Beschluss
26 W (pat) 47/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 47/12 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 10. Februar 2014 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2009 058 215 – S 37/11 Lösch hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: 1.Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. Februar 2011 die Löschung der am 1. Oktober 2009 angemeldeten und am 14. Januar 2010 für die Waren „Klasse 9: Schutzhelme, insbesondere Reithelme und Reitkappen; Sicherheitskleidung vorzugsweise mit stoßabsorbierender Wirkung, insbesondere für den Reitsport Klasse 18: Zubehör für den Reitsport, soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke für Tiere, vorzugsweise für Pferde; Be- schläge für Geschirre (nicht aus Edelmetall), Geschirre für Tiere; Decken, nämlich Pferdedecken; Gamaschen als Schutzvorrichtungen für Vorder- und Hinterläufe von Pferden, Federgamaschen aus Leder, Kniegamaschen für Pferde, Fe- - 3 - derführungshülsen aus Leder; Felle, Pelze (Tierfelle), Fell- decken (Pelz), Futtersäcke, Gurte (soweit in Klasse 18 ent- halten), Ledergurte, Gummieinlagen für Steigbügel, Halsbän- der für Tiere, Kartentaschen, Kinnriemen aus Leder, Knierie- men aus Leder, Kleidersäcke für die Reise, Klopfpeitschen, Koppelriemen, Lederriemen, Lederschnüre, Lederzeug, Lei- nen (Zügel), Longierleinen, Longiergurte, Führleinen, Maul- körbe, Pferdehalfter, Peitschen, Gerten, Pferdekummete, Re- genschirme, Reitsättel, Reitdecken, Satteldecken für Pferde, Sattel- und Zaumzeug für Tiere, Sättel für Pferde, Sattelgurte, Sättelbäume, Steigbügel, Steigbügelriemen, Scheuklappen, Taschen, insbesondere Jagdtaschen, Trensen, Umhänge- und Schulterriemen, Zaumzeug, Zaumzeugriemen, Zügel, Zug- stränge Klasse 25: Bekleidungsstücke und Outdoor-Bekleidung; Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung)“ eingetragenen Marke 30 2009 056 215 FLEXOSTAR des Antragsgegners beantragt, weil die Marke bösgläubig angemeldet worden sei (§§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Zur Begründung hat die Antragstellerin unter Darlegung der Beziehungen der Parteien zu zwei in einem langjährigen Konkurrenzverhältnis stehenden Unter- nehmen ausgeführt, sie selbst habe – damals noch handelnd unter der Firmierung „i…“ – im Juni 2009 das Zeichen „Flexo Star“ entwickelt. Die fertigen Entwürfe hätten im Juni 2009 vorgelegen. Die Nutzung des Zeichens im inländi- schen Verkehr sei im Juli 2009 aufgenommen worden. Auf der Auktionsplattform - 4 - „eBay“ seien von ihr seit August 2009 Sättel unter der Bezeichnung „Flexo Star“ angeboten worden. Die Anmeldung der angegriffenen Marke durch den Antrags- gegner sei unmittelbar danach in Kenntnis der Vorbenutzung ihres Zeichens er- folgt, um sie an der weiteren Nutzung dieses Zeichens zu hindern. Der Antragsgegner hat der Löschung seiner Marke widersprochen und ist dem Vortrag der Antragstellerin entgegengetreten. Er hat vorgetragen, die Anmeldung der angegriffenen Marke sei nicht erfolgt, um die Antragstellerin an der Nutzung ihres Zeichens „Flexo Star“ zu hindern. Er habe vielmehr seinerseits bereits in der zweiten Jahreshälfte 2088 eine neue Linie von Sätteln entwickelt gehabt, die zum einen unter dem Zeichen „Riders Who Care“ und zum anderen auch unter dem Zeichen „FLEXOSTAR“ angeboten werden sollten. Seine Überlegungen hierzu habe er auch zu Papier gebracht. Als ihm bekannt geworden sei, dass die Antrag- stellerin das Zeichen „Flexo Star“ verwende, habe er seinerseits die zuvor von ihm entwickelte Bezeichnung „FLEXOSTAR“ als Marke angemeldet. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den Lö- schungsantrag hin am 5. März 2012 die Löschung der angegriffenen Marke be- schlossen und dem Antragsgegner die Kosten des Löschungsverfahrens aufer- legt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragen worden. Bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls bestünden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die ange- griffene Marke durch den Antragsgegner in erkennbar wettbewerbswidriger Behin- derungsabsicht angemeldet worden sei, um die Monopolwirkung der Eintragung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Zwischen den Be- teiligten bzw. den mit diesen verbundenen Unternehmen bestehe eine Konkur- renzsituation. Der Antragsgegner sei langjähriger Mitarbeiter der Firma Barefoot, die deutschlandweit Reitsportartikel, insbesondere sogenannte „baumlose“ Sättel vertreibe. Mit der Inhaberin dieser Firma sei er persönlich verbunden. Nach eige- nem Bekunden sei er für die rechtlichen Angelegenheiten der Firma zuständig und kümmere sich auch um deren Schutzrechtsangelegenheiten. Da er an der ange- - 5 - griffenen Marke kein persönliches Interesse gehabt habe, habe er die Rechte aus der Marke der Firma B… im Wege einer Lizenz zur Verfügung gestellt. Die Antragstellerin, die von 2005 bis Juli 2008 im Vertrieb der Firma B… tätig ge- wesen sei, habe sich im Anschluss daran mit dem Vertrieb von Reitsätteln und anderem Reitzubehör selbständig gemacht. Unmittelbar vor der Anmeldung der angegriffenen Marke habe es zwischen der Firma B… und der Antragstellerin Auseinandersetzungen wegen der von dieser unter der Bezeichnung „Flexo-Star“ vertriebenen Reitsättel gegeben. Im September 2009 habe die Firma B… mehrere Angebote von der Auktionsplattform „eBay“ löschen lassen, weil diese angeblich gegen für die Antragstellerin eingetragene Gebrauchsmuster ver- stießen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2009 habe die Antrag- stellerin die Inhaberin der Firma B… wegen der Behauptung abgemahnt, sie sei Inhaberin von Schutzrechten, auf Grund derer sie den Vertrieb der betroffenen Reitsättel verbieten könne. Hiergegen habe sich die Firma B… mit Schreiben ihres Vertreters zur Wehr gesetzt, wobei mehrfach auf die fraglichen Angebote unter der Kennzeichnung „Flexo-Star“ Bezug genommen worden sei. Entspre- chende Angebote der b… GmbH, deren Mitgesellschafterin und Ge- schäftsführerin die Antragstellerin sei, würden auch durch das von der Antragstel- lerin mit dem Löschungsantrag vorgelegte eBay-Bewertungsprofil aus dem fragli- chen Zeitraum bestätigt. Daraus ergebe sich, dass in der Firma B… bereits im September 2009 die Benutzung der Bezeichnung „Flexo-Star“ durch die b… GmbH bekannt gewesen sei. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass auch der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anmeldung der ange- griffenen Marke bereits diese Kenntnis gehabt habe, weil Schutzrechtsangelegen- heiten in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen seien und eine persönliche Bezie- hung zwischen ihm und der Inhaberin der Firma B… bestanden habe. Für seine Kenntnis von der Vorbenutzung der Bezeichnung „Flexo-Star“ spreche auch die Feststellung in einem anwaltlichen Schreiben vom 29. Juli 2009, Herr H… - der Antragsgegner – habe sich zur Markenanmeldung entschlossen, als ihm bekannt geworden sei, dass die Antragstellerin nicht nur Sättel nachahme, sondern nunmehr auch die Kennzeichnung „entwendet“ habe. Auf Grund des en- - 6 - gen zeitlichen Zusammenhangs dieser Vorgänge mit der Markenanmeldung dränge sich der Schluss auf, dass diese als weiteres Mittel zur Verhinderung des Vertriebs angeblicher Nachahmungen der Sättel der Firma B… habe dienen sollen. Diese Annahme werde durch die Abmahnung und die Klage wegen Ver- letzung der Markenrechte, die wenige Monate nach der Eintragung der angegriffe- nen Marke erfolgten, bestätigt. Ein berechtigtes eigenes Interesse an der Anmel- dung der streitgegenständlichen Marke habe der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Fa. B…, in deren Interesse der An- tragsgegner die Anmeldung der Marke vorgenommen habe, habe das Zeichen „FLEXOSTAR“ vor dem Anmeldetag unstreitig nicht selbst benutzt. Der Markenin- haber habe lediglich wenig substantiierte Angaben zu einer in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 entwickelten Produktlinie preisgünstigerer Sättel mit dem Na- men „Flexostar“ gemacht. Soweit die Überlegungen zu diesem neuen Konzept am 12. Dezember 2008 zu Papier gebracht worden sein sollen, habe der Antragsgeg- ner lediglich eine lückenhafte Kopie einer handschriftlichen Notiz mit diesem Da- tum vorgelegt, die lediglich die Überschrift „Weltwirtschaftskrise und die Chancen“ sowie - völlig isoliert und mit großem Abstand hierzu - die Bezeichnung „flexostar“ erkennen lasse und daher nicht aussagekräftig sei. Maßnahmen zur Umsetzung dieser Strategie seien bis heute nicht getroffen worden. Weshalb die markenrecht- liche Sicherung der Bezeichnung „flexostar“ gerade im Zuge der Auseinander- setzungen mit der Antragstellerin erfolgt sei, sei nicht überzeugend begründet worden. Soweit der Antragsgegner vortrage, die Antragstellerin habe die Bezeich- nung „Flexostar“ entwendet, sei demgegenüber festzustellen, dass sie bereits vor dem behaupteten Entwurf der Produktlinie „Flexostar“ aus der Firma B… ausgeschieden gewesen sei. Es fehle auch an jeglichen Nachweisen für die Be- hauptung des Antragsgegners, ein bis zum Sommer 2009 für die Fa. B… täti ger Mitarbeiter – ein Herr B1… – könne das Zeichen an die Antragstellerin verraten haben. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Behinde- rung der Antragstellerin bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen zumindest ein wesentliches Motiv für die Anmeldung der angegriffenen Marke durch den An- tragsgegner gewesen sei. Dies gelte für alle Waren der Eintragung, weil es sich - 7 - hierbei durchweg um Reitzubehör handele. Die Auferlegung der Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf den Antragsgegner sei angesichts des bösgläubig er- langten Registerrechts billig. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der An- sicht, seine Kenntnis von der Benutzung des Zeichens „flexostar“ durch die An- tragstellerin begründe für sich genommen keine bösgläubige Markenanmeldung. Auch aus der zeitlichen Nähe der Markenanmeldung zu den sich damals anbah- nenden rechtlichen Auseinandersetzungen wegen gewerblicher Schutzrechte könne keine wettbewerbswidrige Behinderungsabsicht abgeleitet werden. Die An- tragstellerin treffe die Beweislast für das Vorliegen seiner Bösgläubigkeit. Unge- achtet dessen sei die in der Fa. B… erdachte, aber bisher nur als Vorrat vor- gehaltene Kennzeichnung „FLEXOSTAR“ angemeldet worden, nachdem die „Entwendung“ dieser Bezeichnung durch die Antragstellerin aufgefallen sei, um sie vor weiterreichender Entwertung zu schützen. Eine der Anmeldung der angegrif- fenen Marke vorangegangene Benutzung der Bezeichnung „FLEXOSTAR“ durch die Antragstellerin sei von dieser nicht nachgewiesen worden, insbesondere nicht durch die von ihr eingereichte Abbildung von Reitgurten, deren Aufnäher auch nachträglich eingefügt worden sein könnten. Es fehle an einem schützenswerten Besitzstand der Antragstellerin, den der Antragsgegner habe stören können. Diese habe auch nichts dazu vorgetragen, wie sie auf die Bezeichnung „Flexostar“ ge- kommen sei. Es gebe im Markenrecht auch kein Vorbenutzungsrecht, weshalb allein die Kenntnis des Antragsgegners von der Benutzung der Kennzeichnung „Flexostar“ durch die Antragstellerin unbeachtlich sei. Die besonderen Voraus- setzungen einer Wettbewerbswidrigkeit des Vorgehens des Antragsgegners seien nicht gegeben. - 8 - Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2012 aufzuheben und den Lö- schungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie schließt sich der im angegriffenen Beschluss von der Markenabteilung vertre- tenen Auffassung an und trägt vor, der Antragsgegner wiederhole in der Be- schwerdebegründung nur seinen Vortrag aus dem Löschungsverfahren vor dem Patent- und Markenamt. Sie bestreitet im Übrigen, Produkte der Fa. B… ko piert und irgendwelche Markenkonzepte von dieser entwendet zu haben. Der Vor- trag des Antragsgegners sei widersprüchlich. Die Kenntnis von der Vorbenutzung der Bezeichnung „Flexo Star“ durch die Antragstellerin werde vom Antragsgegner mal bestritten, mal als Grund für die Anmeldung der angegriffenen Marke genannt. Die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit der Anmeldung seien erfüllt, weil der Antragsgegner die angegriffene Marke ohne eigenen Benutzungswillen mit der von Anfang an bestehenden Absicht angemeldet habe, die mit der Marke verbun- dene Monopolstellung gegenüber der Antragstellerin zweckwidrig im Wettbe- werbskampf als Ersatz für nicht einschlägige Geschmacksmusterrechte einzu- setzen. II Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die Markenab- teilung hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Löschung der angegrif- - 9 - fenen Marke wegen Bösgläubigkeit des Antragsgegners zum Anmeldezeitpunkt beschlossen (§§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Der Begriff der bösgläubigen Anmeldung in § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entspricht dem in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d MarkenRichtl. verwendeten Begriff "Bösgläubigkeit". Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780, Nr. 18 - Ivadal). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit kommt es dabei vor allem darauf an, ob die Markenanmeldung bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs des Anmelders bezogen oder auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfal- tung von Mitbewerbern gerichtet ist. Hierbei muss die Erschwerung der Benutzung der Marke durch den/die Dritten nicht der einzige Beweggrund für die Markenan- meldung sein, sondern es reicht aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstellt (BGH GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 - EROS). Des- halb wird die Annahme einer Bösgläubigkeit des Anmelders auch nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen. Der Erwerb eines formalen Markenrechts kann sich - ohne einen im Inland beste- henden Besitzstand vorauszusetzen und ohne in einen solchen Besitzstand ein- zugreifen - auch unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig erweisen. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin bestehen, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH a. a. O. - AKADEMIKS). Die Be- hinderungsabsicht des Markenanmelders kann sich dabei aus den objektiven Ge- samtumständen des Einzelfalls ergeben. Hierbei kommt dem Verhalten des Mar- kenanmelders vor und nach der Anmeldung Bedeutung zu. Bösgläubig ist insbe- sondere eine Markenanmeldung, die in Kenntnis der Tatsache, dass ein Dritter die Angabe benutzt bzw. die Benutzung der angemeldeten Angabe beabsichtigt, mit - 10 - dem eindeutigen Ziel erfolgt, die Benutzung zu sperren oder jedenfalls zu er- schweren (BGH GRUR 2001, 242, 244 – Classe E). Eine rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht liegt auch nahe, wenn der Markenanmelder die Benutzungs- absicht eines Konkurrenten kennt oder kennen muss und zudem weiß oder wissen muss, dass es sich bei der durch die Anmeldung der Marke gesperrten Angabe um eine solche handelt, die zur Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung im Verkehr verwendet und benötigt wird. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen hat die Markenabteilung die Bösgläubigkeit des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffe- nen Marke zu Recht bejaht. Auf Grund des Sachvortrags der Antragstellerin und der Einlassungen des An- tragsgegners hierzu steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Fa. b… GmbH als Unternehmen der Antragstellerin bereits vor der Anmeldung der angegriffenen Marke eine mit dieser klanglich identische und sich auch schriftbild- lich von dieser nur unwesentlich unterscheidende Bezeichnung „Flexo-Star“ für sog. baumlose Sättel im Verkehr verwendet hat, indem sie solche Sättel über die Internet-Verkaufsplattform „eBay“ angeboten und offenbar auch verkauft hat. Dies ergibt sich zum einen aus der mit dem Löschungsantrag als Anlage ASt3 vorge- legten Feedback-Seite von „eBay“, der zu entnehmen ist, dass Käufer Sättel mit der Bezeichnung „Flexo-Star“ erworben und zwischen dem 17. September 2009 und dem 10. Oktober 2009, also zweifelsfrei auch schon vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke (01.10.2009) unter Benennung dieser Kennzeichnung ein Feedback zu den von ihnen erworbenen Sätteln der b… GmbH abgege ben haben. Dies sowie seine Kenntnis von der Benutzung der Bezeichnung „Flexo-Star“ durch das Unternehmen der Antragstellerin wird auch vom Antrags- gegner zumindest mittelbar dadurch eingeräumt, dass er in der Erwiderung auf den Löschungsantrag vorgetragen hat, er habe sich zur Anmeldung der Marke entschlossen, nach dem ihm bekannt geworden sei, dass die Antragstellerin nicht nur Sättel der Firma B… nachahme, sondern „nunmehr auch deren Kenn - 11 - zeichnung entwendet“ habe. Ob die Antragstellerin bzw. ihr Unternehmen, die b… GmbH, bereits einen schützenswerten Besitzstand an der Bezeich- nung „Flexo-Star“ durch die der Markenanmeldung vorangegangene Benutzung dieser Bezeichnung im Verkehr erworben hatte, ist entgegen der Ansicht des An- tragsgegners rechtlich unbeachtlich, wenn Tatsachen ersichtlich sind, die den Schluss zulassen, dass die Anmeldung der Marke bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls allein bzw. in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerb- lichen Entfaltung von Mitbewerbern gerichtet war. Solche Tatsachen liegen hier vor. Eine rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht liegt vor allem dann nahe, wenn der Markenanmelder die Benutzungsabsicht eines Dritten kennt und zwischen dem Anmelder und dem Dritten eine Konkurrenzsituation besteht (BGH GRUR 2008, 917 – EROS). Beide Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt. Soweit der Antragsgegner demgegenüber vorträgt, er selbst habe die angegriffene Marke schon vor der Aufnahme der Benutzung durch die Fa. b… GmbH ent wickelt gehabt und die Antragstellerin habe ihm die angegriffene Marke „entwen- det“, ist er den Nachweis hierfür schuldig geblieben, obwohl die Antragstellerin diese Darstellung des Antragsgegners wiederholt ausdrücklich bestritten hat. In- soweit kann auf die überzeugenden Feststellungen und Darlegungen im angegrif- fenen Beschluss der Markenabteilung verwiesen werden. Der Antragsgegner hat demgegenüber weder neue Tatsachen vorgetragen noch die bereits in der Erwide- rung auf den Löschungsantrag in Aussicht gestellte eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners vorgelegt. Das allein vorgelegte, weitgehend geschwärzte Blatt vom 12. Dezember 2008 lässt außer diesem Datum und dem Wort „flexostar“ sowie der Überschrift „Weltwirtschaftskrise und die Chancen“ nichts darüber er- kennen, ob und inwieweit die Bezeichnung „flexostar“ seinerzeit vom Antragsgeg- ner selbst erdacht worden ist und ob und inwieweit er seinerzeit überhaupt - und wenn ja, für welche Waren oder Dienstleistungen – an einen Einsatz dieser Be- zeichnung im Verkehr gedacht hat und welche darauf gerichteten Handlungen bis zur Benutzung der Bezeichnung „Flexo-Star“ durch die Fa. b… GmbH der - 12 - Antragstellerin von ihm vorgenommen worden sind. Der Vortrag des Antragsgeg- ners vermag auch die von ihm behauptete „Entwendung“ der Bezeichnung „Flexo- Star“ durch die Antragstellerin nicht darzulegen, weil die Antragstellerin zum Zeit- punkt der Abfassung des vorgelegten, geschwärzten Blattes vom 12. Dezember 2008, das das Wort „flexostar“ enthält, nach seinem eigenen Vor- trag bereits aus der Fa. B… ausgeschieden war. Somit sind keine Tatsachen dargetan und glaubhaft gemacht worden, die die An- meldung der angegriffenen Marke als auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs des Antragsgegner bzw. seiner Lizenznehmer gerichtet erscheinen lassen könn- ten. Mangels Nachweises eines eigenen schutzwürdigen Interesses durch den Antragsgegner sind vielmehr nur Tatsachen ersichtlich, die das Verhalten des An- tragsgegners als in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Fa. b… GmbH als Unternehmen der Antragstellerin ge richtet erscheinen lassen, weshalb die Schwelle der als bloße Folge des Wettbe- werbs hinzunehmenden Behinderung hinüber zur Bösgläubigkeit hier nach der Faktenlage überschritten ist. Die Beschwerde des Antragsgegners kann deshalb keinen Erfolg haben. In Folge der Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf- zuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG; BPatGE 36, 272, 274; BPatG GRUR 2000, 809, 812 – SSZ). Dr. Fuchs-Wissemann Hermann Reker Bb