Beschluss
29 W (pat) 74/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 74/12 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 060 130.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Rich- terin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin kraft Auf- trags Akintche - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 25. August 2011 und 4. Mai 2012 aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren und Dienstleistungen der Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; Edelsteine; Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Felldecken (Pelz); Reise- und Handkoffer; Taschen, Doku- mentenmappen, Portemonnaies, Brieftaschen, Schlüsseletuis, Kosmetiktaschen, Kleinlederwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Lederriemen (Lederstreifen); Halsbänder für Tiere; Behältnisse aus Leder oder Lederpappe; Klasse 25: Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter, ge- strickter und gewebter und Lederbekleidungsstü- cke) für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Ober-, Unter-, Freizeit-, Sport und Badebeklei- dungsstücke, Designerbekleidungsstücke, Som- merbekleidungsstücke, Jeans, Hosen, Jacken, Westen, Hemden, Blusen, Tops, Tuniken, Pullo- ver, Cardigans, Strickjacken und -mäntel, Swea- ter, Shirts, Röcke, Kleider, Overalls, Damen- und Herrenanzüge, Nachtbekleidungsstücke, Winter- bekleidungsstücke, Überbekleidungsstücke, Män- tel, Umhänge, Pelze (Bekleidung), Unterwäsche, - 3 - Dessous, Socken, Strümpfe, Strumpfhosen, Leg- gins, Hosenträger, Gürtel (Bekleidung), Hand- schuhe, Tücher (Bekleidung), Schals, Krawatten, Ohrenschützer; Schuhwaren einschließlich Stiefel und Hausschuhe; Kopfbedeckungen, insbeson- dere Hüte, Mützen, Kappen; Klasse 35: Werbung; Online-Werbung in einem Computer- netzwerk. zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Anträge auf Rückerstattung der Erinnerungs- und der Be- schwerdegebühr werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Elfenreich ist am 14. Oktober 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 18, 25 und 35 angemeldet worden. - 4 - Mit Beschlüssen vom 25.08.2011 und 04.05.2012, von denen letzterer im Erinne- rungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung bis auf die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Geschäftsführung, Un- ternehmensverwaltung und Büroarbeiten; Marktforschung“ wegen fehlender Un- terscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG teil- weise zurückgewiesen, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessin- strumente; Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthal- ten; Häute und Felle; Felldecken (Pelz); Reise- und Handkoffer; Ta- schen, Dokumentenmappen, Portemonnaies, Brieftaschen, Schlüs- seletuis, Kosmetiktaschen, Kleinlederwaren (soweit in Klasse 18 ent- halten); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peit- schen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Lederriemen (Lederstrei- fen); Halsbänder für Tiere; Behältnisse aus Leder oder Lederpappe; Klasse 25: Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter, gestrickter und geweb- ter und Lederbekleidungsstücke) für Damen, Herren und Kinder, ins- besondere Ober-, Unter-, Freizeit-, Sport und Badebekleidungsstü- cke, Designerbekleidungsstücke, Sommerbekleidungsstücke, Jeans, Hosen, Jacken, Westen, Hemden, Blusen, Tops, Tuniken, Pullover, Cardigans, Strickjacken und -mäntel, Sweater, Shirts, Röcke, Klei- der, Overalls, Damen- und Herrenanzüge, Nachtbekleidungsstücke, Winterbekleidungsstücke, Überbekleidungsstücke, Mäntel, Um- hänge, Pelze (Bekleidung), Unterwäsche, Dessous, Socken, Strümp- fe, Strumpfhosen, Leggins, Hosenträger, Gürtel (Bekleidung), Hand- schuhe, Tücher (Bekleidung), Schals, Krawatten, Ohrenschützer; - 5 - Schuhwaren einschließlich Stiefel und Hausschuhe; Kopfbede- ckungen, insbesondere Hüte, Mützen, Kappen; Klasse 35: Werbung; Einzelhandelsdienstleistungen (auch über das Internet, im Rahmen von E-Commerce und des Versandhandels) für Waren der Klassen 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 34, insbesondere den oben genannten Waren; Vorführung von Waren für Werbezwecke, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Veranstaltung und Organisation von Messen und Ausstellungen zu Werbe- und wirt- schaftlichen Zwecken; Veranstaltung von Modeschauen zu Verkaufs- und Werbezwecken; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzel- handel; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte (auch über das Internet, im Rahmen von E-Com- merce und des Versandhandels); Vermittlung von Handelsgeschäf- ten für Dritte (auch über das Internet, im Rahmen von E-Commerce und des Versandhandels). Die Markenstelle hat zur Begründung ausgeführt, bei dem Begriff „Elfenreich“ handle es sich um einen sprachüblich zusammengesetzten, allgemein und unmit- telbar verständlichen Begriff. Das Zeichen weise darauf hin, dass die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen Angebote rund um das Thema „Reich der Elfen“ zum Gegenstand hätten, dieses Thema aufgriffen oder umsetzten. So kön- ne es sich um solche Waren handeln, die einen Bezug zu den Märchen-, Sagen- oder Fabelwesen der Elfen aufwiesen, diese abbildeten, darstellten bzw. durch besonders sanfte Farben, zarte Stoffe und Schnitte wie aus dem Elfenreich er- schienen. In Bezug zu den Dienstleistungen könne deren Gegenstand ein spe- zielles, dem Thema „Elfenreich“ gewidmetes Sortiment sein; die in Frage stehen- den Dienstleistungen könnten daher der Beschaffung und dem Vertrieb dieser Produkte sowie der Werbung hierfür dienen. - 6 - Eine genaue Definition dessen, was alles mit dem Begriff „Elfenreich“ zu tun habe bzw. was sich die angesprochenen Verkehrskreise darunter vorstellten, sei auf- grund der umfassenden Natur des Begriffs nicht möglich und auch nicht erforder- lich. Der Annahme einer sinnvollen Sachaussage stünde es nicht entgegen, dass es sich bei Elfen um Märchengestalten handle, bezüglich derer nicht von einer einheitlichen Vorstellung im Verkehr ausgegangen werden könne. Eine Analyse des Begriffs erfolge bei den angesprochenen Verkehrskreisen üblicherweise nicht und sei im vorliegenden Fall für die Ermittlung der Bedeutung auch nicht erforder- lich. Der angesprochene Verkehr gehe stets von der für ihn nahe liegenden Be- deutung aus. Dies sei im vorliegenden Fall das Reich von Märchen- oder Fabel- gestalten, weil in weiten Teilen der Bevölkerung aufgrund einschlägiger Filme und Bücher der Begriff eines solchen Elfenreiches bekannt sei. Ob auch ein Freihalte- bedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben. Eine Erstattung der Erinnerungsgebühr komme nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, 1. die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. August 2011 und 4. Mai 2012 aufzuheben und die ange- meldete Marke auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einzutragen, 2. die Erinnerungs- und Beschwerdegebühr zurückzuerstatten, 3. die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie ist der Ansicht, dass es im Verkehr kein einheitliches Verständnis davon gebe, was Elfen seien. Bei dem Begriff „Elfenreich“ handle es sich schon aus diesem Grund nicht um eine eindeutige, ohne weiteres verständliche Sachangabe. Es sei- en verschiedenste Assoziationen zum Begriff „Elfe“ möglich; der Bestandteil „Elfe“ sei etymologisch auf verschiedene, teils auch negativ belegte Wurzeln zurück- zuführen, was zu einer Spannbreite des möglichen Verständnisses führe. - 7 - Auch der Bestandteil „Reich“ habe viele Bedeutungen und könne z.B. als Sub- stantiv, als Adjektiv oder als Nachname wahrgenommen werden. Bei Zusammen- setzung der Wortbestandteile zu dem Gesamtbegriff „Elfenreich“ seien die Be- deutungen - im Sinne von dem Namen Elfe Reich, einem Territorium von Dämo- nen, Bereich für besonders große oder kleine Menschen, Ort für feenähnliche We- sen, Reich für Elfen bzw. als „reich an Elfen“ - noch vielfältiger. Die vom Amt vor- genommene Annahme eines „Bezugs zu den Märchen, Sagen- oder Fabelwesen der Elfen“ sei daher nur eine von vielen denkbaren Interpretationen. So könne „El- fenreich“ vom Verkehr auch als „für Elfen“ verstanden werden, also dahingehend, dass der Verbraucher sich selbst mit Elfe identifiziere. Aufgrund dieses ge- spaltenen Verkehrsverständnisses könne der Begriff „Elfenreich“ zumindest von Teilen als Herkunftshinweis verstanden werden. Speziell für Dienstleistungen der Klasse 35 seien eine Vielzahl von gedanklichen Assoziationen, die klassische Herkunftshinweise darstellten, möglich, z.B. Dienstleistungen einer Frau R…, solche, die flink und fleißig erbracht würden oder Einzelhandelsdienstleis tungen für besonders kleine oder große Menschen. In jedem Falle sei aufgrund der zahlreichen möglichen Assoziationsmöglichkeiten ein gedanklicher Prozess erforderlich, um der Bezeichnung eine (bestimmte) Bedeutung zu entnehmen, weswegen sie unterscheidungskräftig sei. Es könne der Bezeichnung „Elfenreich“ zudem kein konkreter beschreibender Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden. Ferner sei die angemeldete Marke sprachunüblich und überraschend - „Elfenreich“ statt „Reich der/für/an El- fen“ - gebildet, was wiederum für eine Unterscheidungskraft spreche. Es würden außerdem von der Anmelderin keine Waren und Dienstleistungen mit einem Be- zug zu Elfen angeboten oder erbracht. Es reiche zur Verneinung der Unterschei- dungskraft nicht aus, dass in mehreren, zudem analysierenden Gedankenschritten theoretisch ein Sachbezug zwischen einer Bezeichnung und einem bestimmten Warensortiment, das unter der Bezeichnung angeboten werde, konstruiert werden könne. - 8 - Auch der durch die Markenstelle belegte Gebrauch des Begriffs im Verkehr führe nicht zu einer fehlenden Unterscheidungskraft, da es sich bei den Internetauszü- gen zum Teil um Treffer zur Anmelderin selbst handle. In den übrigen auch vom Senat übergebenen Verwendungsbeispielen werde der Begriff zwar teilweise auch beschreibend verwendet, dies sei aber eine Frage, die gegebenenfalls über § 23 MarkenG zu lösen wäre. Von einem regelmäßigen Gebrauch von „Elfenreich“ zur Beschreibung von Einzelhandelsdienstleistungen oder der in der Anmeldung ge- nannten Waren könne hiernach aber gerade nicht ausgegangen werden. Die An- melderin beruft sich schließlich auf eine Reihe von Voreintragungen von Wortmar- ken beim DPMA, die ihrer Ansicht nach mit der vorliegenden Anmeldung ver- gleichbar sind. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung regt sie die Zu- lassung der Rechtsbeschwerde an. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Senatsrecherche (Anlagen 1 bis 6, Bl. 35-86 d.A.) überreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur insoweit teilweise Erfolg, als einer Eintragung des angemeldeten Zeichens für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen Schutzhindernisse nicht entgegenstehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. 1. Der angemeldeten Bezeichnung „Elfenreich“ fehlt hinsichtlich der nicht im Tenor genannten verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erfor- derliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und sie stellt insoweit teilweise auch eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. - 9 - a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder An- gaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffen- heit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sol- len. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemel- deten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Mar- ke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH, GRUR 2004, 680, Rdnr. 35, 36, Campina Melkunie/HABM [BIOMILD]; GRUR 2004, 674, Rdnr. 54 u. 95 - Postkantoor; GRUR 2004, 146, Rdnr. 31 - Wrigley/HABM [DOUBLEMINT]). Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG un- terliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschrei- bende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsverbot, sondern alle Zei- chen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH, GRUR 2010, 534, Rdnr. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2011, 1135, Rdnr. 37 - Tech- nopol/HABM [Zahl 1000]). Dabei sind nicht nur die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG konkret aufgezählten Merkmale der Art, Beschaffenheit, Bestimmung etc., sondern auch alle sonstigen Merkmale zu berücksichtigen. Sonstige Merkmale der Waren und Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle sol- chen, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeut- same, nicht völlig nebensächliche Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung beschreiben (EuGH, a.a.O., Rdnr. 28, [PRANAHAUS]; BGH, GRUR 2012, 272 Rdnr. 14 - Rheinpark-Center-Neuss). Maßgeblich ist in erster Linie der objektiv beschreibende Charakter des be- treffenden Zeichens. Dabei kommt es auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren bzw. Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hin- - 10 - blick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, Rdnr. 35 u. 37 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 95-97 - Postkantoor; BGH, GRUR 2014, 565, Rdnr. 28 - smart- book; GRUR 2012, 276, Rdnr. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Ist die Eignung der angemeldeten Angabe für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Um- fang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder be- reits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken verwendet wird (EuGH, a.a.O., Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a.a.O., Rdnr. 98 - Postkantoor). b) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn- zeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen an- derer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 - Au- di AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH, GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Diet- rich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision). Denn die Haupt- funktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich- neten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, a.a.O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Stand- beutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a.a.O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411, Rdnr. 8 - - 11 - STREETBALL; GRUR 2009, 778, Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; a.a.O. - My World). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Be- trachtungsweise zu unterziehen (EuGH, GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 - Hen- kel; BGH, GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a.a.O., Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - Berlin- Card; a.a.O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entspre- chenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. BGH, GRUR 2010, 1100, Rdnr. 20 - TOOOR!; a.a.O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unter- scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittel- bar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe er- schöpfen (BGH, a.a.O., Rdnr. 23 - TOOOR!; a.a.O. 855, Rd- nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). c) Bei der Prüfung der genannten Schutzhindernisse ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anmeldung und auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende - 12 - Verkehrsverständnis abzustellen (BGH, GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten), wobei es auf das Verständnis eines normal infor- mierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver- brauchers der angesprochenen Verkehrskreise ankommt (EuGH, GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH, GRUR 2014, 565, Rdnr. 10 - smartbook; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der angemeldeten Bezeich- nung „Elfenreich“ für einen Teil der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Schutzfähigkeit abzusprechen. a) Von den beanspruchten Waren sowie einem großen Teil der verfahrensgegen- ständlichen Dienstleistungen der Klasse 35, insbesondere soweit letztere die Einzelhandelsdienstleistungen betreffen, werden die allgemeinen Verkehrs- kreise angesprochen. Ein weiterer Teil der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 sind an die in den jeweiligen Geschäftsbereichen tätigen Gewerbe- treibenden und an Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmeri- schen Führungsebene gerichtet. b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den deutschen Begriffen „Elfe“ und „Reich“ zusammen. Der in der deutschen Sprache geläufige Begriff „Elfe“ wurde ab dem 18. Jahrhundert als Übersetzung für „fairy elves“ für anmutige, weibliche Geister in die deutsche Literatur übernommen (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage). Der Begriff „Reich“ bzw. „-reich“ ist im Sinne eines Herrschaftsbe- reichs allgemein bekannt. Der Gesamtbegriff „Elfenreich“ ist - entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin - sprachüblich zusammengesetzt (entsprechend Geisterreich, Feenreich, Märchenreich etc.) und war spätestens seit 1890 All- gemeingut des deutschsprachigen Wortschatzes, wie den der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überreichten Belegen zu entnehmen ist (vgl. Anlage 1; „Beiträge zur Geschichte des Elfenreiches in Sage und Dichtung“ von W. Mus- hacke, Kramer & Baum, Krefeld, 1891; Programm des Gymnasiums Crefeld, - 13 - Ostern 1890-1891, Universitäts- und Landesbibliothek der Heinrich Heine Uni- versität Düsseldorf). Der Begriff „Elfenreich“ wird seit dieser Zeit umfangreich im deutschen Sprachraum verwendet (vgl. aus Anlagenkonvolut 2: Bericht über „Der Rose Pilgerfahrt, ein Robert-Schumann-Abend“: „Rose, eine Elfe…. kehrt heim ins Elfenreich“; Artikel in Wissen.de: “Mendelssohns Sommernachtstraum: Liebeshändel im Elfenreich“; Artikel in der Badischen Zeitung, 04. April 2014: „Eine Reise ins Elfenreich als Höhepunkt beim Hock“; Aufführung der Montes- sorischule Aschaffenburg: „Geschichte aus dem Elfenreich“; „Elfenreich Nandanor“; „Elfenreich Naishadar“; „Das Elfenreich, die kleine schwarze Fee“; „Drachenblut: Das Elfenreich“; „World of Warcraft: Elfenreich Quel Thalas”; DVD-Film „Mia and Me - Ankunft im Elfenreich“; Artikel in TV Today zum Ani- mationsfilm „Entführung ins Elfenreich, Ferien im Elfenland“; Bericht in jun- ges.Buch.de über ein Hörbuch: „Auf ins märchenhafte Elfenreich: Ein musikali- scher Sommernachtstraum“; Buch „Gefangen im Elfenreich“ von Monika Felter; „Irin - Entführung ins Elfenreich“ von Anna Maria Weigelt, Edition Freiberg, Dresden; Info von GameStar über „Age of Wonders 3”: “Strategiekarte Unser technokratisches Elfenreich wächst, gedeiht”; Kinderspiel „Zauberhaftes Elfen- reich“ von Kosmos). Die Verwendungsbeispiele belegen, dass der Begriff „Elfenreich“ für ein zau- berhaft-magisches Fantasiereich steht. c) Hinsichtlich der Waren der Klasse 14 „aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen ent- halten; Schmuckwaren; Juwelierwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente“ be- schreibt das Zeichen „Elfenreich“ ein im Verkehr relevantes Produktmerkmal gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und es fehlt dem Zeichen diesbezüglich auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Auf dem Schmuck- und Uhrensektor spielt motivorientiertes Design eine be- sonders wichtige Rolle (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.06.2010, - 14 - 28 W (pat) 123/09 - Froschkönig). Als verständliche Motivbezeichnung kann „El- fenreich“ darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Waren um mit entspre- chendem Motiv ausgestaltete Produkte handelt. Das Motiv eines Elfenreichs wird in unterschiedlichen Warenbereichen bereits zur Ausgestaltung verwendet (vgl. Anlage 3, u.a. Postkarte Christus und das Elfenreich, Leinwand Elfenreich, Aufkleber Elfenreich, Wandtatoo Zauberhaftes Elfenreich, Kalender Elfenreich). Die Beschwerdeführerin trägt zwar zutreffend vor, dass eine exakte Definition dessen, was die figürliche Gestaltung einer Elfe und die weitere Umgebung des Elfenreichs ausmacht, nicht existiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff „Elfenreich“ als intuitiv erfasster Sinngehalt ein feststehendes (Sehn- suchts)Motiv benennt bzw. benennen kann. So existiert auch keine abschlie- ßend festgelegte Beschreibung einer Prinzessin, eines Märchenprinzen, des Froschkönigs oder eines Piraten o.ä., gleichwohl stellen diese Angaben zwei- fellos Motivbenennungen dar. Das Motiv eines Elfenreichs wird jedenfalls neben der Darstellung von Elfenfiguren mit einer besonderen natürlichen Umgebung (Wald, Blumen, Blumenwiese, Pilzen etc.) verbunden und ist damit hinreichend konkret. Im Schmuck- und Uhrenbereich sind Motive und Figuren aus dem Märchen- und Fantasy-Bereich äußerst beliebt; dies gilt insbesondere für Elfenfiguren wie auch für die Darstellung eines Elfenreichs bzw. Elfenlandes als rein dekorativ wirkendes Bild (vgl. Beispiele in Anlage 4, z.B. Schmuck-Schlüsselanhänger mit Motiv Elfenland, Cabochon Vintage Kette mit Motiv Elfenreich, verschiedene (Vintage-)Ohrstecker mit Motiv Elfenland, Uhr mit Elfenfigur, verschiedene An- hänger figürlich ausgestaltet als Mondlichtelfe, Glockenblumenelfe, Elfenkö- nigstochter, Baumelfe, Engelelfe, Kette Elfenreich, Bronze-Schlüssel zum Elfen- reich etc.). Soweit auf den beanspruchten Waren der Klasse 14 ein Elfenreich dargestellt wird bzw. werden kann, beschreibt „Elfenreich“ ein Produktmerkmal dieser Wa- ren. Die wörtliche Benennung der dekorativen Ausgestaltung der Ware steht - 15 - der Ausgestaltung dann gleich, wenn die benannte Ausgestaltung für die rele- vanten Waren eine unmittelbar beschreibende Bedeutung aufweist. Diese kann darin bestehen, dass ein wörtlich benanntes Ausstattungsmerkmal wesensbe- stimmende oder zumindest wichtige Eigenschaften der Waren verkörpert (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; Beschluss vom 16.01.2013, 26 W (pat) 503/12 - Margerite; BPatG a.a.O. - Froschkönig; Beschluss vom 04.11.2010, 25 W (pat) 195/09 - Schwarze Eulen), was für den hier relevanten Warensektor - wie oben erläutert - zu bejahen ist. Im Zusammenhang mit den oben genannten Waren ist das Zeichen „Elfenreich“ nach Auffassung des Senats selbst dann nicht schutzfähig, wenn kein Elfen- reich unmittelbar darauf bildlich wiedergegeben ist. Denn angesichts der Be- liebtheit und Üblichkeit von Elfenschmuck wird der Verkehr dem Zeichen „Elfen- reich“ jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren beimessen, nämlich in dem Sinne, dass es um Figuren und Motive aus dem Elfenreich geht. Die Waren „Edelmetalle und deren Legierungen; Edelsteine“ sind dagegen nicht bzw. üblicherweise nicht mit Motiven versehen oder figürlich ausgestaltet, so dass „Elfenreich“ insoweit nicht als entsprechende Sachangabe in Betracht kommt. In diesem Umfang fehlt dem Zeichen auch nicht aus sonstigen Gründen die erforderliche Unterscheidungskraft. So ist „Elfenreich“ nicht ohne weiteres als Adjektiv im Sinne von „reich an Elfen“ (d.h. ein Bereich in dem viele Elfen vorhanden sind) zu verstehen und mit Anpreisungen wie z.B. „märchenhaft, zauberhaft, fantasiereich/fantasievoll“ gleichzusetzen, denn dies würde eine analysierende Betrachtung voraussetzen, was zu unterbleiben hat. Auch steht hier nicht ein Bedeutungsgehalt von „Elfenreich“ im Sinne einer anpreisenden üblichen Vertriebsstättenbezeichnung im Vordergrund. Zwar konnten durchaus vereinzelt entsprechende Verwendungsbeispiele ermittelt werden, vgl. „Tretet ein in unser Elfenreich und lasst Euch von den zauberhaften Modellen an …..inspirieren“, „Kommt mich besuchen und lasst Euch in mein Elfenreich ent- führen“, „Elfenreich Kindersecondhand“ (Anlage 5); allerdings handelt es sich - 16 - nur um wenige Treffer und zudem teilweise um eine eher kennzeichenmäßige Verwendung, so dass der Schluss auf eine übliche Bezeichnung einer Ver- triebs- oder Verkaufsstätte nicht gerechtfertigt ist. d) Bezüglich der Waren der Klassen 18 und 25 gibt das Zeichen „Elfenreich“ kei- nen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf Merkmale der Waren. Bei der Wa- renangabe „Bekleidungsstücke“ ist zwar zu berücksichtigen, dass darunter auch Faschingskostüme bzw. sonstige Kostüme zu subsumieren sind, so dass Wör- ter wie z.B. Elfe, Fee, Prinz etc. unmittelbar beschreibende Hinweise auf die Art des Bekleidungsstückes darstellen. Dies gilt aber nicht für den hier zu beur- teilenden Begriff „Elfenreich“. Zweifellos können auch Produkte aus den genannten Klassen im Rahmen all- gemein gebräuchlicher Formgebung mit dem Motiv eines Elfenreichs versehen werden. Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass nicht alle Wörter, die dar- stellbare Dekorationselemente oder Gegenstände benennen, für alle verzierba- ren und bedruckbaren Waren ohne weiteres als beschreibend anzusehen sind (vgl. BPatG, Beschluss vom 23.04.2013, 27 W (pat) 19/13, Fruit; Beschluss vom 11.09.2012, 27 W (pat) 50/12 - Wildschütz Jennerwein). Die Senatsrecher- che hat ergeben, dass im vorliegenden Warenbereich allenfalls das Motiv einer Elfe (nicht aber eines Elfenreichs) üblich ist und die entsprechende Benennung bzw. Beschreibung auch nur mit „Elfen/Elfe“ erfolgt. Insoweit kommt die Angabe „Elfenreich“ nicht ernsthaft als wörtliche Benennung des Ausstattungsmerkmals, also als Benennung einer wesensbestimmenden oder zumindest wichtigen Ei- genschaft der Waren, in Betracht. Die Bezeichnung „Elfenreich“ weist für den hier relevanten Warenbereich ferner weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Be- zug zu den fraglichen Waren hergestellt werden kann. - 17 - Die Tatsache, dass es - wie schon die Recherche des DPMA ergeben hat - „Mode aus dem Elfenreich“ gibt, z.B. Elfenumhänge, Elfenschuhe, Elfengürtel, Elfenbeutel etc., führt nicht dazu, dass dem Zeichen „Elfenreich“ jegliche Unter- scheidungskraft abzusprechen wäre. Denn zunächst ist schon ein gedanklicher Zwischenschritt erforderlich, um von „Elfenreich“ zu dem Aussagegehalt „spezi- elle Modeware aus dem Elfenreich“ zu gelangen. Der Verkehr wird dann zwar bestimmte Assoziationen mit „Mode aus dem Elfenreich“ verbinden, d.h. zarte Farben und Formen und viel Verspieltes. Dass mit dem Wort „Elfenreich“ in Al- leinstellung ein konkreter Modestil benannt wird, hat die Recherche aber nicht ergeben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die wahrscheinlichste Verwendung des Zeichens bei den meisten der hier relevanten Waren die Anbringung auf einem Etikett ist. Denn anders als z.B. Aussagen wie „Süße Elfe“ oder „Ich bin eine El- fe“, die vor allem als Botschaften bzw. Aussagen an die Umwelt wirken, am wahrscheinlichsten nach außen sichtbar angebracht werden (z.B. auf der Frontseite eines T-Shirts) und daher ggf. nur als Dekor verstanden würden, liegt eine solche Aussage bei „Elfenreich“ nicht nahe. Bei einer Kennzeichnung im Etikett oder einer vergleichbaren Anbringung von „Elfenreich“ auf den Waren wird der Verkehr keine Sachangabe damit verbinden, sondern diese durchaus als Marke ansehen (vgl. BGH, GRUR 2010, 825, Rdnr. 25 - Marlene-Dietrich- Bildnis II). e) In Bezug auf die beanspruchten „Einzelhandelsdienstleistungen (auch über das Internet, im Rahmen von E-Commerce und des Versandhandels) für Waren der Klassen 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 34, insbesondere den oben ge- nannten Waren; Vorführung von Waren für Werbezwecke, Verteilung von Wa- renproben zu Werbezwecken Präsentation von Waren in Kommunikations-Me- dien, für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen über den An- und Ver- kauf von Waren für Dritte (auch über das Internet, im Rahmen von E-Com- merce und des Versandhandels); Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte - 18 - (auch über das Internet, im Rahmen von E-Commerce und des Versandhan- dels)“ kann das Zeichen „Elfenreich“ als Sortimentsbezeichnung dienen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH, GRUR 2005, 764, Rdnr. 34 - Praktiker) besteht der Zweck des Einzel- handels im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Er umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteil- nehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäftes anzuregen. Diese Tätigkeit besteht insbesondere in dem Zusammentragen eines Sorti- ments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot ver- schiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzu- schließen. Insgesamt zeichnen sich die hier relevanten Handels- bzw. Ver- triebsdienstleistungen durch verschiedene, ganz unterschiedliche Modalitäten aus, wie etwa den überwiegenden Kundenkreis, die Branche, das Sortiment (volle, spezialisierte, begrenzte, selektive Sortimente oder umfangreiche Wa- renangebote aus verschiedenen Branchen), die Zielgruppe, die Betriebsformen oder die Flächenintensität, den Ort des Handels und ggf. die Anzahl der Be- triebsstätten sowie die Lage bzw. Nachbarschaft (vgl. Gabler Wirtschaftslexi- kon, Wirtschaftslexikon24.com, Wikipedia). Angaben, die im Marktauftritt eines Handelsunternehmens diese Umstände charakterisieren, können daher Merk- male der Dienstleistungen unmittelbar beschreiben und werden zudem in der Regel von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Sachhinweise, nicht aber als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA). Wenngleich - wie oben ausgeführt - nicht alle Waren, auf die sich diese Dienst- leistungen beziehen, durch „Elfenreich“ beschrieben werden, so ist doch eine Sortimentsauswahl und -zusammenstellung und die entsprechende schlagwort- artige Benennung im Hinblick auf die Besonderheiten im Esoterik- und Fan- tasybereich durchaus naheliegend. Nicht nur bei Spielwaren (Klasse 28) sind - 19 - insoweit Sortiments- bzw. Setbezeichnungen mit Elfenland, Elfenwelt, Elfen- garten oder auch Elfenreich (mit unterschiedlichen Spielfiguren wie Elfen, Feenkönigin, Einhörnern und Zubehör), üblich. Auch in anderen Produktberei- chen wird mit entsprechenden Schlagworten auf ein besonderes Sortiment mit Bezug und Vorstellungen zu einem magischen Fantasiereich werblich hinge- wiesen, wie die Recherche des Senats ergeben hat (vgl. u.a. in Anlage 6: „Schätze aus dem Elfenreich - Schmuck, auch Unikate, Anfertigungen vor Ort, Bronzemedaillons, Sterlingsilber, Dignes Design - Glasperlen Unikate, Bronze- Elfen, Skulpturen für den Garten, Elfenfiguren u.v.m.“; „Zauberhafte Designs aus dem Elfenreich.“). Dies unterscheidet das angemeldete Zeichen im Übrigen von den von der Beschwerdeführerin genannten Zeichen „BOSS“ oder „Liebes- kind“, die sich als Sortimentsbezeichnung nicht eignen dürften. Dass einer Sortimentsbenennung mit „Elfenreich“ nicht zu entnehmen ist, um welche Waren es sich konkret handelt, steht der Annahme einer solchen nicht entgegen. Denn diese Unbestimmtheit kann tatsächlich gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich an verschiedenen Produkten zu umfassen. Der be- schreibend anpreisende Gehalt erschließt sich dem Verkehr auch nicht erst durch mehrere gedankliche Schritte, weil ihm der Begriffsinhalt eines zauber- haft-magischen Fantasiereichs ohne weiteres geläufig ist und ihm bereits ent- sprechende Sortimentsbezeichnungen bekannt sind. Bezüglich der Dienstleistungen „Veranstaltung und Organisation von Messen und Ausstellungen zu Werbe- und wirtschaftlichen Zwecken; Veranstaltung von Modeschauen zu Verkaufs- und Werbezwecken“ kann das Zeichen als Sorti- mentsbezeichnung dem entsprechend einen Hinweis auf deren Gegenstand geben. f) In Verbindung mit den Dienstleistungen „Werbung“ und „Online-Werbung in ei- nem Computernetzwerk“ kann dem Zeichen „Elfenreich“ die Eignung als be- trieblicher Herkunftshinweis dagegen nicht abgesprochen werden. Das Anmel- - 20 - dezeichen gibt kein Merkmal für „Werbung“ an. Produkte im Zusammenhang mit einem Elfenreich im weitesten Sinne können zwar Gegenstand von Werbe- dienstleistungen sein, aber es entspricht nicht den Branchengewohnheiten, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakteri- sieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Be- schränkung bedeutet. Üblich ist etwa eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branche, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt (BGH, GRUR 2009, 949 - My World). Weder ist aber dem Zeichen „Elfenreich“ ein Hinweis auf die Art des verwendeten Mediums zu entnehmen, noch ist es als Beschreibung der Branche, für die (schwerpunktmäßig) gearbeitet wird, geeignet. 3. Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichba- ren Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Zeichens im hier festgestellten Umfang. Diese Voreintragungen betreffen teilweise schon andere Waren und Dienstleistungen und sind überwiegend auch nicht mit dem hier zu beurteilenden Anmeldebegriff vergleichbar. Schließlich sind Voreintragungen nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtli- chen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rdnr. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, WRP 2011, 349 Rdnr. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rdnr. 12 - SUPERgirl). 4. Zu einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG be- steht keine Veranlassung, da besondere Billigkeitsgründe hierfür weder vorge- tragen noch ersichtlich sind. Soweit sich die Beschwerde gegen die Entschei- dung des Erinnerungsbeschlusses richtet, die beantragte Rückzahlung der Erin- nerungsgebühr abzulehnen, bleibt sie ohne Erfolg; auch insoweit sind keine Bil- - 21 - ligkeitsgründe für eine Rückzahlung nach § 64 Abs. 5 MarkenG ersichtlich. Des- halb waren die auf Rückzahlung gerichteten Anträge zurückzuweisen. 5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an- gewendet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 22 - Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und in- nerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren- straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe- schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu