Beschluss
29 W (pat) 550/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 550/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. September 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2010 037 409 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzen- den Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2013 aufgehoben, soweit der Wi- derspruch aus der Marke 30 2009 036 930 für die Dienstleis- tungen „Büroarbeiten“ und „Unterhaltung, sportliche und kultu- relle Aktivitäten“ zurückgewiesen worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird angewiesen, die Marke 30 2010 037 409 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2009 036 930 auch für diese Dienstleistungen zu löschen. II. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Wortmarke 30 2010 037 409 mima-co der Beschwerdegegnerin zu 1) und Beschwerdeführerin zu 2) ist am 22. Juni 2010 angemeldet und am 8. März 2011 in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Photographien; Klasse 35: Werbung, Büroarbeiten, Öffentlichkeitsarbeit, Marke- ting; Klasse 41: Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten. Die Veröffentlichung erfolgte am 8. April 2011. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin zu 1) am 22. Juni 2011 Widerspruch erho- ben aus der Wortmarke 30 2009 036 930 mi-ma-mo die am 4. Dezember 2009 für die Waren und Dienstleistungen der - 4 - Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel, Zahnbleichgele; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere zur Mund- und Zahnpflege; Zahn- putzmittel, insbesondere Polier- und Reinigungsmittel; Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Künstlerbe- darfsartikel, insbesondere Artikel zum Malen und Basteln (soweit in Klasse 16 enthalten); Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge- nommen Apparate); Klasse 21: Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke), insbesondere Zahnbürsten (auch elektrisch); Putzzeug, nämlich Zahnputzzeug, insbesondere Zahnseide, Zahnstocher und Zahnstocherbehälter; Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Klasse 35: Werbung, insbesondere Verfassen und Herausgabe von Werbetex- ten; Marketing (Absatzforschung); Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Be- reich der Mund- und Zahnpflege; Klasse 41: Erziehung; Aus-, Fort- und Weiterbildung; Aus-, Fort- und Weiterbildungsberatung; Personalentwicklung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung; Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Seminaren, Vorträgen und Workshops (Ausbildung); Dienstleistun- gen einer (auch fahrbaren) Schule (Ausbildung), insbesondere einer Zahnputzschule; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitä- ten; Veranstaltung von (auch spielerischen) Wettbewerben (Erzie- hung und Unterhaltung), insbesondere Malwettbewerben; Heraus- gabe von Texten, ausgenommen Werbetexten; Herausgabe und Publikation von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbe- zwecke), auch in elektronischer Form, auch im Internet; alle vorge- nannten Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Mund- und Zahnpflege; - 5 - Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; medizinische, insbesondere zahnmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Zahnärzten; zahnärztliche und medizinische Beratung, insbe- sondere im Bereich der Mund- und Zahnpflege; Dienstleistungen von Kiefernorthopäden; Dienstleistungen eines zahnmedizinischen La- bors eingetragen worden ist. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die angegriffene Marke für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Photographien; Klasse 35: Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing; Klasse 41: Ausbildung gelöscht und den Widerspruch im Übrigen, und zwar hinsichtlich der Dienstleis- tungen „Büroarbeiten“ und „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ zu- rückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den Dienstleistungen der angegrif- fenen Marke „Büroarbeiten“ und „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitä- ten“ und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehe keine Ähnlichkeit, sodass eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen sei. Die übrigen Dienstleistungen der jüngeren Marke seien dagegen im Waren- und Dienstleis- tungsverzeichnis der älteren identisch enthalten. Die Vergleichszeichen seien klanglich sehr ähnlich, da sie in Buchstabenzahl, Silbenzahl, Vokalfolge identisch seien und lediglich in dem vorletzten klangschwachen Konsonanten „m“ bzw. „c“ voneinander abwichen, was aber durch die Vokale übertönt werde und deshalb - 6 - kaum auffalle. Ob auch unter anderen Gesichtspunkten Verwechslungsgefahr be- stehe, könne deshalb dahinstehen. Gegen die Teilzurückweisung des Widerspruchs wendet sich Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 12. November 2013. Sie trägt vor, die Markenstelle habe übersehen, dass auch die Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Wider- spruchsmarke enthalten seien, sodass auch insoweit Dienstleistungsidentität be- stehe. Zwischen der Dienstleistung „Büroarbeiten“ und den Widerspruchsdienst- leistungen bestehe zumindest mittlere Ähnlichkeit. Denn „Büroarbeiten“ würden ebenso wie die Widerspruchsdienstleistungen in Klasse 35 in Büros ausgeführt. Zudem sei „Büroarbeiten“ ein Oberbegriff der Klasse 35 für die in dieser Klasse eingetragenen Widerspruchsdienstleistungen. Dies genüge im Hinblick auf die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und die hohe Zei- chenähnlichkeit der Vergleichszeichen, um eine Verwechslungsgefahr anzuneh- men. Die Beschwerdeführerin zu 1) stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Oktober 2013 aufzuheben, so- weit dem Widerspruch aus der Wortmarke 30 2009 036 930 nicht stattgegeben wurde, und die Eintragung der Wortmarke 30 2010 037 409 vollständig zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin zu 2) stellt den Antrag, die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) zurückzuweisen sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- - 7 - und Markenamtes vom 14. Oktober 2013 den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke insgesamt zurückzuweisen. Sie hat am 22. November 2013 unter Einzahlung der Erinnerungsgebühr Erinne- rung gegen den ihr am 22. Oktober zugestellten Beschluss der Markenstelle ein- gelegt und, nachdem sie von der Einlegung der Beschwerde durch die Beschwer- deführerin zu 1) in Kenntnis gesetzt worden war, ihrerseits noch vor der am 3. Februar 2014 erfolgten Zustellung der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführe- rin zu 1) sowie vorsorglich erneut am 28. Februar 2014 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Markenstelle sei zutreffend von einer Unähnlichkeit der Dienstleistung der jüngeren Marke „Büroarbeiten“ zu den Widerspruchsdienstleis- tungen ausgegangen. Diese Auffassung habe auch der erkennende Senat in sei- ner Entscheidung vom 23. März 2013, 29 W (pat) 119/11 – Via Friseure/VIVA ver- treten. Hier liege der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit der Inhaberin der angegriffenen Marke. Diese Leistungen gingen über Werbung und Marketing hin- aus, seien umfassender und nicht auf Werbezwecke beschränkt. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Recherchebelegen des Senats. Auch hinsichtlich der gelöschten Dienstleistungen fehle es an der Verwechslungs- gefahr. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei unterdurchschnitt- lich. Die Buchstabenfolge stamme aus der Kleinkindersprache, was der Verkehr bereits deshalb nicht als Herkunftshinweis betrachte. Zudem sei sie durch ein Drittzeichen, die Marke 30 2011 043 149 MiMaMo, geschwächt, welche sogar phonetisch identisch mit der Widerspruchsmarke sei. Der Kundenkreis der Inhabe- rin der angegriffenen Marke unterscheide sich von den durch die Widerspruchs- marke angesprochenen Verkehrskreisen. Er setze sich ausschließlich aus ge- werblichen Kunden, insbesondere aus dem Bereich der Automobilbranche zu- sammen, während die Dienstleistungen der Widersprechenden ausschließlich an das Publikum der Mund- und Zahnpflege insbesondere von Kindern im Vorschul- alter gerichtet sei. Zudem fehle es an einer relevanten Zeichenähnlichkeit, wobei die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise für die geschäftlich be- - 8 - nötigten Dienstleistungen erhöht sei. Die Abweichung in der Silbe „co“ dürfe nicht vernachlässigt werden. Die Silben der älteren Marke würden im Gegensatz zur jüngeren Marke gezogen ausgesprochen, was an den dazwischen positionierten Bindestrichen erkennbar sei und sich auch aus der Bedeutung der jüngeren Marke als Abkürzung für „Milchzähne machen mobil“ ergebe. Darüber hinaus benutze die Inhaberin der angegriffenen Marke diese als Firmenbezeichnung, was für Ver- kehrsdurchsetzung spreche. Vorsorglich werde erneut die Einrede der mangeln- den Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Die Beschwerdeführerin zu 1) beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Markenstelle habe zu Recht die Zeichenähnlichkeit bejaht. Die Zeichen seien in den ersten beiden erfahrungsgemäß besonders beachteten Sil- ben identisch. Die Abweichung im Konsonanten der letzten Silbe bleibe demge- genüber unbeachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet, die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist dagegen unbegründet. Denn zwischen den Zeichen besteht in vollem Umfang Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. - 9 - Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto- ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa- ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun- gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 Rn. 18 – PICARO/PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-Inter- Connect; GRUR 2006, 859 Rn. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60 Rn. 12 – coccodrillo m.w.N.). Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (BGH, a.a.O., pjur/pure; GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY). Allerdings kann eine ab- solute Waren-/Dienstleistungsunähnlichkeit selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford Wedg- wood/HABM [WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS). 1. Bei dem Vergleich der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ist auf die Registerlage abzustellen. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG pauschal erhobene Nichtbenutzungseinrede ist derzeit unzulässig, weil sich die am 4. Dezember 2009 eingetragene Widerspruchsmarke noch in der fünfjährigen Benutzungsschonfrist befindet. - 10 - 2. a) Zutreffend hat das DPMA festgestellt, dass die Dienstleistungen „Druckerei- erzeugnisse, Photographien; Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing; Ausbil- dung“ in beiden Verzeichnissen aufgeführt sind. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ war der angegriffene Be- schluss aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuweisen, weil auch diese Dienstleistungen der jüngeren Marke im Dienstleistungsverzeichnis der Wi- derspruchsmarke identisch enthalten sind, die Annahme der Dienstleistungsun- ähnlichkeit also auf einem Versehen der Markenstelle beruhte. Der Umstand, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre Dienstleistungen nur gewerblichen Kunden, insbesondere der Automobilindustrie, anbietet, ist im Widerspruchsver- fahren unbeachtlich. Insoweit ist ausschließlich auf die Registerlage und nicht auf die tatsächliche Benutzung abzustellen. Der Senat hat den Vortrag der Markenin- haberin zum angeblichen Erfordernis der Berücksichtigung unstreitigen Vorbrin- gens im Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 (Bl. 138 d. A.) zur Kenntnis genommen. Er hat allerdings bereits in der mündlichen Verhandlung auf die Unerheblichkeit dieses Vorbringens hingewiesen, weil die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren nicht auf die Verkaufsmodalitäten im Einzelfall beschränkt ist (BGH GRUR 2014, 1024 Rn. 16 – VIVA FRISEURE/VIVA). b) Zwischen der Dienstleistung „Büroarbeiten“ der jüngeren Marke und den Wider- spruchsdienstleistungen in Klasse 35 „Werbung, insbesondere Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Marketing (Absatzforschung); Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Mund- und Zahnpflege“ besteht durchschnittliche Ähnlichkeit. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere Art, Beschaffenheit, Einsatz- und Ver- wendungszweck, wirtschaftliche Bedeutung der Waren und Dienstleistungen, der Nutzen für den angesprochenen Verkehr sowie dessen Vorstellung, dass die Wa- ren und Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung hergestellt, erbracht - 11 - und in Anspruch genommen werden oder hinsichtlich ihrer Eigenart als konkurrie- rende Angebote sich in sonstiger Weise ergänzen – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sind, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – unterstellt man dies – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; GRUR 1998, 922 Rn. 22 ff. – Canon; BGH GRUR 2004, 241 – GeDIOS; BGH GRUR 2001, 507 – Evian/Revian). Von Warenunähn- lichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 12 – DESPERA- DOS/DESPERADO; a.a.O. Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2006, 941 Rn. 13 - TOSCA BLU). Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit gibt, die auch bei Identität der Zeichen nicht zu einer Verwechslungsgefahr der Marken führt (vgl. EuGH, a.a.O. - Canon; BGH GRUR 2008, 714 Rn. 32 - idw; GRUR 2007, 321 Rn. 20 - COHIBA; GRUR 2006, 941, Rn. 13 - TOSCA BLU; m.w.N.). Von Waren- oder Dienstleistungsun- ähnlichkeit kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstell- ter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Ab- stands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; a.a.O. - TOSCA BLU; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Dienstleistung „Büroarbeiten“ wendet sich in gleicher Weise wie die Werbe- dienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 35 an unternehmerisch tätiges Publikum. Büroarbeiten und Werbung, Marketing bzw. Öffentlichkeitsarbeit werden häufig ergänzend aus einer Hand angeboten, wie sich aus den Recherchebele- gen des Senats ergibt. Die Dienstleistung „Büroarbeiten“ umfasst unter anderem die Adressenpflege, Anschreiben an Kunden, die Auftragsabwicklung und sonstige Kundenkontakte, mithin Tätigkeiten, die zunehmend auch zu Werbe-, Marketing- - 12 - und Marktforschungszwecken genutzt werden. Zudem bieten Dienstleister für Bü- roarbeiten Werbedienstleistungen ebenso an, wie auch Werbeagenturen Büro- dienstleistungen - wie zum Beispiel die Adresspflege - im Angebot haben: - www.bueroservice–berthold.de: „Werbung und Mailing für Ihre Kunden – bei Büroservice Berthold … wir übernehmen für Sie die komplette Durch- führung…“ - www.tim-bueroservice.de: Werbeträger… Auch weitere Werbemittel (…) für die perfekte Unternehmensdarstellung gestalte ich Ihnen gern und sorge für die entsprechende Produktion …“ - www.tausendfuessler.com: Tausendfüssler Marketing-Service „… Daten- bank und Adressmanagement – Datenerfassung und Bestandsverwaltung mit Adresspflege…“ - www.siebrecht-unternehmensberatung.de: Büroservice – Buchhaltung – Büroorganisation –Werbung … Wir organisieren Ihre Verwaltung, nehmen Ihnen lästige Büroarbeiten ab. In unserem Team befinden sich speziali- sierte Mitarbeiter, die gerne für Sie die laufenden Geschäftsvorfälle verbu- chen oder sich freuen, eine spannende Werbe-Broschüre für Sie zu ge- stalten.“ - www.buero-und-präsentationsservice.de: Mega letter Ihr Büro- und Präsentationsservice „Leistungen im Überblick - Tabellen Formulare Statis- tiken –Angebote Werbebriefe – Büroservice – Adressverwaltung – Präsen- tationen – Seminarservice – Vertriebsunterstützung – Haus- und Grund- stücksverwaltung“. Die Marken können sich daher im Bereich ähnlicher Dienstleistungsangebote be- gegnen. Deshalb geht der Senat von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der Ver- gleichsdienstleistungen aus. Dem steht auch nicht die von der Inhaberin der an- gegriffenen Marke zitierte Entscheidung des Senats 29 W (pat) 119/11 - Viva Fri- - 13 - seure entgegen. Im dort entschiedenen Verfahren standen der Dienstleistung „Bü- roarbeiten“ der jüngeren Marke auf Seiten der Widerspruchsmarke keine Dienst- leistungen der Klasse 35, sondern lediglich Waren der Klasse 3 gegenüber. Dass der Tätigkeitsbereich der Inhaberin der angemeldeten Marke sich nicht auf Arbei- ten mit Werbebezug wie die Adresspflege beschränkt, sondern wesentlich umfas- sender ist, rechtfertigt es nicht, die Dienstleistungsähnlichkeit zu verneinen. Denn es genügt, wenn sich die Marken in Teilbereichen der Dienstleistungen begegnen können. Der im Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden enthaltene Zu- satz „alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Mund- und Zahnpflege“ stellt wegen der Formulierung „insbesondere“ keine Einschränkung dar. Auch das Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke enthält keine Ein- schränkung, durch die eine Begegnung der Marken in Teilbereichen ausgeschlos- sen ist. Die tatsächliche Benutzung der jüngeren Marke im Bereich der Automo- bilindustrie ist im Widerspruchsverfahren – wie bereits erwähnt – nicht streitrele- vant. 3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus durch- schnittlich. Die Buchstabenfolge „mi-ma-mo“ hat keinerlei erkennbare Bedeutung. Die Silben sind auch als Abkürzungen im Bereich der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen nicht gebräuchlich. Daher werden die angesprochenen Ver- kehrskreise, die sich hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 aus unter- nehmerisch tätigem Publikum und im Bereich der Klasse 16 und 41 aus der All- gemeinheit der Verbraucher zusammensetzen, in der Buchstabenfolge keinerlei Sachhinweis auf die zu vergleichenden Dienstleistungen erkennen. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeführte Bedeutung der Buchstabenfolge als Abkürzung für „Milchzähne machen mobil“ erschließt sich dem Publikum nur durch einen entsprechenden Hinweis, nicht jedoch bei isolierter Verwendung der Wider- spruchsmarke. Der Umstand, dass die Widerspruchsmarke in der Art eines Kin- derverses aus drei Silben mit dem identischen Anfangskonsonanten M und den klangstarken Vokalen I A und O gebildet ist, führt nicht zu einer Verminderung ihrer Kennzeichnungskraft. Denn dies beschränkt nicht ihre Eignung, als betriebli- - 14 - cher Herkunftshinweis zu dienen. Im Gegenteil sind gerade klangstarke, einfache Wortbildungen geeignet, dem angesprochenen Verkehr im Gedächtnis zu bleiben. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2000, 1028 - Ballermann 6) gibt keinen Anlass zu ei- ner abweichenden Beurteilung. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass einer Marke normale Kennzeichnungskraft nur abgesprochen werden kann, wenn sie wegen einer Anlehnung oder sonstigen Nähe an ein für die in Frage stehenden Waren beschreibendes Wort vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden wird oder wenn der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder der Wer- besprache handelt, eher die Bedeutung dieses Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis sieht oder weil für die in Frage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringere Unterschiede achtet. Diese Kriterien sind hier nicht erfüllt, „mi- ma-mo“ ist weder an eine Sachaussage angelehnt, noch ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das nur als solches und nicht als betrieblicher Her- kunftshinweis verstanden wird. Eine Minderung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke zum Beleg angeführte einzelne phonetisch identische Drittmarke genügt dafür nicht. Denn es ist nicht bekannt, ob diese Marke überhaupt benutzt ist. Eine Schwächung der Kennzeich- nungskraft kann aber nur durch benutzte Drittmarken herbeigeführt werden. Denn nur tatsächlich auf dem Markt vorhandene Marken können den Verkehr dazu ver- anlassen, verstärkt auf etwaige Unterschiede zwischen ähnlichen Marken zu ach- ten. Um eine Gewöhnung des Verkehrs an ähnliche Drittmarken anzunehmen, ist zudem eine beträchtliche Anzahl ähnlicher Drittmarken erforderlich, eine einzige Marke genügt nicht (Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2014, § 9 Rn. 174). Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch inten- sive Benutzung sind ebenfalls nicht erkennbar. - 15 - 4. Der infolge der Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit und der durchschnittli- chen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderliche Zeichenabstand verringert sich für die Dienstleistungen der Klasse 35 geringfügig, weil das ange- sprochene unternehmerisch tätige Publikum diesen Dienstleistungen wegen ihrer Bedeutung mit erhöhter Aufmerksamkeit entgegen tritt. Für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 41 ist dagegen von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen. 5. Den danach erforderlichen Abstand hält die jüngere Marke selbst für die im Be- reich der Ähnlichkeit liegenden Dienstleistungen der Klasse 35 in klanglicher Hin- sicht nicht ein. Die Zeichenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelhei- ten achtet (vgl. EuGH GRUR Int. 2014, 459 Rn. 42 – CLORALEX, GRUR Int. 2012, 754, 757 Rn. 63 – XXXLutz Marken GmbH/HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil]; GRUR Int. 2010, 129., Rn. 60 – [Carbonell/La Espaňola]; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/ Zweibrüder). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegen- überstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 – airdsl; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH Mar- kenR 2008, 393, Rn. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechs- lungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmä- - 16 - ßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Klanglich sind die Vergleichszeichen weitgehend identisch. Sie haben eine identi- sche Vokalfolge, Silben- und Buchstabenzahl. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die stärker beachteten Wortanfänge und die Mittelsilben identisch sind. Le- diglich die Anfangskonsonanten der letzten Silbe unterscheiden sich, wobei die abweichenden Konsonanten m und c – das „c“ wird wegen des folgenden Buch- stabens o wie „k“ gesprochen - klangschwach sind und gegenüber dem nachfol- genden identischen Endvokal o zurücktreten. Auch für die von der Beschwerde- führerin behaupteten Unterschiede in der Sprechlänge fehlt es an konkreten An- haltpunkten. Der Umstand, dass die ersten beiden Silben in dem älteren Zeichen durch einen Gedankenstrich getrennt sind, führt nicht dazu, dass sie voneinander abgesetzt oder besonders gedehnt werden. Selbst wenn der Verkehr die Abkür- zung „mi-ma-mo“ wegen der Platzierung des Zeichens neben dem Slogan „Milch macht mobil“ im Einzelfall erkennen sollte, hat er keine Veranlassung, die Silben gedehnt auszusprechen. Denn die ersten Silben der Wortfolge „Milch macht mobil“ werden ebenfalls kurz gesprochen. Es handelt sich bei beiden Zeichen um Fantasiebegriffe ohne Begriffsinhalt, der die klangliche Unterscheidung erleichtern könnte. Bei einer zeitlich versetzten Wahrnehmung der Zeichen oder bei einer ungünstigen akustischen Übermittlung ist die Gefahr einer klanglichen Verwechslung deshalb nicht ausgeschlossen. Ob auch Verwechslungsgefahr unter weiteren Gesichtspunkten besteht, kann dahin- gestellt bleiben, weil die Ähnlichkeit in einer Hinsicht zur Bejahung der Verwechs- lungsgefahr genügt. 6. Aus den genannten Gründen war auch die Beschwerde der Inhaberin der an- gegriffenen Marke gegen die Löschung der Dienstleistungen „Druckereierzeug- nisse, Photographien; Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing; Ausbildung“ im Beschluss der Markenstelle zurückzuweisen. Diese Dienstleistungen sind iden- - 17 - tisch in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten. Den deshalb erforderlichen weiten Abstand hält die jüngere Marke aus den dargelegten Grün- den nicht ein. 7. Soweit die Markeninhaberin vorträgt, die angegriffene Marke sei verkehrs- durchgesetzt, da sie sie auch als Firmenkennzeichen nutze, ist dies weder streit- entscheidend noch erheblich. Zum einen ist die angegriffene Marke nicht aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen, was vorliegend für die Frage der Ver- wechslungsgefahr ohnehin keine Rolle spielt. Die Nutzung als Firmenkennzeichen ist – unabhängig von einer Verkehrsdurchsetzung – für die angegriffene Marke im Widerspruchsverfahren irrelevant. 8. Zu einer Kostenauferlegung auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bot der Streitfall keinen Anlass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge- lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 18 - Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren- straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe- schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu