Beschluss
27 W (pat) 530/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 530/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2013 027 759.7 hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) am 9. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht und der Richter Hermann und Schmid - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 30. April 2014 wird aufgehoben, soweit der Anmelder die Eintragung der Marke für Kl. 35: Konzepte für Restaurant- und Gaststättenbe- trieb, Werbung; Werbung durch Werbeschriften, Marketing; Sponsoring in Form von Werbung; Präsentationen von Waren in Kommunikations- Medien für den Einzelhandel Kl. 41: sportliche Aktivitäten beantragt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 16. April 2013 beim Deutschen Patent und Markenamt be- antragt, die Wortmarke Deister Alm - 3 - für die Dienstleistungen Kl. 35: Konzepte für Restaurant- und Gaststättenbetrieb, Wer- bung; Werbung durch Werbeschriften, Marketing; Sponso- ring in Form von Werbung; Präsentationen von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel Kl. 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten Kl 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar, Catering, Verpflegung von Gäs- ten in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Cafés, Betrieb von Hotels, Hotelreservierung, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tisch- wäsche, Gläsern, Besteck, Vermietung von Versamm- lungsräumen, Zimmerreservierung (in Hotels), Partyser- vice, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestau- rants, Zubereitung und Verabreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr durch Gäste in das Markenregister einzutragen. Die Markenstelle für Klasse 43 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 30. April 2014 zurückgewiesen und ausgeführt, das Zeichen entbehre der erfor- derlichen Unterscheidungskraft. Der Begriff „Deister Alm“ verweise auf den Erbringungsort bzw. die Erbringungs- stätte der beanspruchten Dienstleistungen. Der Wortbestandteil „Deister“ benenne einen Höhenzug im Calenberger Bergland südwestlich von Hannover, der über zahlreiche Wanderwege verfüge. Der Bestandteil „Alm“ bilde neben der Bedeu- tung im Sinn „Bergweide“ eine vor allem in Bayern und Tirol verbreitete Kurzform für „Almhütte“. Das Publikum verstehe das Zeichen entsprechend als eine Hütte - 4 - im Deister-Gebiet. Ob das Zeichen auch als freihaltebedürftige beschreibende An- gabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, könne dahingestellt bleiben. Gegen den am 13. Mai 2014 zugestellten Beschluss der Markenstelle richtet sich die am 12. Juni 2014 eingelegte Beschwerde des Anmelders. Der angemeldeten Marke könne ein zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausreichender geringer Grad an Unterscheidungs- kraft nicht abgesprochen werden. Die Erbringung der beanspruchten Dienst- leistungen stehe in keinem Zusammenhang zu den Wortbestandteilen „Deister“ und „Alm“. Insbesondere werde der Begriff „Alm“ nicht als Hinweis auf einen ga- stronomischen Betrieb verstanden. Dieses Wortverständnis könne angesichts der baierischen Herkunft des Begriffs jedenfalls nicht in der Deister-Region zugrunde- gelegt werden. Die angemeldete Wortfolge verfüge daher über ausreichende Ori- ginalität und Prägnanz, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 30. Oktober 2014, in dem der An- melder auf verschiedene Verwendungen des Begriffsbestandteils „Alm“ und auf Bedenken gegen die Schutzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Schutzhinder- nisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufmerksam gemacht worden ist, hat der Anmelder sich nicht geäußert. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. - 5 - II. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sach- dienlichkeit veranlasst, § 69 MarkenG. Die zulässige Beschwerde bleibt überwiegend ohne Erfolg. Das angemeldete Zei- chen ist als zur Beschreibung von Merkmalen der Dienstleistungen geeignete An- gabe ausgeschlossen, soweit die Anmeldung sich auf Kl. 41: Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten Kl. 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar, Catering, Verpflegung von Gäs- ten in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Cafés, Be- trieb von Hotels, Hotelreservierung, Vermietung von Gäs- tezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwä- sche, Gläsern, Besteck, Vermietung von Versammlungs- räumen, Zimmerreservierung (in Hotels), Partyservice, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zubereitung und Verabreichung von Speisen und Geträn- ken zum Verzehr durch Gäste bezieht (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 MarkenG). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind im Interesse freier Verwendung beschrei- bender Angaben durch sämtliche Anbieter Marken von der Eintragung ausge- nommen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistun- gen dienen können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - Chiemsee; BGH - 6 - GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark Center Neuss). Das Schutzhindernis setzt nicht eine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. An- gaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls dem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme ge- rechtfertigt ist, das Publikum werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheit erfassen (s. BGH, a.a.O., Rn. 14 - Rheinpark Center Neuss). Dabei hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass der Ausdruck „Alm“ auch den Bedeutungsgehalt eines auf einer Höhenlage befindlichen Gebäudes, das als Gaststättenbetrieb genutzt wird, umfasst. Dieser Sprachgebrauch ist, worauf der Anmelder schriftlich durch den Senat hingewiesen worden ist, als Bestandteil der Alltagssprache weithin verfestigt (vgl. etwa den Buchtitel H. Bauregger, Die schönsten Hütten und Almen in den Bayerischen Hausbergen, 2006; siehe auch BPatG, Beschluss vom 1. August 2002, 25 W (pat) 72/01 - Entenalm, unter Be- nennung verschiedener Beispiele, etwa Gruber Alm, Seidl Alm, Neubichler Alm). Als Gattungsangabe für einen entsprechenden Geschäftsbetrieb kann der Aus- druck „Alm“ jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu typischer Weise dort angebotenen Dienstleistungen herstellen, namentlich den beanspruchten gastronomischen Dienstleistungen der Klasse 43 und vielfach in diesem Rahmen ergänzend angebotenen Unterhaltungs- und – Unterhaltung umfassend – kultu- rellen Dienstleistungen. Dies gilt nicht nur für den süddeutschen Sprachraum, sondern, wie verschiedene, dem Anmelder zur Kenntnis gebrachte Verwen- dungsbeispiele zeigen (Bavaria Alm, Wurmtal Alm – Niedersachsen), auch in an- deren Regionen des Bundesgebiets, insbesondere in Niedersachsen. Das weitere Wortelement „Deister“, das einen ca. 21 km langen und bis zu 4 km breiten Höhenzug mit verschiedenen als Wanderziel geeigneten, geschichts- trächtigen Orten in der Umgebung von Hannover benennt, kann in sprachregel- - 7 - mäßiger Verknüpfung den Standort der „Alm“ bezeichnen. Die Eignung der an- gemeldeten Angabe, in der Gesamtheit als Hinweis auf einen Gaststättenbetrieb auf dem Deister-Höhenzug verwendet zu werden, ist nicht dadurch Zweifeln ausgesetzt, dass die angemeldete Angabe zum Anmeldungszeitpunkt überregio- nal nicht oder nur eingeschränkt bekannt war. Die Verwendung von bundesweit nur eingeschränkt geläufigen Ortsangaben ist in Bezug auf gastronomische Dienstleistungen gleichwohl zweckmäßig und verkehrsüblich, soweit, wovon hier angesichts der Größe und touristischen Attraktivität des „Deisters“ auszugehen ist, jedenfalls eine im Einzugsbereich des angesprochenen Publikums ausrei- chend bekannte Ortsangabe gegeben ist (vgl. BPatG GRUR 2009, 491 Rn. 31 f. - Vierlinden; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 428; Fezer, Mar- kenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 437). Dies beruht auch darauf, dass derartige Aussa- gen über den Ort der Leistungserbringung auch Hinweise auf die – ggf. regional geprägte kulinarische – Ausrichtung des Angebots oder das – hier durch die Berglage bestimmte – Ambiente der Dienstleistung enthalten können. In Bezug auf die weiteren beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 und be- zogen auf „sportliche Aktivitäten“ (Kl. 41) ist das Zeichen dagegen nicht geeignet, einen beschreibenden Bezug zu vermitteln. Deswegen kann ihm insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgespro- chen werden. Ob hinsichtlich der von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreift, kann dahin gestellt bleiben. Die Beschwerde hat daher teilweise Erfolg. - 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu