OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 W (pat) 47/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 47/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke … hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs- Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der für den Antragsgegner eingetragenen Marke … gemäß §§ 50, 54 MarkenG beantragt, weil der Antragsgegner bei der Anmeldung der Marke bös- gläubig gewesen sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Der Antragsgegner hat der Lö- schung seiner Marke widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat antragsgemäß die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen den Beschluss der Markenabteilung eingelegte Beschwerde des An- tragsgegners hat der Senat mit dem den Beteiligten an Verkündungs Statt zuge- stellten Beschluss vom 30. Oktober 2013 zurückgewiesen und dem Antragsgeg- ner zugleich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. - 3 - Die Antragstellerin beantragt nunmehr, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 50.000 EUR festzusetzen. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Kostenfest- setzung bestehen. II Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig und führt zur Fest- setzung in der beantragten Höhe. In markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist der für die Be- rechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestim- men. Bei markenrechtlichen Löschungsverfahren gemäß § 50 MarkenG ist dabei nicht auf das Interesse des Löschungsantragstellers, sondern wegen des Popular- charakters des Löschungsantrags auf das Interesse der Allgemeinheit an der Lö- schung der Marke abzustellen (BPatGE 41, 100, 101 – COTTO). Je umfangrei- cher die mit dem Löschungsantrag angegriffene Marke benutzt worden ist und je weiter der vom Markenschutz umfasste Bereich der Waren und/oder Dienstleis- tungen ist, desto höher ist das von der Marke ausgehende Behinderungspotential und damit der Gegenstandswert des Löschungsverfahrens zu bewerten. Dies gilt auch für bösgläubige Anmeldungen, wobei im Falle der Bösgläubigkeit nicht nur auf die Benutzung der Marke, sondern vor allem auf das Interesse der Allgemein- heit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung des Wettbewerbs abzustellen ist (BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 – al- phajet). - 4 - Bei unbenutzten Marken ist unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesgerichts- hofs an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das Bundespatent- gericht (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert) ein Regelwert von nunmehr 50.000,- €, bei benutzten Marken ein höherer Wert gerechtfertigt (BPatG, GRUR 2007, 176 - Festsetzung des Gegenstandswerts; BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 57/07 – MAUI SPORTS; 26 W (pat) 002/10 – Erblüh Tee; 33 W (pat) 138/09 – DEVO; 29 W (pat) 39/09 – Andernacher Geysir; a. A.: 28 W (pat) 95/10). Im vorliegenden Löschungsverfahren hat der Antragsgegner eine Benutzung der angegriffenen Marke in nennenswertem Umfang weder glaubhaft gemacht noch überhaupt dargelegt. Daher ist auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Wett- bewerbs durch die angegriffene Marke, die Voraussetzung für eine über den Re- gelwert hinausgehende Festsetzung eines erhöhten Gegenstandswerts wäre, nicht feststellbar, so dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens – wie beantragt – auf den Regelwert von 50.000 EUR festzusetzen war. Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Himmelmann Reker Bb