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Beschluss

33 W (pat) 519/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 519/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 007 523.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, die Richterin Kirschneck und den Richter Kätker am 19. November 2013 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 36 des DPMA vom 26. Februar 2013 aufge- hoben, soweit darin die Anmeldung für die noch verfahrensgegen- ständlichen Dienstleistungen, nämlich: „Geschäftsführung, Büro- arbeiten, Unternehmensverwaltung“ zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Am 11. September 2012 hat die Anmelderin die Wortbildmarke 30 2012 007 523.1 angemeldet für: Klasse 35: Geschäftsführung, Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung, Werbung; Klasse 36: Immobilienwesen, insbesondere Immobilienvermittlung, Immobilienver- waltung, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Verpachtung von Immobilien, Schätzung von Immobilien, Verkauf von Immobilien, Ver- mietung von Wohnungen; - 3 - Klasse 42: Aktualisierung von Internetseiten; Gestaltung von Internetseiten; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten. Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 36 die An- meldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie ist der Ansicht, dass „studio“ in Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen die Bedeutung von „Künstlerstudio, Wohnung, Atelier, Niederlassung“ zukomme. Die Buchstabenfolge „muc“ stehe als Abkürzung nicht nur für den Flughafen München, sondern auch für München an sich. Der Gesamtbegriff „studiomuc“ bezeichne daher in allgemein verständlicher Weise ein Etablissement, ein Wohnobjekt oder einen Geschäftsbe- trieb, der einen Bezug zu München aufweise. Die begehrten Dienstleistungen könnten von einer sich selbst als „Studio“ bezeichnenden Niederlassung in Mün- chen erbracht werden oder sich auf Studios in München beziehen. Das Zeichen beinhalte daher eine Aussage über den Ort und das Objekt der Dienstleistungser- bringung. Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sie die Anmeldung auf die Dienstleistungen „Ge- schäftsführung, Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung“ der Klasse 35 be- schränkt. Sie ist der Ansicht, dass der Eintragung des begehrten Zeichens keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstünden. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar- kenamts aufzuheben, soweit darin die Zurückweisung der Anmel- dung für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen erfolgt ist. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem angemeldeten Zeichen stehen hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 nach der zulässigen Beschränkung des Verzeichnisses (§ 39 Abs. 1 MarkenG) keine Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG entge- gen. Aufgrund der vorgenommenen Beschränkung hat sich die Beschwerde im Hinblick auf die übrigen Dienstleistungen erledigt und die angefochtenen Beschlüsse sind insoweit wirkungslos (BGH GRUR 1983, 342 (343) - BTR; vgl. zum Patenrecht: BGH GRUR 2011, 1052 (Ls) - Telefonsystem). 1. a) Das begehrte Zeichen setzt sich zusammen aus den Wortbestandteilen „stu- dio“ und „muc“, die durch verschiedene Schriftarten und -farben voneinander ab- gesetzt sind. Der Begriff „Studio“ wird lexikalisch (z. B. DUDEN-Online) wie folgt definiert: - Künstlerwerkstatt, Atelier (z. B. eines Malers) - Produktionsstätte für Rundfunk-, Fernsehsendungen, Kino- filme, Musikaufnahmen usw. - kleines [Zimmer]theater oder Kino, in dem besonders experi- mentelle Stücke, Filme oder Inszenierungen gebracht wer- den - Übungsraum für Tänzer - Kurzform für: Fitnessstudio - abgeschlossene Einzimmerwohnung. Als Synonyme werden genannt: Atelier, Künstleratelier, Künstlerwerkstatt, Werk- statt; (gehoben) Werkstätte; Aufnahmeraum, Fernsehstudio, Filmatelier, Filmstu- - 5 - dio, Rundfunkstudio, Senderaum; Apartment, Appartement[wohnung], Einzim- merwohnung, Kleinwohnung. Die weitere von der Markenstelle genannte Bedeu- tung im Sinne einer Niederlassung ist demgegenüber weder lexikalisch nachweis- bar noch hat sich eine übliche Verwendung des Begriffs „studio“ mit dieser Be- deutung durch die Internetrecherche des Senats belegen lassen. Der weitere Bestandteil „muc“ wird in verschiedenen Kodierungen als Abkürzung für München verwendet, so weist „muc“ nach dem IATA Code auf den Flughafen München hin. IATA-Codes sind von der International Air Transport Association (IATA) vergebene Codes, mit denen vor allem Flughäfen und Verkehrslande- plätze, Fluggesellschaften und Flugzeugtypen abgekürzt werden. Die Abkürzung „muc“ ist zudem in verschiedenen Bereichen als allgemeiner Hinweis auf München üblich. So wird z. B. bei der Vermittlung von Immobilien, insbesondere in Kleinan- zeigen oder in Internetadressen die Buchstabenfolge „muc“ als Kurzform für Mün- chen verwendet. b) In seiner Gesamtheit kann das Zeichen daher auf ein Studio in München hin- weisen. Ausgehend von dieser Zeichenbedeutung steht dem beanspruchten Zei- chen für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen kein Eintragungs- hindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wären von der Eintragung diejenigen Marken aus- geschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter- scheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich- net und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungs- identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 - 6 - (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist. Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline). Die hier beanspruchte Wortkombination ist bei Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsmaßstabs hinreichend unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum, wird ihr im Hinblick auf die noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ent- nehmen können. Der Verkehr wird dem begehrten Zeichen im Hinblick auf die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „Ge- schäftsführung, Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung“ keinen verständlichen, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt beimessen. Zu dem hier angesprochenen Verkehr zählen sowohl Fachverkehrskreise als auch Endverbraucher. Selbst wenn Teile des angesprochenen Verkehrs die Bedeutung der Buchstabenfolge „muc“ auch in der Wortkombination als Hinweis auf den geo- grafischen Standort München erkennen sollten, wäre dieser im Zusammenhang mit dem weiteren Zeichenbestandteil „studio“ unterscheidungskräftig im Hinblick auf die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen. Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist der Begriff „studio“ kein gebräuchliches Synonym für „Nieder- lassung“, sondern er wird nur in bestimmten Branchen, insbesondere solchen mit künstlerischen Bezügen (z. B. Malerei, Film, Design) als Hinweis auf eine be- stimmte Betriebsstättenart verstanden. Demgegenüber gibt es keine Anhalts- punkte dafür, dass der Verkehr in dem Begriff „studio“ ganz allgemein einen Hin- weis auf eine Niederlassung oder Agentur erkennen würde, wenn es sich um Dienstleistungen ohne einen derartigen künstlerischen Bezug handelt. Im Zusam- menhang mit den betriebswirtschaftlich ausgerichteten Dienstleistungen „Ge- - 7 - schäftsführung, Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung“ erschließt sich für den Verkehr daher weder ein Hinweis auf eine Betriebsstätte noch eine sonstige be- schreibende Bedeutung des Begriffs „studio“. Diese Dienstleistungen haben übli- cherweise weder einen Sachzusammenhang zu künstlerischen Tätigkeiten, die von bzw. in einem Atelier oder Studio erbracht werden könnten, noch zu Desig- nertätigkeiten oder zu Produktionsstätten für Funk- und Fernsehen. Auch ein Be- zug zu einem Wohnstudio erschließt sich dem Verkehr nicht, wenn ihm das Zei- chen im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen begegnet. Dies gilt erst recht, wenn der Verkehr das Zeichen nicht isoliert, sondern als Wortkombina- tion mit „muc“ wahrnimmt. Es bestehen zudem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten speziell für „Studios in München“ erbracht werden, weil das Bezugsobjekt durch die vage Bezeichnung als „Studio“ nicht in naheliegender und verständlicher Weise präzisiert würde. Bei der beanspruchten Wortfolge handelt es sich auch nicht um eine übliche Wortfolge der Alltagssprache und sie wird auch nicht in Zusammenhang mit den nach Beschränkung des Verzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 benutzt. Weder die Markenstelle hat entsprechende Belege vorgelegt noch haben sich solche im Rahmen der vom Senat durchgeführten Internet- recherche finden lassen. Da dem Zeichen für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen kein verständlicher, im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeord- net werden kann und es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Wortfolge handelt, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würde, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass dem Zeichen die vorer- wähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 25) - Kinder II; BGH GRUR 2001, 1042 (1042) - REICH UND SCHÖN). - 8 - 2. Dem beanspruchten Zeichen steht für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen auch nicht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG entgegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nur vor, wenn das Zeichen ein hinreichend di- rekten und konkreten Bezug zu den angemeldeten Produkten aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überle- gung eine Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder eins ihrer Merkmale zu erkennen (EuGH GRUR 2010, 534 (Nr. 29) - PRANA- HAUS; EuGH GRUR Int. 2010, 503 (Nr. 26, 27) - Patentconsult; EuGH GRUR Int. 2011, 400 (Nr. 50) - 1000; EuG T-328/11 (Nr. 16) - EcoPerfect (PAVIS)). Die Wahl des Begriffs „Merkmal” zeigt, dass ein beschreibendes Zeichen nur vorliegt, wenn eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, bezeichnet wird (EuGH GRUR 2011, 1035 (Nr. 50) - Zahl 1000). Die Eintragung eines Zei- chens kann daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines Produktmerkmals erkannt werden wird (EuGH GRUR 2011, 1035 (Nr. 50) - Zahl 1000). Wie bereits dargelegt, werden die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleis- tungen nicht mit einem „studio“ bezeichnet bzw. in oder von einem „Studio“ er- - 9 - bracht. Es ist daher vernünftigerweise nicht davon auszugehen, dass der Verkehr das Zeichen als Hinweis auf ein Merkmal dieser Dienstleistungen verstehen wird. Dr. Hoppe Kirschneck Kätker Cl