Beschluss
30 W (pat) 518/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
16mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 518/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 038 826.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen rheuma-liga-nds ist am 9. Juli 2012 zur Registereintragung für folgende Dienstleistungen angemel- det worden: „Klasse 35: Dienstleistungen einer Hilfs- und Selbsthilfegemeinschaft rheumakranker Menschen, nämlich Aufklärungs-, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Eintreten in den Medien so- wie bei Behörden und anderen Institutionen für rheumakran- ke Menschen; Klasse 38: Bereitstellung einer Plattform im Internet zur Präsentation, Repräsentation und Rehabilitation; Telefondienste mittels ei- ner Hotline; Onlinedienste, nämlich Bereitstellung des Zu- griffs auf und Übermittlung von Informationen und Nachrich- ten aller Art in Bild und Ton im Internet; - 3 - Klasse 41: Fernunterricht auf medizinischem Gebiet; Gymnastikunter- richt; Kurse zur Schmerzbewältigung; Anleitung und Durch- führung von Entspannungsübungen; Organisation und Ver- anstaltung von Symposien und Konferenzen; Unterricht und Erziehung; Vermietung von Bild- und Tonaufnahmen; Veran- staltung von Seminaren; Durchführung von Patientensemina- ren und Patientenschulungskursen rheumakranker Men- schen zur Krankheitsbewältigung; Schulungen, Durchfüh- rung von Seminaren, insbesondere Fortbildungsseminaren; Fortbildung von Personal, das mit der Betreuung und Ver- sorgung von Rheumakranken betraut ist; Organisation, Ver- anstaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten; Grup- penangebote für Körper, Geist und Seele für rheumakranke Menschen; Klasse 44: Medizinische Krankenberatung; psychosoziale Betreuung; medizinische Beratung, insbesondere zur Rehabilitation, zur Schwerbehinderung und zur Pflegebedürftigkeit; psychoso- ziale Beratung; Vermittlung und Organisation von Selbsthil- fegruppen, Gesprächskreisen, Elternkreisen rheumaer- krankter Kinder und Jugendlicher; Hilfeleistung zur berufli- chen Integration von Menschen mit chronisch entzündlichen Erkrankungen; medizinisches Funktions- und Bewegungs- training für rheumatische Erkrankungen, insbesondere Grup- pengymnastik, Gelenk- und Wirbelsäulengymnastik, Troc- kengymnastik, Bewegungsbad, Warmwassergymnastik; Durchführung von Gelenksschutzkursen und Beratung zur Ergotherapie; Dienstleistungen zur Schmerzbewältigung; Durchführung von Arzt-Patienten-Gesprächen; - 4 - Klasse 45: Rechtsberatung, nämlich Beratung zur Rente, zur Kranken- versicherung und zu sonstigen sozialrechtlichen Themen (soweit rechtlich zulässig), Erteilung von Informationen bei Anträgen und Widersprüchen (soweit rechtlich zuläs- sig)“. Mit Beschluss vom 8. Februar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 44 die Anmel- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zu- rückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 7. November 2012 verwiesen. Dort ist ausgeführt, das Zeichen sei lediglich ein beschreibender Hin- weis auf eine im Bundesland Niedersachsen tätige Vereinigung, die sich mit rheu- matischen Krankheiten beschäftige, dementsprechende Leistungen auf diesem Gebiet anbiete und zur Verfügung stelle. Die Zeichenbildung entspreche bereits existierenden Bezeichnungen von Ligen, die in Deutschland zur Vorbeugung, Be- kämpfung und Heilung von Krankheiten tätig seien, wie etwa Deutsche Venen-Li- ga, Deutsche Gesundheitsliga, Deutsche Atemwegsliga e. V. Hochdruckliga, Schilddrüsen-Liga, Gastro-Liga etc.. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß be- antragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Februar 2013 aufzuheben. Er hat sich zur Sache weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren ge- äußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache nicht begründet; das angemeldete Zeichen ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die An- meldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren (oder Dienst- leistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - EURO- HYPO; BGH GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion ei- ner Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Nr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so gerin- ge Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neu- schwanstein; GRUR 2012, 270, Nr. 8 – Link economy). - 6 - Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be- teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Me- dien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterschei- dungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die be- anspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). - 7 - 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister ange- meldeten Wortzeichen rheuma-liga-nds jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es setzt sich aus den mit Bindestrichen verbundenen Wortelementen „rheuma“, „liga“ und der Buchstabenfolge „nds“ zusammen: Das Wort „rheuma“ ist die Kurzform für Rheumatismus. Rheumatismus ist eine schmerzhafte Erkrankung der Gelenke, Muskeln, Nerven, Sehnen (Duden, Deut- sches Universalwörterbuch, 4. Auflage, Mannheim 2001). Man unterscheidet zwi- schen entzündlichen rheumatischen Erkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen, Krankheiten des Bewegungssystems durch Stoffwechselstörungen und rheumatischen Schmerzkrankheiten (Deutsche Gesellschaft für Rheumatolo- gie e. V., Was ist Rheuma?). Rheuma ist bis heute nicht heilbar, kann aber durch Behandlung zum Stillstand oder verlangsamten Verlauf gebracht werden. Die Er- krankungen gehen mit großen Beschwerden und Einschränkungen der Lebens- qualität einher und bedürfen intensiver Behandlung, Betreuung und Pflege. Unter „Liga“ versteht man einerseits einen Bund, Zusammenschluss mit politischer oder weltanschaulicher Zielsetzung, ein Bündnis oder eine Vereinigung und ande- rerseits eine Spiel-, Wettkampfklasse bes. im Mannschaftssport, in der Vereins- mannschaften eines Gebietes, die sich qualifiziert haben, zusammengefasst sind (Duden a. a. O.). Die Buchstabenfolge „nds“ ist die Abkürzung für „niedersächsisch“ bzw. bei Groß- schreibung des ersten Buchstabens „Niedersachsen“ (Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 6. Aufl. Mannheim 2011). In Blockschrift ist es daneben die Abkür- zung für netware/novell directory services, ein System aus der EDV. Letztere Be- deutung tritt aber im konkreten Zusammenhang zurück. Die Bedeutung „nieder- sächsisch“ oder „Niedersachsen“ steht wegen des vorangestellten Begriffs Liga im - 8 - Vordergrund des Verständnisses. Denn derartige Vereinigungen sind regelmäßig regional organisiert, wie schon die Dachorganisation des Anmelders zeigt. Trotz der Kleinschreibung, die inzwischen bei Namen häufig anzutreffen ist und nicht als kennzeichenmäßig maßgebliche Verfremdung wahrgenommen wird, und eines zusätzlichen Bindestrichs zwischen den Wortelementen „liga“ und „nds“ wird das Zeichen unmittelbar im Sinne von „Rheuma-Liga Niedersachsen“, also einer „aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vereinigung zum Thema Rheumatismus mit Sitz und Tätigkeit im Bundesland Niedersachsen“ verstanden. Damit be- schreibt das Zeichen lediglich den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich ei- nes möglichen Anbieters der beanspruchten Dienstleistungen und weist insoweit einen engen Sachbezug zu diesen auf. Ihm fehlt daher das für die Eintragung er- forderliche Minimum an Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2006, 503 – Casino Bremen; GRUR 2012, 276 Rn. 11 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen gehören zu dem üblichen Leistungsan- gebot gut organisierter Interessensverbände. Sie erbringen durch Auftritte in der Öffentlichkeit die in Klasse 35 beanspruchte Aufklärungs-, Beratungs- und Öffent- lichkeitsarbeit. Sie stellen Kommunikationsplattformen und Onlinedienste für ihre Mitglieder zur Verfügung, wie sie in Klasse 38 angemeldet sind, sie bieten Aus- und Fortbildungsdienstleistungen der Klasse 41 an und leisten Beratung auf dem jeweiligen Interessengebiet, hier also auf dem Gebiet von Gesundheitsfragen. Auch das Angebot von ärztlichen und pflegerischen Dienstleistungen ist üblich und für die Rheuma-Patienten auch erforderlich. Gleiches gilt für die Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen der Klassen 44 und 45. Sämtliche Dienstleistungen können von Rheuma-Patienten, ihren Angehörigen oder beruflich mit der Erkran- kung befassten Personengruppen auch in Anspruch genommen werden. 3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gege- ben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. - 9 - Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hacker Winter Uhlmann Pü