Beschluss
30 W (pat) 14/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 14/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2011 056 638 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I . Die am 14. Oktober 2011 angemeldete Wort-/Bildmarke (farbig anthrazit, silber) ist am 8. November 2011 unter der Nummer 30 2011 056 638 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 35 in das beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt geführte Register eingetragen worden; die Veröffentlichung erfolgte am 9. Dezember 2011. Das Warenverzeichnis in der Klasse 5 lautet nach Teilverzicht und Teillöschung „Vitamin C und Zink enthaltende mineralische Nahrungsergänzungsmittel“. - 3 - Gegen die Eintragung ist am 7. März 2012 von der Inhaberin der am 16. Juli 2002 angemeldeten und am 6. Februar 2003 eingetragenen Wortmarke 302 34 516 Ko- rovit Widerspruch erhoben worden. Das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke lautet: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; diätetische Er- zeugnisse für Kinder und Kranke; Pflaster, Verbandstoffe, Desin- fektionsmittel“. Der zunächst unbeschränkt erhobene Widerspruch ist im Verlauf des Verfahrens nur hinsichtlich der oben genannten Waren der Klasse 5 aufrechterhalten worden. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen, einer davon im Erinnerungsverfahren ergangen, eine Ver- wechslungsgefahr bejaht und für die oben genannten Waren die teilweise Lö- schung der angegriffenen Marke angeordnet. Begründend ist ausgeführt: Im Um- fang der Teillöschung bestehe angesichts ähnlicher Waren und einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zumindest die Gefahr klanglicher Verwechslungen. Zwar sei der Unterschied der zu vergleichenden Marken durch die grafische Gestaltung und die weiteren Wortbestandteile der angegriffenen Marke in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich. Im klanglichen Ver- gleich der Marken sei aber davon auszugehen, dass das Publikum das Wort als schnellste und einfachste Form der Bezeichnung der Wort-/Bildmarke wähle. Da es sich bei den Wortbestandteilen „FÜR DEN MANN“, „Für das Natürlichste der Welt“ und „4 Kapseln“ um rein beschreibende Angaben handele, die abgesetzt vom Wortbestandteil „Dorovit“ und in deutlich kleinerer Schrift gestaltet seien, trä- ten sie für das Publikum hinter dem allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Dorovit“ zurück, so dass sie bei der mündlichen Benennung für den Gesamtein- druck vernachlässigt werden könnten. Klanglich stünden sich damit „Dorovit“ und - 4 - „Korovit“ gegenüber. Bei Übereinstimmung in Silbenzahl und Vokalfolge werde durch die einzige Abweichung im Anfangsbuchstaben „D“ anstelle „K“ der erforder- liche deutliche Abstand zur Widerspruchsmarke nicht eingehalten. Dieser Unter- schied in den Wortanfängen sei nicht ausreichend. Die EuG-Entscheidung COR/Dor könne nicht herangezogen werden, da es sich dort um ausgesprochene Kurzmarken gehandelt habe. In der Gesamtbetrachtung sei im Umfang der Teillö- schung Verwechslungsgefahr gegeben. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit nä- heren Ausführungen eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben. Sie meint, dass ihre Marke durch die mittig gesetzten und durch einen hellgrauen Balken hervor- gehobenen Wörter „FÜR DEN MANN“ mitgeprägt werde. Aber auch „Dorovit“ und „Korovit“ würden sich klanglich angesichts der Abweichung am stärker beachteten Wortanfang deutlich unterscheiden. Da die Endung „-vit“ ungeeignet sei, eine Ver- wechslungsgefahr zu begründen, würden sich auch die Wortbestandteile „Doro“ und „Koro“ erheblich unterscheiden. Weiter meint sie, dass der Widerspruchsmar- ke, die sich aus „koronar“ und „vital“ ableite und sich damit an beschreibende Be- griffe anlehne, nur eine eingeschränkte Kennzeichnungskraft zukomme. Es sei nicht erkennbar, dass das Publikum glauben könnte, dass die Waren aus demsel- ben Unternehmen stammen könnten. Die Verpackungen und die Produkte seien völlig unterschiedlich gestaltet. Im Hinblick auf die Nichtnutzung der Widerspruchs- marke als Nahrungsergänzungsmittel handele es sich wegen unterschiedlicher Wirkstoffe um zwei völlig verschiedene Waren mit ganz unterschiedlichen Anwen- dungsgebieten und Zielgruppen. Die Kapseln würden zudem unterschiedlich ein- genommen. Im Erinnerungsverfahren hat sie darauf verwiesen, dass die Nut- zungseinrede bereits angeführt worden sei mit den Anmerkungen, dass eine Wa- renähnlichkeit auszuschließen sei; es werde der Einwand der Nichtbenutzung der Marke „Korovit“ als Nahrungsergänzungsmittel erhoben. „Korovit“ sei ein Medika- ment gegen Kreislaufbeschwerden, das lediglich auf Rezept erhältlich sei. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass die Widersprechende sie gebeten habe, die Klas- se 5 zu streichen. Sie habe in dieser Klasse eine Teillöschung vorgenommen. - 5 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe- ben, soweit darin die teilweise Löschung der Marke 30 2011 056 638 angeordnet worden ist, und den Widerspruch aus der Marke 302 34 516 zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält Verwechslungsgefahr für gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sa- che keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht für das Publikum im Umfang der Teillöschung die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). 1. Die Beschwerde ist nicht schon deshalb begründet, weil, worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke – wie im Parallelverfahren 30 W (pat) 13/14 – auch hier möglicherweise hinaus will, der Widerspruch als unzulässig anzusehen ist. Der hier vorgetragenen Bitte der Widersprechenden, die Klasse 5 zu streichen, ist die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht nachgekommen, sondern hat einen Teil- verzicht ausgesprochen. Jedenfalls ist ein rechtskräftiger Vergleich, der im Wider- spruchsverfahren zu berücksichtigen wäre, weder vorgetragen noch vorgelegt worden (vgl. BGH Mitt. 2003, 70 f. - TACO BELL, in Bestätigung von BPatG - 6 - 28 W (pat) 255/97, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts). Eine Abrede zu einer Streitbeilegung, wie im Parallelverfahren vorgetragen, kann nur im Wege ei- ner Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) geltend gemacht werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 42 Rdn. 61). 2. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Eu- ropäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung al- ler Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der äl- teren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutz- umfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Ver- wechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Fakto- ren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrecht- lich relevante Gefahr von Verwechslungen zu besorgen. - 7 - a) Die Einrede mangelnder Benutzung nach § 43 Abs. 1 MarkenG ist nicht erho- ben worden. Der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarke im Rahmen des Benutzungszwangs zu bestreiten, muss eindeutig erklärt werden. Dazu zählen nicht allgemeine Ausführungen zur Benutzung der Widerspruchsmarke in ersicht- lich anderem Zusammenhang. Der Erklärung der Inhaberin der angegriffenen Mar- ke, dass die Widerspruchsmarke nicht für Nahrungsergänzungsmittel benutzt wer- de, mangelt es schon deshalb an der erforderlichen Eindeutigkeit, weil die Wider- spruchsmarke für diese Waren nicht registriert ist und sie deshalb für diese Waren auch keinem Benutzungszwang unterliegt. Darüber hinaus stehen diese Ausfüh- rungen im Zusammenhang mit dem nach Ansicht der Markeninhaberin bestehen- den Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und - wegen Vertrieb ei- nes Medikaments gegen Herz-Kreislaufbeschwerden - Arzneimitteln, und sind demzufolge im Zusammenhang mit Fragen zur Warenähnlichkeit bzw. zur Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke erfolgt. Diese Ausführungen der Inhabe- rin der angegriffenen Marke können damit nicht als Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung bewertet werden. b) Die angegriffene Marke beansprucht - soweit für das Verfahren relevant - Schutz für potentiell identische, jedenfalls aber hochgradig ähnliche Waren. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese in Berück- sichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeich- nen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Her- kunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungs- zweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als mit- einander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, so- fern sie - was zu unterstellen ist - mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (vgl. EuGH - 8 - GRUR 1998, 922, 923 f., Nr. 22 - 29 - Canon; EuGH GRUR 2006, 582 ff., Nr. 85 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2006, 941 ff., Nr. 13 - TOSCA BLU; 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 57 m. w. N.). Nach der hier maßgeblichen Registerlage können sich nach diesen Grundsätzen in der Klasse 5 potentiell identische Waren gegenüberstehen. Bei den in der Klas- se 5 für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „Vitamin C und Zink enthal- tende mineralische Nahrungsergänzungsmittel“ geht es im Hinblick auf die Eintra- gung in der Klasse 5 um Produkte der Gesundheitspflege für medizinische Zwec- ke, wie sie etwa bei auf Mangelernährung beruhenden krankhaften Zuständen zum Einsatz kommen können; Schwerpunkt ist damit die Heilung oder Linderung krankhafter Zustände; im Register eingetragen sind daher nicht, wie die Markenin- haberin anscheinend meint, den Klassen 29 und 30 zuzuordnende Nahrungsmit- tel. Zinkmangel zeigt sich in vielen Krankheitsbildern, und Vitamin C - Mangel kann sich im gesamten Körper negativ auswirken. Die auf Seiten der Wider- spruchsmarke genannten Waren „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege“ können nach ihren Oberbegriffen die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke genannten Waren umfassen. Die Wa- ren können insbesondere in der äußeren Erscheinung - etwa in Form von Kapseln oder Tabletten -, dem Verwendungszweck nach - wie die oben erwähnten auf Mangelernährung beruhenden krankhaften Zustände - sowie bei den verwendeten Inhaltsstoffen erhebliche Übereinstimmungen aufweisen; insbesondere sind auch bei pharmazeutischen Erzeugnissen wie den von der Inhaberin der angegriffenen Marke hervorgehobenen Herz-Kreislauf-Präparaten im Anwendungsbereich Über- schneidungen mit Nahrungsergänzungsmitteln der Klasse 5 möglich, da nährstoff- arme Ernährung mit zu den Ursachen solcher Erkrankungen zählt (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Auflage, S. 201). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Waren „diätetische Erzeugnisse für Kranke“, so dass auch hier Überschneidungen im Verwendungszweck möglich sind. - 9 - Unter Heranziehung der oben genannten Kriterien für die Warenähnlichkeit ist da- mit von potentieller Identität, zumindest aber von hochgradiger Warenähnlichkeit auszugehen. c) Die Widerspruchsmarke Korovit verfügt entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke von Haus aus über eine normale (durchschnittliche) Kennzeichnungskraft (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 55 - Culinaria/Villa Culinaria). Zwar kommt nach der inzwi- schen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Marken, die für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff an- gelehnt sind, keine normale, sondern nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (BGH GRUR 2013, 833, Nr. 34 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2013, 631, Nr. 59 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2012, 1040, Nr. 29 - pjur/pure; GRUR 2011, 826, Nr. 16 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2010, 729, Nr. 27 - MIXI; GRUR 2008, 905 - 909, Nr. 15 - Pantohexal; GRUR 2008, 803 Nr. 22 - HEITEC). Insoweit weist die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend darauf hin, dass in „Koro“ eine Verkürzung des Begriffs „koronar“ und damit ein Hinweis auf den Anwendungsbe- reich „Herzkranzgefäße“ und in „vit“ eine Verkürzung von „Vitamin“ als Inhaltsstoff bzw. von „vital“ als Hinweis auf die Lebenskraft stärkende Wirkung gesehen wer- den kann. Dies führt aber nicht zur Annahme einer originär geringen (unterdurch- schnittlichen) Kennzeichnungskraft. Die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen bestimmt sich nach deren Gesamteindruck. Die Widerspruchsmarke bil- det im Gesamteindruck auch in der Zusammenfügung von zwei Verkürzungen von beschreibenden Begriffen ein neues Kunstwort, was ihr normale Kennzeichnungs- kraft zukommen lässt. d) Bei dieser Ausgangslage hält die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke jeden- falls in klanglicher Hinsicht nicht ein. - 10 - Auszugehen ist von einem aufmerksamen Publikum, das sich zusammensetzt aus Fachkreisen und Endverbrauchern, denn Allem, was mit der Gesundheit zusam- menhängt, pflegt der Verkehr eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). Soweit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf Fachkreise abzustellen ist, ist zu bedenken, dass auch Fachleute nicht dagegen gefeit sind, insbesondere klanglich ähnliche Marken zu verwechseln. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke spielt eine Rezeptpflicht auf Seiten der Widerspruchsmarke, die die Gefahr von Begegnungen der Zeichen bei Laien ohne Einschaltung des Fachverkehrs erheb- lich einschränken würde, keine Rolle; weder ist diese im Warenverzeichnis veran- kert, noch ergibt sie sich nach der hier maßgeblichen Registerlage aus der Art der Waren, so dass auch nicht auf eine faktische Rezeptpflicht geschlossen werden könnte. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge- samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so auf- nimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungswei- se zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 211). Das schließt es indessen nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetz- ten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich re- levante Verwechslungsgefahr begründen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055, Nr. 23 – airdsl), so dass sie für den Gesamtein- druck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, 702, Nr. 41, 42 - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, 132, Nr. 62 - Carbonell/La Espanola; - 11 - GRUR 2010, 1098, 1099, Nr. 56 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 719, 722, Nr. 37 – idw Informationsdienst Wis- senschaft; GRUR 2010, 828, 832 – DiSC; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 327, 332 m. w. N.). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähn- lichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begriffli- cher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungs- gefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 224 m. w. N.). In der Gesamtheit der Vergleichsmarken besteht keine hinreichende Zeichenähn- lichkeit in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Wegen der nur in der jüngeren Marke enthaltenen weiteren Wortbestandteile „FÜR DEN MANN“, „Für das Natürlichste der Welt“ und „4 Kapseln“, die nicht überlesen oder überhört werden können, sowie des unübersehbaren Bildbestandteils der jüngeren Marke unterscheiden sich die Zeichen in jeder Hinsicht deutlich. Beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen ist in klanglicher Hinsicht allerdings von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (vgl. BGH GRUR 2009, 484, 487, Nr. 33 - Metrobus; GRUR 2008, 258, 260, Nr. 23 – INTERCONNECT/T-InterCon- nect; GRUR 2006, 859, 862, Nr. 30 – Malteserkreuz; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 392 m. w. N.). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Aus- - 12 - nahme von dem Grundsatz „Wort vor Bild“ (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird insoweit auch allein durch das unterscheidungskräftige Markenwort Dorovit geprägt, denn die weiteren Wortbe- standteile „FÜR DEN MANN“, „Für das Natürlichste der Welt“ und „4 Kapseln“ sind werblich verbrämte, schutzunfähige Bestimmungsangaben, die - auch in der grö- ßenmäßig unauffälligen Aufmachung - in den Hintergrund treten und den Gesamt- eindruck des Zeichens nicht mitbestimmen. Der Bestandteil Dorovit tritt in der an- gegriffenen Marke demgegenüber schon durch seine größenmäßige Aufmachung deutlich hervor und wird so dem Verkehr durch die grafische Gestaltung als prä- gender Bestandteil nahegebracht. Das Wort Dorovit stellt in seiner Gesamtheit ohne eingehende Analyse, die der Verkehr nicht vornimmt, auch eine phantasie- volle Wortbildung dar, die geeignet ist, den Gesamteindruck der Widerspruchs- marke zu prägen. Stehen sich danach die Wörter Dorovit und Korovit gegenüber, besteht unter Be- rücksichtigung der maßgeblichen Faktoren in klanglicher Hinsicht Verwechslungs- gefahr. Die Wörter stimmen in sechs von sieben Buchstaben bei gleicher Silben- zahl, Silbengliederung und Betonung überein. Bei derart weitgehenden Überein- stimmungen wirkt sich der Unterschied in den Anfangskonsonanten „D“ gegenüber „K“ im Klang nicht ausreichend differenzierend aus, so dass eine hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit festzustellen ist. Zwar werden, worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend hinweist, Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Doch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Bei weitgehenden Übereinstimmun- gen im Übrigen kann eine alleinige Abweichung am Wortanfang die Verwechs- lungsgefahr nicht ausschließen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 236 m. w. N.). Soweit die Markeninhaberin sich für einen ausreichenden Markenab- stand auf das Urteil des Europäischen Gerichts vom 23. Mai 2007 betreffend die - 13 - Marken COR/Dor bezieht, war beim Markenvergleich entscheidend, dass diese nur aus drei Buchstaben bestanden (EuG GRUR Int. 2007, 842), was hier nicht der Fall ist. Bei den weiter von der Inhaberin der angegriffenen Marke genannten Entscheidungen des EuG ging es schon nicht um Abweichungen in nur einem Buchstaben am Wortanfang (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 647, - MUNDICOR/MUN- DICOLOR; GRUR Int. 2006, 312 - VARIANT/DERBIVARIANT). Dass die jeweiligen Endungen „-vit“ der Markenwörter im Sinn von „Vitamin, vital“ kennzeichnungsschwach bzw. schutzunfähig sind, führt nicht dazu, dass sie bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von vornherein unberücksichtigt bleiben; der maßgebliche Gesamteindruck kann auch durch solche Elemente mitbestimmt werden und im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken als zu- sätzlicher Grund für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 180 m. w. N.). Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke offenbar darauf hinaus will, dass die Wörter Dorovit und Korovit wegen Schwäche des Wortteils „-vit“ nur durch „Doro“ bzw. „Koro“ geprägt würden und damit Kurzwörter zum Vergleich stünden, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar können die oben genannten Grundsätze zur Prägung mehrteiliger Marken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf einteilige Zeichen anzuwenden sein (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Nr. 26 - Pantohexal; GRUR 2010, 729, Nr. 34 - MIXI; GRUR 2013, 631, Nr. 33 - AMARULA/Marulablu). Dies setzt al- lerdings voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2010, 729, Nr. 34 - MIXI; GRUR 2013, 631, Nr. 33 - AMARULA/Marulablu). Bei der Feststellung solcher be- sonderen Umstände handelt es sich um einen eigenständigen Prüfungsschritt, der der eigentlichen Anwendung des Prägungsgrundsatzes vorgelagert ist und mit die- ser nicht vermengt werden darf. Denn es geht bei dieser Prüfung darum festzu- - 14 - stellen, ob die Anwendung des für kombinierte Zeichen geltenden Prägungsgrund- satzes trotz der formalen Einteiligkeit eines Zeichens ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein solcher besonderer Umstand wurde z. B. für das Zeichen „Pantohexal“ (für Arzneimittel) bejaht, weil der Verkehr trotz der Zusammenschreibung die ihm be- kannte Firmenbezeichnung „-hexal“ erkennt, kombiniert mit der Produktkennzeich- nung „Panto-“ (BGH GRUR 2008, 905, Nr. 26, 38 - Pantohexal). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Andere besondere Umstände zeigt die Inhaberin der angegrif- fenen Marke nicht auf und können auch seitens des Senats nicht festgestellt wer- den. Insbesondere reicht es insoweit nicht aus, dass ein Zeichenteil möglicherwei- se beschreibender Natur ist, wie es vorliegend für „-vit“ in Betracht kommt. So hat auch der Bundesgerichtshof im Fall des Zeichens „KOHLERMIXI“ (für Küchenge- räte) keinen Anlass gesehen, von einer zergliedernden Betrachtungsweise des Verkehrs auszugehen, weil „KOHLER-“ keine im Verkehr bekannte Hersteller- kennzeichnung war (BGH GRUR 2010, 729, Nr. 35 - MIXI). Dass „-MIXI“ für Kü- chengeräte deutliche beschreibende Anklänge aufweist, hat insoweit keine Rolle gespielt. Folgerichtig ist auch im Hinblick auf die Marke „VOLKSWAGEN“ noch einmal auf die ausgeprägte Klammerwirkung der einteiligen Zeichenbildung hinge- wiesen worden. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der glatt beschreibende Charakter des Zeichenteils „-WAGEN“ es nicht rechtfertigt, von einer Überwindung dieser Klammerwirkung auszugehen (BGH GRUR 2013, 1239, Nr. 35 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Nach diesen Grundsätzen und höchstrichterlich entschiedenen Einzelfällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die zum Vergleich stehenden Wörter Dorovit und Korovit ungeachtet ihrer einteiligen Ausbildung als kombinier- te Zeichen auffasst. Für eine Vernachlässigung des Wortteils „-vit“ ist da- her - anders als für die weiteren in der angegriffenen Marke enthaltenen beschrei- benden Zeichenteile - kein Raum. Vielmehr hat es bei einem Gesamtvergleich der - 15 - Wörter Dorovit und Korovit zu bleiben, die sich - wie ausgeführt – nicht hinrei- chend unterscheiden. 3. In der Gesamtabwägung führt dies vorliegend zu dem Ergebnis, dass die ange- griffene Marke in ihrem prägenden Bestandteil wegen des nur geringfügigen Un- terschieds zur Widerspruchsmarke den notwendigen Abstand nicht einhält und je- denfalls in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr besteht, was ausreicht (vgl. BGH GRUR 2008, 714, 717 - Nr. 37 - idw). Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. 4. Zur Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset- zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah- rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 16 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung er- gangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hacker Winter Uhlmann Pü