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Beschluss

24 W (pat) 539/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 539/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. November 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 017 225.6 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Kuschelzauber ist am 14. Februar 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister u. a. für folgende Waren angemeldet worden. Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Weichspülmittel für Wäsche; Textilpflegemittel. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA hat die unter Nr. 30 2013 017 225.6 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 23. Januar 2014 wegen Bestehens des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise, nämlich im Umfang der oben genannten Wa- ren zurückgewiesen. Die Markenstelle hat dazu ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine schlagwortartige Anpreisung, welche in Be- zug auf die genannten Waren keinen darüber hinaus gehenden, unternehmensbe- zogenen Kennzeichnungscharakter besitze. Sie sei in sprachüblicher Weise aus den Wortelementen „Kuschel“ und „Zauber“ gebildet worden. Diese werde vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern als Werbeaussage, Qualitätsversprechen und Bestimmungsangabe verstanden, und zwar dahinge- - 3 - hend, dass die so gekennzeichneten Wasch- und Wäschepflegemittel für eine zauberhaft kuschelige, besonders angenehme, behagliche und flauschige Wäsche sorgen könnten. Auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen könne sich die Anmelderin nicht berufen. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass gegen die Eintragung der angemeldeten Bezeich- nung keinerlei Schutzhindernisse gegeben seien. Die Markenstelle habe die An- forderungen insoweit zu hoch angesetzt. Die angemeldete Bezeichnung ergebe in ihrer Gesamtheit keinen die beschwerdegegenständlichen Waren unmittelbar be- schreibenden Sinngehalt und unterscheide sich dadurch von den seitens der Mar- kenstelle genannten Werbewörtern wie „Kuschelweich“ oder „Kuschelkollektion“. Die Markenstelle habe im Wege einer analysierenden Betrachtungsweise aus ei- ner Wortkombination zweier Substantive den Sinngehalt von Adjektiven abgeleitet, was mehrere gedankliche Schritte voraussetze. Insgesamt handele es sich um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung, für die es in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren auch kein Freihaltebedürfnis gebe. Es existiere zudem eine Reihe von Voreintragungen, die jeweils einen wesentlich en- geren beschreibenden bzw. rein werbemäßigen Bezug zu den jeweils bean- spruchten Waren aufweisen würden. Die in der auf ihren Hilfsantrag durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht er- schienene Anmelderin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 23. Januar 2014 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statt- hafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der an- gemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent- gegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne- ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruch- ten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). Bei der Beurteilung des Schutzhindernis- ses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist maßgeblich auf die Auffassung der beteilig- ten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die angemeldete Bezeichnung „Kuschelzauber“ ist zusammengesetzt aus den Wortelementen „Kuschel“ und „Zauber“. Der Begriff „Kuschel“ stellt ein übliches Wortbildungselement dar, er ist als Wortelement vielfach im deutschen Sprachge- brauch vorhanden (z. B. in Gesamtbegriffen wie „Kuschelecke“, „Kuschelkurs“ oder „Kuscheltier“, vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, - 5 - S. 1078; vgl. Anlage 1, der Anm. mit Vfg. vom 9.10.2014 übersandt) und bezeich- net nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass der in der jeweiligen Wortkombina- tion nachgestellte Begriff etwas kennzeichnet, was geeignet oder bestimmt ist, ein angenehmes Gefühl der Nähe, Geborgenheit und/oder Anschmiegsamkeit zu be- wirken. Die Ausführungen der Anmelderin über die vermeintliche grammatikali- sche Ungenauigkeit der Wortkombination treffen daher nicht zu. Der weitere Wortteil „Zauber“ hat u. a. die Bedeutungen „magisches Mittel“ (vgl. Duden, Deut- sches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 2043; Anlage 2, der Anm. mit Vfg. vom 9.10.2014 übersandt). Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang einer Reihe von Entscheidungen des Bundespatentgerichts an, die den Begriff „Zauber“ als rein werbemäßige Anpreisung erachtet haben (vgl. z. B. 30 W (pat) 39/12 – Fichtenzauber; 30 W (pat) 62/10 – Brautzauber; 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber; vgl. dazu auch die Anlagen 3, 4 und 5, der Anm. mit Vfg, v. 9.10.2014 übersandt). In seiner Gesamtheit wird der Begriff „Kuschelzauber“ vom hier angesprochenen Verkehr, der sowohl den Fachverkehr in Industrie und Handel als auch den allge- meinen Endverbraucher umfasst, als eine anpreisende Umschreibung von Sachen oder von Handlungen aufgefasst werden, die wie ein magisches Mittel ein ange- nehmes Gefühl der Nähe, Geborgenheit und/ oder Anschmiegsamkeit bewirken können. Begegnet der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren „Wasch- und Bleichmittel; Weichspül- mittel für Wäsche; Textilpflegemittel“ wird er somit die angemeldete Bezeichnung als rein beschreibenden, bzw. anpreisenden Sachhinweis dahingehend auffassen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Produkten um „magische“ Mittel han- delt, die dazu bestimmt sind, ein angenehmes Gefühl von Anschmiegsamkeit der damit behandelten Wäschestücke herzustellen. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Anmelderin, dass es hinsichtlich dieses Verständnisses einer meh- rere Gedankenschritte erfordernden analysierenden Betrachtungsweise bedarf; vielmehr drängt sich dieses Verständnis in Bezug auf die hier streitgegenständli- chen Waren sogar geradezu auf. - 6 - Unerheblich ist schließlich, ob es sich um eine – ggf. von der Anmelderin selbst stammende – sprachliche Neuschöpfung handelt (vgl. Ströbele/Hacker, Marken- gesetz, 11. Aufl., § 8, Rn. 139 f. jeweils m. w. N.). Soweit die Anmelderin sich auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen be- ruft, sind diese für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung letztlich irrelevant. Insoweit ist auf die dazu er- gangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senats- entscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswir- kung von Voreintragungen zu verweisen. Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 7 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll- mächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Dr. Schnurr Heimen Bb