Beschluss
27 W (pat) 14/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 14/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die eingetragene Marke Nr. 30 2010 074 094 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle erhält folgende Fassung: Die bezogen auf die vorgelegten Abbildungen „Solitude Re- vival – Rennkurs“ und „Solitude Revival“ erhobenen Wider- sprüche aus den geltend gemachten Kennzeichen-, Urheber- rechten und dem Namensrecht werden verworfen. 2. Der Widersprechende trägt die Kosten der Verfahren. G r ü n d e I. Gegen die am 13. Mai 2011 veröffentlichte Eintragung der am 16. Dezember 2010 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 43 angemeldeten Wort- /Bildmarke Nr. 30 2010 074 094 - 3 - hat der Widersprechende am 9. August 2011 unter Entrichtung von zwei Wider- spruchsgebühren Widerspruch erhoben. Im hierzu verwendeten amtlichen Form- blatt, das durch Begleitschreiben vom 9. August 2011 nebst weiteren Unterlagen ergänzt war, hat der Widersprechende zur Zeichenwiedergabe auf „Anlagen“ ver- wiesen, nämlich die Abbildungen: (rot-weiß-schwarz) (im Folgenden Abb. 1 genannt) - 4 - (rot-weiß-schwarz) (Abb. 2) Betreffend die Art der geltend gemachten Rechte hat der Widersprechende ohne Zuordnung zu den beiden Zeichendarstellungen folgende auf dem Formblatt an- gebotene Optionen angegeben: „Benutzungsmarke (§§ 4 Nr. 2, 12 MarkenG)“ so- wie „geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 12 MarkenG)“ mit den beiden Unterkate- gorien „Unternehmenskennzeichen“ und „Werktitel“. Zu „Zeiträngen“ enthält das hierfür vorgesehene Feld des Formblatts keinen Eintrag. In der Rubrik „Wa- ren/Dienstleistungen/Geschäftsbereich, für die das Recht benutzt wird …“ ist angegeben: „Briefkopf und Veranstaltungsdokumente“. In dem genannten Begleitschreiben führt der Widersprechende aus, ein Vereins- mitglied habe die „Bildmarke“ (Abb. 1) für die von der Widersprechenden als Pro- grammbestandteil des „Automobilsommers 2011 Baden-Württemberg – 125 Jahre Automobil“ organisierte Veranstaltung „Solitude Revival 2011“ konzipiert. Der hierin enthaltene Schriftzug „Solitude Revival“ (Abb. 2), den ein anderes Mitglied im Jahr 2006 entwickelt habe, sei regelmäßig im Zusammenhang der Veranstal- tungen des Widersprechenden verwendet worden. Der Anmelder der angegriffenen Marke sei der Geschäftsführer eines im Marke- tingbereich tätigen Unternehmens, mit dem der Widersprechende aus Anlass der Veranstaltung „Solitude Revival 2011“ kooperiert habe. Er bestehe keine vertragli- che Vereinbarung über die Benutzung der Darstellungen durch die Markeninhabe- - 5 - rin. Die Markeneintragung verletze auch das Namensrecht des Widersprechen- den. Die Markenstelle für Klasse 25 hat die „Widersprüche aus der Benutzungsmarke und der geltend gemachten geschäftlichen Bezeichnung“ durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 als unzulässig verworfen. Der Widersprechende habe ver- säumt, die Widerspruchsmarke nach Maßgabe der nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Mar- kenV erforderlichen Angaben zu identifizieren. Die Widerspruchserklärung ent- halte keine Angaben zum Zeitrang und zum Gegenstand der beiden geltend gemachten Widerspruchskennzeichen; ferner fehlten konkrete Tatsachen zur Wie- dergabe der Marke. Zur Kostenauferlegung habe kein Anlass bestanden. Der Widersprechende habe die prozessuale Sorgfalt nicht verletzt, da er nicht anwaltlich gewesen vertreten sei. Der Widersprechende hat in der Begründung der hiergegen gerichteten Be- schwerde seinen Vortrag zur Urheberschaft an dem Bild „Solitude Revival – Renn- strecke“ vertieft. Er beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie trägt vor, die angegriffene Marke sei durch Mitarbeiter ihres Rechtsvorgängers entwickelt worden. - 6 - II. Da die Beteiligten davon abgesehen haben, eine mündliche Verhandlung zu be- antragen, kann über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entschieden wer- den, s. § 69 MarkenG. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen. Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden hat keinen Erfolg. Sie setzt sich inhaltlich nicht mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle vom 14. Dezember 2012 auseinander. Daher ist nicht erkennbar ist, aus welchem Grund er die Entscheidung für unzutreffend erachtet. Aus Sicht des Senats ist die angegriffene Entscheidung im Ansatz zutreffend. In der Frage, auf welcher Grundlage vorliegend Widerspruch erhoben wurde und entsprechend in Zusammenhang der Tenorierung der Entscheidung greift sie zu kurz. Sämtliche erhobenen Widersprüche sind allerdings unzulässig. Nach dem Gesamtzusammenhang der Widerspruchserklärung, für deren Ausle- gung insbesondere das ausgefüllte amtliche Formblatt vom 9. Augst 2011 und das Begleitschreiben vom 9. August 2011 mit Anlagen heranzuziehen sind, war dem Widersprechendem daran gelegen, der eingetragenen Marke die beiden in Anlage zum genannten Formblatt dargestellten Bildgestaltungen „Solitude Revival – Rennkurs“ (Abb. 1) und „Solitude Revival“ (Abb. 2) entgegenzuhalten. Allerdings weisen die für die Bestimmung des Gegenstands eines Widerspruchs entschei- denden Angaben über die nach § 42 Abs. 2 MarkenG geltend gemachten Kenn- zeichenarten bzw. Löschungsgründe (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 42 Rn. 32) wie weitere nach § 30 Abs. 1 Satz 2 MarkenV notwendige Angaben beträchtliche Unklarheiten auf, die zur Unzulässigkeit der Widersprüche führen. - 7 - 1. a) Bezogen auf die Abbildung 1 ist zunächst angesichts des übereinstim- menden Erklärungsgehalts des Formblatts und des Begleitschreibens eine Be- nutzungsmarke (“Bildmarke … für diese Veranstaltung konzipiert“) geltend ge- macht. Ferner ist nach dem Inhalt des Formblatts einzubeziehen, dass der Widerspre- chende als geltend gemachte Kennzeichenarten „Unternehmenskennzeichen“ und „Werktitel“ angegeben hat, was ohne nähere Zuordnung als auf beide von der Wi- dersprechenden eingeführten Abbildungen bezogen zu verstehen ist. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 MarkenV (§ 65 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 1 Abs. 2 DPMAV) muss ein gemäß § 42 Abs. 1 MarkenG fristgebundener Wider- spruch, der auf ein weder angemeldetes noch eingetragenes Widerspruchskenn- zeichen gestützt wird (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG), die Art, die Wiedergabe, die Form, den Zeitrang, den Gegenstand sowie den Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts angeben. Unterbleibt einer dieser widerspruchskonstitutiven Angaben innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist, ist der Widerspruch un- zulässig (vgl. BPatG, Beschl. v. 26. April 2013 – 27 W (pat) 105/12; Ströbele/Ha- cker, MarkenG, 10. Aufl., § 42 Rn. 42). Abgesehen von der Frage, ob hier – gestützt auf eine Benutzungsmarke, Unter- nehmenskennzeichen und Werktitel – nur ein oder ggf. mehrere Widersprüche eingelegt sind, fehlt insoweit jedenfalls die notwendige Angabe des Zeitrangs. Das Formblatt enthält hierzu keinen Eintrag. Der in anderem Zusammenhang ent- haltene Hinweis des Widersprechenden auf die Konzeption der Darstellung für eine Veranstaltung im Jahr 2011 ist abgesehen von der Ungenauigkeit der An- gabe (vgl. § 6 Abs. 3 MarkenG) nicht ausreichend, weil der – zudem gegenüber der Anmeldung der angegriffenen Marke vom 16. Dezember 2010 spätere – Zeit- punkt der Veranstaltung nicht ohne Weiteres mit dem Zeitrang des Zeichenrechts gleichzusetzen ist. - 8 - Im Übrigen fehlen im Hinblick auf die Begründetheit der Widersprüche verwertbare tatsächliche Aussagen zur Entstehung der geltend gemachten Rechte und zum Vorliegen eines bundesweiten Unterlassungsanspruchs nach § 12 MarkenG. b) Des Weiteren ist die Erklärung des Widersprechenden Abb. 1 betreffend, im Hinblick auf die vorrangig und ausdrücklich hierauf bezogenen Ausführungen im Begleitschreiben vom 9. August 2011 – unter Erweiterung der Aussagen im Form- blatt – auch als Widerspruch aus dem Urheberrecht an dieser Darstellung zu ver- stehen. Zwar ist im Rahmen der Auslegung einer Widerspruchserklärung zuguns- ten des Erklärenden anzunehmen, dass im Zweifel ein Rechtsbehelf ergriffen wer- den soll, der nach Sachlage Aussicht auf Erfolg verspricht. Derartige Überlegun- gen können aber den Inhalt einer inhaltlich eindeutigen Äußerung, von der hier auszugehen ist, nicht berühren. Urheberrechte können jedoch nicht im Wider- spruchsverfahren geltend gemacht werden, abgesehen davon, dass insgesamt nur zwei Widerspruchsgebühren entrichtet worden sind (vgl. § 42 Abs. 2 MarkenG; § 13 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Auf die weiteren Ausführungen des Widerspre- chenden zur Urheberschaft an dem Bild kam es daher nicht. Der Entscheidungstenor des Beschlusses der Markenstelle bezieht diese nicht ein und bedurfte daher der Abänderung. c) Ein Widerspruch unter dem Gesichtspunkt einer Agentenmarke nach § 11 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist zu verneinen. Da der Wider- sprechende diesen Widerspruchsgrund im Formblatt nicht aufgegriffen und den entsprechenden Sachvortrag im Begleitschreiben unter dem Gesichtspunkt eines Urheberrechts erörtert hat, besteht für diese Auslegung kein Raum, zumal auch Anzeichen für das Vorliegen eines älteren Markenrechts fehlen (s. Ströbele/Ha- cker, a.a.O., § 11 Rn. 12 f.). 2. a) Bezogen auf die Abbildung 2 hat der Widersprechende die eindeutige Einordnung der geltend gemachten Kennzeichenart unterlassen, vgl. § 30 Abs. 1 - 9 - Satz 2 MarkenV. Der Widersprechende hat im ausgefüllten Formblatt die Kennzei- chenarten „Benutzungsmarke“, „Unternehmenskennzeichen“ und „Werktitel“ be- nannt, wobei kein Anhaltspunkt besteht, dass diese Angaben sich lediglich auf die andere Abbildung beziehen könnten, für die sich ein Unternehmenskennzeichen wegen des laut Begleitschreiben veranstaltungsbezogenen Charakters dieses Bildes gar nicht ohne Weiteres eignet. Nachdem diese Angaben in Feld (2) des Formblatts auch nicht in anderer Weise abbedungen sind oder sonst die Gel- tendmachung lediglich einer konkreten Kennzeichnungsart zum Ausdruck kommt, ist nach dem objektiven Aussagegehalt der Widerspruchserklärung unklar, wel- ches der angegebenen wesensverschiedenen Kennzeichenrechte der Widerspre- chende geltend gemacht hat. Die nach Sachlage auch in Betracht zu ziehende Auslegung, dass insoweit nicht nur ein Widerspruch, sondern für jede der drei genannten Kennzeichenarten selb- ständig Widerspruch erhoben werden sollte, tritt hier zurück. Die Entrichtung von lediglich zwei Widerspruchsgebühren spricht nach den erkennbaren Intentionen des Widersprechenden für die Geltendmachung eines Widerspruchs je einge- reichter Abbildung. Der Widersprechende ist dieser bereits von der Markenstelle vertretenen Auffassung nicht entgegengetreten, etwa durch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist mögliche Zuweisung der Widerspruchsgebühr zu einem von mehreren eingelegten Widersprüchen (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 42 Rn. 32). Da die Widerspruchserklärung im Übrigen gravierende Unklarheiten aufweist und differenzierte Angaben zu einzelnen Kennzeichenrechten gänzlich fehlen, wirkt die Benennung verschiedener Kennzeichnungsrechte im Übrigen vorrangig als Aus- druck des Versuchs, insofern eine Festlegung zu vermeiden. § 30 Abs. 1 Satz 2 MarkenV fordert in diesem Punkt demgegenüber eine klare Aussage, damit der Markeninhaberin mit Ablauf der Widerspruchsfrist übersehen kann, welchen kon- kreten Angriffen seine Marke ausgesetzt ist. Weitere nach § 30 Abs. 1 Satz 2 MarkenV zwingende Angaben zum Zeitrang wie zum Gegenstand, für den das geltend gemachte Kennzeichen benutzt worden ist, lassen sich allenfalls dem als Anlage zur Widerspruchserklärung übermittelten - 10 - Beiblatt mit dem Titel „Veranstaltungsdokumente“ insofern entnehmen, als eines der darauf abgebildeten Programmhefte sowohl das Veranstaltungsdatum (11. – 13. August 2006) und den Inhalt einer Veranstaltung angibt („Rallye + Bergsprint“). Allerdings genügen diese Hinweise dem Identifizierungserfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 2 MarkenV schon deshalb nicht, weil die insoweit erforderlichen An- gaben nicht durch den Widersprechenden selbst verbindlich mitgeteilt wurden. Er ist der erforderlichen Erklärung ausgewichen, indem er eine Abbildung von Ver- wendungsbeispielen vorgelegt hat, aus denen der Empfänger eigene Schluss- folgerungen zu den nach § 30 Abs. 1 MarkenV erforderlichen Informationen ziehen musste, insbesondere durch tatsächliche und rechtliche Bewertung der abgebildeten Gegenstände. Die im Begleitschreiben weiter enthaltene Erwähnung von „Durchführung von Ver- anstaltungen“ ist selbst bei Berücksichtigung eines angedeuteten, aber nicht näher bestimmten Bezugs zu Automobilen nicht ausreichend bestimmt. Der Briefkopf des Begleitschreibens, auf den das Formblatt Bezug nimmt, enthält insoweit auch keine aussagekräftigen Informationen. In Zusammenhang der Abbildung 2 fehlen bezogen auf die geltend gemachten Kennzeichenrechte ferner weitere Aussagen, die die Begründetheit des Wider- spruchs tragen könnten, namentlich zu den Entstehungsvoraussetzungen der Rechte und im Hinblick auf das Erfordernis eines bundesweiten Verbietungsan- spruchs § 12 MarkenG. b) Darüber hinaus ist dem Begleitschreiben des Widersprechenden zu ent- nehmen, dass auch bezogen auf die Abbildung 2 objektiv weitere Widersprüche gestützt auf das Urheberrecht an dieser Abbildung und auf das behauptete Na- mensrecht an diesem Schriftzug erhoben worden sind. Diese Widersprüche sind allerdings unzulässig, da beide Rechte – abgesehen von der Entrichtung unzu- reichender Widerspruchsgebühren – nicht im Rahmen des Widerspruchsverfah- rens durchgesetzt werden können (vgl. § 42 Abs. 2 MarkenG; andererseits § 13 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 MarkenG). - 11 - c) Für die Auslegung der Erklärung als Geltendmachung einer Agenten- marke (§ 42 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i.V.m. 11 MarkenG) fehlen mangels ausrei- chend klarer Äußerung eines derartigen Willens Anhaltspunkte (s.o. 1.c)). Ein der- artiger Widerspruch, für den eine Gebührenzahlung fehlt, wäre auch mangels An- gabe von Zeitrang und Gegenstand des nach § 11 MarkenG entgegen gehaltenen Markenrechts unzulässig (s. 2. a)). Der Tenor war insofern zu korrigieren. Die Beschwerde blieb daher ohne Erfolg. Es entspricht vorliegend der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 MarkenG), dem Widerspre- chenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ein Abweichen vom Grundsatz der Tragung der eigenen Kosten ist vor dem Hintergrund des un- bestimmten Rechtsbegriffes der Billigkeit geboten, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten die Kosten ganz oder teilweise verursacht hat, das mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden Sorgfalt nicht in Einklang steht. Dies ist hier der Fall, weil der Beschwerdeführer für den Markeninhaber mit nicht unerheblichen Belastungen verbundene Widerspruchsverfahren ange- strengt hat, ohne für eine im Ansatz aussichtsreiche Erhebung eines Wider- spruchs Sorge getragen zu haben. - 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu