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Beschluss

4 W (pat) Ep 10/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152ni_adler 07.12 BUNDESPATENTGERICHT 4 Ni 10/13 (EP) verbunden mit 4 Ni 25/13 (EP) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 2 049 037 (DE 50 2006 006 482) hier: Streitwertfestsetzung hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Engels, die Richterin Kopacek und den Richter Schmidt-Bilkenroth beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 312.500,-- € festgesetzt. - 3 - G r ü n d e Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war auf 312.500,- € festzusetzen. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Streitwert nach billigem Er- messen zu bestimmen, § 51 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – X ZR 28/09, Rn. 2 m. w. N.) ist dafür grundsätzlich der ge- meine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich. Ist über die Höhe des Schadensersatzes - wie hier - noch nicht endgültig entschieden, ist vom Streitwert des Verletzungsverfahrens auszugehen. Denn dieser Betrag beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Damit ist in der Regel der über das Interesse des Nichtigkeitsklägers hinausge- hende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit erfasst. Dies berücksichtigt der Bundesgerichtshof mangels anderer Anhaltspunkte regel- mäßig mit einem Zuschlag von 25 % (vgl. BGH a. a. O). Das Landgericht München I hat im parallelen Verletzungsverfahren den Streitwert mit 250.000,- € berechnet. Dass die Klägerinnen zu 1 und 2 als Beklagte im Ver- letzungsverfahren einen Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 1.000.000,-- € gestellt haben, bleibt vorliegend bereits deshalb ohne Belang, weil der Antrag wieder zurückgenommen wurde (vgl. Bl. 173 d. A.) und darüber hinaus die Höhe der Sicherheitsleistung im Verletzungsverfahren ohnehin nicht aus- schlaggebend für den Streitwert im Nichtigkeitsverfahren ist. Soweit der Kläger zu 3 die Auffassung vertritt, dass sein wirtschaftliches Interesse als Lizenzgeber bei einem relativen Lizenzsatz von etwa 10 % deutlich niedriger - 4 - als bei den Klägerinnen zu 1 und 2 liege, rechtfertigt dies keine niedrigere Fest- setzung des Streitwerts gegenüber dem Kläger zu 3. Nach der Entscheidung des BGH X ZR 83/10 vom 27. August 2013 – Nichtigkeitsstreitwert II kann für einen Kläger (oder Beklagten) ein geringerer Wert nur dann maßgeblich sein, wenn sein Rechtsschutzziel deutlich hinter den Rechtsschutzzielen der anderen zurückbleibt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da der Kläger zu 3 auch den übergeordne- ten Patentanspruch 1 angreift, um das Streitpatent zu Fall zu bringen. Das Rechtsschutzziel der Nichtigkeitsklage bemisst sich nach den gestellten Anträgen, wirtschaftliche Interessen aufgrund eines Lizenzverhältnisses sind in diesem Zu- sammenhang nicht zu berücksichtigen. Daher erscheint sowohl gegenüber den Klägerinnen zu 1 und 2 als auch gegen- über dem Kläger zu 3 die Streitwertfestsetzung in Höhe von 312.500,-- €, beziffert nach dem Streitwert des Verletzungsverfahrens und einem Zuschlag von 25 %, als angemessen. Engels Kopacek Schmidt-Bilkenroth prö