Beschluss
29 W (pat) 581/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 581/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 065 959.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 16. September 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin kraft Auftrags Akintche - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. September 2012 aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wortzeichen CONTENTO ist am 7. Dezember 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die (teilweise markenrechtlich noch zu unbestimmten) Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar- beiten; Arbeitnehmerüberlassung, Personal-, Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalmanagementberatung; Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veran- staltung von Reisen; Vermietung von Fertigungseinrichtungen und -anlagen; Vermietung von Lager- und Fertigungshallen; Klasse 40: Materialbearbeitung angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. September 2012 wegen fehlender Unterschei- dungskraft nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Be- gründung hat sie ausgeführt, „CONTENTO“ stamme aus dem Italienischen bzw. Spanischen, also aus zumindest einer Welthandelssprache, und werde nicht nur vom interessierten inländischen (Fach-)Publikum ohne weiteres im Sinne von „zu- frieden, Zufriedenheit“ verstanden, sondern auch vom angesprochenen Endver- braucher. Dies deshalb, weil das Wort, wie die beigefügten zwei Verwendungsbei- spiele belegten, in vielen unterschiedlichen Bereichen - so unter anderem im Gast- ronomiebereich - bereits verwendet werde. Jedenfalls erschließe sich die Bedeu- tung von „CONTENTO“ aber dem ohnehin sprachkundigen Handel. Damit bringe das Anmeldezeichen in werbemäßig anpreisender Form zum Ausdruck, dass die beanspruchten Dienstleistungen zur Zufriedenheit des jeweiligen Kunden erbracht würden, so dass der Begriff als beschreibende Beschaffenheits- bzw. Qualitätsan- gabe, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 13. Septem- ber 2012 aufzuheben. Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne nicht davon ausgegangen wer- den, dass beachtliche Teile der Endverbraucher das Zeichen verstünden. Es sei auch weder belegt noch ersichtlich, dass im Bereich der beanspruchten Dienst- leistungen Italienisch oder Spanisch Werbe- oder Fachsprache sei oder dort aus- schließlich oder überwiegend Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen arbeiteten. Da es sich darüber hinaus bei „CONTENTO“ zweifelsfrei nicht um eine beschreibende Angabe für die hier relevanten Dienstleistungen handle, würden selbst Fachkreise die Bedeutung des Wortes nicht erkennen. Zudem belegten die von der Markenstelle beigefügten Verwendungsbeispiele nicht, dass der Verkehr - 4 - das Zeichen als „zufrieden, Zufriedenheit“ verstehe; der Begriff werde dort viel- mehr markenmäßig und somit nicht beschreibend sowie zudem nur in den hier nicht betroffenen Bereichen Gastronomie und Präzisionsglasfertigung verwendet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Anmeldezeichen kann weder die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen wer- den noch lässt sich ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellen. 1. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste- hen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die- nen können, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder An- gaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschrei- ben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH, GRUR 2004, 680 Rdnr. 35 und 36 - Campina Melkunie/HABM [BIOMILD]; GRUR 2004, 674 Rdnr. 54 und 95 - Postkantoor; GRUR 2004, 146 Rdnr. 31 - Wrig- ley/HABM [DOUBLEMINT]). Nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschreibende Gattungsbezeichnungen unterliegen diesem Eintragungsverbot, sondern alle Zeichen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH, GRUR 2011, 1135 Rdnr. 37 - Technopol/HABM [Zahl 1000]; GRUR 2010, 534 Rdnr. 52 - Prana - 5 - Haus/HABM [PRANAHAUS]). Zu diesen gehören nicht nur die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG konkret aufgezählten Merkmale der Art, Beschaffenheit, Bestimmung etc., sondern auch alle sonstigen Merkmale, die für den Waren- und Dienst- leistungsverkehr irgendwie bedeutsame, nicht völlig nebensächliche Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben (EuGH, a. a. O. Rdnr. 28 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; BGH, GRUR 2012, 272 Rdnr. 14 - Rheinpark-Center-Neuss). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver- brauchers der Waren bzw. durchschnittlichen Auftraggebers der Dienstleistungen als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (EuGH, GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Bei fremdsprachigen Begriffen kommt es dabei insbesondere darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremd- sprachigen Wortes zu erkennen (EuGH, a. a. O. Rdnr. 26 und 32 - Matratzen Con- cord/Hukla). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist „CONTENTO“ keine beschreibende frei- haltebedürftige Angabe. a) Das Zeichenwort kann sowohl der spanischen als auch der italienischen Spra- che zugeordnet werden. Als Adjektiv hat „contento“ im Spanischen die Bedeu- tung „zufrieden, froh, frohgelaunt, frohgemut, glücklich“ (Langenscheidt, Hand- wörterbuch Spanisch; PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, Spanisch) und im Italienischen „zufrieden, befriedigt, froh, fröhlich, gutgelaunt, heiter“ (Langenscheidt, Handwörterbuch Italienisch). Insbesondere im Spani- schen kann „contento“ bzw. „el contento“ in substantivischer Form auch mit „Zu- friedenheit“ übersetzt werden. Darüber hinaus ist „Contento“ ein durchaus häu- figer italienischer Familienname, was nicht zuletzt den inländischen, zumindest fußballinteressierten, Kreisen wegen des bis vor kurzem noch beim FC Bayern - 6 - München unter Vertrag stehenden Fußballers Diego Contento bekannt sein dürfte. b) Ein Teil der beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere „Vermietung von Fertigungseinrichtungen und -anlagen; Vermietung von Lager- und Fertigungs- hallen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Arbeitnehmerüberlassung, Personal-, Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalmanagementberatung“ richten sich überwiegend an Unternehmensin- haber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene. Von den weiter beanspruchten Dienstleistungen werden auch die allgemeinen Verkehrskreise angesprochen (so z. B. Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Wa- ren; Veranstaltung von Reisen; Materialbearbeitung; Stellenvermittlung). Die Bedeutung des Zeichenworts im Sinne von „zufrieden/Zufriedenheit“ er- schließt sich zumindest dem mit den fraglichen Dienstleistungen befassten Handel, der als maßgeblicher Verkehrskreis allein von ausschlaggebender Be- deutung bei der Entscheidung sein kann (vgl. EuGH, a. a. O. Rdnr. 26 - Matrat- zen Concord/Hukla; zu italienischen Begriffen vgl. BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2014, 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; Beschluss vom 26.11.2013, 27 W (pat) 9/13 - Bottega; Beschluss vom 9.2.2011, 28 W (pat) 18/10 - Gran- dioso; Beschluss vom 16.6.2010, 28 W (pat) 28/10 - Porco; Beschluss vom 17.8.2007, 28 W (pat) 99/06 - Capolavoro; Beschluss vom 24.7.2007, 24 W (pat) 28/06 - Rapido; Beschluss vom 9.3.2007, 24 W (pat) 110/05 - Bagno; Beschluss vom 23.11.2005, 28 W (pat) 202/04 - Super- leggera). Denn diese am Handel beteiligten Fachverkehrskreise verfügen im Allgemeinen über gute Sprach- und Fachkenntnisse, so dass ihnen der Bedeu- tungsgehalt der Bezeichnung „CONTENTO“ bekannt ist; dies gilt umso mehr als Spanisch Welthandelssprache ist. c) Das Wortzeichen „CONTENTO“ hat aber keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt. In seiner Bedeutung „zufrieden/Zufriedenheit“ gibt es kein Merk- - 7 - mal für die beanspruchten Dienstleistungen an, denn Dienstleistungen selbst können nicht zufrieden, froh oder fröhlich sein. „CONTENTO“ kann auch nicht mit „zufriedenstellend“ übersetzt bzw. gleichgestellt werden. In Alleinstellung ist das Adjektiv „Contento“ dementsprechend weder in der spanischen noch in der italienischen Sprache als Qualitätsangabe für Dienstleistungen feststellbar. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das An- meldezeichen im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen eine Quali- tätsangabe im Sinne eines Hinweises auf „zufriedenstellende Dienstleistungen“ ist. Anhaltspunkte für ein insoweit bestehendes inländisches Sprachverständnis von „CONTENTO“ als Beschaffenheits- oder Qualitätsangabe bestehen nicht. 2. Dem Anmeldezeichen fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist unter anderem dann anzuneh- men, wenn das Wortzeichen einen beschreibenden Begriffsinhalt enthält, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden An- gaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Un- terscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und des- halb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Be- griffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (EuGH, GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 - Post- kantoor; BGH, GRUR 2012, 1143 Rdnr. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2001, 1153 - anti KALK). Aus den oben genannten Gründen stellt - 8 - „CONTENTO“ keine beschreibende Angabe dar; es verfügt zudem nicht über einen engen beschreibenden Bezug zu den Dienstleistungen. Zwar mag der Teil des Verkehrs, der die Bedeutung des fremdsprachigen Wor- tes im Sinne von „zufrieden/Zufriedenheit“ erkennt, in das Zeichen „CON- TENTO“ eine produktbezogene Werbeaussage in dem Sinne hineinlesen, dass die Dienstleistungen zur Zufriedenheit des Kunden erbracht werden. Dies ge- nügt indessen nicht, dem Zeichen jede Unterscheidungskraft abzusprechen. Denn solche produktbezogenen Anspielungen oder Assoziationen stehen einer Schutzgewährung nicht entgegen. Die Markenstelle gelangt zu ihrer Beurteilung vielmehr erst dadurch, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt. Unabhängig davon, dass für das allgemeine Publikum durchaus die Namensbedeutung von „Contento“ im Vordergrund stehen dürfte, müsste das Zeichenwort überhaupt erst dem spanischen oder italienischen Sprachkreis zu- gerechnet und dann weitergehend der Bedeutungsgehalt „zufrieden“ oder „Zu- friedenheit“ erfasst werden, um daraus möglicherweise die Schlussfolgerung abzuleiten, dass es sich bei der Kennzeichnung um eine produktbezogene Werbeaussage handeln könnte. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analy- sierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres er- sichtliche Beschreibung der Dienstleistungen ergibt (vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rdnr. 24 - smartbook; GRUR 2012, 270 Rdnr. 12 - Link economy). b) Bei dem Ausdruck „CONTENTO“ handelt es sich schließlich nicht um ein all- gemeines Werbeschlagwort. - 9 - Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterschei- den, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen- dung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2014, 569 Rdnr. 26 - HOT; GRUR 2010, 640 Rdnr. 13 - hey!). Die Recherche des Senats hat nicht ergeben, dass der Aus- druck „CONTENTO“ als allgemeines Schlagwort verwendet und daher auch nur als solches aufgefasst wird (anders als beispielsweise die Begriffe „HOT“ oder „happy“). Die zwei vereinzelten dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle beigefügten Belege sind insoweit nicht aussagekräftig, denn sie zeigen ersicht- lich eine markenmäßige Verwendung von „CONTENTO“, worauf die Beschwer- deführerin zutreffend hinweist. Bei der deutschen Entsprechung, dem Adjektiv „zufrieden“, handelt es sich zwar um ein Eigenschaftsversprechen, das in der Werbesprache durchaus häu- fig Verwendung findet. Die Senatsrecherche hat aber ergeben, dass es lediglich in Verbindung mit einem Wertversprechen nachweisbar und üblich ist (vgl. Ver- wendungsbeispiele unter www.slogangs.de: „Wir wollen, dass Sie zufrieden sind“, „Unser Ziel: Zufriedene Kunden“, „Bei uns dreht sich alles um den zufrie- denen Gast“, „Ihre Zufriedenheit ist unser Anspruch“ u. v. m.). In Alleinstellung ist weder „zufrieden“ noch das Substantiv „Zufriedenheit“ ein klassisches Wer- beschlagwort (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, 1. Aufl. 1991). Nach alledem kann dem Zeichen nicht die Eignung als betrieblicher Herkunftshin- weis abgesprochen werden. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Cl