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Beschluss

25 W (pat) 50/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 25 W (pat) 50/12 Entscheidungsdatum: 13. Februar 2014 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2; § 83 Abs. 2 Nr. 1 ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE 1. Eine übliche und zudem häufig verwendete Platzgeschäftsbezeichnung für Apotheken (hier: Engel Apotheke) ist in einem einschlägigen Produktzusammenhang nicht unter- scheidungskräftig und deshalb nicht geeignet, eine Wort-/Bildmarke zu prägen. Ausge- hend davon ist der Erfahrungssatz entsprechend einzuschränken, dass der Verkehr bei kombinierten Wort-Bildmarken in klanglicher Hinsicht dem Wort als einfachster und kür- zester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst. 2. Die Übereinstimmung zweier Kombinationsmarken in einem schutzunfähigen Wortbe- standteil ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begrün- den. BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 50/12 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 28. April 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 069 361 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richterin Grote-Bittner und des Richters kraft Auftrags Portmann beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. März 2012 in Bezug auf die Hauptsache (Ziffer 1 des Tenors) aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke 307 75 848 wird zurückge- wiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I . Die am 30. Oktober 2008 angemeldete Wortmarke ENGEL APOTHEKE SEEHEIM ist am 27. April 2009 unter der Nummer 30 2008 069 361 für folgende Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Marken- register eingetragen worden: - 3 - Klasse 3: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön- heitspflege, Haarwässer; Klasse 5: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygie- nepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Des- infektionsmittel; Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Ge- sundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere. Nach Veröffentlichung der Eintragung am 29. Mai 2009 hat hiergegen die Wider- sprechende mit dem am 28. August 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Telefax Widerspruch eingelegt aus der am 21. November 2007 angemeldeten und am 25. Februar 2008 unter der Nummer 307 75 848 eingetra- genen Wort-/Bildmarke , die Schutz genießt für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygieneprä- parate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizini- sche Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Desinfektionsmittel; - 4 - Klasse 35: Werbung, insbesondere für Dienstleistungen eines Apothekers; Marke- tingberatung für Apotheken; Konzeption und Durchführung von Kunden- bindungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketing-Aspekten, Ausgabe von Kundenkarten ohne Zahlungs- und Rabattfunktion zur Durchführung von Kundenbindungsaktionen im Rahmen des Marketings; Zusammen- stellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Versandhandelsdienstleistungen betreffend Arzneimittel; Schaufenster- dekorationen; Geschäftsführung, insbesondere einer Apotheke oder ei- ner Kooperation von Apotheken; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Arzneimitteln und apothekenüblicher Ware, insbeson- dere mit Großhändlern und pharmazeutischen Herstellern; Bestellan- nahme, Lieferauftragservice und Rechnungsabwicklung von Verträgen über Arzneimittel und apothekenüblicher Ware, insbesondere mit Groß- händlern und pharmazeutischen Herstellern; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Rechnungsabwicklung von Verträgen mit Sozialversiche- rung; Klasse 44: medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Apothekers; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Gesundheitsberatung; Ernährungsberatung; Klasse 45: Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte. Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des höheren Dienstes eine Ver- wechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Bei der Beurteilung der klanglichen Verwechs- - 5 - lungsgefahr werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke durch die Wort- bestandteile „ENGEL APOTHEKE“ bestimmt, da der Verkehr beim Zusammen- treffen von Wort- und Bildbestandteilen insoweit grundsätzlich dem Wort als ein- fachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimesse. Zugleich werde der Verkehr den Wortbestandteil „Apotheke“ als beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, nämlich als Angebots- oder Erbringungsstätte wahrnehmen und deswegen allein den Wortbe- standteil „Engel“ als prägendes Element auffassen. Auch die jüngere Marke werde allein durch das Wort „ENGEL“ geprägt, da das Wort „Apotheke“ als Benennung der Angebots- und Erbringungsstätte unmittelbar beschreibend sei und das wei- tere Wort „SEEHEIM“ als beschreibende geografische Angabe wahrgenommen werde. Somit stünden sich die klanglich identischen Zeichen „ENGEL“ gegenüber. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und könne deshalb normalen Schutzumfang beanspruchen. Da Benutzungsfragen nicht relevant seien, sei von der Registerlage auszugehen. Danach seien die in der Klasse 5 gegenüberstehenden Waren identisch, die Vergleichsdienstleistun- gen in der Klasse 44 seien hochgradig ähnlich bis hin zur Identität. Zwischen den Waren der Klasse 3 der jüngeren Marke und den Dienstleistungen „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Gesundheitsberatung“ der Widerspruchs- marke bestehe jedenfalls eine entfernte Ähnlichkeit. Ausgehend von klanglicher Identität der Vergleichszeichen sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne auch bei einer nur entfernten Waren- und Dienstleis- tungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, so dass die angegriffene Marke insgesamt zu löschen sei. Dagegen richtet sich die nicht weiter begründete Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke. Im Verfahren vor dem DPMA hat er u.a. ausgeführt, dass die Bezeichnung „ENGEL APOTHEKE SEEHEIM“ einmalig sei und von der Lan- desapothekenkammer Hessen nicht nochmals genehmigt werde. Eine schriftbildli- che oder phonetische Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken sei nicht zu erkennen. Die Widersprechende erwecke den Eindruck, dass bei einer - 6 - Wort-/Bildmarke der Wortbestandteil separat schutzfähig sei. Wenn dies so wäre, könnte man einem als Wortmarke zunächst nicht schutzfähigen Begriff allein durch die Verbindung mit einer graphischen Darstellung Schutzfähigkeit verleihen. Die Bezeichnung „Engel Apotheke“ sei als solche nicht schutzfähig, weil es bun- desweit fast 200 Apotheken mit diesem Namen gebe. Um jegliche Verwechs- lungsgefahr zu vermeiden, habe er bei seiner „Engel Apotheke“ (bzw. seiner ent- sprechenden Markenanmeldung) die Bezeichnung „Seeheim“ angefügt. Dieser Markenbestandteil sei keine reine Ortsangabe, sondern stelle einen Teil des ge- nehmigungspflichtigen und im Handelsregister eingetragenen Namens seiner Apo- theke dar. Zum Hintergrund des vorliegenden Widerspruchsverfahrens hat der Be- schwerdeführer ausgeführt, dass die Widersprechende seit dem Jahr 2007 ver- suche, ihm den Namen Engel Apotheke streitig zu machen. Hintergrund sei der Ankauf der Rosen-Apotheke in Bickenbach (= Nachbarort von Seeheim) durch die Widersprechende gewesen, welche in Engel Apotheke habe umbenannt werden sollen. Ihm sei aber im Jahr 2008 vom Oberlandesgericht Frankfurt das Recht zu- gesprochen worden, den Namen Engel Apotheke zu verwenden (vgl. dazu das Urteil des OLG Frankfurt vom 3. Juli 2008, Bl. 102/107 d.A.). Bereits während die- ses Verfahrens habe die Widersprechende beim DPMA die Widerspruchsmarke angemeldet, um ihn nach der Entscheidung des OLG Frankfurt darauf hinzuwei- sen, dass sie nunmehr Inhaberin der Marke Engel-Apotheke sei. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 8. März 2012 aufzuheben und den Wi- derspruch aus der Marke 307 75 848 zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 7 - Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls zunächst nichts vor- getragen. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie ausgeführt, dass aufgrund der Waren- und Dienstleistungsidentität sowie der hohen Zeichenähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr bestehe. Bei sämtlichen sich in den Klassen 5 und 44 gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sei Identität gegeben. Zwischen den Waren der Klasse 3 der angegriffenen Marke einerseits und den Waren der Klasse 5 „Hygienepräparate für medizinische Zwecke“ und den Dienstleistungen der Klasse 44 der Widerspruchsmarke andererseits sei eine hochgradige Ähnlichkeit gegeben. Phonetisch stünden sich die Zeichen „ENGEL APOTHEKE SEEHEIM“ und „ENGEL APOTHEKE“ gegenüber. Die Vergleichszei- chen stimmten in dem Zeichenbestandteil „ENGEL APOTHEKE“ überein. Der zu- sätzliche Zeichenbestandteil „SEEHEIM“ der jüngeren Marke stelle eine geografi- sche Angabe dar, die für sich genommen schutzunfähig sei und der deshalb keine Kennzeichnungskraft zukomme, zumal der BGH im Rahmen einer Beurteilung nach § 26 Abs. 3 MarkenG entschieden habe, dass eine geografische Angabe den kennzeichnenden Charakter einer Marke nicht verändere (GRUR 1997, 744 ECCO [mit der geografischen Angabe Milano]). Zwischen den Vergleichszeichen bestehe somit eine hochgradige Zeichenähnlichkeit bis hin zur Identität. Auch schriftbildlich seien die Vergleichszeichen hochgradig ähnlich. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers sei die Wortfolge „Engel Apotheke“ schutzfähig, was grundsätzlich für Apotheken-Bezeichnungen gelte, wie die Markeneintragun- gen „Bären-Apotheke“, „Brunnen Apotheke“, „Löwen-Apotheke“, und „Sonnen- Apotheke“ usw. zeigten. In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass es bun- desweit 200 Apotheken mit dem Namen Engel-Apotheke“ gebe. Selbst wenn ver- schiedene Apotheken diesen Namen führen sollten, würde dies nur bestätigen, dass die Bezeichnung „ENGEL APOTHEKE“ unterscheidungskräftig sei. Im Übri- gen handele es sich bei der Widerspruchsmarke um die einzige rechtsbeständige Marke mit der Bezeichnung „ENGEL APOTHEKE“. Der Verkehr werde deshalb davon ausgehen, dass es sich bei der „ENGEL APOTHEKE SEEHEIM“ um eine Filiale der „ENGEL APOTHEKE“ der Widersprechenden handelt. Zum Hintergrund bzw. zur Vorgeschichte des vorliegenden Widerspruchsverfahrens entgegnete die - 8 - Widersprechende auf den Sachvortrag des Beschwerdeführers, dass die Engel Apotheke der Widersprechenden bereits vor mehr als 300 Jahren in Darmstadt gegründet worden sei. Sie sei über die Grenzen Darmstadts hinaus bekannt, nicht zuletzt deshalb, weil sie 1827 unter der Leitung von M… Gründungsstätte des Pharmakonzerns M… KGaA gewesen sei. Im Anschluss an die Liberalisierung des Apothekenmarktes habe die Widersprechende als Inhaberin der Darmstädter Engel Apotheke Filialen gegründet. Dabei habe sie feststellen müssen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke in Seeheim, in unmittelbarer Nähe ihrer Apotheken eine weitere Engel-Apotheke habe eröffnen wollen. Hiergegen sei sie - gestützt auf ihr Unternehmenskennzeichen - im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen, wobei sie mit diesem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt letztlich keinen Erfolg gehabt habe. Bisher sei aber in dieser Sache nur ein einstweiliges Verfügungsverfahren, nicht aber ein Hauptsacheverfahren betrieben worden. Angesichts der vom Inhaber der angegriffenen Marke im Verfahren vor der Mar- kenstelle behaupteten hohen Anzahl von Apotheken mit der Bezeichnung „Engel- Apotheke“ hat der Senat mit Hilfe der Internet-Seite ApoIndex, die u.a. eine bun- desweite Suche nach Apotheken ermöglicht, eine entsprechende Apotheken- recherche durchgeführt. Die Anfangsseite mit der Angabe der entsprechenden Trefferzahl ist den Beteiligten bereits mit der Ladung vom 20. /23. Dezember 2013 übersandt worden (Bl. 21 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2014 hat der Senat das tagaktuelle und vollständige Ergebnis dieser Apothekensuche an die Beteiligten überreicht (vgl. dazu das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2014, Bl. 62/63 d.A. und die Auflistung der entsprechenden Apotheken, Bl. 75/93 d.A.). Die Recherche hat verteilt über das gesamte Bundesgebiet 142 Treffer mit der Bezeichnung „Engel-Apotheke“ ohne Zusätze und weitere 26 Treffer von „Engel-Apotheken“ mit Zusätzen wie z.B. geografischen Angaben ergeben, wobei für die aufgelisteten Apotheken mehr als 150 verschiedene Eigentümer ausgewiesen sind. Die Widersprechende ist als Ei- gentümerin von drei Engel-Apotheken verzeichnet, nämlich den Engel-Apotheken - 9 - in 64283 Darmstadt, 64331 Weiterstadt und in 64404 Bickenbach. Im Ladungszu- satz hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Wortkombination „ENGEL APOTHEKE“ als solche im Hinblick auf die häufige Verwendung wohl die Unter- scheidungskraft fehle und der Verkehr entweder eine Ortsangabe oder einen wei- teren kennzeichnenden Zusatz oder Bildbestandteil benötige, um eine solche häu- fige und übliche Apothekenbezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis und nicht nur als übliches lokales Unternehmenskennzeichen (übliche Platzgeschäfts- bezeichnung) wahrzunehmen. Die Widersprechende hat nach Erhalt der Ladung mit den rechtlichen Hinweisen des Senats bzw. nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend Stellung genommen und den Rechtsstandpunkt vertreten, dass die häufige Verwendung der Bezeichnung „Engel-Apotheke“ nicht gegen, sondern vielmehr für eine hohe originäre Unterscheidungskraft dieser Wortfolge spreche. Die in diesem Zusam- menhang (vom Senat) angestellte Vermutung, dass es sich bei Apotheken um Platzgeschäfte handele, gehe von einem Apothekenbild aus, das es aufgrund der Veränderungen im Apothekenwesen in den letzten 20 Jahren nicht mehr zeitge- mäß sei. Spätestens seit dem Jahr 2004 habe der Apothekenmarkt einen grundle- genden Wandel erfahren. Apotheken würden sich teilweise spezialisieren und könnten bis zu drei Filialen haben. Dies führe dazu, dass Apotheken heute ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet anbieten und sich deshalb auch im ge- samten Bundesgebiet einen Namen machen würden. Ferner gebe es eine Vielzahl von Apothekenkooperationen, die unter einer einheitlichen Marke bzw. einheitli- chen Geschäftsbezeichnung auftreten würden. Aus der vom Senat vorgelegten Apothekenrecherche ergebe sich auch nicht, ob die dort genannten Apotheken nicht insgesamt oder teilweise durch Lizenzierung verbunden seien. Soweit die Bezeichnung „Engel-Apotheke“ von einer Reihe von Dienstleistungsbetrieben verwendet werde, und insoweit wohl latent ein Risiko für die älteren Unterneh- menskennzeichen gesehen werde, dürfe nicht aus falsch verstandener Rücksicht- nahme auf die älteren Unternehmenskennzeichen die markenrechtliche Schutzfä- higkeit dieser Bezeichnung negiert werden. Dies sei nicht markenrechtskonform - 10 - und zudem überflüssig, weil die älteren Unternehmenskennzeichen über § 12 MarkenG geschützt seien. Die Überlegungen des Senats hinsichtlich des Platzge- schäftes könnten im Übrigen, wenn überhaupt, sowieso nur für die Dienstleistun- gen in der Pharmazie in der Klasse 44 von Bedeutung sein. Für alle anderen Dienstleistungen, die üblicherweise nicht von Apotheken angeboten würden, und erst recht für sämtliche streitgegenständlichen Waren, würden diese Überlegun- gen ohnehin nicht gelten. Schließlich stelle sich die Frage, ob hier nicht das Recht am Unternehmenskennzeichen und das Markenrecht (unzulässig) vermischt werde. Grundsätzlich beeinträchtige die Benutzung eines Zeichens als Unterneh- menskennzeichen nicht die Herkunftsfunktion als Marke. Die Widersprechende hat angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs.1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Markenstelle und der Widersprechenden besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechs- lungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass der angefochtene Be- schluss der Markenstelle in der Hauptsache aufzuheben und der gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 erhobene Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurück- zuweisen ist. 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bun- desgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ein- zelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 933, - 11 - Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähn- lichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kenn- zeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchs- marke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechs- lungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; vgl. auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdn. 40 ff. m.w.N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Ver- wechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u.a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermö- gen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. a) Trotz der fehlenden Kennzeichnungskraft der Wortfolge „ENGEL APO- THEKE“ (vgl. die nachfolgende Begründung unter e) bb)) kann wegen des Bildbestandteils zu Gunsten der Widersprechenden von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. b) Da Benutzungsfragen im Verfahren keine Rolle spielen, ist beim Waren- und Dienstleistungsvergleich und bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach kön- nen die Vergleichszeichen im Bereich der Vergleichsprodukte der Klas- sen 5 und 44 zur Kennzeichnung identischer Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Zwischen den Waren der Klasse 3 der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen „Schönheitspflege für Menschen“ der Wi- derspruchsmarke kann trotz der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Waren und Dienstleistungen angesichts der selben Zielrichtung und Zweck- - 12 - bestimmung dieser Vergleichsprodukte eine durchschnittliche Ähnlichkeit noch bejaht werden. c) Zu Gunsten der Widersprechenden kann darüber hinaus davon ausgegan- gen werden, dass die breiten Verkehrskreise der allgemeinen Verbraucher angesprochen sind. Es kann zudem insbesondere auch bei einem Teil der unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr besonders kritischen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Klasse 5 und 44, die identisch oder hochgradig ähnlich im Warenverzeichnis der Wider- spruchsmarke enthalten sind, nicht verwechslungsmindernd von einer re- gelmäßigen Einschaltung von Ärzten und Apothekern beim Erwerbsvor- gang ausgegangen werden. d) Ausgehend von den vorstehenden Faktoren sind im Bereich möglicher Wa- ren- und Dienstleistungsidentität strenge Anforderungen an den Markenab- stand zu stellen, denen die angegriffene Marke in jeder Hinsicht gerecht wird. Der erforderliche deutliche Markenabstand ist in jeder Hinsicht einge- halten. Dies gilt erst recht, soweit nur von Waren- und Dienstleistungsähn- lichkeit bzw. von einem entsprechenden Abstand zwischen den Vergleichs- waren und -dienstleistungen auszugehen ist. e) Zwischen den Vergleichsmarken besteht nach Auffassung des Senats keine Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in klanglicher oder schriftbildli- cher Hinsicht. aa) Soweit die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichti- gung aller Zeichenelemente verglichen werden, besteht offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt eine Verwechslungsgefahr. Auch wenn bei der mündlichen Wiedergabe der Widerspruchsmarke nur die Wort- bestandteile berücksichtigt werden, unterscheiden sich die Vergleichs- zeichen klanglich aufgrund des allein in der angegriffenen Marke ent- - 13 - haltenen Bestandteils „SEEHEIM“ als drittem Wortelement sehr deut- lich. Dadurch weichen die Vergleichswortfolgen in der Zeichenlänge, im Sprechrhythmus und in der Betonung deutlich voneinander ab. Beim bildlichen Zeichenvergleich heben sich die Vergleichszeichen nicht nur in Bezug auf den allein in der angegriffenen Marke vorhan- denen Wortbestandteil „SEEHEIM“, sondern auch noch durch den al- lein in der Widerspruchsmarke vorhandenen Bildbestandteil markant voneinander ab. bb) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ergibt sich aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Vergleichszeichen in prägenden Bestandteilen übereinstimmen würden. Die Vergleichszeichen werden insbesondere nicht durch die Wortfolge „ENGEL APOTHEKE“ allein kollisionsbegründend geprägt. Die im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes nach § 73 Abs. 1 Satz 1 MarkenG vom Senat durchge- führte Recherche hat ergeben, dass es sich bei dieser Wortfolge um eine übliche und zudem häufig verwendete Platzgeschäftsbezeich- nung für Apotheken handelt, die von sehr vielen verschiedenen Unter- nehmern/Apothekern geführt werden. Dieser Umstand steht nach Auf- fassung des Senats einer Eignung dieser Bezeichnung zur Prägung einer komplexeren Marke entgegen. Verteilt über das gesamte Bundesgebiet „firmieren“ weit über 160 Apo- theken mit der Bezeichnung „Engel-Apotheke“, wobei der weit über- wiegende Teil der Apotheken diese Bezeichnung ohne weitere Zusät- ze führt. Dies ist von der Widersprechenden nach Vorlage der ent- sprechenden Rechercheunterlagen auch nicht mehr bestritten worden. Soweit die Widersprechende als Möglichkeit in den Raum gestellt hat, dass diese „Engel-Apotheken“ insgesamt oder teilweise durch Lizen- zierung verbunden sein könnten, gibt es hierfür keine Anzeichen, wo- bei offensichtlich weder die drei Apotheken der Widersprechenden, - 14 - noch die Apotheke des Inhabers der angegriffenen Marke zu einem solchen Lizenzverbund gehören. Umstände, die Rückschlüsse auf ei- nen weitgehenden Linzenzverbund der übrigen recherchierten Apo- theken zulassen würden, hat die Widersprechende nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, so dass auch kein Anlass besteht, die- ser in den Raum gestellten Mutmaßung weiter nachzugehen. Aber selbst wenn ein gewisser Teil der „Engel-Apotheken“ durch Lizenz verbunden wäre, würde dies im Übrigen zu keiner anderen Beurteilung führen, da es auf das Verständnis des Verkehrs ankommt, der von auf Apothekenbezeichnungen bezogenen Lizenzvereinbarungen regelmä- ßig keine Kenntnis erhält und deshalb die entsprechenden Bezeich- nungen als eigenständige Unternehmenskennzeichen wahrnehmen wird. Das Verkehrsverständnis könnte nur dann in Richtung einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft beeinflusst werden, wenn die Apotheken z.B. durch ein Franchisesystem mit einem gemeinsamen Marktauftritt verbunden wären. Dafür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts der großen Anzahl von entspre- chenden Engel-Apotheken kann auch ohne weiteres davon ausge- gangen werden, dass diese Bezeichnung als lokales Unternehmens- kennzeichen bereits am Anmeldetag der angegriffenen Marke im Oktober 2008 bundesweit entsprechend häufig verwendet worden ist, zumal auch der Inhaber der angegriffenen Marke bereits im Verfahren vor der Markenstelle im Jahr 2010 auf die häufige Verwendung dieser Bezeichnung hingewiesen hat (vgl. Schriftsatz des Inhabers der ange- griffenen Marke vom 14. September 2010, Bl. 90 der Patentamtsakten 30 2008 069 361). Für die Beurteilung der Kennzeichnungs- bzw. Un- terscheidungskraft der Wortfolge „ENGEL APOTHEKE“ der Wider- spruchsmarke dürfte es im vorliegenden Verfahren auf diese Zeit- punkte aber ohnehin nicht ankommen, weil eine Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke (und damit erst recht eines Markenbestandteils) im Widerspruchsverfahren zu berücksichti- - 15 - gen ist und demzufolge auf den Zeitpunkt der vorliegenden Entschei- dung bzw. auf den Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren abzustellen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 187; in diese Richtung mehr als nur andeutend auch BGH GRUR 2008, 903, Tz. 14 - SIERRA ANTIGUO). Das Wesensbestimmende einer „Platzgeschäftsbezeichnung“ wie der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Bezeichnung „Engel Apotheke“ ist, dass sich ihr räumlicher Schutzbereich – anders als dies bei den regulären anderen Unternehmensbezeichnungen von überregional tätigen Unternehmen der Fall ist – nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, sondern auf ein lokal bzw. regional begrenz- tes Gebiet. Dies gilt für Unternehmenskennzeichen von Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und nicht auf Expansion angelegt sind. Typische Beispiele für solche Unterneh- menskennzeichen sind Geschäftsbezeichnungen von Gaststätten, Hotels, Apotheken, Theatern, Krankenhäusern usw. (siehe zum Gan- zen auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 5 Rdn. 63 ff.). Grund- sätzlich können solche Platzgeschäftsbezeichnungen als Marke schutzfähig sein. Der Senat stimmt mit der Widersprechenden über- ein, dass dies entsprechend auch für Unternehmenskennzeichen von Apotheken gelten kann. Etwas anderes muss nach Auffassung des Senats jedoch dann gelten, wenn diese Platzgeschäftsbezeichnung in exakt dieser Form üblich ist und bereits häufig verwendet wird, was auf die vorliegend zu beurteilende Bezeichnung „ENGEL APOTHEKE“ zutrifft. Deshalb sind Platzgeschäftsbezeichnungen in Entscheidungen des Bundespatentgerichts mehrfach als nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden (vgl. dazu speziell bezogen auf Apotheken die Ent- scheidungen 30 W (pat) 170/06 vom 2. Juni 2008 – Johannes Apo- theke, angemeldet u.a. für pharmazeutische und veterinärmedizini- sche Erzeugnisse und Dienstleistungen eines Apothekers und 30 W (pat) 46/08 vom 18. Juni 2009 – Kreuz Apotheke, angemeldet - 16 - u.a. für pharmazeutische Erzeugnisse, Parfümeriewaren und Beratung in medizinischen und kosmetischen Fragen; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgericht zugänglich). In Fällen der dargestellten Art ist der Verkehr nicht in der Lage, ohne weitere kennzeichnende Zusätze oder lokale bzw. regionale Bezüge eine kon- krete betriebliche Zuordnung vorzunehmen und die Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen. Bei der Platzge- schäftsbezeichnung als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG muss der lokale oder regionale Bezug dabei nicht im Unternehmenskennzeichen selbst verankert sein und dort konkret zum Ausdruck kommen, sondern dieser lokale bzw. regionale Bezug kann sich allein aus der konkreten geografischen Lage des entsprechenden Unternehmens ergeben. Soweit die Widersprechende in diesem Zusammenhang darauf hin- weist, dass eine häufige Verwendung einer Platzgeschäftsbezeich- nung gerade für deren Unterscheidungskraft bzw. Kennzeichnungs- kraft bzw. für entsprechend gebildete Marken sprechen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Unterscheidungskraft bzw. Kennzeich- nungskraft gewinnen häufig verwendete Platzgeschäftsbezeichnung ausschließlich aus dem lokalen bzw. regionalen Bezug, der - wie be- reits ausgeführt - im Unternehmenskennzeichen selbst nicht verankert sein muss. Im Übrigen kann angesichts der unterschiedlichen Funkti- onen von Unternehmenskennzeichen und Marken die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht mit der konkreten Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichgesetzt werden (vgl. dazu die Kommentarstelle bei Ströbele/Ha- cker, MarkenG, 10. Aufl., § 5 Rdn. 33, bei der zudem exakt die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Konstellation einer als Un- ternehmenskennzeichen unterscheidungskräftigen, aber als Marke nicht unterscheidungskräftigen Apothekenbezeichnung beschrieben ist). - 17 - Soweit die Widersprechende in diesem Zusammenhang unter Bezug- nahme auf die BGH-Entscheidung „ECCO“ (GRUR 1997, 744) aus- führt, dass geografische Angaben, wie vorliegend der Zeichenbe- standteil „SEEHEIM“, grundsätzlich schutzunfähig seien und deshalb bei der Beurteilung der angegriffenen Marke nicht berücksichtigt wer- den dürften, gilt dies nicht uneingeschränkt und trifft insbesondere auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Das Typische einer üblichen und häufig verwendeten Platzgeschäftsbezeichnung ist gerade der Umstand, dass bei ihr ohne lokalen bzw. regionalen Bezug eine be- triebliche Zuordnung nicht möglich ist und sie die Unterscheidungs- kraft gerade erst durch eine lokale bzw. regionale Zuordnung gewinnt, die selbstverständlich auch durch eine konkrete Ortsangabe innerhalb des Zeichens selbst erfolgen kann. Angesichts der Besonderheit der Fallgestaltung besteht insoweit auch kein Widerspruch zu der oben bezeichneten BGH-Entscheidung. Soweit die Widersprechende auf die Veränderung des Apotheken- marktes in den letzten 20 Jahren und insbesondere auf die Liberalisie- rung seit dem Jahr 2004 hinweist mit der Abkehr vom strengen Regio- nalprinzip durch die Möglichkeit, für Apotheken Filialapotheken zu er- öffnen und auch bundesweit tätig zu sein, rechtfertigt auch dieser Ge- sichtspunkt keine andere Beurteilung. Vielmehr stellt diese Verände- rung angesichts der großen Anzahl von mehr als 150 Apotheken mit der Bezeichnung „Engel-Apotheke“ erst recht einen Gesichtspunkt dar, der gegen ein Verkehrsverständnis bei dieser Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts spricht. Denn dann muss auch bei diesen anderen „Engel-Apotheken“ davon ausgegangen werden, dass sie in gewissem Umfang die eng be- grenzte Regionalität ihrer geschäftlichen Betätigung verlassen und die Bezeichnung „Engel-Apotheke“ als üblicher und häufig verwendeter Name für eine Apotheke noch bekannter wird und damit die marken- - 18 - rechtliche Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft weiter ab- nimmt. Soweit die Widersprechende unter Hinweis auf die EuGH-Entschei- dung C-17/06 „Céline SARL / Céline SA“ vom 11. September 2007 (= GRUR 2007, 971) darauf hinweist, dass die Benutzung eines Zei- chens als Unternehmenskennzeichen die Herkunftsfunktion einer Marke nicht beeinträchtigt und umgekehrt, führt auch dieser Aspekt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass es sich bei der Widerspruchsmarke nicht um eine reine Wortmarke, sondern um eine Wort-/Bildmarke handelt, setzt dieser Hinweis der Widersprechenden voraus, dass die zu beurteilende Bezeichnung ein unterscheidungsfä- higes und isoliert schutzfähiges Zeichen ist, wovon – wie ausge- führt - bei der Wortfolge „ENGEL APOTHEKE“ gerade nicht ausge- gangen werden kann. Soweit die Widersprechende zur Begründung ihres Rechtsstand- punkts auf Markeneintragungen wie „Bären-Apotheke“, „Brunnen Apo- theke“, „Löwen-Apotheke“, und „Sonnen-Apotheke“ verweist, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Weshalb diese Bezeichnun- gen für einschlägige Waren und Dienstleistungen in Markenregister gelangt sind, kann nicht nachvollzogen werden. Einer Bezeichnung wie „Brunnen Apotheke“, die eine ähnlich verbreitete Apothekenbe- zeichnung darstellt wie die Bezeichnung „Engel-Apotheke“, dürfte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. dazu die bereits zitierten Entscheidungen 30 W (pat) 170/06 - Johannes Apotheke und 30 W (pat) 46/08 – Kreuz Apotheke) eine originäre Schutzfähigkeit ohne weiteres abzusprechen sein. Aus der bloßen Tatsache einer Markeneintragungen kann letzt- lich kein Rückschluss auf die Schutzfähigkeit ähnlicher oder sogar identischer Marken gezogen werden, insbesondere dann nicht, wenn gerichtliche Entscheidungen in Richtung Schutzunfähigkeit weisen. In - 19 - diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T- Online u. ZVS unter Hinweis u.a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen in absoluten Verfahren verwie- sen werden. Soweit die Widersprechende geltend gemacht hat, dass die Engel Apotheke der Widersprechenden bereits vor mehr als 300 Jahren in Darmstadt gegründet worden sei, über die Grenzen Darmstadts hi- naus bekannt sei und sie 1827 unter der Leitung von M… Gründungsstätte des Pharmakonzerns M… KGaA gewesen sei, sind dies keine Umstände, die eine Verkehrsdurch setzung der Bezeichnung „ENGEL APOTHEKE“ für die Widerspre- chende belegen oder auch nur Anlass für weitere Untersuchungen in diese Richtung geben und bei der Frage der Prägung der Wider- spruchsmarke durch die Wortbestandteile „ENGEL APOTHEKE“ eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Abgesehen davon, dass die vorstehend beschriebene Firmengeschichte der Firma M… KGaA nicht allgemein bekannt ist und darüber hinaus der Pharma konzern M… KGaA die Bezeichnung „Engel Apotheke“ nicht in sei nem Unternehmenskennzeichen führt, spricht bereits die häufige Ver- wendung dieser Bezeichnung durch Dritte gegen eine Verkehrs- durchsetzung für die Widersprechende. Soweit die Widersprechende schließlich darauf hinweist, dass die Überlegungen des Senats zur fehlenden Schutzfähigkeit der Bezeich- nung „Engel Apotheke“ sich allenfalls auf Dienstleistungen in der - 20 - Pharmazie beziehen könnten, kann auch dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Sämtliche für die angegriffene Marke geschützten Wa- ren und Dienstleistungen stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Betrieb einer Apotheke bzw. einer üblichen Platzgeschäftsbe- zeichnung für Apotheken. Alle in der Klasse 5 beanspruchten Waren gehören zum Kernsortiment einer Apotheke. Im Rahmen der Pro- dukterweiterung werden in vielen Apotheken auch spezielle hochprei- sige „Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön- heitspflege und Haarwässer“ vertrieben. Es ist allgemein bekannt, dass es Firmen gibt, die ihre Kosmetik- oder Körperpflegeprodukte ausschließlich oder zumindest bevorzugt über Apotheken vertreiben (vgl. dazu sog. Apotheken-Kosmetikmarken wie Vichy, Eucerin, frei, medipharma cosmetics, Claire Fisher usw.). Dass Apotheken bzw. Apotheker angesichts ihres Produktangebots neben der Beratung in pharmazeutischen, medizinischen und veterinärmedizinischen Ange- legenheiten auch im Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege zumindest beratend tätig sind und nicht selten ergänzend solche Dienstleistungen selbst anbieten oder zumindest vermitteln, ist selbst- verständlich, so dass auch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 ein enger be- schreibender Zusammenhang mit Apotheken bzw. mit üblichen Apo- thekenbezeichnungen gegeben ist. Gleiches gilt im Übrigen für die Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis der Widerspruchsmarke, die zu denen der jüngeren Marke identisch oder hochgradig ähnlich sind. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist die Wortfolge „ENGEL APOTHEKE“ weder in klanglicher oder begrifflicher noch erst recht in schriftbildlicher Hinsicht geeignet, die Widerspruchsmarke al- lein kollisionsbegründend zu prägen. Entsprechendes gilt für die an- gegriffene Marke. - 21 - In klanglicher Hinsicht ist zwar von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr bei kombinierten Wort-Bildmarken, wie sie die Wi- derspruchsmarke darstellt, dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst (siehe dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 392 ff.). Dieser Erfah- rungssatz erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn die Wortbe- standteile - wie im vorliegenden Fall - schutzunfähig sind. Die Über- einstimmung zweier Kombinationsmarken in einem schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen Wortbestandteil ist nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen (siehe dazu Ströbele/Ha- cker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 395 mit zahlreichen Rechtspre- chungsnachweisen, siehe dazu Fussnote 954). f) Zwischen den Vergleichsmarken besteht auch unter anderen Gesichts- punkten keine Verwechslungsgefahr. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheidet ohne weiteres aus. Eine solche Verwechslungsgefahr wird angenommen, wenn zwei Ver- gleichszeichen aufgrund von charakteristischen Gemeinsamkeiten, nämlich eines identischen oder zumindest wesensgleichen Stammbestandteils einer Markenserie der Widersprechenden mit Hinweischarakter auf die Wider- sprechende aufweisen und der Verkehr deshalb in Bezug auf die Ver- gleichszeichen von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft ausgeht (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 443 m.w.N.). Die Wider- sprechende hat schon nicht vorgetragen, eine Zeichenserie mit den Be- standteilen „ENGEL APOTHEKE“ zu besitzen, in das sich die angegriffene Marke einfügen könnte. Im Übrigen fehlt schutzunfähigen oder auch nur kennzeichnungsschwachen Bestandteilen, wie der Wortfolge „ENGEL APOTHEKE“ grundsätzlich die Eignung als Stammbestandteil zu fungieren (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9, Rdn. 459 m.w.N.). - 22 - 2. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Die Frage, ob eine Marke durch einen Bestandteil geprägt werden kann, der ein Unternehmenskennzeichen in Form einer üblichen und häufig verwendeten Platzgeschäftsbezeichnung darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung, zumal da- mit indirekt auch die Frage der Schutzfähigkeit und damit der Zulässigkeit der markenmäßigen Monopolisierung üblicher und häufig verwendeter Platzge- schäftsbezeichnungen mit den auf der Hand liegenden Missbrauchsmöglich- keiten bzw. Missbrauchsrisiken zu beantworten ist. 3. Gründe für eine Auferlegung von Kosten nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zu Lasten der Widersprechenden sind noch nicht gegeben, auch wenn in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Kosten in Fällen auferlegt wurden, bei denen ein aus einer Kombinationsmarke Widersprechender aus einem of- fensichtlich schutzunfähigen Bestandteil vorgegangen ist (vgl. dazu Strö- bele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rdn. 14 m.w.N.). Die Offensichtlichkeit der Schutzunfähigkeit der Wortbestandteile der Widerspruchsmarke kann vor- liegend noch verneint werden, zumal auch die Markenstelle des DPMA die Schutzunfähigkeit der Wortfolge „Engel Apotheke“ im hier maßgeblichen Wa- ren- und Dienstleistungszusammenhang und die insoweit fehlende Eignung dieser Wortfolge zur Prägung einer Kombinationsmarke verkannt hat. 4. Rechtsmittelbelehrung: Da die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, kön- nen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. - 23 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtig- ten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Grote-Bittner Portmann Hu