Beschluss
26 W (pat) 5/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 5/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2010 070 605 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2014 unter Mitwirkung des Richters Reker als Vorsit- zendem sowie der Richterin Eder und des Richters Dr. Himmelmann beschlossen: Das Verfahren ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 G r ü n d e I Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der für die Antragsgegnerin eingetragenen Marke 30 2010 070 605 „STADTPIRAT“ beantragt, weil die Marke bösgläubig angemeldet worden sei (§§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V .m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Die Antragsgegnerin hat der Löschung der Marke widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 25. November 2013 die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden sei. Gegen den Löschungsbeschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie vorgetragen, der Antragsteller habe beim Deut- - 3 - schen Patent- und Markenamt insgesamt 61 Anträge auf Löschung von für die Antragsgegnerin eingetragenen Marken gestellt. Die Markenabteilung habe da- raufhin die Löschung von 19 Marken der Antragsgegnerin wegen Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) beschlossen. Der 27. Senat habe in einem von ins- gesamt neun bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren die Be- schwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und in diesem, die Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ betreffenden Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die auch eingelegt wor- den sei. Der 27. Senat habe die übrigen acht bei ihm anhängig gewordenen Be- schwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen bean- tragt sie, das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 beim Bundesgerichtshof anzuordnen. Zur Begründung macht sie geltend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dieselbe Rechtsfrage zu beantworten, wegen der der 27. Senat die Rechtsbe- schwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen habe, nämlich ob in einem auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützten Löschungsverfahren bereits innerhalb der Benutzungsschonfrist im Rahmen der Prüfung der Benut- zungsabsicht eine aktuelle rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke zu prüfen sei, und ob die Löschung einer Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 Mar- kenG auch erfolgen könne, wenn kein rechts- oder sittenwidriges Verhalten des Markenanmelders vorliege, sondern dieser ehrenwerte oder gemeinnützige Zwe- cke verfolge, die jedoch vom Zweck des Markengesetzes nicht gedeckt seien. Der Antragsteller hat dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bun- desgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Löschung der Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ zugestimmt. - 4 - II Auf den Antrag der beiden am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien war ge- mäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Beschwer- deverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof an- hängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 anzuordnen. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig i. S. d. § 251 ZPO, weil die Rechtsfrage, wegen der vom 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum Bun- desgerichtshof zugelassen worden ist, auch für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich ist, und der Senat, wenn er von der Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens absehen würde, nach derzei- tigem Sach- und Streitstand ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesge- richtshof zulassen müsste. Mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach der Sachlage auch gerechnet werden, was eine unnötige Befassung des Bundes- gerichtshofs mit einer weiteren Rechtsbeschwerde sowie weitere Kosten der Par- teien zur Folge hätte, die durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ver- mieden werden. Die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht, insbesondere das öf- fentliche Interesse an einer Klärung des Registerstands, schließen eine Anwen- dung des § 251 ZPO jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht aus, weil eine er- hebliche Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Beschwerdeverfah- rens durch die Anordnung seines Ruhens im Vergleich zu einer Entscheidung in - 5 - der Hauptsache mit einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erwarten ist. Reker Richterin Eder ist er- krankt und daher an der Unterzeichnung gehindert Reker Dr. Himmelmann prö