Beschluss
18 W (pat) 47/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 47/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. November 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 18 640.5 - 53 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzen- den Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, des Richters Kruppa, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Otten-Dünnweber und des Richters Dipl.-Ing. Altvater - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die unter Inanspruchnahme der Priorität der US Patentanmeldung 09/066,128 vom 24. April 1998 am 23. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 199 18 640.5 mit der Bezeichnung „Verfahren und System zum Liefern einer kundenspezifischen Softwareinstallation an ein Computersystem“ wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der (damals geltende) Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag nicht patentierbar sei, da es dessen jeweiligem Gegenstand im Hinblick auf die Druckschrift D1 US 4 866 769 A an der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit mangele. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 3 - Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2009 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung Seiten 1 bis 3, 5 bis 26, eingegangen am 23. April 1999, Seiten 4, 4a eingegangen am 10. August 2006, - Figuren 1 bis 3B, eingegangen am 8. Juli 1999, Figuren 4 bis 6, eingegangen am 23. April 1999. Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter senatsseitigem Hinzufügen von Gliederungspunkten: M1 „Ein Verfahren zum Liefern einer Softwareinstallation an einen Speicher eines Computers, wobei das Verfahren umfasst: M2 Bereitstellen eines Softwaretransportmediums zum Speichern der Software- installation, M2a wobei die Softwareinstallation zum Laden und zur Ausführung nur auf einem einzelnen eindeutigen Computer konfiguriert ist, M2b wobei das Softwaretransportmedium und der Computer wechselseitig indi- ziert sind, so dass die Softwareinstallation nur auf dem Speicher des einzel- nen eindeutigen Computers geladen werden kann und auf keinem anderen; M3 Codieren des Computers mit einer eindeutigen Identifizierung, die den Computer von allen anderen Computern unterscheidet; - 4 - M4 Bereitstellen eines Softwarelademediums, das ein Ladeprogramm speichert zum Steuern des Ladens der Softwareinstallation auf dem Speicher; wobei M5 das Softwaretransportmedium eine erste Identifizierungsdatei enthält, die mit der eindeutigen Identifizierung indiziert ist; und M6 das Softwarelademedium eine zweite Identifizierungsdatei enthält, die mit der eindeutigen Identifizierung indiziert ist und mit einer Indizierung der ersten Identifizierungsdatei indiziert ist; M7a wobei das Ladeprogramm beim Booten des Computers aktiviert wird, über- prüft, dass die Identifizierung des Softwaretransportmediums und des Soft- warelademediums zueinander passen und M7b die Identifizierung des Computers und des Softwaretransportmediums ver- gleicht, sodass das Laden der Softwareinstallation nur möglich ist, wenn der Computer, das Softwarelademedium und das Softwaretransportmedium ge- meinsam verwendet werden; M8 wobei der Computer ein CD-ROM-Laufwerk und ein bootfähiges Disketten- laufwerk umfasst und wobei der Speicher eine Festplatte ist, wobei das Softwaretransportmedium eine individuell programmierte CD-ROM ist und wobei das Softwarelademedium eine Diskette ist.“ Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 7 wird auf den Akten- inhalt verwiesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig und im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da sich der Gegenstand des Anspruchs 1 als nicht patentfähig erweist. Die Frage der Zulässigkeit des verteidigten Verfahrens gemäß An- spruch 1 kann daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage). 1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und ein System zum Liefern einer kundenspezifischen Softwareinstallation an ein Computersystem (vgl. Of- fenlegungsschrift, Sp. 2, Z. 64 – Sp. 3, Z. 2). Die Anmeldung geht davon aus, dass Computersysteme typischerweise als ein kombiniertes Hardware-Softwaresystem verkauft und geliefert würden. Zum Liefern der zugehörigen Softwareinstallation hätten viele Computer- systemhersteller Disketten durch CD-ROMs mit großer Kapazität ersetzt, da die Größe der Software dramatisch angestiegen sei. Ein übliches Problem bei der konventionellen Technik zum Liefern von Soft- ware an ein Computersystem unter der Verwendung von massenprodu- zierter Software bestehe darin, dass häufig verschiedene Inkonsistenzen zwischen den unterschiedlichen Hardwareteilsystemen und den Software- modulen auftreten würden. Die Anmelderin vermeide die Schwierigkeiten der Software-Hardwaresystemintegration, indem jedes Computersystem nach einer Bestellung maßgefertigt werde. Die Software könne daher nicht durch massenproduzierte Disketten oder CD-ROMs geliefert werden. Die Anmelderin liefere daher eine Softwareinstallation, indem die Software auf der spezifizierten Hardware in der Fabrik installiert worden sei und das Computersystem mit der auf der Festplatte im Computersystem geladenen Software versandt werde. - 6 - Die Anmeldung beschreibt weiter, dass die Softwareinstallation auf der Festplatte beabsichtigt oder unbeabsichtigt verändert werden könne und unpassende Veränderungen der Softwareinstallation nicht leicht zu korrigie- ren seien. Daher führe die Anmelderin die Korrekturen aus, indem eine Er- satzfestplatte geliefert werde, welche die ursprünglich gelieferte Software- installation enthalte. Das Ersetzen der Festplatte sei jedoch teuer und häu- fig unbequem für den Kunden (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 1, Z. 5 – Sp. 2, Z. 56). Als Aufgabe wurde zuletzt in der Eingabe vom 18. November 2014 (S. 4 f unter Abschnitt cc.) sinngemäß angegeben, dass die Installation unpassen- der Software auf einem Computer vermieden werden soll und dadurch Hardwaredefekte verhindert werden sollen. Der in der Anmeldung offenbarten Lehre liegt die objektive technische Auf- gabe zugrunde, zur Fehlerbehebung eines Fehlers bei einem durch einen PC-Hersteller mit nutzerindividueller Software versehenen nutzerindividuell ausgestattetem PC, der eine Neuinstallation der Software erfordert, dem PC- Nutzer die erforderliche nutzerspezifische Software durch den PC-Hersteller auf einfache Weise zur Selbstinstallation zur Verfügung zu stellen und dabei sicherzustellen, dass die Installation dieser Software ausschließlich am (zu- gehörigen nutzerindividuell ausgestatteten) Nutzer-PC möglich ist. Der zuständige Fachmann weist nach Auffassung des Senats eine abge- schlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik oder Informationstechnik vor und hat Erfahrung auf dem Gebiet der Installation von Softwareprodukten. Die vorstehend genannte Aufgabe soll durch die Merkmale des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. - 7 - Einige Merkmale des beanspruchten Verfahrens bedürfen der Auslegung. Die vorliegende Anmeldung geht davon aus, dass der an den Nutzer ge- lieferte Computer mit einer eindeutigen Identifizierung codiert ist (vgl. auch Offenlegungsschrift, Sp. 7, Zn. 13-21). Es kann dahinstehen, ob der vorlie- genden Anmeldung die beanspruchte Reihenfolge der Verfahrensschritte zu entnehmen ist, da die eindeutige Identifizierung der Computer-Hardware gemäß Merkmal M3 Voraussetzung für die beanspruchte Kennzeichnung von Softwaretransport- und Softwarelademedium ist (vgl. Merkmale M2b und M5) und eine entsprechende Codierung der Computer-Hardware zwangsläufig vor dessen Lieferung an den Nutzer erfolgen muss. Die im Anspruch gewählte Reihenfolge der Merkmale gibt daher keine zwingende zeitliche Abfolge vor. Wesentlich für die anspruchsgemäße Lieferung einer Softwareinstallation ist somit allein das Vorhandensein einer bei der Her- stellung eines nutzerindividuell konfigurierten Computers vergebenen ein- deutigen Identifizierung der Computer-Hardware selbst. Der Begriff „Softwareinstallation“ (Merkmale M1, M2, M2a, M2b, M4, M7b) bezeichnet allgemein eine auf dem mit nutzerindividueller Software konfi- gurierten Computer zu ladende oder zu installierende Software und ist im geltenden Patentanspruch 1 damit nicht auf eine Kopie des ursprünglichen Festplattenabbilds zu dessen Wiederherstellung gemäß der Ausführungs- beispiele beschränkt (vgl. ursprünglichen Anspruch 48, Offenlegungsschrift, Sp. 20, Zn. 13-32, und Sp. 2, Z. 64 – Sp. 3, Z. 37). Die Identifizierungsdateien (Merkmale M5, M6) sind durch die beinhaltete Identifizierung bzw. Indizierungsinformation gekennzeichnet. Sie enthalten in ihrer einfachsten von Anspruch 1 umfassten Ausgestaltung die eindeu- tige Kennzeichnung des zugeordneten Computers (vgl. Offenlegungs- schrift, Sp. 3, Zn. 26-37 und Sp. 7, Zn. 4-18). - 8 - Als Indizierung (Merkmal M6) wird in der vorliegenden Anmeldung das wechselseitige Versehen der Medien bzw. des Computers mit einer (ein- deutigen) Identifizierung bezeichnet, die zudem Hinweise auf den Ablageort der Identifizierungsinformation (bspw. auf die Identifizierungsdateien) mit umfassen kann (vgl. bspw. Offenlegungsschrift, Sp. 3, Zn. 12-31 und 56- 62). 2. Das Verfahren nach Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann in nahelie- gender Weise aus der Lehre der Druckschrift D1 und beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus Druckschrift D1 ist ein Verfahren zum Liefern einer Softwareinstallation an einen Speicher eines Computers entnehmbar (vgl. Sp. 1, Zn. 6-10 und Abstract / Merkmal M1). Hierzu ist Druckschrift D1 ein Bereitstellen eines Softwaretransportmediums („diskette software“) zum Speichern der Softwareinstallation zu entnehmen (vgl. bspw. Ansprüche 1, 9 / Merkmal M2). Dabei ist die Softwareinstalla- tion zur Ausführung auf nur einem einzelnen eindeutigen Computer konfi- guriert („preventing execution of said software […]“, vgl. Anspruch 9, Sp. 12, Zn. 32-36), wobei dies auch allein das Laden auf dem Computer umfassen kann (vgl. „prevents user copying […]“, Sp. 2, Z. 66 – Sp. 3, Z. 7 / Merk- mal M2a). Die offenbarten Ausgestaltungen zum Laden (vgl. Anspruch 1) sowie zum Ausführen (vgl. Anspruch 9) der Software stellen dabei zwei mögliche Anwendungsbeispiele eines gemeinsamen Grundprinzips dar (vgl. Sp. 2, Z. 51 – Sp. 3, Z. 7), das der Fachmann Druckschrift D1 entnimmt und dessen mögliche Anwendung er auch mitliest, da ein Ausführen der Soft- ware zumindest ein Laden in den Arbeitsspeicher voraussetzt. Dabei sind das Softwaretransportmedium und der Computer wechselseitig indiziert (vgl. Anspruch 9, Sp. 12, Zn. 10-14 i.V.m. Zn. 20-23), so dass die Softwareinstallation nur auf dem Speicher des einzelnen eindeutigen Com- - 9 - puters geladen werden kann und auf keinem anderen (vgl. Abstract, le. Satz und Sp. 2, Z. 66 – Sp. 3, Z. 7, i.V.m. Anspruch 9). Es versteht sich dabei für den Fachmann von selbst, dass der Software zum Vergleich der Identifizierungsinformationen deren Ablageort und Format bekannt gemacht werden muss. Er wird daher bei der Indizierung des Mediums Verweise auf den Speicherungsort der Identifizierungsinformation bzw. auf die jeweilige Identifizierungsdatei implementieren (Merkmal M2b). Der Fachmann entnimmt Druckschrift D1 weiterhin ein Codieren des Com- puters mit einer eindeutigen Identifizierung, die den Computer von allen anderen Computern unterscheidet (vgl. Sp. 6, Zn. 12-18 und Zn. 29-32; Sp. 9, Zn. 50-52 / Merkmal M3). Das aus Druckschrift D1 bekannte Medium speichert zudem ein Ladepro- gramm zum Steuern des Ladens der Softwareinstallation auf dem Speicher (Sp. 5, Zn. 8-11 und Zn. 42-53 / teilweise Merkmal M4). Dabei ist das Softwaretransportmedium mit der eindeutigen Identifizierung („check number“) indiziert (vgl. Sp. 2, Zn. 62-66, i.V.m. Sp. 9, Zn. 58-61). Es kann dabei dahinstehen, ob es sich beim Ablegen dieser Information in einer eigenen Identifizierungsdatei um ein reines Programmierungsmerkmal – und damit um eine nichttechnisches Merkmal – handelt, da der Fachmann Druckschrift D1 entnimmt, dass eindeutige Identifizierungsinformationen auf dem Medium in einer Form vorliegen, die durch die Installationssoftware auswertbar ist. Ob diese Daten in einer eigenen separaten Datei vorliegen, ist hierbei unerheblich (Merkmal M5). Der Fachmann entnimmt Druckschrift D1 weiter, dass das Ladeprogramm prüft, ob das vorliegende Medium eine passende Identifizierung aufweist (vgl. Anspruch 9, Sp. 12, Zn. 32-36). Bereits aus der objektiven Aufgaben- stellung der vorliegenden Anmeldung folgt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2009 – Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44, erster Leitsatz – Dreinaht- schlauchfolienbeutel), dass die Überprüfung beim Booten erfolgen soll, da die Anmeldung allgemein von einer Neuinstallation von Software wegen Veränderung bzw. Beschädigung der vorhandenen Softwareinstallation des - 10 - Computers ausgeht, von der auch Betriebssystem und Bootfähigkeit des Computers mit betroffen sein können. Aus den Randbedingungen der Auf- gabe folgt für den Fachmann zwangsläufig, dass ein bootfähiges Medium und ein Ladevorgang im Rahmen des Bootvorgangs des Computers erfor- derlich sind (teilweise Merkmal M7a). Bei dieser vorstehend genannten Überprüfung erfolgt ein Vergleichen der Identifizierungen des Computers und des Mediums miteinander, sodass das Laden der Softwareinstallation nur möglich ist, wenn der Computer und das Medium gemeinsam verwendet werden (vgl. Abstract, le. Satz und Sp. 2, Z. 66 – Sp. 3, Z. 7 i.V.m. Anspruch 9, Sp. 12, Zn. 32-36 / teilweise Merkmal M7b). Druckschrift D1 ist auch ein geeignetes Laufwerk für das verwendete Soft- waretransportmedium zu entnehmen (Sp. 9, Zn. 65-67 / teilweise Merkmal M8). Das Druckschrift D1 entnehmbare Verfahren unterscheidet sich vom bean- spruchten Verfahren darin, dass keine Aufteilung der Software auf ein Soft- waretransportmedium und ein Softwarelademedium vorgesehen ist (vgl. Merkmal M4) und in Druckschrift D1 damit weder eine entsprechende Indizierung eines zweiten Mediums (vgl. Merkmal M6), noch ein für ein zweites Medium geeignetes Laufwerk genannt ist (vgl. Merkmal M8). Eine Überprüfung eines zweiten Mediums ist folglich ebenfalls nicht vorgesehen (vgl. Merkmale M7a und M7b). Die Aufteilung des computerlesbaren Mediums zum Liefern der Software in mehrere Medien lag bereits zum Anmeldezeitpunkt aufgrund des Umfangs moderner Software für den Fachmann nahe. Es wird auch in der vorlie- genden Anmeldung angesprochen und ist daher Teil der Vorgaben an den Fachmann (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 1, zweiter Absatz). Dies gilt in glei- cher Weise für die Wahl geeigneter Speichermedien (CD-ROM, Diskette). Aus dieser fachgemäßen Wahl folgt zwangsläufig auch, dass der vorbe- - 11 - stimmte, zum Laden der Software vorgesehene Computer geeignete Lauf- werke zur Verwendung der gewählten Medien aufweisen muss (Merkmal M8). Bei einer Aufteilung der Software auf mehrere Datenträger liegt es für den Fachmann ebenfalls im Rahmen seiner Fachkenntnisse, auch eine Tren- nung nach der Funktion der Programme und damit von Ladeprogramm und zu installierender Software auf verschiedenen Medien vorzunehmen. Diese in Anspruch 1 gewählte Aufteilung ist bei der dem fachmännischen Handeln immer zugrunde liegenden Zielsetzung der Verbesserung und Vereinfa- chung des Standes der Technik auch naheliegend. Denn es handelt sich bei der Softwareinstallation um nutzerindividuelle Software. Das Ladepro- gramm auf einem bootfähigen Medium kann dagegen in der Regel unab- hängig von der nutzerindividuellen Konfiguration des Zielcomputers bleiben und muss sich somit auch bei verschiedenen zu installierenden Software- paketen nicht unterscheiden. Die hieraus folgenden Vorteile der Aufteilung – bspw. für die Fertigung der Medien – liegen daher auf der Hand (Merk- mal M4). Anspruch 1 sieht in Merkmal M6 vor, dass auch das Softwarelademedium eine Identifizierungsdatei enthält, die mit der eindeutigen Identifizierung in- diziert ist und mit einer Indizierung der ersten Identifizierungsdatei indiziert ist. Das Übertragen der in Druckschrift D1 für ein einzelnes Medium be- schriebenen Schutzmaßnahmen (zum Sicherstellen des Ladens bzw. Aus- führens auf nur einem Computer) auf eine Mehrzahl von Medien stellt eine als fachmännisches Handeln zu erwartende Transferleistung dar, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Aus der zusätzlich vorgesehe- nen Indizierung des zweiten Mediums (Softwarelademedium) mit einer Indi- zierung der ersten Identifizierungsdatei (des Transportmediums) folgt dabei kein weiterer Vorteil, da sich die Prüfung der Identifizierungen gemäß Merk- mal M7a auf die Frage beschränkt, ob die Identifizierungen der Medien zueinander passen. Diese Bedingung ist jedoch bereits dadurch erfüllt, dass beide Medien mit der gleichen eindeutigen Identifizierung des Com- - 12 - puters indiziert sind (Merkmale M6 und M7a). Aus diesem Zusammenhang folgt zudem, dass ein Laden nur bei gemeinsamer Verwendung beider Me- dien erfolgt (Merkmal M7b). Der Auffassung der Anmelderin, dass der Fachmann Druckschrift D1 nicht heranziehen würde, kann nicht gefolgt werden. Denn es ist für das Sicher- stellen, dass eine Software nur auf einem dafür vorgesehenen Computer in- stalliert wird, unerheblich, ob die Erstinstallation auf dem Computer bereits beim Hersteller oder erst beim Nutzer erfolgt und ob es sich um die Erst- installation oder um ein Wiederherstellen einer Installation handelt. Der Fachmann würde daher unabhängig vom konkreten Anwendungsfall aus dem Stand der Technik bekannte Maßnahmen zur Verbesserung von Soft- ware-Installationsvorgängen in Erwägung ziehen. Die Anmelderin hat zutreffend dargelegt, dass der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 die Prüfung der Identifizierung zwischen dem jeweiligen Datenträger und dem Computer vorsehen würde, sich in Druckschrift D1 dagegen kein Hinweis auf eine wechselseitige Indizierung zwischen zwei Datenträgern finde. Selbst wenn ausgehend von einer Indizierung des zweiten Mediums mit der Indizierung der ersten Indizierungsdatei des ersten Mediums gemäß Merk- mal M6 das Merkmal M7a so ausgelegt würde, dass zur Prüfung ein wech- selseitiger Vergleich der Indizierung der Medien untereinander erfolgt, wäre dieser Unterschied bei der Verwendung des einen eindeutigen Identifizie- rers der Computer-Hardware für beide Medien gemäß Anspruch 1 nicht ge- eignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Denn dieser zusätzliche Abgleich zwischen den beiden Softwaremedien liefert keine zusätzliche Information. Vielmehr genügen bei drei identisch mit dem eindeutigen Hard- ware-Identifizierer gekennzeichneten Gegenständen (hier: Computer, ers- tes und zweites Medium) zwei beliebige Vergleiche (bspw. erstes und zwei- tes Medium jeweils mit dem Computer), um auf ein Übereinstimmen des - 13 - Identifizierers der beiden nicht direkt verglichenen Medien schließen zu können. Damit sind die Anforderungen der Merkmale M2b und M7b i.V.m. Merkmal M7a erfüllt. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 dem Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 nahegelegt. 3. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die untergeordneten An- sprüche 2 bis 7 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenstän- diges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III 3 aa – Informationsübermittlungs- verfahren II). 4. Nachdem der geltende Anspruchssatz nicht patentfähig ist, war die Be- schwerde zurückzuweisen. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 14 - 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Altvater Hu