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Beschluss

19 W (pat) 70/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 70/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Mai 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 09 199.8-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 M - hat die am 25. Februar 2003 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 1. Juni 2010 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Pa- tentanspruchs zum Stand der Technik gehöre und daher nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 7. Juli 2010. Sie reicht in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen ein, und beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 M des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, mit noch anzupassender Beschreibung, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom 1. April 2003, hilfsweise, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, mit noch anzupassender Beschreibung, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom 1. April 2003. - 3 - Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliede- rung): Elektrischer Filter (1) zur Dämpfung elektrischer Schwingungen in einem mit Strom gespeisten Leiter (2) a) mit einer ersten Kapazität (C1) b) und einem in einem Abstimmzweig angeordneten und in Reihe zur ersten Kapazität (C1) geschalteten Abstimmkreis (3), der in einem Induktivitätszweig (4) eine erste Induktivität (L1) auf- weist, c) wobei der Abstimmzweig mittels der ersten Kapazität (C1) mit dem Leiter (2) elektrisch verbindbar ist, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h d) eine Bypasskapazität (CB) in Parallelschaltung zum Abstimm- zweig, e) wobei die Bypasskapazität (CB) und die erste Kapazität (C1) einen kapazitiven Bypass bewirken, f) so dass der Abstimmkreis bei höheren Frequenzen unter Erzie- lung einer Hochpass-Wirkung des Filters überbrückt ist. - 4 - Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist ergänzt um das Merkmal: g) wobei der Filter bei hohen Frequenzen eine kapazitive Impe- danzcharakteristik aufweist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Anmeldung betrifft einen elektrischen Filter zur Dämpfung elektrischer Schwingungen in einem mit Strom gespeisten Leiter. Solche Filter mit einer ersten (Hochspannungs-) Kapazität und nachgeschalteten Reihen- und Parallelschwing- kreisen sind sowohl für Netze als auch für Umrichter bekannt. Diese Filter weisen der Beschreibung zufolge den Nachteil auf, dass höhere harmonische Ober- schwingungen nicht ausreichend gefiltert werden könnten. Als Aufgabe wird angegeben, einen elektrischen Filter bereitzustellen, der auf be- stimmte Frequenzbereiche oder Oberschwingungen abgestimmt sei, bei höheren Frequenzen jedoch eine verbesserte Hochpasscharakteristik aufweise. Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst. 2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich- tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Hochspannungsfiltern als Fachmann an. - 5 - 3. Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung: Der Anspruch 1 nennt in den Merkmalen b) und c) einen in einem Abstimmzweig (ohne Bezugszeichen) angeordneten und in Reihe zur ersten Kapazität (die nach Anspruch 9 ein Hochspannungskondensator sein soll) geschalteten Abstimmkreis mit dem Bezugszeichen 3, der in einem Induktivitätszweig 4 eine erste Induktivi- tät (L1) aufweist. Der Abstimmzweig soll dabei mittels der ersten Kapazität mit einem Leiter (vor- zugsweise eines Hochspannungsnetzes, s. S. 7 der gültigen Beschreibung) elek- trisch verbindbar sein. Damit ist festgelegt, dass der Abstimmkreis ein Bestandteil des Abstimmzweigs ist, und seinerseits den Induktivitätszweig mit einer Induktivität enthält. Die Merk- male a) und c) lassen auch den Schluss zu, dass sowohl der Abstimmzweig als auch der Abstimmkreis in Reihe zu der ersten Kapazität liegen und über diese mit dem Leiter verbunden sind. In den Schaltungen nach Figur 1 und 3 sind Abstimm- kreis und Abstimmzweig offenbar identisch. Wodurch sie sich unterscheiden könn- ten, ist nicht ersichtlich und nicht angegeben. Die Bypasskapazität soll nach Merkmal d) in Parallelschaltung zum Abstimmzweig liegen und nach Merkmal f) den Abstimmkreis überbrücken. Es ist zu vermuten, aber nicht zwangsläufig, dass sie damit auch den Abstimmzweig überbrückt. Wei- tere Elemente außerhalb des Abstimmzweigs, wie beispielsweise der Parallel- schwingkreis L2, C3 und die Bypasswiderstände RB und R2 in Figur 3 werden nicht überbrückt. - 6 - Das Merkmal e), wonach die Bypasskapazität (CB) und die erste Kapazität (C1) einen kapazitiven Bypass bewirken, kann nur so verstanden werden, dass die Ka- pazität CB einen Bypass bewirkt, der auch einen Stromfluss durch die Kapazi- tät C1 ermöglicht. Die Kapazität (C1) überbrückt ersichtlich nichts. Das ergibt sich jedoch schon aus den Merkmalen c) und d). Das Merkmal e) fügt also dem An- spruch 1 nichts Neues hinzu. Insgesamt nennen die Sachmerkmale im Anspruch 1 nur drei konkrete Bauteile des Filters, nämlich die erste Kapazität (C1), die erste Induktivität (L1) und die By- passkapazität (CB), deren Zuordnung zueinander aufgrund der weitgehend unbe- stimmten restlichen Schaltung auch weitgehend offen bleibt. Was die funktionellen Merkmale betrifft, so kommt bei einem Sachpatent der Auf- nahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch im Regelfall keine schutzbeschränkende Wirkung zu (BGH X ZR 121/88 v. 12. Juli 1990 – Befestigungsvorrichtung II). Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsan- gaben können aber in Ausnahmefällen als Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich be- ziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die be- treffende Funktion erfüllen kann (BGH X ZR 105/04, GRUR 2006, 923- 926 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Das ist aber hier nur in sehr einge- schränktem Maß der Fall. Nach Merkmal f) soll der Abstimmkreis „unter Erzielung einer Hochpasswirkung des Filters“ überbrückt werden. Dem kann der Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht mehr entnehmen, als dass der Filter insgesamt eine Hochpass-Wir- kung haben soll. Eine ausschließliche Zuordnung der Hochpasswirkung zu dem Bypass ist nicht möglich, denn erst die Gesamtanordnung mit allen ihren Elemen- ten bestimmt den Frequenzgang des Filters. Insbesondere schließt diese Angabe – entgegen der Argumentation der Anmelderin - eine Induktivität außerhalb des - 7 - Abstimmzweigs, die nicht durch den Bypass überbrückt wird, nicht aus. Eine sol- che Induktivität L2 ist gemäß Figur 3 ausdrücklich vorgesehen. Das Merkmal g) im Anspruch 1 nach Hilfsantrag, insbesondere die kapazitive Im- pedanzcharakteristik findet sich in dieser Formulierung in den ursprünglichen Un- terlagen nicht. Unter Heranziehung des von der Anmelderin genannten seiten- übergreifenden Absatzes auf Seite 3-4 der gültigen Beschreibung, die insoweit mit den ursprünglichen Unterlagen (S. 3, Abs. 3) übereinstimmt, ergibt sie sich als ei- ne Impedanzcharakteristik, die mit zunehmender Frequenz abnimmt. Das sieht der Fachmann als gleichbedeutend mit einer Hochpasscharakteristik an. Die von der Anmelderin beabsichtigte Abgrenzung gegenüber einem „ohmschen Hoch- pass“ (S. 11, Z. 19 der gültigen Beschreibung, im Folgenden als RC-Charakteristik bezeichnet) ist damit nicht möglich. Eine solche Abgrenzung hätte auch nur theo- retischen Wert, denn in der technischen Umsetzung wäre ein rein kapazitives Ver- halten ohne ohmischen Anteil nur bei ausschließlicher Verwendung supraleitender Elemente möglich. Auch die von der Anmelderin ins Feld geführte Unterscheidung einer asymptotischen Annäherung an einen ohmischen Widerstand gegenüber der in der Figur 2 dargestellten kontinuierlichen Abnahme stellt sich anders dar, wenn man die in Figur 2 gewählte doppelt logarithmische Darstellung berücksichtigt. In linearer Darstellung ergibt sich auch dort eine asymptotische Annäherung an den - wenn auch möglicherweise kleinen – Restwiderstand und damit nur ein quantitativer, aber kein qualitativer Unterschied. Schließlich trägt auch die Aufgabenstellung nicht zum Verständnis des Anspruchs bei, sondern wirft nur neue Fragen auf. Ein kapazitives Verhalten des Filters wür- de nämlich nur dazu führen, dass die Hochpasswirkung der ohnehin bei Hoch- spannungsanlagen relativ großen Anlagen- bzw. Leitungskapazität durch Parallel- schaltung eines weiteren als Kondensator – und damit sehr breitbandig - wirken- den Filters weiter erhöht würde. Ein Nutzeffekt dieser Maßnahme ist nicht erkenn- bar. Auch wenn der Fachmann den Sinn dieser Maßnahme nicht weiter hinterfra- gen würde, könnte er jedenfalls daraus keinen Unterschied hinsichtlich des von - 8 - der Anmelderin postulierten kapazitiven Verhaltens gegenüber der RC-Charakte- ristik eines realen Kondensators mit einem ohmischen Widerstand entnehmen. 5. Die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag sind nicht neu (§ 3 PatG). Die US 4 864 484 A1 zeigt in Figur 2 einen Filter für eine Hochspannungsanlage (Sp. 1, Z. 7), bei der einem Serienschwingkreis CR, LR ein Parallelschwing- kreis RP, LP, CP und wenigstens ein Serienschwingkreis RS, LS, CS nachge- schaltet ist. Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein: Elektrischer Filter zur Dämpfung elektrischer Schwingungen in ei- nem mit Strom gespeisten Leiter N (Abstr., Anspruch 1) a) mit einer ersten Kapazität CR b) und einem in einem Abstimmzweig RS,LS,CS angeordneten und in Reihe zur ersten Kapazität CR geschalteten Abstimm- kreis RS,LS,CS, der in einem Induktivitätszweig eine erste Induktivität LS aufweist, c) wobei der Abstimmzweig mittels der ersten Kapazität CR mit dem Leiter N elektrisch verbindbar ist, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h d) eine Bypasskapazität CP in Parallelschaltung zum Abstimm- zweig RS,LS,CS, e) wobei die Bypasskapazität CP und die erste Kapazität CR ei- nen kapazitiven Bypass bewirken, - 9 - fteilw) so dass der Abstimmkreis RS,LS,CS bei höheren Frequen- zen des Filters überbrückt ist, Der Widerstand RR bildet zusammen mit dem Hochspannungskondensator CR ein RC-Glied, das bei hohen Frequenzen, wenn die Impedanz der Schwingkrei- se P, S und der Induktivität LR höher wird als die des Widerstands RR, die Filter- kennlinie bestimmt. Dabei nimmt die Gesamtimpedanz des Filters mit zunehmen- der Frequenz in dem Maße ab, wie auch die Impedanz des Hochspannungskon- densators CR abnimmt, also unter Erzielung einer Hochpass-Wirkung (Restmerk- mal f), wobei nach Merkmal g) der Filter bei hohen Frequenzen eine kapazitive Im- pedanzcharakteristik (RC-Charakteristik) aufweist. Damit ist der Filter nach Anspruch 1, sowohl gemäß Hauptantrag als auch Hilfsan- trag, bekannt. Die Anmelderin weist zwar zu Recht auf die Induktivität LR hin, die bei höheren Frequenzen die Wirkung der Bypasskapazität CP auf den Frequenzgang des Ge- samtfilters wesentlich einschränkt. Eine solche Induktivität außerhalb des Ab- stimmzweigs ist jedoch durch den Anspruch 1 nicht ausgeschlossen, wie vorste- hend dargelegt. 8. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz J. Müller - 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu- gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver- fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be- sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan- gen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). - 11 - Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier- ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa- tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet- seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom- munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Pü