OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 W (pat) 34/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 34/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke Nr. 30 2009 007 887 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 8. Juni 2011 und vom 6. März 2013 werden aufgehoben, so- weit der Widerspruch aus der Wortmarke Nr. 2 057 734 be- zogen auf folgende Waren und Dienstleistungen der an- gegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist: Kl. 16: Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Pros- pekte Kl. 35: Werbung und Marketing im Bereich der Gesundheits- prävention; Verfassen und Herausgabe von Werbe- texten Kl. 41: Organisation und Durchführung von Seminaren, Ta- gungen, Kongressen; Organisation und Durchfüh- rung von bildenden und unterhaltenden Informations- und Aufklärungsveranstaltungen sowie -kampagnen zur Gesundheitsprävention; Aus- und Fortbildung im Bereich der Gesundheitsprävention; Verfassen und Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte. Insoweit ist die Marke Nr. 30 2009 007 887 zu löschen. - 3 - 2. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 8. Juni 2011 und vom 6. März 2013 werden aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Wortmarke Nr. 395 46 204 bezogen auf folgende Waren und Dienstleistungen der ange- griffenen Marke zurückgewiesen worden ist: Kl. 16: Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Pros- pekte Kl. 35: Werbung und Marketing im Bereich der Gesundheits- prävention; Verfassen und Herausgabe von Werbe- texten. Insoweit ist die Marke Nr. 30 2009 007 887 zu löschen. 3. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 8. Juni 2011 und vom 6. März 2013 werden aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Wortmarke Nr. EM 000 453 720 bezogen auf folgende Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist: Kl. 41: Organisation und Durchführung von Seminaren, Ta- gungen, Kongressen; Organisation und Durchfüh- rung von bildenden und unterhaltenden Informations- und Aufklärungsveranstaltungen sowie -kampagnen zur Gesundheitsprävention; Aus- und Fortbildung im Bereich der Gesundheitsprävention. Insoweit ist die Marke Nr. 30 2009 007 887 zu löschen. - 4 - 4. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 8. Juni 2011 und vom 6. März 2013 werden aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke Nr. 305 06 452 bezo- gen auf folgende Waren und Dienstleistungen der angegrif- fenen Marke zurückgewiesen worden ist: Kl 16: Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Pros- pekte Kl. 35: Werbung und Marketing im Bereich der Gesundheits- prävention; Verfassen und Herausgabe von Werbe- texten Kl. 41: Organisation und Durchführung von Seminaren, Ta- gungen, Kongressen; Organisation und Durchfüh- rung von bildenden und unterhaltenden Informations- und Aufklärungsveranstaltungen sowie -kampagnen zur Gesundheitsprävention; Aus- und Fortbildung im Bereich der Gesundheitsprävention; Verfassen und Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte. Insoweit ist die Marke Nr. 30 2009 007 887 zu löschen. 5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 5 - G r ü n d e I. Gegen die am 15. Juli 2009 eingetragene Wort-/Bildmarke Nr. 30 2009 007 887 ist in vollem Umfang aus den prioritätsälteren Wortmarken Nr. 2 057 734, Nr. 395 46 204 und EM Nr. 000 453 720 FOCUS sowie aus der eingetragenen Wort-/Bildmarke (farbig) Nr. 305 06 452 Widerspruch erhoben worden. Die Eintragung der angegriffenen Marke bezieht sich auf die Waren und Dienst- leistungen: - 6 - Kl. 16: Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Prospekte Kl. 35: Werbung und Marketing im Bereich der Gesundheitsprä- vention; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten Kl. 41: Organisation und Durchführung von Seminaren, Tagun- gen, Kongressen; Organisation und Durchführung von bildenden und unterhaltenden Informations- und Aufklä- rungsveranstaltungen sowie -kampagnen zur Gesund- heitsprävention; Aus- und Fortbildung im Bereich der Ge- sundheitsprävention; Verfassen und Herausgabe von Tex- ten, ausgenommen Werbetexte Kl. 42: Sozialwissenschaftliche Beratung zu allen Themenberei- chen der Gesundheitsprävention. Die Widerspruchsmarke Nr. 2 057 734 (Wortmarke „FOCUS“) – im Folgenden Widerspruchsmarke 1 genannt – ist eingetragen für Kl. 16: Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse, insbeson- dere Magazine; Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren, Bücher; Lichtbilderzeugnisse, Fotografien (soweit in Klas- se 16 enthalten) Kl. 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeug- nissen, insbesondere von Magazinen, Zeitungen, Zeit- schriften, Broschüren und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnun- gen auf Ton- und Bildträger. - 7 - Die Widerspruchsmarke Nr. 395 46 204 (Wortmarke „FOCUS“) – im Folgenden Widerspruchsmarke 2 genannt – genießt Schutz für Waren der Klasse 9 sowie für: Kl. 16: Druckereierzeugnisse; Informationsmaterial in Form von Druckereierzeugnissen, nämlich Druckschriften, Zeit- schriften und Bücher Kl. 35: Vermittlung und Vermietung von Sendezeiten gegen Ent- gelt für Andere, gewerbsmäßige Beratungsdienste (aus- genommen Unternehmensberatung) über die Ausgestal- tung von Sendezeiten; Dienstleistungen einer Werbe- agentur einschließlich Vermittlung und Durchführung so- wie Produktion von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen auch im Online-Service; Markt- forschung und -analyse; Werbemittlung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Öffentlichkeitsarbeit und zuge- hörige Dienstleistungen; Vermittlung und Durchführung von Werbeveranstaltungen Kl. 41: Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern. Die Widerspruchsmarke EM Nr. 000 453 720 (Wortmarke „FOCUS“) – im Folgen- den Widerspruchsmarke 3 genannt – hat neben dem Schutz für Waren und Dienstleistung aus den Klassen 3, 6, 7, 9, 14, 21, 25, 28, 29, 32, 33, 38 und 39 noch Schutz für die Dienstleistungen: Kl. 35: Vermittlung von Karten für Veranstaltungen - 8 - Kl. 41: Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Bereitstellung von Turnhallen, Fitnesszentren, Freizeitzentren und Kasinos; Fanklubdienste; Durchfüh- rung von Veranstaltungen. Der Schutz der Widerspruchsmarke Nr. 305 06 452 (Wort-/Bildmarke „FOCUS GESUNDHEIT“) – im Folgenden Widerspruchsmarke 4 genannt – umfasst die Waren und Dienstleistungen: Kl. 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zei- tungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Ka- lender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fo- tografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, so- weit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Mobei); Lehr- und Unterrichtsmittel (aus- genommen Apparate) Kl. 38: Telekommunikation; Übermittlung von lnformationen an Dritte, Verbreitung von lnformationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunk- sendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und lnformationen aller Art; E-Mail-Daten- dienste (= elektronischer Postversand); Internet-Dienst- leistungen, nämlich Bereitstellen von lnformationen im In- ternet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen Kl. 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeug- nissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und lnformationsmaterial, jeweils - 9 - einschließlich von Verlagserzeugnissen in Form von ge- speicherten Ton- und Bildinformationen, auch in elektro- nischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschrif- ten (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vemietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Pro- duktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusam- menstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Un- terhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunter- haltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveran- staltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturelllen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthal- ten. Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Widersprüche durch Beschlüsse vom 8. Juni 2011 und – im Erinnerungsvefahren – vom 6. März 2013 zurückgewiesen. Nach den Entscheidungsgründen des Erinnerungsbeschlusses halte die angegrif- fene Marke selbst den im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen (Dru- ckereierzeugnisse und deren Herausgabe) gebotenen deutlichen Zeichenabstand gegenüber den Widerspruchswortmarken „FOCUS“, für die betreffend Zeitschrif- ten erhöhte Kennzeichnungskraft unterstellt werden könne, ein. Die jüngere Marke „IPO FOKUS“ unterscheide sich als Ganzes durch den Be- standteil „IPO“ von den Widerspruchsmarken ausreichend, wobei der Sinngehalt der Abkürzung „IPO“ (Internationale Prävention Organisation) und die über- schaubare Länge der Widerspruchsmarken die Unterscheidung unterstützten. - 10 - Das Element „IPO“ der jüngeren Marke trete nicht im Gesamteindruck zurück. Beide Wortbestandteile der angegriffenen Marke verfügten gleichermaßen über waren- bzw. dienstleistungsbeschreibenden Inhalt. Die angegriffene Marke weise nämlich auf einen bestimmten Brennpunkt bzw. Themenschwerpunkt mit der Ab- kürzung „IPO“ hin. Beide Elemente seien daher durch den integrierenden Sinnzu- sammenhang verbunden. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten auch keinen Grund, die jüngere Marke für ein weiteres Zeichen der Widersprechenden zu halten, da die Zeichenbildung strukturell abweiche. Die Widersprechende ordne Bestandteile dem Begriff ,,FOCUS“ stets nach. Da auch andere Firmen den Bestandteil „Focus“ in ihren Marken verwenden würden, weise dieser nicht zwingend auf die Widersprechende hin. Den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke 4 (Nr. 305 06 452) bestimmten zu- dem beide Wortelemente; die Widerspruchsmarke weise auf einen Themen- schwerpunkt “Gesundheit“ hin. In ihrer gegen den Erinnerungsbeschluss gerichteten Beschwerde macht die Widersprechende geltend, die Markenstelle habe den Widerspruchsmarken in der Sache jede Kennzeichnungskraft abgesprochen, indem sie den Wortbestandteil „Fokus“ der angegriffenen Marke mit einem sachlichen Hinweis auf einen The- menschwerpunkt gleichsetze. Ferner habe die Markenstelle verkannt, dass im Hinblick auf die Eigenschaft der Komponente „IPO“ als Unternehmenshinweis die Voraussetzungen einer Marken- usurpation im Sinn der „Thomson Life“ – Judikatur des EuGH (C-120/04 – GRUR 2005, 1042) gegeben seien. - 11 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und regt hilfsweise die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Die Markeninhaberin hat sich auf die Beschwerdebegründung, die ihr am 18. November 2013 zugestellt worden ist, nicht geäußert. II. 1. Nachdem die Beteiligten davon abgesehen haben, eine mündliche Verhand- lung zu beantragen, und auch der Senat eine solche nicht für erforderlich erachtet, kann über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). Die Beteiligten hatten ausreichend Zeit, sich zur Sache und den Ar- gumenten der Gegenseite zu äußern. 2. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, da im Verhältnis der ange- griffenen zu jeder der Widerspruchsmarken nach Maßgabe der jeweiligen Te- norierung Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. a) Widersprüche aus den Wortmarken „FOCUS“ – Nrn. 2 057 734, 395 46 204 und EM 000 453 720 (Widerspruchsmarken 1, 2 und 3). aa) Der Kennzeichnungsgrad einer Marke richtet sich nach ihrer Eignung, in den beteiligten Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu wirken. - 12 - Die Kennzeichnungseignung der Widerspruchswortmarken ist auch bezogen auf „Druckereierzeugnisse“ und andere auf Vermittlung von redaktionellen Inhalten gerichtete Waren und Dienstleistungen nicht eingeschränkt (vgl. auch LG Mün- chen I, Beschl. v. 26. August 2004, 17 HK 8070/04, S. 8). Der Ausdruck „Fokus“ bzw. engl. „Focus“, der übertragen „Blickpunkt, Schwer- punkt, Mittelpunkt des Interesses“ (s. Duden Online) bedeutet, ist im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verbunden mit einer thematischen Angabe, die den Ge- genstand der Betrachtung anzeigt. In einem derartigen Kontext hat der Begriff „Focus“ erkennbar sachbezogenen Inhalt. Anders verhält es sich demgegenüber bezogen auf den Ausdruck „Focus“ als solchen. Er mag bildhaft die Thematisie- rung eines Stoffs zum Ausdruck bringen und damit den Zweck der betroffenen Waren andeuten. Eine klare Sachaussage vermittelt der Begriff insoweit aber nicht (vgl. BGH GRUR 2008, 254 Rn. 31 – THE HOME STORE). Insbesondere ist der Begriff nicht derart belegt, dass er als Hinweis auf die Thematisierung spezifisch aktueller Themen oder auf eine vertiefte Behandlung irgendeines singulären oder Schwerpunktthemas (etwa als Themenheft) verstanden wird. Auch ist nicht substantiiert dargelegt und ersichtlich, dass der Ausdruck aufgrund einer signifikanten Anzahl von benutzten Drittmarken nur über eingeschränkte Eignung, als Kennzeichen zu wirken, verfügt. Dagegen ist die Kennzeichnungskraft zweier Widerspruchsmarken im Bereich fol- gender Waren und Dienstleistungen erhöht: Widerspruchsmarke 1 (Nr. 2 057734) Kl. 16: Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse, insbesondere Magazine; Zeitschriften, Zeitungen Kl. 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbeson- dere von Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften - 13 - Widerspruchsmarke 2 (Nr. 395 46 204) Kl. 16: Druckereierzeugnisse, Informationsmaterial in Form von Druckereierzeug- nissen, nämlich Druckschriften, Zeitschriften Diesen Widerspruchsmarken ist dadurch insoweit erhöhter Kennzeichnungsgrad zuzuerkennen. Grundlage hierfür ist in erster Linie die vorgelegte Verkehrsbe- fragung, die in verschiedenen Markenverletzungsverfahren sogar zur Anerken- nung überragender Kennzeichnungskraft geführt hat (siehe Anlagen 7 ff. zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 20. Juni 2012). Für andere zugunsten der Widerspruchsmarken eingetragene Waren oder Dienst- leistungen fehlen demgegenüber aussagekräftige Hinweise auf eine durch um- fangreiche Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit. Dies gilt namentlich für „Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger“, zumal die Widersprechende in diesem Kontext, soweit ersichtlich, vorrangig das Zeichen „FOCUS TV“ verwendet. bb) Zwischen den Vergleichsmarken besteht jeweils hohe klangliche Ähnlichkeit, da dem Bestandteil „Fokus“ der angegriffenen Marke nach den maßgebenden Umständen des Einzelfalls eine den klanglichen Gesamteindruck der angegriffe- nen Marke prägende Stellung zukommt (s. BGH GRUR 2002, 342, 343 – ASTRA PUREN). Als Ganzes unterscheiden die Zeichen sich zwar durch den Bestandteil „IPO“ der angegriffenen Marke. Zeichenbestandteile können aber unterschiedlichen Einfluss auf die Wahrnehmung einer komplexen Marke ausüben. Deswegen kann einem Bestandteil im Einzelfall eine besondere, den Gesamteindruck des gesamten Zei- chens prägende Kennzeichnungskraft zukommen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 19 – coccodrillo). Die Ge- fahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen beruht in diesem Fall - 14 - auf der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandtei- len. Unter dem Gesichtspunkt des klanglichen Gesamteindrucks treten die Bild- komponenten der angegriffenen Marke zurück. Das Publikum neigt im Interesse praktikabler mündlicher Wiedergabe im Allgemeinen dazu, komplexe Zeichen in einer die Aussprechbarkeit vereinfachenden Weise zu verkürzen. Daher werden aus Wort- und Bildbestandteilen bestehende Kombinationsmarken regelmäßig nach kennzeichnungskräftigen Wortkomponenten benannt, während von der Wie- dergabe der Bildelemente abgesehen wird (vgl. BGH GRUR 1999, 241 – Lions). Dies gilt vorliegend für den Äskulapstab und den Globus. Beides sind gängige Symbole für medizinische Zweck- bzw. globale Ausrichtung. Sie könnten allenfalls auf der Grundlage einer besonderen grafischen Ausführung kennzeichnend wir- ken. Eine solche liegt aber nicht vor; die Globusstilisierung ist grafisch sogar be- wusst so gestaltet, dass sie im Bild in den Hintergrund tritt. Ferner kommt dem Bestandteil „IPO“ aufgrund der konkreten Zeichengestaltung in Zusammenhang klanglicher Zeichenwiedergabe eine gegenüber dem Bestandteil „FOKUS“ aufgrund der Anordnung und verschiedener Schriftart und -größe nach- geordnete Bedeutung zu. Es kann dabei dahin gestellt bleiben, inwieweit hierzu auch die Eigenschaft des Elements „IPO“ als Unternehmenshinweis beiträgt. Prägender Einfluss des Bestandteils „FOKUS“ der angegriffenen Marke ergibt sich ferner jedenfalls im Bereich der Waren der Klasse 16 soweit den Widerspruchs- marken gesteigerte Kennzeichnungskraft zu eigen ist. In diesem Ausnahmefall ist nämlich der Gesamteindruck eines Zeichens unter Einbeziehung der Gegenmarke zu bestimmen (BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus; GRUR 2005, 513, 514 – MEY/Ella May). Die somit prägenden Bestandteile „FOKUS“ der angegriffenen Marke und der Wi- derspruchsmarken stimmen in Klang und Sinn überein. - 15 - cc) Unter Zugrundelegung teilweise erhöhter Kennzeichnungkraft der Wider- spruchsmarken und ausgeprägter klanglicher Markenähnlichkeit besteht eine Ver- wechslungsgefahr, soweit auch die Waren und Dienstleistungen Ähnlichkeit auf- weisen. Für deren Beurteilung ist, da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, von der Registerlage auszugehen. Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter Berück- sichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus dem demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 25 – Metrobus). Klasse 42 Der Registrierung der jüngeren Marke für Dienstleistungen der Kasse 42 stehen bei keiner der Widerspruchsmarken ähnlichen Dienstleistungen gegenüber, so dass die angegriffene Marke insoweit nicht zu löschen ist. Klasse 16 Die Waren der Klasse 16 beanspruchen das angegriffene Zeichen ebenso wie die Widerspruchsmarken 1, 2 und 4. Insoweit besteht also Verwechslungsgefahr. Darüber hinaus ergibt sich aus der Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen folgende Beurteilung der Verwechslungsgefahr: Widerspruchsmarke Nr. 2 057 734 (Widerspruchsmarke 1) Klasse 35 „Werbung und Marketing im Bereich Gesundheitsprävention; Ver-fassen und Herausgabe von Werbetexten“ ist noch hinreichend ähnlich zu den für die Widerspruchsmarke geschützten „Druckereierzeugnissen …, insbesondere - 16 - Broschüren“. Eine kongruente Produktverantwortlichkeit liegt insofern nicht fern (vgl. BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2008, 25 W (pat) 17/06, BeckRS 2008, 16103 und BeckRS 2008, 22851 - SmileCompany). Klasse 41 Der angegriffenen Dienstleistung „Verfassen und Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte“ kommen sowohl die für die Widerspruchsmarke ge- schützten „Druckereierzeugnisse“ (s.o.) als auch die Dienstleistungen „Veröffent- lichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“ nahe. Dazu weisen die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Semi- naren, Tagungen, Kongressen; Organisation und Durchführung von bildenden und unterhaltenden Informations- und Aufklärungsveranstaltungen sowie -kampagnen zur Gesundheitsprävention; Aus- und Fortbildung im Bereich der Gesundheits- prävention“ jedenfalls noch verwechslungsbegründende Ähnlichkeit auf, zumal die Widerspruchsmarke ausdrücklich „Veröffentlichung und Herausgabe von Lehr- und Informationsmaterial“ umfasst. Insofern handelt es sich um sich ergänzende Dienstleistungen. Zudem halten Veranstalter von Seminaren und vergleichbaren Formaten oft auch eigenes, auf den Inhalt des Seminars abgestimmtes Infor- mations- oder Unterrichtsmaterial vor. Ferner bieten Herausgeber von Zeitungen oder Publikationen über Einzelfälle hinaus Seminare oder Informationsveran- staltungen an, die etwa der mündlichen Vertiefung oder Aktualisierung des Inhalts von Druckerzeugnissen dienen (z.B. Heymanns-Fachseminare; SZ-Loungege- spräche; ZEIT-Konferenzen). Widerspruchsmarke Nr. 395 46 204 (Widerspruchsmarke 2) Der Widerspruch greift gegenüber allen Dienstleistungen der Klasse 35 der ange- griffenen Marke durch. „Werbung und Marketing im Bereich Gesundheitspräven- tion; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten“ entspricht den Dienstleistun- gen einer Werbeagentur und der Öffentlichkeitsarbeit. - 17 - Soweit diese auch noch eine gewisse Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der Klasse 41 aufweisen können, ist deren Grad nicht ausreichend, eine Verwechs- lungsgefahr anzunehmen, zumal der Widerspruchsmarke diesbezüglich nicht er- höhte Kennzeichnungskraft zukommt. Die Dienstleistungen richten sich an unter- schiedliche Adressaten und haben unterschiedliche Zwecke, wenn auch Über- schneidungen in Einzelaspekten, z.B. unterhaltende Darbietungen, denkbar sind. Widerspruchsmarke EM Nr. 000 453 720 (Widerspruchsmarke 3) Der Schutz dieser Widerspruchsmarke beinhaltet in Klasse 41 die „Durchführung von Veranstaltungen“; das kann alle vom angegriffenen Zeichen in Klasse 41 be- anspruchten Veranstaltungen umfassen. Im Übrigen ist eine unter den gegebenen Ausgangsvoraussetzungen verwechs- lungsbegründende Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit nicht festzustellen. b) Widerspruch aus der Wort-Bild-Marke Nr. 305 06 452 (Widerspruchsmarke 4). In Klasse 16 ist die Widerspruchsmarke für die vom angegriffenen Zeichen bean- spruchten Waren nahezu identisch geschützt, so dass der Widerspruch insoweit Erfolg hat. Klasse 41 Der Schutz der Widerspruchsmarke 4 beinhaltet in Klasse 41 Unterhaltungs-, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen; das kann die vom angegriffenen Zei- chen in Klasse 41 beanspruchten Seminare, Tagungen, Kongresse, bildenden und unterhaltenden Veranstaltungen umfassen, in deren Rahmen Aus- und Fortbil- dung geschieht. Im Rahmen von Kampagnen können solche Veranstaltungen stattfinden. - 18 - Gegenüber „Verfassen und Herausgabe von Werbetexten“ besteht eine Ähnlich- keit zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Druckereierzeugnissen (s.o., BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2008, 25 W (pat) 17/06, BeckRS 2008, 16103 und BeckRS 2008, 22851 - SmileCompany), zumal der Bestandteil „FOCUS“ aufgrund seiner ausgeprägten Kennzeichnungskraft bei Druckereierzeugnissen eine prä- gende Stellung innerhalb der Widerspruchmarke einnimmt. Klasse 35 Gegenüber „Werbung und Marketing im Bereich Gesundheitsprävention; Ver-fas- sen und Herausgabe von Werbetexten“ besteht eine Ähnlichkeit zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Druckereierzeugnissen. Eine kongruente Pro- duktverantwortlichkeit wird insofern ohne Weiteres in Betracht gezogen (vgl. BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2008, 25 W (pat) 17/06, BeckRS 2008, 16103 und BeckRS 2008, 22851 - SmileCompany), zumal der Bestandteil „FOCUS“ aufgrund seiner ausgeprägten Kennzeichnungskraft bei Druckereierzeugnissen eine prä- gende Stellung innerhalb der Widerspruchmarke einnimmt. Dem steht zwar entgegen, dass die Begriffe „FOCUS“ und „GESUNDHEIT“ nach allgemeinem Sprachempfinden als beschreibende begriffliche Einheit in der Bedeutung „Augenmerk/Konzentration auf das Thema Gesundheit“ aufgefasst werden. Dies gilt aber nicht, soweit die Verkehrsbekanntheit des Zeichens „FOCUS“ im Bereich der Klassen 16 und 41 (Druckereierzeugnisse, Druckschrif- ten) zu einem Verständnis im Sinn einer Produktkennzeichnung „FOCUS“ und einer Themenangabe „Gesundheit“ führt. Die gesteigerte Bekanntheit des Zeichens „FOCUS“ beeinflusst auch das Mar- kenverständnis. Diese Rezeption ist jedenfalls angesichts unterschiedlicher grafi- scher Ausführung der beiden Komponenten und der dem Publikum vertrauten Ge- staltung des Bestandteils „FOCUS“, in der der Buchstabe „O“ durch eine stilisierte Weltkugel dargestellt ist, auch zu erwarten. - 19 - Die Waren und Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 der jüngeren Marke wei- sen keine zureichende Ähnlichkeit zu den Waren und Dienstleistungen der Wider- spruchsmarke auf. 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der ein- schlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesge- richtshofs über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbe- schwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen worden ist. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge- lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 20 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun- desgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu