaugluftmenge erfolgt mit einem Stellglied zum Stellen der Luftmenge über ein dem Soll-Abgabedrehmoment-Korrelationswert entsprechendes Rückkopplungs-Steuersignal zum Einstellen der Winkelstellung der Drosselklappe (S. 61, Z. 16 - 27; Merkmal M4). Kern der in Druckschrift D2 offenbarten technischen Lehre ist die Regelung der Ansaugluftmenge bei unterschiedlichen, vom Fahrer gewählten, Betriebsarten (Spar-, Normal- oder Leistungs-Betriebsart; vgl. Fig. 16, Entscheidungsblock 4122). Als Stellglied zum Stellen der an die Betriebsart angepassten Luftmenge wird eine elektronisch geregelte Drosselklappe (E-Gas) momentengeführt ange- steuert (vgl. Ansprüche 2, 6). Der Leerlaufbetrieb steht hierbei nicht im Vorder- grund, wird aber explizit beschrieben. Für den Betrieb im Leerlauf ist der in Druck- schrift D2 beschriebene Verbrennungsmotor zusätzlich mit einem zweiten Stell- - 14 - glied (Leerlauf-Steuerventil 150) bestückt, mit dem über ein Bypasssystem (Leer- lauf-Ansaugkanal 144) die Ansaugluftmenge gesteuert werden kann (vgl. Fig. 4A i. V. m. S. 23, Z. 14 - 22). Maßgebend für die Regelung der Ansaugluftmenge über das Leerlauf-Steuerventil ist die Differenz zwischen der Ist- und der Soll-Motor- drehzahl (vgl. S. 31, Z. 35 - S. 32, Z. 6). Dem Fachmann ist bekannt, dass ein sol- ches System mit zwei Stellgliedern ein gegenüber einer herkömmlichen Leerlauf- drehzahlregelung mit einer Leerlaufstellschraube ein unempfindlicheres An- sprechverhalten des Antriebs im leerlaufnahen Bereich aufweist. Die in Druckschrift D2 beschriebene Vorrichtung ist daher zweifellos auch für den Leerlaufbetrieb geeignet (restlicher Teil des Merkmals M); mit Blick auf das Merkmal M4 kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Ansaugluftmenge während des Leerlaufs aktiv über die Drosselklappe oder aber - bei nahezu geschlossener Drosselklappe - über das Leerlaufventil geregelt wird. Der von dem Drehmomentsensor geschätzte Signalwert, der einen Ist-Abgabe- moment-Korrelationswert darstellt, steht dem Steuergerät auch während des Leerlaufbetriebs zur Verfügung (restlicher Teil Merkmal M1), da dieser nicht über die Drosselklappenstellung bestimmt wird, sondern mittels eines Gebers an der Kurbelwelle abgegriffen wird (vgl. S. 18, Z. 5 - 10). Damit unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand von der Lehre der Druck- schrift D2 nur in der konkreten Vorgehensweise bei der Bestimmung des Korrek- turbetrags gemäß Merkmal M2. Während die in Druckschrift D2 beschriebene Re- gelung den Korrekturbetrag basierend auf einer Differenz zwischen dem Soll- und Istwert des Abgabedrehmoments berechnet (vgl. Anspruch 1 u. Fig. 13, Schritt 4140), wird im vorliegenden Anspruch eine Differenz zwischen der Soll- und Ist- Motordrehzahl ermittelt. Druckschrift D3 beschreibt eine Vorrichtung zum Regeln einer Luftmenge (throttle valve 4 which controls suction air quantity) während eines Leerlaufbetriebs (idle state) des Verbrennungsmotors, bei der die Stellung der Drosselklappe (throttle valve) bzw. eines Leerlaufventils (amount control valve of supplementary airs) - 15 - lastabhängig angesteuert werden (vgl. Abstract, letzter Satz, Fig. 2, Bezugszei- chen 3 u. 4 u. Abs. [0009], [0033] u. [0043] der englischsprachigen Maschinen- übersetzung; Merkmal M). Druckschrift D3 offenbart ferner eine momentenge- führte Regelung, bei der u. a. die Ansaugluftmenge (suction air quantity) mit einem Ansaugluftmengen-Einstellsystem zum Stellen der Ansaugluftmenge (throttle valve) entsprechend einem geschätzten Soll-Abgabedrehmoment-Korrelationswert (target torque operation amount) geregelt wird (vgl. letzter Satz v. Abs. [0034] i. V. m. erstem Satz v. Abs. [0042] der englischsprachigen Maschinenübersetzung; Merkmal M4). Zur Bestimmung des Soll-Abgabedrehmoment-Korrelationswerts wird ein unter Verwendung von betriebsartenabhängigen Parametersätzen für einen Schicht- oder Homogenbetrieb erforderliches Basismoment (basic torque operation amount) geschätzt, zu dem bei Vorliegen einer zusätzlichen Last ein Korrekturmoment (correction torque operation amount) addiert wird (vgl. Abs. [0039] der englischsprachigen Maschinenübersetzung). Bei der Modellierung des Korrekturmoments werden die externen Lastbedingungen (external load […] of an air-conditioner) und die daraus resultierenden Schwankungen der Leerlauf- drehzahl in Form der Differenz zwischen der Ist- und der Soll-Motordrehzahl berücksichtigt (vgl. Abs. [0025] u. [0041] der englischsprachigen Maschinenüber- setzung: deviation […] of target-engine-speed Nset and the real engine speed Ne (=Nset-Ne) is computed; Merkmal M2). Wie vorstehend ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand gemäß vorliegen- dem Anspruch von der Lehre der Druckschrift D2 in der Vorgehensweise bei der Bestimmung eines Korrekturbetrags für den Soll-Abgabedrehmoment-Korrelati- onswert. Zum Stellen der dem Soll-Abgabedrehmoment-Korrelationswert entspre- chenden Ansaugluftmenge verfügt die Vorrichtung gemäß Druckschrift D2 über zwei Stellglieder. Wie diese im Leerlaufbetrieb im Einzelnen anzusteuern sind, lässt Druckschrift D2 offen. Sie gibt allerdings vor, dass die Drosselklappe im Leerlaufbetrieb derart angesteuert werden sollte, dass die Drehzahl der Brenn- kraftmaschine konstant bleibt (vgl. S. 36, Z. 1 - 5 i. V. m. S. 31, Brückenabsatz zu S. 32). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die im Leerlaufbetrieb vorliegenden - 16 - Lastbedingungen berücksichtigt werden müssen (vgl. S. 31, Z. 30 - 32). Damit ist der Fachmann veranlasst, Überlegungen anzustellen, wie in Betriebszuständen, bei denen die Motordrehzahl deutlichen Schwankungen unterworfen ist - wie zum Beispiel beim Einschalten des Klimakompressors während des Leerlaufbetriebs - die Motordrehzahl stabilisiert werden kann. Der Fachmann wird dabei die Lehre der Druckschrift D3 berücksichtigen, die eine momentenorientierte Leerlaufregelung beschreibt, bei der in Abhängigkeit von einem geschätzten Soll-Moment (target torque operation amount) die Stellung der Drosselklappe bzw. eines Leerlaufventils lastabhängig angesteuert wird (vgl. letz- ter Satz v. Abs. [0034] i. V. m. erstem Satz v. Abs. [0042] der englischsprachigen Maschinenübersetzung). Wendet der Fachmann zur Stabilisierung der Motordrehzahl unter externen Last- bedingungen die aus Druckschrift D3 bekannte Modellierung des Korrekturmo- ments auf die aus Druckschrift D2 bekannte Vorrichtung zum Regeln der Ansaug- luftmenge an, in dem er die aus Druckschrift D3 bekannte Signalverarbeitung in die Regelungseinrichtung der Druckschrift D2 integriert, so ergibt sich eine mo- mentengeführte Regelung der Ansaugluftmenge, dessen Übertragungsverhalten auch die besonderen Bedingungen im Leerlaufbetrieb berücksichtigt, und bei der zum Schätzen des Korrekturbetrags die externen Lastbedingungen in Form der Differenz zwischen der Ist- und der Soll-Motordrehzahl berücksichtigt werden (restlicher Teil von Merkmal M2). Die Vorrichtung gemäß vorliegendem Anspruch 1 ergibt sich damit für den zu- ständigen Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschriften D2 und D3, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Die Anmelderin hat ausgeführt, Druckschrift D2 beschäftige sich nur mit der Re- gelung der Ansaugluftmenge im Fahrbetrieb, die Leerlaufregelung spiele keine Rolle. Dieser Auffassung kann seitens des Senats nicht zugestimmt werden, da Druckschrift D2 - wie oben erläutert - explizit den Leerlauffall abhandelt. So wird - 17 - auf Seite 35, zweiter und dritter Absatz beschrieben, wie die Drosselklappe bei der Regelung der Ansaugluftmenge bei verschiedenen Betriebsarten im Fahrbetrieb anzusteuern ist. Im darauffolgenden Abschnitt auf Seite 36 wird darauf hingewie- sen, dass die Drosselklappe so zu steuern ist, dass die Drehzahl der Brennkraft- maschine im Leerlauf konstant bleibt. Zusätzlich zur Drosselklappe steht dem Steuergerät hierzu ein weiteres Stellglied zur Verfügung (vgl. S. 23, Z. 14 - 22). Der Auffassung der Anmelderin, dass in Druckschrift D2 das Ist-Moment nicht ge- schätzt, sondern mit einem Sensor direkt gemessen wird, kann der Senat eben- falls nicht folgen. Auch ein Sensor, der mit seinem Sensorelement eine physikali- sche Messgröße aufnimmt und in ein digitales Signalformat umsetzt und verar- beitet, stellt eine Schätzeinrichtung dar. Zudem wird auf Seite 60 im zweiten Ab- satz unmittelbar offenbart, dass der Drehmomentsensor einen „repräsentativen Signalwert“ für das tatsächliche Ausgangsdrehmoment erzeugt, der als Schätz- wert anzusehen ist. Die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 ist für den Fachmann daher in Kenntnis von Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D3 nahegelegt. Die Vorrichtung des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. 2.3. Mit dem nicht patentfähigem Anspruch 1 sind auch der nebengeordnete Anspruch 13 und die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Un- teransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Pa- tentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II). - 18 - 3. Zum Hilfsantrag Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zum einen in der Konkretisierung des Korrelationswerts in der Form, dass der jeweilige Abgabedrehmoment-Korrelationswertes das Abgabe- drehmoment selbst ist. Zum anderen wurde das Merkmal M3a eingefügt, wonach das Soll-Abgabedrehmoment geschätzt wird, „indem ein Produkt des Abgabedrehmoment-Korrekturbetrags mit einem Verstärkungsfaktor auf das geschätzte Ist-Abgabedrehmoment addiert wird, und wobei der Verstärkungsfaktor gemäß einem Verhältnis eines Druckes abstromseitig von einer Drosselklappe zu einem Druck anstromseitig von der Drosselklapppe geschätzt wird“. 3.1. Die Ansprüche 1 bis 16 nach Hilfsantrag sind zulässig Die Merkmale des Patentanspruchs 1 finden sich im ursprünglichen Anspruch 1 sowie den ursprünglichen abhängigen Ansprüchen 3, 10 und 11. Das im ursprünglichen Anspruch verwendete Merkmal „Ansaugluftvolumen“ wurde in den nun geltenden Ansprüchen durch „Ansaugluftmenge“ ersetzt. Dieses Merk- mal lässt sich zum einen den deutschsprachigen Anmeldeunterlagen auf der Seite 12, Zeilen 23 bis 27 entnehmen, zum anderen ergibt es sich durch Überset- zung des in den ursprünglichen, englischsprachigen Anmeldeunterlagen verwen- deten englischen Begriffs „air volume“. Die Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 9 sind ursprünglich offen- bart in den Patentansprüchen 13 und 15 sowie in den verfahrensgeprägten Vor- richtungsansprüchen 10 und 11. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 basieren auf den ursprüngli- chen Patentansprüchen 2, 4 bis 9 und 14, 16 bis 21 und sind daher ebenfalls zu- lässig. - 19 - 3.2. Die Patentansprüche 1 bis 16 nach Hilfsantrag genügen auch den Vor- schriften gemäß § 34 Abs. 3 u. 4 PatG sowie § 9 Abs. 4 PatV. Mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag liegt unstrittig ein Anspruch in deutscher, nachvollziehbarer Sprache vor, der eine Vielzahl von Merkmalen aufweist. Die im Anspruch verwendeten Begriffe mögen zum Teil umgangssprachlich nicht üblich sein, dennoch ist für den Fachmann erkennbar angegeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 9 Abs. 4 PatV). Insbe- sondere der Begriff „Schätzeinrichtung“ stellt nach Auffassung des Senats nicht die Klarheit der technischen Lehre des Anspruchs in Frage, sondern die Forde- rung der Verwendung solcher in der Mess- und Regelungstechnik bekannten Ein- richtungen führt vorliegend lediglich dazu, dass unter den Anspruch eine große Anzahl von Gegenständen fällt. Dies gilt ebenso für die von der Prüfungsstelle als unklar bewerteten Begriffe des „Entsprechens“ von Werten oder des Schätzens auf „Basis von“ Werten. Der Anspruch lässt zwar teilweise offen, wie die einzelnen Schätzeinrichtungen ausgestaltet sind, und wie die genannten Größen im Einzel- nen messtechnisch zusammenwirken, dies führt aber nicht zur Unklarheit oder mangelnden Ausführbarkeit, sondern zur Verallgemeinerung des Anspruchsge- genstands. Es ist dem Anmelder grundsätzlich unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf einzelne Ausführungsformen zu beschränken, die in den ur- sprünglich eingereichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben werden, sondern gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 – X ZB 8/12, GRUR 2013, 1210, Amtlicher Leitsatz – Dipep- tidyl-Peptidase-Inhibitoren). Insbesondere müssen die Angaben, die der Fach- mann zur Ausführung benötigt, nicht im Patentanspruch enthalten sein, sondern es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Anmeldung insgesamt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 – X ZR 112/99, GRUR 2003, 235, Amtlicher Leitsatz – Kupplungsvorrichtung II). Ein breit gefasster Anspruch ist für sich kein Grund zur Beanstandung (Schulte, 9. Aufl., § 34 PatG, Rdn. 140). Vielmehr ist gemäß BGH, Urteil vom 29. November 2013 – PatAnwZ 1/12, GRUR 2014, Seiten 510-512 im Interesse der Rechtssuchenden der Gehalt der Erfindung mit - 20 - möglichst weitreichend zu formulierenden Patentansprüchen zu schützen. Ein solcher breit gefasster Anspruch muss dann für jeden seiner umfassten Gegenstände die Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllen, d. h. er muss u. a. neu und erfinderisch sein (Schulte, 9. Aufl., § 34 PatG, Rdn. 141). 3.3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist bei Berücksichti- gung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Hinweis auf ein Soll- Moment zu entnehmen, welches – wie im Merkmal M3a beansprucht – bestimmt wird, indem ein mit einem Abgabedrehmoment-Korrekturbetrag multiplizierter Ver- stärkungsfaktor, der gemäß einem Verhältnis eines Druckes abstromseitig von einer Drosselklappe zu einem Druck anstromseitig von der Drosselklappe ge- schätzt wird, zur Bestimmung eines resultierenden Abgabedrehmoments auf ein geschätztes Ist-Abgabedrehmoment addiert wird. Druckschrift D1 beschreibt eine Vorrichtung zum Regeln einer Leerlaufdrehzahl (vgl. Bezeichnung: idling rotational speed controller), bei der das von externen Fahrzeugkomponenten angeforderte Last-Moment (external load torque RTE) be- rücksichtigt wird. In Abhängigkeit von diesem Last-Moment und einem geschätz- ten Ausgangs-Drehmoment (estimated engine output torque TE) errechnet die Motorsteuerung ein resultierendes Soll-Motormoment (target output torque TES). Das als Ist-Moment anzusehende Ausgangs-Drehmoment wird dabei in Abhän- gigkeit von der Drosselklappenöffnung und der momentanen Motordrehzahl aus einem Kennfeld ausgelesen. Auf Basis des Soll-Moments steuert die Motorsteue- rung die Drosselklappe an (target throttle opening). Zur Verbesserung des Last- verhaltens wird dabei eine Störgrößenaufschaltung (feed forward) durchgeführt (vgl. englische Zusammenfassung des japanischen Patentdokuments). - 21 - Im Gegensatz zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag offenbart Druckschrift D1 keine Regelung der Ansaugluftmenge, bei der ein Abgabedrehmoment-Korrekturbetrag mit einem Verstärkungsfaktor multipliziert wird, welcher sich aus dem Druckver- hältnis im Ansaugtrakt ergibt. Ein solcher Verstärkungsfaktor wird auch in Druckschrift D2 nicht beschrieben. Zwar wird für die Regelstrecke zur Ansteuerung der Drosselklappe eine PID-Re- gelung eingesetzt, in der die Verstärkungsfaktoren bzw. Übertragungsbeiwerte der P-, I- und D-Glieder abgestimmt werden müssen (vgl. Fig. 15), eine Parametrisie- rung in Abhängigkeit vom Verhältnis des Druckes vor und nach der Drosselklappe wird allerdings nicht offenbart. Bei der momentengeführten Regelung zum Stellen der Drosselklappe während eines Leerlaufbetriebs gemäß der Lehre der Druckschrift D3 werden die externen Lastbedingungen und die daraus resultierenden Schwankungen der Leerlaufdreh- zahl in Form der Differenz zwischen der Ist- und der Soll-Motordrehzahl berück- sichtigt. Weder die Drehzahldifferenz noch das daraus modellierte Korrekturmo- ment werden allerdings mit einem Verstärkungsfaktor multipliziert, der gemäß ei- nem Verhältnis eines Druckes abstromseitig von einer Drosselklappe zu einem Druck anstromseitig von der Drosselklappe geschätzt wird. Somit ist zumindest das Merkmal M3a nicht aus dem bekannten Stand der Technik zu entnehmen. Eine Vorrichtung zum Regeln der Ansaugluftmenge während eines Leerlaufbe- triebs mit diesem Merkmal ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegen- der Weise aus den Druckschriften D1, D2 und D3. Die Ausführungen zum Anspruch 1 gelten sinngemäß auch für den unabhängigen Verfahrensanpruch 9. - 22 - Somit sind die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften neu und beru- hen auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.4. Der Senat hat nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. u. 3 PatG davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und ein Patent zu erteilen. Wie aus der Amtsakte ersichtlich, hat die Prüfungsstelle zu dem in dem geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag genannten Gegenstand nicht recherchiert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere unter dem Ge- sichtspunkt der §§ 3 und 4 PatG ein einer Patenterteilung möglicherweise entge- genstehender Stand der Technik existiert. Zu deren Ermittlung sind aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in erster Linie die Prü- fungsstellen des Patentamts berufen. Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik er- gehen kann, war die Sache – auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu nehmen – zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. - 23 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Dr. Flaschke Hu