Beschluss
5 W (pat) Ep 55/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 55/11 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt am 12. Mai 2014 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 188 269 (DE 600 14 897) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 188 269 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er- klärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht: „1. A Transport Format Combination Indicator TFCI enco- ding apparatus for a CDMA communication system, the apparatus comprising: an orthogonal sequence generator for generating a plura- lity of basis biorthogonal sequences according to a first part of information bits, the orthogonal sequence generator including a one-bit generator (800) for generating the se- quence “11111111111111111111111111111111” and a Walsh code generator (810) for generating the basis Walsh sequences “01010101010101010101010101010101” named W1, “00110011001100110011001100110011” named W2, “00001111000011110000111100001111” named W4, “00000000111111110000000011111111” named W8, “00000000000000001111111111111111” named W16; - 3 - a mask sequence generator (820) for generating a plurality of basis mask sequences according to a second part of in- formation bits, wherein the basis mask sequences are “00101000011000111111000001110111” named M1, “00000001110011010110110111000111” named M2, “00001010111110010001101100101011” named M4, “00011100001101110010111101010001” named M8; and an adder (860), for summing the basis biorthogonal se- quences and the basis mask sequences generated from the orthogonal sequence generator and the mask sequen- ce generator. 2. A Transport Format Combination Indicator TFCI enco- ding apparatus for a CDMA communication system, the apparatus comprising: an orthogonal sequence generator for generating a plura- lity of punctured basis biorthogonal sequences according to a first part of information bits, the orthogonal sequence generator including a one-bit generator (800) for genera- ting the sequence “111111111111111111111111111111” and a Walsh code generator (810) for generating the punc- tured basis Walsh sequences “101010101010101101010101010101” named W1, “011001100110011011001100110011” named W2, “000111100001111000111100001111” named W4, “000000011111111000000011111111” named W8, “000000000000000111111111111111” named W16; - 4 - a mask sequence generator (820) for generating a plurality of punctured basis mask sequences according to a second part of information bits, wherein the punctured basis mask sequences are “010100001100011111000001110111” named M1, “000000111001101110110111000111” named M2, “000101011111001001101100101011” named M4, “001110000110111010111101010001” named M8; and an adder (860), for summing the punctured basis biortho- gonal sequences and the punctured basis mask sequen- ces generated from the orthogonal sequence generator and the mask sequence generator. 3. The encoding apparatus of claim 1, wherein the mask sequence generator is adapted to generate a first m- sequence and a second m-sequence which can be ad- ded together to form a Gold code, is further adapted to form a first sequence group having sequences formed by cyclically shifting the first m-sequence and a se- cond sequence group having sequences formed by cy- clically shifting the second m-sequence is further adapted to generate and apply a column transposition function to the sequences in the first group to convert the sequences in the first group to orthogonal sequen- ces, is further adapted to insert a column of „0“ in the front of the sequences in the second group, and is fur- ther adapted to generate and apply a reverse column transposition function to the sequences in the second group to convert the sequences in the second group to mask sequences. - 5 - 4. The TFCI encoding apparatus of any of claims 1 or 3, wherein the encoding apparatus comprises a plurality of first multipliers (840 to 845) for multiplying the basis biorthogonal sequences by the first part of the informa- tion bits, a plurality of second multipliers (846 to 849) for multiplying the basis mask sequences by the se- cond part of the information bits and wherein the adder is adapted to sum the outputs of the first and second multipliers. 5. The encoding apparatus of any of claims 1, 3 or 4, wherein the orthogonal sequence generator (810) is adapted to output sequences of length 30 in which #0 and #16 symbols are excluded from length 32 Walsh codes. 6. The encoding apparatus of any of claims 1, 3, 4 or 5, wherein the mask sequence generator (820) is adap- ted to output sequences of length 30 in which #0 and #16 symbols are excluded from length 32 basis mask sequences. 7. The encoding apparatus of any of claims 1, 3 or 4, wherein the encoding apparatus comprises means adapted to output a sequence of length 30 in which #0 and #16 symbols are excluded from a sequence made by summing the basis biorthogonal sequences and the basis mask sequences.” II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 6 - III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho- ben. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepu- blik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 188 269 (Streitpatent), das am 6. Juli 2000 angemeldet wurde und die Priorität der koreanischen Anmeldung 99/27932 vom 6. Juli 1999 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent, das beim Deut- schen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 600 14 897.1 geführt wird, betrifft eine Vorrichtung zur Kodierung eines Transport-Format-Kombinationsindi- kators (TFCI) für ein Kommunikationssystem. Es umfasst in der erteilten Fassung (EP 1 188 269 B1) 10 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegrif- fen sind. Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Englisch in dieser Fassung folgen- den Wortlaut: „1. A Transport Format Combination Indicator TFCI encoding ap- paratus for a communication system, comprising: an orthogonal sequence generator (810) for generating a plu- rality of basis biorthogonal sequences according to a first part of Information bits; a mask sequence generator (820) for generating a, plurality of basis mask sequences according to a second part of informa- tion bits, and - 7 - an adder (860) for summing the basis biorthogonal sequences and the basis mask sequences generated from the sequence generator and the mask sequence generator.“ Die deutsche Übersetzung von Patentanspruch 1 lautet nach der Streitpatent- schrift wie folgt: „1. Transport-Format-Kombinationsindikator-Kodierungsvorrich- tung (TFCI) für ein Kommunikationssystem, umfassend: eine Orthogonal-Sequenz-Erzeugungsvorrichtung (810) zum Erzeugen einer Vielzahl von biorthogonalen Basissequenzen entsprechend einem ersten Teil von Informationsbits; eine Maskiersequenzerzeugungsvorrichtung (820) zum Erzeu- gen einer Vielzahl von Basismaskiersequenzen entsprechend einem zweiten Teil von Informationsbits; und einem Addierer (860) zum Addieren der von der Sequenzer- zeugungsvorrichtung und von der Maskiersequenzerzeu- gungsvorrichtung erzeugten biorthogonalen Basissequenzen und der Basismaskiersequenzen.“ Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezoge- nen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. - 8 - Mit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem gehe das Streitpatent über den Inhalt der Anmeldung in der ur- sprünglichen eingereichten Fassung hinaus und sei daher unzulässig erweitert. Dem Gegenstand des Streitpatents, das nach Auffassung der Klägerin die Priorität der koreanischen Voranmeldung nicht in Anspruch nehmen könne, fehle darüber hinaus die Patentfähigkeit, denn er sei durch den Stand der Technik neuheits- schädlich vorweggenommen, jedenfalls aber diesem gegenüber nicht erfinderisch. Die Klägerin legt zur Stützung ihres Vorbringens folgende Unterlagen vor: NK1 EP 1 188 269 B1 (mit Rollenauszug des EPA, Streitpatent = SP) NK2 DE 600 14 897 T2 (mit Rollenauszug des DPMA, dt. Übersetzung des SP) NK3 BOSSERT, M.: Kanalcodierung. Stuttgart: Teubner, 1998. 2. vollst. neubearb. u. erw. Aufl.; S. 1-119. ISBN 3-519-16143-5. NK4 WO 01/03366 A1 NK5 PLESS, V. S.; HUFFMANN, W. C. [Hrsg.]: Handbook of Coding Theory, Volume II. Amsterdam: Elsevier, 1998. S. 2119, 2127, 2128. ISBN 0-444-50087-1 NK6 MACWILLIAMS, F. J.; SLOANE, N. J. A.: The Theory of Error-Correcting Codes. In: North-Holland Mathe- matical Library, Vol. 16. New York: North-Holland Publ. Comp., 1977. S. 370-479. ISBN: 0-444-85009- 0. NK6-1 MACWILLIAMS, F. J.; SLOANE, N. J. A.: The Theory of Error-Correcting Codes. In: North-Holland Mathe- matical Library, Vol. 16. New York: North-Holland Publ. Comp., 1977. S. 1-369. ISBN: 0-444-85009-0. - 9 - NK7 CLARK, George Cyrill: Error-correction coding for di- gital communications. New York: Plenum Press, 1982. S. 84-85. ISBN 0-306-40615-2. NK8 Klageschrift im parallelen Verletzungsstreit (LG Mannheim, Az.: 7 O 326/11) vom 21. April 2011. NK10 Gliederung des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpa- tent NK11 EP 0 902 574 A2 NK12 Korrespondenztabellen / Diagramme für Gegenüber- stellung SP / NK5 / NK11 NK13 BOUWER, A. E.; VERHOEFF, Tom: An Updated Ta- ble of Minimum-Distance Bounds for Binary Linear Codes. In: IEEE Transactions on Information Theory, 1993. Vol. 39, No. 2, S. 662-677. NK14 TSGR(99)913, TSG-RAN Working Group 1 meeting #5, Helsinki, Finland, July 13-16, 1999; Source: Samsung; Title: Harmonization impact on TFCI and New Optimal Coding for extended TFCI with almost no Complexity increase; Document for: Proposal, 9 S. NK14-2 URL: http://www.3gpp.eu/ftp/tsg_ran/WG1_RL1/TSGR1_0 6/Docs/Pdfs/: Index of/ftp/tsg_ran/WG1_RL1/TSGR1_06/Docs/Pdfs, zum Nachweis der Veröffentlichung und öffentlichen Zu- gänglichkeit von NK14, 2 S. [recherchiert am 8. Dezember 2011] NK15 Replik im parallelen Verletzungsverfahren vom 14. November 2011. - 10 - NK16 3GPP TS 125 212 V3.11.0 (2002-09) Technical Spe- cification: 3rd Generation Partnership Project; Techni- cal Specification Group Radio Access Network; Multi- plexing and channel coding (FDD), (Release 1999), S. 48-49. NK17 BLAHUT, Richard E.: Theory and Practice of Error Control Codes. Addison-Wesley Publ. Comp., 1983. 6 nicht nummerierte Seiten, ISBN 0-201-10102-5. NK18 US 5 771 288 A NK19 Engl. Übersetzung der koreanischen Anmeldung 27932/1999 vom 6. Juli 1999 NK20 „Vergleich zwischen der Übersetzung der Priorität und der Druckversion von EP'269 (basierend auf Texterkennung); Druckversion Seiten 9 und 10“, NK20a „Vergleich EP [0043] mit Priorität S. 10, Zeilen 7-15“, NK21 EP 1 104 130 B1 NK22 JUNG, P.: Technical Expert Opinion about Patent EP 1 188 269 B1, A… GmbH ./. S… E… Co., Ltd., 13. Mai 2013, 17 S. NK22a Deutsche Übersetzung zu NK22, 13. Mai 2013, 18 S. NK22-OJ1 FORNEY, G. David: Concatenated codes. Ph.D. dis- sertation, MIT Press, 1966. NK22-OJ2 ELIAS, Peter: Error-free coding. In: IRE Trans. In- form. Theory, vol. IT-4 (1954), pp. 29-37 NK22-OJ3 IMAI, Hideki: A Theory of Two-Dimensional Cyclic Codes. In: Information and Control, vol. 34 (1977), pp. 1-21 NK22-OJ4 BURTON, H. O.; WELDON, E. J.: Cyclic Product Codes. In: IEEE Trans. Inf. Theory (1965), pp. 433- 439 - 11 - NK22-OJ5 GOLDBERG, Morris: Augmentation Techniques for a Class of Product Codes. In: IEEE Trans. Inf. Theory (1973), pp. 666-672 NK22-OJ6 RAO, Venkat V.; REDDY, Sudhakar M.: A (48,31,8) Linear Code. In: IEEE Trans. Inf. Theory (1973), pp. 709-711 NK22-OJ7 REED, Irving: A Class of Multiple-Error-Correcting Codes and the Decoding Scheme. In: Trans. of the IRE Professional Group on Inf. Theory vol. 4 (1954), pp. 38-49 NK22-OJ8 3GPP TSG RAN WG1 Multiplexing and channel co- ding (FDD) TS 25.212 v1.0.0 (1999-04), 23. April 1999 NK23 Berufungsbegründung im parallelen Verletzungsstreit (OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 33/12) NK24 JUNG, P.: Supplemental Technical Expert Opinion about Patent EP 1 188 269 B1, A… GmbH ./. S…- … Electronics Co., Ltd., 15. Juli 2013, 44 S. NK24a Deutsche Übersetzung zu NK24, 15. Juli 2013, 44 S. NK24-OJ1 LIN, Shu; COSTELLO, Jr., Daniel J.: Error Control Coding, Intl. Edition, 2nd ed., S. 105 NK24-OJ2 = NK6 NK24-OJ3 TORRIERI, D.: Principles of spread-sprectrum com- munication. Second Edition, Systems. New York: Springer, 2011, S. 98 NK24-OJ4 GOLD, R.: Optimal Binary Sequences for Spread Spectrum Multiplexing. In: IEEE Trans. on Informa- tion Theory, Oct. 1967, S. 619-621. NK24-OJ5 = NK26 - 12 - NK24-OJ6 BROUWER, A. E.; VERHOEFF, T.: An Updated Ta- ble of Minimum-Distance Bounds for Binary Linear Codes. In: IEEE Trans. on Information Theory, Band 39, Nr. 2, Mar. 1993, S. 662-677. NK24-OJ7 GOLD, R.: Maximal Recursive Sequences with 3-Va- lued Recursive Cross-Correlation Functions. In: IEEE Trans. on Information Theory, Jan. 1968, S. 154-156. NK24-OJ8 = NK25 NK25 STARK, Wayne E.: Expert declaration. 24. Januar 2012, 10 S. NK26 MAKS, J.: Expert declaration. 24. Januar 2012, 5 S. NK27 JUNG, P.: Second Supplemental Technical Expert Opinion about Patent EP 1 188 269 B1, A… GmbH ./. S… E… Co., Ltd., 31. Juli 2013, 82 S. NK27a Deutsche Übersetzung zu NK27, 31. Juli 2013, 97 S. NK27-OJ9 CHEN, Yanling; HAN VINCK, A. J.: A Lower Bound on the Optimum Distance Profiles of the Second-Or- der Reed–Muller Codes. In: IEEE Transactions on Information Theory, 2010, Band 56, Nr. 9; S. 4309 - 4320. NK27-OJ10 BROUWER, A. E.: The [32,10,12] TFCI code. 5 S. [aufrufbar unter: URL://http://www.win.tue.nl/~aeb/codes/tfci/tfci.pdf] NK27-OJ11 YANG, Kyeongcheol et. al.: Quasi-Orthogonal Se- quences for Code-Division Multiple-Access Systems. In: IEEE Transactions on Information Theory, 2000, Band 46, Nr. 3, S. 982 – 993. NK27-OJ12 JERUCHIM, Michel C. et. al.: Simulation of communi- cation systems. New York: Plenum, 1992. S. 500 – 501; ISBN 0-306-43989-1 NK27-OJ13 = NK17, Seiten ix, 1-2, 130-160 - 13 - NK27-OJ14 CLARK, George C.; CAIN, J. Bibb: Error-Correction Coding for Digital Communications. New York: Ple- num, 1981. S. 1, 89, 91; ISBN 0-306-40615-2. NK27-OJ15 = NK5, Seiten 23, 33, 46, 53-55, 123-124, 141-176 NK27-OJ16 = NK22-OJ8 NK27-OJ17 = NK3, Einleitung und Seiten 15, 169, 174 NK28 Streitwertbeschluss im parallelen Verletzungsstreit LG Mannheim vom 2. März 2012 NK29 TSGR1#5(99)677, TSG-RAN Working Group 1 mee- ting #5, Cheju Island, Korea, June 1-4, 1999. Agenda item: 3G Harmonization; Source: Alcatel, CSELT/TIM, DoCoMo, Ericsson, Fujitsu, InterDigital, Japan Telecom, LGIC, Lucent Technologies, Matsu- shita, Mitsubishi, Motorola, NEC, Nokia, Nortel Net- works, Qualcomm, Panasonic, Samsung, Siemens, Telia, Texas Instrument, Toshiba, Vodafone; Title: Impact of OHG harmonization recommendation on UTRA/FDD and UTRA/TDD. 5 S. NK30 3GPP_TSG_RAN_WG1 Archives. E-mail Kommuni- kation und Dokument TSGR1#6(99)791, 3GPP TSG RAN WG1 Meeting #6, 13-16th, July, 1999 Espoo, Finland 1(8); Agenda item: 9.1; Source: Nokia; Title: Encoding of TFCI for 15 slots per frame; Document for: Approval URL: http://list.etsi.org/scripts/wa.exe?A2=ind9907&L=3G PPJTSG_RAN_WGl&F=&S=&P=2818; 10 S. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 188 269 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. - 14 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsan- träge 0 vom 9. Oktober 2013, 1 vom 17. Juni 2013, 1B vom 9. Oktober 2013, 2 vom 17. Juni 2013 und 3 vom 17. Juni 2013 in dieser Reihenfolge. In der mündli- chen Verhandlung hat sie neue Hilfsanträge A und B überreicht, mit denen sie das Streitpatent vorrangig hilfsweise verteidigt. Der mit dem Hilfsantrag A verteidigte Hauptanspruch 1 lautet wie folgt: „1. A Transport Format Combination Indicator TFCI encoding ap- paratus for a CDMA communication system, the apparatus comprising: an orthogonal sequence generator for generating a plurality of ba- sis biorthogonal sequences according to a first part of information bits, the orthogonal sequence generator including a one-bit gene- rator (800) for generating the sequence “11111111111111111111111111111111” and a Walsh code ge- nerator (810) for generating the basis Walsh sequences “01010101010101010101010101010101” named W1, “00110011001100110011001100110011” named W2, “00001111000011110000111100001111” named W4, “00000000111111110000000011111111” named W8, “00000000000000001111111111111111” named W16; - 15 - a mask sequence generator (820) for generating a plurality of ba- sis mask sequences according to a second part of information bits, wherein the basis mask sequences are “00101000011000111111000001110111” named M1, “00000001110011010110110111000111” named M2, “00001010111110010001101100101011” named M4, “00011100001101110010111101010001” named M8; and an adder (860), for summing the basis biorthogonal sequences and the basis mask sequences generated from the orthogonal se- quence generator and the mask sequence generator.” Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags A wird auf den Inhalt der Akte verwiesen; bezüglich der Fassung der Hilfsanträge B sowie 0, 1, 1B, 2 und 3 wird auf die genannten Schriftsätze der Beklagten bzw. die Sitzungs- niederschrift Bezug genommen. Die Klägerin, die zunächst vorsorglich die Verspätung der Hilfsanträge A und B mit der Begründung gerügt hatte, die Änderungen seien der Beschreibung entnom- men, hat beantragt, die mündliche Verhandlung für den Fall, dass der Senat die Hilfs- anträge A und B nicht für unzulässige Fassungen erachte und auch nicht wegen Verspätung zurückweisen wolle, zu vertagen. Die Beklagte hat ausgeführt, sie halte eine Vertagung der mündlichen Verhand- lung zwar nicht für erforderlich, wolle sich einer gegensätzlichen Entscheidung des Senats aber nicht verschließen. - 16 - Im Übrigen tritt die Beklagte den Ausführungen der Klägerin in jeder Hinsicht ent- gegen. Die Lehre des Streitpatents sei ausführbar, sein Gegenstand sei nicht un- zulässig erweitert. Dem Streitpatent stehe auch der weitere Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen, da es gegenüber dem Stand der Tech- nik am Prioritätstag als neu gelte und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, jeden- falls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte folgende Unterlagen eingereicht: D1 Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents D2 TSGR1#7(99)99b60, TSG-RAN Working Group 1 meeting #7, Hanover, Germany, August 30 – September 3, 1999; Source: Samsung; Title: New Optimal Coding for extended TFCI with almost no Complexity increase (rev 2); Document for: Proposal. 16 S. D3 TSGR1#6(99)865, TSG-RAN Working Group 1 meeting #6; Source: Siemens; Title: Simulation results of TFCI coding Performance for TDD Document for: Discussion. 9 S. D4 SCHOTTEN, Hans D.: Stellungnahme zum Patent EP 1 188 269 in der Patentnichtigkeitssache 5 Ni 55/11 (EP), A… ./. S… vor dem Bundespatentgericht, 14. Juli 2013, 9 S. D5 COURT IN THE HAGUE: Judgment, Civil-Law Division, case number / case-list number: 400376 / HA ZA 11-2213 Judg- ment dated 20. June 2012. 39 S. D6 SCHOTTEN, H.D.: Zusätzliche Stellungnahme zum Patent EP 1 188 269 in der Patentnichtigkeitssache 5 Ni 55/11 (EP), A… ./. S… vor dem Bundespatentgericht. 22 S. D7 BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – X ZR 188/01 (BPatG) Auf- zeichnungsträger, 11 S. - 17 - D8 ETSI SMG2 UMTS L1 Expert Group Meeting #8, Sophia An- tipolis, France, November 9th-12th, 1998, Tdoc SMG2 UMTS- L1 567/98; Source: Nokia, Title: Extended TFI field, 14 S.. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien samt allen Anlagen sowie auf den Hinweis des Senats vom 21. Mai 2013 verwie- sen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit (Art. 138 Nr. 1c EPÜ), der unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprüngli- chen Anmeldung (Art. 138 Nr. 1b EPÜ) sowie der mangelnden Patentfähigkeit (Art. 138 Nr. 1a EPÜ) geltend gemacht werden, ist teilweise begründet. Soweit sich die Klage unbeschadet eines gemäß Art. 105a EPÜ anhängigen, je- doch noch nicht abgeschlossenen Beschränkungsverfahrens weiterhin gegen das Streitpatent in der erteilten Fassung richtet, hat sie Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents insoweit nicht patentfähig ist. In der Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags A liegt jedoch eine zulässige Beschrän- kung des Streitpatents vor. Insoweit hat das Streitpatent auch Bestand, da dem Gegenstand des Streitpatents in dieser verteidigten Fassung keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe entgegensteht, so dass die Klage insoweit abzu- weisen war. - 18 - I. 1. Das Streitpatent EP 1 188 269 B1 (NK1) befasst sich laut dortigen Absät- zen [0001] bis [0003] mit einer Vorrichtung und einem Verfahren zum Übertragen von Daten in einem IMT-2000-System sowie einem Gerät zum Übertragen eines Transport Format Combination Indicators (TFCI). Ein CDMA-Mobilkommunika- tionssystem – speziell ein IMT-2000-System - übertrage im Allgemeinen Frames, die einen sprachbasierten, einen bildbasierten und einen zeichenbasierten Service mit einer festen oder variablen Datenrate auf einem physikalischen Kanal bereit- stellten, wie beispielsweise einen Dedicated Physical Data Channel (DPDCH). Wenn Daten-Frames, die diese Art von Services enthalten, mit einer festen Daten- rate übertragen werden, bestünde keine Notwendigkeit, einen Empfänger über die Spreizrate jedes Daten-Frames zu unterrichten. Wenn die Daten-Frames anderer- seits mit einer variablen Datenrate übertragen werden, was impliziere, dass jeder Daten-Frame eine andere Datenrate aufweist, müsste der Sender den Empfänger über die Spreizrate jedes Daten-Frames unterrichten, die durch dessen Datenrate bestimmt werde. Zum Übertragen von Daten-Frames mit variablen Datenraten in- formiere ein TFCI-Feld eines DPCCH einen Empfänger über die Übertragungsge- schwindigkeit des aktuellen Service-Frames. Das TFCI-Feld umfasse einen TFCI, der viele Informationen enthalte, einschließlich der Datenrate eines Service- Frames. Der TFCI sei somit die Information, welche die zuverlässige Bereitstel- lung eines sprach- oder datenbasierten Services unterstütze. Laut Absatz [0010] des Streitpatents würden TFCIs in einen Basis-TFCI und einen erweiterten TFCI kategorisiert. Der erweiterte TFCI sei zur Erfüllung der Anforde- rungen des IMT-2000-Systems für unterschiedliche Serviceleistungen empfohlen worden. TFCI-Bits seien für einen Empfänger wesentlich, um die von einem Sen- der erhaltenen Daten-Frames zu empfangen. Aus diesem Grund führe eine unzu- verlässige Übertragung von TFCI-Informationsbits aufgrund von Übertragungsfeh- lern zu einer Fehlinterpretation der Frames im Empfänger. Der Sender codiere da- her die TFCI-Bits vor dem Senden mit einem Fehlerkorrekturcode, so dass der Empfänger eventuell generierte Fehler im TFCI korrigieren könne. - 19 - Nach den Absätzen [0024] und [0025] des Streitpatents seien gemäß der her- kömmlichen Technologie separate Hardware-Strukturen erforderlich, um den Ba- sis-TFCI und den erweiterten TFCI zu unterstützen. Die Folge davon seien Ein- schränkungen hinsichtlich der Implementierung eines IMT-2000-Systems in Bezug auf Kosten und Systemgröße. Es sei daher eine Aufgabe der vorliegenden Erfin- dung, eine Vorrichtung zum Kodieren eines Transport Format Combination Indica- tors bereitzustellen, die es ermögliche, TFCI-Codewörter mit unterschiedlicher Länge zu kodieren, und eine verbesserte Fehlerkorrektur bei reduzierter Komplexi- tät der Hardware bereitzustellen. Die Kodierungsvorrichtung, die mit dem Patentanspruch 1 der erteilten Fassung beansprucht wird, lässt sich in folgende Merkmale gliedern: Englische Version: 1 A Transport Format Combination Indicator TFCI encoding ap- paratus for a communication system, comprising: 2 an orthogonal sequence generator (810) for generating a plu- rality of basis biorthogonal sequences 2.1 according to a first part of information bits; 3 a mask sequence generator (820) for generating a, plurality of basis mask sequences 3.1 according to a second part of Information bits, and 4 an adder (860) for summing the basis biorthogonal sequences and the basis mask sequences generated from the sequence generator and the mask sequence generator. - 20 - Deutsche Version: 1 Transport-Format-Kombinationsindikator-Kodierungsvorrich- tung (TFCI) für ein Kommunikationssystem, umfassend: 2 eine Orthogonal-Sequenz-Erzeugungsvorrichtung (810) zum Erzeugen einer Vielzahl von biorthogonalen Basissequenzen 2.1 entsprechend einem ersten Teil von Informationsbits; 3. eine Maskiersequenzerzeugungsvorrichtung (820) zum Erzeu- gen einer Vielzahl von Basismaskiersequenzen 3.1 entsprechend einem zweiten Teil von Informationsbits; und 4 einem Addierer (860) zum Addieren der von der Sequenzer- zeugungsvorrichtung und von der Maskiersequenzerzeu- gungsvorrichtung erzeugten biorthogonalen Basissequenzen und der Basismaskiersequenzen. 2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 richtet sich nach Auffassung des Se- nats an einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik oder Informatik mit univer- sitärer Ausbildung, der mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Übertragung und Verschlüsselung von digitalen Daten in Mobilfunknetzen besitzt. 3. Ausgehend vom Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns legt der Senat den in der Fassung von Anspruch 1 gemäß Streitpatent enthaltenen Begrifflichkei- ten jeweils folgendes Verständnis zu Grunde: Ein TCFI, also ein Transport Format Combination Indicator / Transport-Format- Kombinationsindikator, ist ein digitales Datenwort, besteht aus bis zu 10 Bit und stellt mit anderen Daten einen Bestandteil/ein Feld eines Funkrahmens dar, der in einem Mobilfunksystem beim Senden des genannten Funkrahmens mit übertra- gen wird. Der Begriff TFCI als solcher ist lediglich im Umfeld von CDMA-Mobil- funksystemen definiert. Der TFCI repräsentiert die aktuell gültige Kombination von Transportformaten der Daten, die im Funkrahmen kodiert und/oder gemultiplext - 21 - enthalten sind. Beim Vorhandensein mehrerer nutzbarer Transportkanäle, über die Datenblöcke transferiert werden, gilt in der Regel für jeden Transportkanal zu- nächst ein für diesen spezifisches Format, das von den jeweils geltenden Randbe- dingungen abhängt und jeweils durch einen Indikator, der dieses repräsentiert, ko- diert sein kann. Werden mehrere Transportkanäle genutzt, werden die genannten Indikatoren der einzelnen Transportkanäle so miteinander verknüpft, dass sie den TFCI ergeben, der eine eindeutige Identifizierung der Transportformatkombination ermöglicht. Aus dem TCFI geht letztlich für die Empfängerseite hervor, wie die empfangenen Daten zu dekodieren und zu demultiplexen sowie welchen Trans- portkanälen sie jeweils zuzuordnen sind. Ein/e TFCI encoding apparatus / TFCI-Kodierungsvorrichtung ist die Kodiereinheit (Encoder), die den TFCI vor dem Senden in einem Mobilfunksystem kodiert. Ein/e orthogonal sequence generator / Orthogonal-Sequenz-Erzeugungsvorrich- tung ist im gegebenen Kontext ein Vorrichtungsbestandteil, der für die Kodierung des TCFI eine Vielzahl von zueinander bi-/orthogonalen Sequenzen zu liefern ver- mag. Dies bedeutet - nachdem in den Ursprungsunterlagen hierzu nichts weiter ausgeführt ist - nicht zwangsläufig, dass die hierfür zugrunde zu legende Genera- tormatrix selbst orthogonal sein muss oder deren Spalten oder Zeilenvektoren zu- einander zumindest in Teilen orthogonal sein müssen. Ein/e a mask sequence generator / Maskiersequenzerzeugungsvorrichtung ist im gegebenen Kontext ein weiterer Vorrichtungsbestandteil, der zur Kodierung des TCFI eine Vielzahl von so genannten basis mask sequences / Basismaskierse- quenzen zu liefern vermag. Der Begriff der Basismaskiersequenzen stellt jedoch im gegebenen Zusammenhang keinen Begriff aus dem Fachwortschatz dar. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde, ist das Präfix „Basis“ hierbei analog zur Bedeutung des Begriffs in der linearen Algebra auszulegen, nämlich dass die so bezeichneten binären Sequenzen zusammengenommen ein Erzeugendensystem für Maskiersequenzen darstellen, das heißt: alle entspre- chend vorgegebener Randbedingungen / Bildungsvorschriften möglichen Maskier- - 22 - sequenzen können aus den Basismaskiersequenzen abgeleitet werden. Hierbei wird besonders darauf abgestellt, dass die Basismaskiersequenzen für die Ge- währleistung einer sehr guten Fehlerkorrekturleistung einen möglichst hohen Hammingabstand aufweisen. Mangels Zusatzinformationen kann das Wort „mask“ (und seine Ableitungen) im gegebenen technischen Zusammenhang keine den Patentanspruch in seiner Allgemeinheit einschränkende Wirkung entfalten, son- dern ist lediglich als Beschreibung seiner Wirkung anzusehen, nämlich das TCFI Datenwort mit zu maskieren, also im Ergebnis einen Teil desselben im Verbund mit anderen genannten Vorrichtungsbestandteilen zu kodieren. Ein adder / Addierer ist als ein elektronisches Bauteil auszulegen, das eine Addi- tion/Summation zweier binärer Zeichenketten durchführt und in der Regel aus zwei oder mehreren logischen Gattern aufgebaut ist (wie ein „half-adder“, „full ad- der“, usw.). Dieses Bauteil weist damit auch eine andere Wahrheitstabelle auf als ein einziges Gatter (z. B. ein XOR-Gatter), das zwar eine Verknüpfung binärer Zei- chenketten vornehmen kann, nicht jedoch eine Addition im o. g. Sinne. 4. Zur erteilten Fassung In der erteilten Fassung hat das Streitpatent mangels Patentfähigkeit keinen Be- stand. Da es die Priorität der koreanischen Voranmeldung, so wie sie im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens durch ihre englische Übersetzung – die als Druck- schrift NK19 eingeführt wurde – repräsentiert wird, nicht beanspruchen kann, ist sein Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik, nämlich der Druckschrift D2, nicht mehr neu. - 23 - 4.1. Zur Beanspruchung der Priorität der koreanischen Voranmeldung KR 99/27932 Für die wirksame Inanspruchnahme der genannten Priorität ist, wie auch die Ein- lassungen der Verfahrensbeteiligten in der Verhandlung zeigen, insbesondere der Vergleich des Absatzes [0043] des Streitpatentes bzw. der Seite 10, Absatz 4 der der europäischen Patentanmeldung zugrundeliegenden PCT-Schrift WO 01/03366 A1 (NK4), mit dem entsprechenden Textabschnitt der Prioritäts- schrift NK19 (Seite 10, Zeilen 7 bis 15) entscheidend, wie er seitens der Klägerin im Rahmen der Druckschrift NK20a in direkter Gegenüberstellung dokumentiert ist. Die Beklagte führt hierzu insbesondere aus, dass sie die in Absatz [0043] des Streitpatentes beschriebene Bildungsvorschrift für die so genannten Basismaskier- sequenzen als Grundlage für die allgemeinste Form der Auslegung des erteilten Gegenstandes verstanden wissen will. Aus dem dem Absatz [0043] des Streitpatents entsprechenden Abschnitt der Prio- ritätsschrift (NK19, Seite 10, Zeilen 7 bis 15) lässt sich jedoch für den Fachmann weder die von der Beklagten vertretene Interpretation der für den erteilten An- spruch 1 maßgeblichen so genannten „mask sequences“ noch deren konkrete Bil- dungsvorschrift aus den so genannten „Walsh codes“ unmittelbar und eindeutig entnehmen. Wie die Druckschrift NK20a zeigt, wird nämlich durch die im Streitpa- tent gegenüber der Prioritätsschrift an der Beschreibung vorgenommenen Ände- rungen überhaupt erst definiert, wie die Maskiersequenzen aus den als Grundlage für ihre Ableitung dienenden Walsh-Codes durch explizite Operationsangaben ge- wonnen werden. Erst durch diese Änderungen wird eine konkrete mathematische Vorschrift angegeben, die operationelle Abhängigkeiten zwischen den Maskierse- quenzen und den Walsh-Codes ausformuliert und letztlich zur gewünschten Ausle- gung seitens der Beklagten führt. - 24 - Für die „Walsh codes“ besteht diese Problematik nicht, da sie sowohl in der Priori- tätsschrift NK19 (z. B. Figur 5 und 6 i. V. m. Seite 12, Zeilen 8 bis 10) als auch im Streitpatent NK1 (z. B. Figur 5 und 6, Absatz [0049]) als orthogonale bzw. biortho- gonale Sequenzen bekannt sind, die im Sinne der obigen Auslegung des Begriffs „Basis“ auch ein entsprechendes Erzeugendensystem aufbauen können. Im Ergebnis ist die Inanspruchnahme der Priorität aus KR 99/27932 durch die eu- ropäische Patentanmeldung, wie sie durch die genannte PCT-Anmeldung NK4 re- präsentiert ist und in Folge für das Streitpatent gilt, jedoch aufgrund der im Streit- patent vorgenommenen umfangreichen inhaltlichen Änderungen bezogen auf die Maskiersequenzen nicht zulässig. Folglich sind für die Prüfung der Patentfähigkeit der mit dem Streitpatent geschütz- ten Gegenstände auch all diejenigen Druckschriften in Betracht zu ziehen, die vor dem Anmeldetag des Streitpatents – dem 28. Juni 2000 - der Öffentlichkeit be- kannt geworden sind. Dies schließt insbesondere die von der Beklagten genannte Druckschrift D2 mit ein. 4.2. Zur Patentfähigkeit der erteilten Fassung Die Druckschrift TSGR1#7(99)99b60 (D2) – ein Standard-Dokument der so ge- nannten „Technical Standardisation Group“ für das „UMTS Radio Access Net- work“ - zeigt sämtliche Merkmale, wie sie im erteilten Anspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellt werden und zwar: Eine Transport-Format-Kombinationsindikator-Kodierungsvorrichtung (TFCI) für ein Kommunikationssystem (z. B. Seite 1, Kapitel „1. Abstract“, Absatz 1, insbe- sondere: „TFCI code is very important because decoder depends on the rate infor- mation which was carried by TFCI bits. … The current coding scheme for exten- ded TFCI is not optimal. ... the new Extended TFCI coding scheme having an opti- mal minimum distance … . Moreover, this code can be generated by natural and simple extension of the current (32,6) TFCI code.“, Merkmal 1), umfassend: - 25 - eine Orthogonal-Sequenz-Erzeugungsvorrichtung zum Erzeugen einer Vielzahl von biorthogonalen Basissequenzen (Figur 5: Be- reitstellung der Sequenzen „All 1‘s“, „W32,2“, „W32,3“, „W32,5“, „W32,9“, „W32,17“ und Beschriftung des gestrichelten Kastens: „(32,6) Bi-orthogonal Code“ i. V. m. Seite 5, Kapitel 5 „Encoder Structure“ [sic!], Absatz 1: „ … encoder structure of the new propo- sed scheme is described. In fact, all walsh code with Iength 32 is a vector space of dimension 5. So, there are 5 basis for vector space, for example, W32,2, W32,3, W32,5, W32,9, W32,17.“ (Unterstrei- chung hinzugefügt); Merkmal 2), wobei entsprechend ein erster Teil von Informationsbits verarbeitet wird (Figur 5: „a0“ bis „a5“, Absatz 1; Merkmal 2.1), sowie eine Maskiersequenzerzeugungsvorrichtung zum Erzeugen einer Vielzahl von Basismaskiersequenzen (Figur 5: Bereitstellung der Sequenzen „Mask 1“ bis „Mask 4“ i. V. m. Seite 4, Kapitel „4. Proposed New TFCI Coding scheme“, Absatz 1 und 2, insbeson- dere: „… we can find a optimal code in … a natural extension of the current (32,6) First Order Reed Muller code. Using sub-code of Second order Reed Muller code, we can achieve that goal. Se- cond order Reed Muller code consists of codewords by adding some masks to the current First Order Reed Muller code. Then, the number of mask is decided by the number of TFCI bits excee- ding 6bit. …“ (Unterstreichung hinzugefügt), Merkmal 3), wobei entsprechend ein zweiter Teil von Informationsbits verarbei- tet wird (Figur 5: „a6“ bis „a9“; Merkmal 3.1). Der diesen nachgeschaltete Addierer („Ʃ“) zum Addieren der von der Maskierse- quenzerzeugungsvorrichtung und von der Orthogonal-Sequenz-Erzeugungsvor- richtung zusammen mit den Informationsbits erzeugten binären Ergebnisse, ist aus der Figur 5 (rechte Seite) zu entnehmen (Merkmal 4). - 26 - Somit sind sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aus der Druckschrift D2 bekannt. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit mangels Neuheit seines Ge- genstandes nicht patentfähig. Folglich kann das Streitpatent in der erteilten Form auch keinen Bestand haben. 5. Zu Hilfsantrag A Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A in seiner in englischer Sprache einge- reichten Fassung lässt sich beispielsweise wie folgt gliedern (Änderungen im Ver- gleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett und durchgestrichen): 1H A Transport Format Combination Indicator TFCI encoding ap- paratus for a CDMA communication system, the apparatus comprising: 2 an orthogonal sequence generator (810) for generating a plu- rality of basis biorthogonal sequences 2.1 according to a first part of information bits; 2.2 the orthogonal sequence generator including a one-bit generator (800) for generating the sequen- ce “11111111111111111111111111111111” 2.3 and a Walsh code generator (810) for generating the basis Walsh sequences “01010101010101010101010101010101” named W1, “00110011001100110011001100110011” named W2, “00001111000011110000111100001111” named W4, “00000000111111110000000011111111” named W8, “00000000000000001111111111111111” named W16; - 27 - 3 a mask sequence generator (820) for generating a, plurality of basis mask sequences 3.1 according to a second part of information bits, and 3.2 wherein the basis mask sequences are “00101000011000111111000001110111” named M1, “00000001110011010110110111000111” named M2, “00001010111110010001101100101011” named M4, “00011100001101110010111101010001” named M8; and 4 an adder (860) for summing the basis biorthogonal sequences and the basis mask sequences generated from the sequence generator and the mask sequence generator. 5.1. Berücksichtigung des Hilfsantrags A Den Hilfsantrag A, mit dem die Beklagte das Streitpatent vorrangig hilfsweise ver- teidigt, hat der Senat entgegen der Auffassung der Klägerin, er sei als verspätet zurückzuweisen (und/oder aufgrund unzulässiger Inanspruchnahme der bereits oben genannten koreanischen Priorität als unzulässig anzusehen), bei der Ent- scheidung berücksichtigt. Die Fristsetzung nach Hinweis vom 21. Mai 2013 ist insbesondere durch Aufhe- bung des Termins vom 7. August 2013 zwar nicht wirkungslos geworden. Somit ist die Verteidigung mit Hilfsantrag A nach Ablauf der dort genannten Fristen einge- reicht worden. Mit der Antragstellung reagierte die Beklagte jedoch auf eine geän- derte Auffassung des Senats, zu der dieser aufgrund des Vortrags der Beklagten nach Übersendung des qualifizierten Hinweises gelangt war (vergleiche Seite 4 der Sitzungsniederschrift). Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und oben unter Ziffer I.3. zusammengefasst, kommt es nämlich bei der Auslegung des Patentgegenstandes entscheidend auf Absatz [0043] der Patentschrift an, was jedoch zur Folge hat, dass die Priorität der koreanischen Pa- tentanmeldung, wie oben unter Ziffer I. 4.1. ausgeführt, nicht wirksam beansprucht - 28 - werden kann. Somit ist jedenfalls die Verspätung gemäß § 83 Abs. 4 Ziffer 2 PatG genügend entschuldigt. Soweit die Klägerin wegen der verspäteten Vorlage die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, ist ihr der Senat nicht gefolgt. Eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt nicht vor. Entgegen ihrer Ansicht sind die Änderungen in Hilfsantrag A nicht der Beschreibung des Streitpatents entnom- men. Sie gehen vielmehr zurück auf die Unteransprüche der erteilten Fassung bzw. waren bereits Gegenstand des Hilfsantrags 1B, der am 9. Oktober 2013 ein- gereicht wurde, wobei bis zu diesem Zeitpunkt Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Klägerin vom 31. Juli 2013, der zur Aufhebung des Termins vom 7. August 2013 geführt hatte, gewährt worden war. Insoweit ist die Klägerin somit durch die Verteidigung der Beklagten nicht überrascht worden. Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hatte sich die Klägerin neben der Beschäftigung mit der erteilten Fassung des Streitpatents auch auf die fristgemäß eingereichten Hilfsanträge einzustellen. In diesem Rahmen bewegen sich ebenfalls die mit Hilfs- antrag A vorgenommenen Änderungen. Insoweit war es der Klägerin daher zuzu- muten, sich auf die Fragen der Patentfähigkeit der verteidigten Fassung ebenso einzulassen wie auch auf die Diskussion, ob insoweit eine zulässige Fassung vor- liegt. Zu beiden Fragen hat sich die Klageseite auch an der mündlichen Verhand- lung beteiligt. 5.2. Prioritätsinanspruchnahme; Zulässigkeit / Ausführbarkeit des Hilfsantrags A Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag A kann entgegen der Auffassung der Klägerin die Priorität der koreanischen Voranmeldung KR 99/27932 sehr wohl wirksam beanspruchen. Sie stellt nämlich im Ergebnis auf das in der Voranmel- dung in Figur 8 und der entsprechenden Beschreibung Seite 15, Absatz 2 bis Sei- te 17, Absatz 1 unmittelbar und eindeutig offenbarte Vorsehen von genau drei Kodegeneratoren für die Kodierung eines 10 bit TCFI-Kodeworts ab. - 29 - Im Einzelnen kann dies der englischen Übersetzung der Voranmeldung (NK19), insbesondere der dortigen Figur 8 an den Stellen entnommen werden, wo die Be- zugszeichen „800“, „810“ und „820“ jeweils einem Sequenzgenerator, nämlich dem so genannten „one-bit generator“, „Walsh code generator“ und „mask se- quence generator“ entsprechen (vgl. NK19, Seite 15, Zeile 28 bis Seite 16, Zei- le 28), die zusammen mit dem die Kodierung abschließenden Addierer („ad- der 860“) die für die Kodierung des TCFI-Kodewortes maßgeblichen Vorrichtungs- bestandteile darstellen. Die explizite Nennung der durch diese Kodegeneratoren bereitgestellten Sequen- zen ist der Voranmeldung NK19 ebenfalls zu entnehmen, und zwar sowohl für den „one-bit generator“ („Always-1 symbols are output“; Seite 15, Zeilen 28 und 29), für den „Walsh code generator“ (Seite 16, Zeilen 3 bis 9) und den „mask sequence generator“ (Seite 16, Zeilen 24 bis 29). Gleiches gilt auch für die explizite Nennung der bevorzugten Längen von 32 bit für die Generatorsequenzen (z. B. Seite 16, Zeilen 9 und 28) und 30 bit (z. B. Seite 30, Zeile 20). Die entsprechenden Passagen in den Anmeldeunterlagen der dem europäischen Prüfungsverfahren zugrundeliegenden PCT-Anmeldung geben diesen Sachverhalt in gleicher Weise wieder, so dass mit dem Hilfsantrag A auch keine unzulässige Erweiterung gegenüber den Ursprungsunterlagen im europäischen Prüfungsver- fahren verbunden ist (NK4, Figur 8 i. V. m. Seite 15, Zeile 5 bis Seite 16, Zeile 21). Der so beschriebene Gegenstand stellt aufgrund der mit dem Hilfsantrag A vorge- nommenen, auch ursprünglich offenbarten Konkretisierungen eine zulässige Be- schränkung dar, die der Fachmann auch problemlos ausführen kann, da ihm aus- gehend von der Ursprungsoffenbarung alle hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. 5.3. Der Gegenstand des Streitpatents ist durch den berücksichtigungsfähigen Stand der Technik auch weder vorweggenommen noch dem Fachmann nahe ge- legt und erweist sich insofern als patentfähig. - 30 - Als nächstkommender Stand der Technik, wie er sich aufgrund der zulässigen In- anspruchnahme der koreanischen Priorität vom 6. Juli 1999 darstellt, kommen die Druckschriften NK14 (auf die sich die Klägerin in ihrer Argumentation während der mündlichen Verhandlung insbesondere gestützt hat), NK21 und D2 nicht mehr in Betracht. Vielmehr wird er nun durch den Auszug aus dem Lehrbuch PLESS und HUFFMANN (1998) repräsentiert (Druckschrift NK5). Dieser Auszug beschreibt – neben der unten ebenfalls aufgeführten Druck- schrift NK6 – als einziger in sehr allgemeiner Form eine dem Gegenstand des An- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag A strukturell in ihrem Ansatz vergleichbare Kodie- rungsvorrichtung, jedoch mit dem entscheidenden Unterschied, dass dort lediglich zwei Kodegeneratoren für die Kodierung des Kodeworts eingesetzt werden. Eine spezielle Anwendung auf ein TCFI-Datenwort wird dort ohnehin nicht thematisiert. Im Einzelnen ist aus der NK5 nämlich eine Kodierungsvorrichtung für ein Kommunikationssystem be- kannt (S. 2127, Kapitel 3.1, Absatz 2, z. B. „Error control was pro- vided by mapping each shade of gray to 1 of the 64 R(1, 5) code- words [44]. The two Mariner '69 spacecraft sent a total of 201 photographs back to the earth [36].“, Merkmal 1H), die eine Orthogonal-Sequenz-Erzeugungsvorrichtung (gleichzu- setzen mit einem Teil der Basis „generator matrix“ „G(1,m)“ aus S. 2127, Kapitel 3.1, Absatz 3) zum Erzeugen einer Vielzahl von biorthogonalen Basissequenzen umfasst (die als Grundlage für die folgende Kodierung zu werten sind; in Kenntnis von NK3, Sei- te 115, Absatz 4, letzter Satz, sind Reed-Müller-Codes (RM- Codes) der Ordnung 1 biorthogonal: „Damit entsprechen biortho- gonale Sequenzen den RM-Codes der Ordnung 1“; RM-Codes werden auch schon in NK19, Seite 8, Zeile 29 als relevant be- nannt, daher ist hier deren Referenznahme zulässig; Merkmal 2), - 31 - wobei alle vorhandenen Informationsbits, nämlich die zu kodieren- de Bitfolge m, unter Verwendung der von ihr erzeugten Sequen- zen und einer der genannten Generatormatrix ebenfalls innewoh- nenden 1-Sequenz verarbeitet werden (S. 2127, Gleichung 3 i. V. m. Figur 3: „1er“-Quadrat links unten; Merkmal 2.1, 2.2); Diese Kodiervorrichtung umfasst neben den bereits genannten, wie dem Schema der Figur 3 zu entnehmen ist, jedoch keine weiteren etwaig separaten Sequenzer- zeugungsmittel, insbesondere auch keine zusätzliche Vorrichtung zum Erzeugen einer Vielzahl von weiteren Sequenzen (vgl. Figur 3; Merkmal 3). Dies ist auch nicht notwendig, da bereits alle Informationsbits verarbeitet worden sind (vgl. Figur 3; Merkmal 3.1, 3.2). Ein nachgeschalteter Addierer zum Addieren der aus der Operation der einzelnen Sequenzen der Sequenzerzeugungsvorrichtung und der Informationsbits erhalte- nen binären Ergebnissen, ist aus der Figur 3 (rechte Seite) jedoch wieder zu ent- nehmen (Merkmal 4). Zum selben Resultat gelangt der Fachmann auch bei der Lektüre der Druck- schrift NK6, nämlich des Lehrbuchauszuges MACWILLIAMS und SLOANE (1977). Hier wird in vergleichbarer Weise mit vergleichbaren Ergebnissen wie in der NK5 die Natur von RM-Codes und deren Verwendung thematisiert (vgl. Seite 419, § 4, Absatz 3 bis 5 und Gleichung (18), Merkmal 1 – Merkmal 2.2, Merkmal 2.3), je- doch fehlt auch hier wiederum (vgl. Seite 420, Figur 14.8) eine neben einer Se- quenzerzeugungsvorrichtung für die RM-Codes und einem 1-bit-Generator zur Er- zeugung einer 1-Sequenz, weitere separate Sequenzerzeugungsvorrrichtung, die den Teil eines zu kodierenden Datenwortes kodiert, der von den vorhandenen Se- quenzen noch nicht kodiert wurde (vgl. Figur 14.8; Merkmal 3). - 32 - Vielmehr wird die Kodierung eines Kodewortes (“u0”, “u1”, “u2”, “u3”) vollständig durch die vorhandenen beiden für die Kodierung vorgesehen Sequenzen (“1”, “t1”, “t2”, “t3”) vorgenommen (vgl. Figur 14.8; Merkmal 3.1, 3.2). Abschließend wird für den Kodiervorgang auch hier noch ein Addierer eingesetzt (Seite 420, Figur 14.8, rechte Seite i. V. m. Seite 419, Summenterm nach Gleichung (18); Merkmal 4). Eine Annahme der Klägerin, dass sich der Fachmann zum Anmeldezeitpunkt al- lein auf Basis dieser beiden Druckschriften und aufgrund seiner Kenntnis, dass neben den Reed-Müller-Codes 1. Ordnung auch derartige 2. Ordnung existieren (was er beispielsweise aus der Druckschrift NK3, dem Lehrbuch BOSSERT (1998), Seite 117 ff., hätte entnehmen können) als Subcodes anzusprechende Übergangskonstrukte ohne erfinderisches Zutun hätte erarbeiten können, und die für ein 10 bit Datenwort wohl mathematisch gesehen „zwischen“ den Reed-Müller- Kodes 1. und 2. Ordnung anzusiedeln wären, ist nicht überzeugend, da keiner der beiden Druckschriften NK5 und NK6 die Anregung entnommen werden kann, von der bisherigen Praxis abzuweichen und anstatt wie bisher zwei nun drei Kodierer vorzusehen, um ein von 6 auf 10 bit zu erweiterndes Kodewort - wie es etwa das TCFI darstellt - unter Beibehaltung der bisherigen Bitlänge der für eine Kodierung verwendeten Sequenzen zu kodieren, wie sie bisher für ein zu kodierendes Daten- wort von 6 bit Länge eingesetzt wurden. Vielmehr weisen die Druckschriften gera- de in ihrer Zusammenschau in die entgegengesetzte Richtung, nämlich bei einer bitmäßigen Verlängerung des zu kodierenden Datenwortes auch die Aufstockung der Bitlänge der für die Kodierung verwendeten Sequenzen vorzusehen (vgl. bei- spielsweise NK6, Figur 14.8 i. V. m. Seite 419, Gleichung 18: Sequenzen der Län- ge 8 (siehe Matrix) zur Kodierung eines 4 bit Datenwortes („u0 u1 u2 u3“) und NK5, Figur 3 i. V. m. Seite 2127, Gleichung 3: Sequenzen der Länge 16 (siehe Matrix) zur Kodierung eines 5 bit Datenwortes (dort: „m0 m4 m3 m2 m1“)), so dass der Fachmann auch keinerlei Veranlassung hatte, in der patentgemäßen Weise vorzu- gehen. - 33 - Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, dem Fachmann den Gegenstand nach dem Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag A nahe zu legen. Die zu berücksichtigenden Druck- schriften zeigen nur Spezialfälle und Teilaspekte von mathematischen Kodie- rungsvorschriften oder Operationen (NK7, NK17, NK24-OJ4, NK24-OJ7, NK27- OJ12, NK29, NK30) und Kodierern (NK11, NK13, NK18, NK27-OJ16) in meist sehr allgemein gehaltener Form, die nicht einmal in Ansätzen der Kodiererstruktur oder einem Kodierungsablauf gemäß der Druckschriften NK5 oder NK6 ähneln oder auch Anwendungsgebiete aufzeigen, die einen Fachmann dazu veranlassen würden, die genannten Strukturen entsprechend - mittels aus diesen gewonnener neuer Information - wie beansprucht zu modifizieren. Folglich ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1, so wie er mit dem Hilfsan- trag A verteidigt wird, sowohl neu als auch erfinderisch gegenüber dem im Verfah- ren befindlichen Stand der Technik und damit patentfähig. 5.4. Gegen den neuen, nun nebengeordneten, Patentanspruch 2, dessen Neben- ordnung sich aus einer notwendigen Aufhebung des bisherigen Rückbezugs auf einen allgemeiner gehaltenen übergeordneten Anspruch ergibt, und der im We- sentlichen nur dadurch vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A abweicht, dass er eine Punktierung von Bits durch die Sequenzgeneratoren in den aus dem Patentanspruch 1 bekannten Basissequenzen vorsieht, bestehen hinsichtlich Zu- lässigkeit und Patentfähigkeit - mit gleicher Begründung wie für den Anspruch 1 ausgeführt - ebenfalls keine Bedenken. Gleiches gilt für die sich hieran anschließenden Unteransprüche. - 34 - II. Es entspricht dem Verhältnis des anteiligen Obsiegens und Unterliegens, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind (§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und in- nerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elek- tronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefass- ten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkün- dung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesge- richtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. - 35 - Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteils Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Gutermuth Martens Gottstein Kleinschmidt Dr. Wollny Pü