Beschluss
3 W (pat) 10/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 10/12 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 12. November 2013 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 379 220 (DE 502 01 898) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Schramm, der Richter Guth und Dipl.-Chem. Dr. Gerster, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 379 220 wird mit Wirkung für das Hoheits- gebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten: „1. Inhalationskapseln, die als Inhalationspulver Tiotropium im Gemisch mit Laktose insbesondere, aber nicht ausschließlich in Form ihrer Hydrate enthalten, dadurch gekennzeichnet, daß das Kapselmaterial einen reduzierten Feuchtegehalt als TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 15% aufweist und dadurch, daß das Kapselmaterial ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Gelatine und Hydroxypro- pylmethylcellulose, wobei die Gelatine im Gemisch mit 1-10 Gew.-% anderen Zusätzen aus der Gruppe bestehend aus Polyethylenglycol (PEG), bevorzugt PEG 3350, vorliegt, und dadurch, daß die Laktose aus einem Gemisch von gröberer Laktose mit einer mittleren Teilchengröße von 15 bis 80 μm und feinerer Laktose mit einer mittleren Teilchengröße von 1 bis 9 μm besteht, wobei der Anteil von feinerer Laktose an der Gesamtlaktosemenge 5 bis 10% beträgt. - 3 - 2. Inhalationskapseln nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich- net, daß das Kapselmaterial neben Gelatine PEG in einem Anteil von 3-8 % enthält. 3. Inhalationskapseln nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn- zeichnet, daß das Kapselmaterial eine TEWS- oder Halogen- trockner-Feuchte von weniger als 12%, besonders bevorzugt von ≤10% aufweist. 4. Inhalationskapseln nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich- net, daß das Kapselmaterial Hydroxypropylmethylcellulose ist und eine TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 8%, besonders bevorzugt von ≤5% aufweist. 5. Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 4, da- durch gekennzeichnet, daß das Inhalationspulver 0,001 bis 2% Tiotropium im Gemisch mit der Laktose enthält. 6. Inhalationskapseln nach Anspruch 5, dadurch gekennzeich- net, daß das Tiotropium in Form seines Chlorids, Bromids, lodids, Methansulfonats, para-Toluolsulfonats oder Methylsul- fats vorliegt. 7. Verwendung von Inhalationskapseln nach einem der Ansprü- che 1 bis 6 und eines Inhalators zur Herstellung eines Medika- ments zur Inhalation. 8. Verwendung nach Anspruch 7 zur Behandlung von Asthma oder COPD. 9. Verwendung von leeren Kapseln, die durch eine TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 15% gekennzeich- - 4 - net sind, zur Herstellung von Tiotropium-haltigen Inhalations- kapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 6.“ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte ¾ und die Klägerin ¼. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je- weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. Mai 2002 beim europäischen Patentamt angemeldeten, die Priorität der deutschen Anmeldung DE 101 26 924 vom 1. Juni 2001 in Anspruch nehmenden mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 379 220 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 502 01 898 geführt wird. Das Streitpatent, das mit einem Hauptantrag und fünf Hilfsanträgen beschränkt verteidigt wird, betrifft „Inhalationskapseln“ und umfasst 16 Patentansprüche. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 14 und 16 lauten in der erteilten Fassung: „1. Inhalationskapseln, die als Inhalationspulver Tiotropium im Ge- misch mit einem physiologisch unbedenklichen Hilfsstoff enthal- ten, dadurch gekennzeichnet, dass das Kapselmaterial einen re- duzierten Feuchtegehalt als TEWS- oder Halogentrockner-Feuch- te von weniger als 15% aufweist. 14. Verwendung von Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 13 und eines Inhalators zur Herstellung eines Medikaments zur Inhalation. - 5 - 16. Verwendung von leeren Kapseln, die durch eine TEWS- oder Ha- logentrockner-Feuchte von weniger als 15% gekennzeichnet sind, zur Herstellung von Tiotropium-haltigen Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 13.“ Hinsichtlich des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 und des auf den Patentanspruch 14 rückbezogenen Patentanspruchs 15 wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend und stützt ihr Vorbringen unter anderem auf folgende Entgegenhaltungen: HBP1 EP 1 379 220 B1 (Streitpatent) HBP 1A WO 02/098874 A2 (Ursprüngliche Anmeldung) HBP 2 WO 00/47200 A1 HBP 3 WO 00/69468 A1 HBP 4 Maesen et al., Eur.Respir. J., 1995, 8, 1506 – 1513 HBP 5a JP 2000-143502 A HBP 5b Englische Übersetzung der JP 2000-143502 A; HBP 6 WO 00/07572 A2 HBP 7 EP 0 460 921 A2 HBP 8 WO 02/30389 A1 HBP 9 WO 00/28979 A1 HBP 10 WO 93/11746 A1 HBP 11 Bauer, Frömming, Führer, Pharmazeutische Technologie, Georg Thieme Verlag Stuttgart, 1986, S. 412 bis 415. HBP 12 Ogura etal., Pharm. Tech. Europe, 1998, 10(11), 32-42. HBP 13 Deutsches Arzneibuch, DAB, 9. Ausgabe 1986, Band 2, Mono- graphien A-L, Kapseln, S. 2073-2078. HBP 14 Detlef Schenk, Dissertation, Universität Marburg, 1974, S. 6-15. HBP 15 Deutsches Arzneibuch, DAB, 9. Ausgabe 1986, Band 1, Allgemei- ner Teil, Kapitel V.6.22, Trocknungsverlust, Seite 305-306. - 6 - HBP 16 DE 100 50 635.6 HBP 17 EP 1 072 258 A1 HBP 18 WO 99/18939 A1 HBP 19 EP 0 714 656 A1 HBP 20 Tabellarische Übersicht über Anspruch 1 in den Fassungen der verschiedenen Anträge (3 Ni 10/12 (EP)) HBP 21 Barnes, Chest, Bd. 117, 2, Supplement (Februar 2000), S. 63S- 66S HBP 22 Voigt/Fahr, Pharmazeutische Technologie, 9. Auflage, Deutscher Apotheker Verlag Stuttgart, 2000, S. 432 - 434, Abschnitt „Pul- verinhalatoren” HBP 23 Henning, Fine, Speciality and Performance Chemicals, Juni 2002, S. 57-59 HBP 24 Voigt/Fahr, Pharmazeutische Technologie, 9. Auflage, Deutscher Apotheker Verlag Stuttgart, 2000, S. 166, Abschnitt „Milchzucker (Lactose)“ HBP 25 Deutsches Arzneibuch, DAB, 9. Ausgabe 1986, Band 2, Mono- graphien A-L, Lactose, Seite 2106-2109. HBP 26 Author Guidelines des Journal of Pharmaceutical Sciences (Aus- zug), 05.11.2013 HBP 27 EP 1 991 202 B1 HBP 31 Lucas et al., Respiratory Drug Delivery Vl, 1998, 1, 243-249 HBP 39 Bennett et al., Drug Development and Industrial Pharmacy, 25(1), 1999, S. 99-103 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von der Studie HBP4, nach der Inhalationskapseln mit Tiotropium und Lactose als Hilfsstoff unter Verwendung eines Inhalators zur Behandlung von COPD verabreicht werden, und in Verbin- dung mit dem durch HBP22 und HBP27 belegten allgemeinen Fachwissen seien die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 von HBP5/5a bzw. HBP12 nahegelegt. Die Wahl der Anteile - 7 - und Partikelgrößen des Hilfsstoffes nach Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträ- gen 4 und 5 sei durch HBP22, HBP18 und HPB9 sowie außerdem durch HBP10, HBP31 und HBP39 angeregt. Darüber hinaus seien die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 hinsichtlich des Gemisches aus feinerer und gröberer Laktose unklar, da es nicht möglich sei, nachzuprüfen, ob die Mengenbegrenzung erfüllt sei oder nicht. Die Klägerin stellt den Antrag, das europäische Patent 1 379 220 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hauptantrags vom 9. Oktober 2013, hilfsweise eines der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 12. November 2013, weiter hilfsweise des Hilfsantrags 5 vom 9. Oktober 2013 erhält. Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag lauten: 1. Inhalationskapseln, die als Inhalationspulver Tiotropium im Ge- misch mit einem physiologisch unbedenklichen Hilfsstoff enthal- ten, dadurch gekennzeichnet, daß das Kapselmaterial einen redu- zierten Feuchtegehalt als TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 15% aufweist und dadurch, daß das Kapselmate- rial ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Gelatine, Hyd- roxypropylmethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Methylcellu- lose, Hydroxymethylcellulose und Hydroxyethylcellulose, wobei die Gelatine im Gemisch mit anderen Zusätzen aus der Gruppe bestehend aus Polyethylenglycol (PEG), bevorzugt PEG 3350, - 8 - Glycerol, Sorbitol, Propylenglycol, PEO-PPO-Blockcopolymeren und anderen Polyalkoholen und Polyethern vorliegt. 2. Inhalationskapseln nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Kapselmaterial neben Gelatine PEG in einem Anteil von 1-10 Gew-%, bevorzugt 3-8 %, enthält. 3. Inhalationskapseln nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn- zeichnet, daß das Kapselmaterial eine TEWS- oder Halogentrock- ner-Feuchte von weniger als 12%, besonders bevorzugt von ≤10% aufweist. 4. Inhalationskapseln nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Kapselmaterial Hydroxypropylmethylcellulose, Hydroxyp- ropylcellulose, Methylcellulose, Hydroxymethylcellulose oder Hyd- roxyethylcellulose ist und eine TEWS- oder Halogentrockner- Feuchte von weniger als 8%, besonders bevorzugt von ≤5% auf- weist. 5. Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Inhalationspulver 0,001 bis 2% Tiotropium im Gemisch mit einem physiologischen unbedenkli- chen Hilfsstoff enthält. 6. Inhalationskapseln nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Hilfsstoff aus einem Gemisch von gröberem Hilfsstoff mit einer mittleren Teilchengröße von 15 bis 80 μm und feinerem Hilfsstoff mit einer mittleren Teilchengröße von 1 bis 9 μm besteht, wobei der Anteil von feinerem Hilfsstoff an der Gesamthilfsstoff- menge 1 bis 20% beträgt. - 9 - 7. Inhalationskapseln nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Tiotropium in Form seines Chlorids, Bromids, lodids, Methansulfonats, para-Toluolsulfonats oder Methylsulfats vorliegt. 8. Verwendung von Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 7 und eines Inhalators zur Herstellung eines Medikaments zur Inhalation. 9. Verwendung nach Anspruch 8 zur Behandlung von Asthma oder COPD. 10. Verwendung von leeren Kapseln, die durch eine TEWS- oder Ha- logentrockner-Feuchte von weniger als 15% gekennzeichnet sind, zur Herstellung von Tiotropium-haltigen Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 7.“ Die Patentansprüche gemäß dem 1. Hilfsantrag entsprechen mit Anpassungen in den Bezügen denen gemäß Hauptantrag mit dem Unterschied, dass in An- spruch 1 die Gelatine im Gemisch mit 1-10 Gew.-% anderen Zusätzen aus der Gruppe bestehend aus Polyethylenglycol (PEG), bevorzugt PEG 3350 vorliegt und dass die Inhalationskapseln gemäß Patentanspruch 2 neben Gelatine PEG in ei- nem Anteil von 3-8% enthalten. Gemäß dem 2. Hilfsantrag werden die Inhalationskapseln nach Anspruch 1 ge- genüber dem Anspruch 1 des 1. Hilfsantrags beschränkt auf solche, „die als Inha- lationspulver Tiotropium im Gemisch mit Lactose insbesondere, aber nicht aus- schließlich in Form ihrer Hydrate enthalten“, und Patentanspruch 5 erfasst nur noch „Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekenn- zeichnet, dass das Inhalationspulver 0,001 bis 2% Tiotropium im Gemisch mit Lak- tose enthält.“ In Patentanspruch 6 wird der Hilfsstoff als Laktose definiert. - 10 - Gemäß 3. Hilfsantrag wird in Patentanspruch 1 gegenüber dem Anspruch 1 ge- mäß Hilfsantrag 2 die Gruppe, aus der das Kapselmaterial ausgewählt ist, zusätz- lich beschränkt auf Gelatine im Gemisch mit 1-10 Gew.-% anderen Zusätzen aus der Gruppe bestehend aus Polyethylenglycol (PEG), bevorzugt PEG 3350, und Hydroxypropylmethylcellulose. Ebenso wird in Patentanspruch 4 das Kapselmate- rial auf Hydroxypropylmethylcellulose beschränkt. Gemäß 4. Hilfsantrag wird in Patentanspruch 1 dem Anspruch 1 des 3. Hilfsan- trags das Merkmal „und dadurch, dass die Laktose aus einem Gemisch von grö- berer Laktose mit einer mittleren Teilchengröße von 15 bis 80 μm und feinerer Laktose mit einer mittleren Teilchengröße von 1 bis 9 μm besteht, wobei der Anteil von feinerer Laktose an der Gesamtlaktosemenge 5 bis 10% beträgt.“ hinzugefügt. Patentanspruch 6 gemäß 3. Hilfsantrag wird gestrichen, die Nummerierung und die Bezüge der Ansprüche werden angepasst. Gemäß 5. Hilfsantrag wird Patentanspruch 1 gegenüber dem 4. Hilfsantrag dahin- gehend beschränkt, dass das Kapselmaterial Gelatine im Gemisch mit 1-10 Gew.-% Polyethylenglycol (PEG) ist, Patentanspruch 4 gestrichen wird und die fol- genden Patentansprüche angepasst werden. Die Beklagte stützt sich auf folgende Druckschriften HE-1 Boehringer Ingelheim Experimental Data, Experimentalbe- richt vom 30. September 2013 HE-2 Prof. Dr. Wolfgang Frieß, Gutachterliche Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 zu dem Experimentalbericht von Boehringer Ingelheim vom 30. September 2013, HE-3 elektronenmikroskopische Abbildung „PEG-modifizierte Gelatine“ und tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. - 11 - Sie ist insbesondere der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents, bei dem die Aufgabe allein darin zu sehen sei, die chemische Stabilität des Wirkstoffs Tiotropium zu gewährleisten, beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen beträfen entweder nicht Tiotropium sondern chemisch verwandte Stoffe oder sie beschäftigten sich nicht mit der In- stabilität des Wirkstoffes. Sie lieferten darum für den Fachmann keine Anhalts- punkte dafür, dass die Kontrolle des Feuchtegehalts des Materials von Inhala- tionskapseln für die Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe eine Rolle spielen könnte, was insbesondere HE-1 und HE-2 belegten. Beide Parteien regen an, Sachverständigengutachten über Fragen der chemi- schen Eigenschaften von Inhalationskapseln, deren Zusammensetzung, Wirk- stoffe und Hilfsstoffe einzuholen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. Soweit das Streitpatent im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 82 Rdn. 90 m. w. Nachw.; Schulte/Voit, PatG, 9. Aufl., § 81 Rdn. 128). Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg. 1. Das Streitpatent betrifft Inhalationskapseln (Inhaletten) aus spezifischen Kapselmaterialien mit reduziertem Feuchtegehalt, die den Wirkstoff Tiotropium in - 12 - Form pulverförmiger Zubereitungen enthalten und durch eine erhöhte Stabilität ge- kennzeichnet sind (HBP1 Abs. [0001]). Tiotropium und seine Struktur sind bekannt. Es stellt ein hoch wirksames Anticho- linergikum mit langanhaltender Wirkdauer dar, welches zur Therapie von Atem- wegserkrankungen, insbesondere von COPD (chronic obstructive pulmonary disease = chronisch obstruktive Lungenerkrankung) und Asthma Verwendung fin- den kann. Unter Tiotropium ist das freie Ammoniumkation zu verstehen. Bei der Behandlung vorstehender Erkrankungen bietet sich die inhalative Applikation des Wirkstoffs an. Dabei kommt der inhalativen Applikation dieser Arzneistoffe in Form von wirkstoffhaltigen Pulvern besondere Bedeutung zu. Bei Wirkstoffen, die eine besonders hohe Wirksamkeit aufweisen, sind pro Einzeldosis zur Erzielung des therapeutisch erwünschten Effekts nur geringe Mengen des Wirkstoffs erforder- lich. In solchen Fällen ist es notwendig, zur Herstellung des Inhalationspulvers den Wirkstoff mit geeigneten Hilfsstoffen zu verdünnen. Bei solchen Wirkstoffen ist es zur Gewährung eines bei der Applikation stets reproduzierbar gleichbleibenden Anteils besonders wesentlich, das Arzneimittel in einer Form bereitzustellen, die durch ein hohes Maß an Stabilität gekennzeichnet ist. Wird dieses Maß nicht er- zielt, kann eine gleichbleibende Dosierung des Wirkstoffs nicht sichergestellt wer- den (HBP1 Abs. [0002 bis [0005]). 2. Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es Aufgabe des Streitpatents, eine Inhalationskapsel mit einem Tiotropium-haltigen Inhalationspulver bereitzu- stellen, die ein ausreichendes Maß an Stabilität des Wirkstoffs und deshalb die Freisetzung des Wirkstoffs mit hoher Dosiergenauigkeit gewährleistet, sowie die Applikation des Wirkstoffs bei gutem Entleerungsverhalten der Inhalationskapsel ermöglicht und die bei hoher Stabilität und geringer Brüchigkeit ein gutes Lo- chungsverhalten aufweist (HBP1 Abs. [0006]). 3. Diese Aufgabe wird durch die Inhalationskapseln, deren Verwendung und die Verwendung von leeren Kapseln nach den Patentansprüchen 1, 8 und 10 ge- mäß Hauptantrag gelöst. - 13 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist folgende Merkmale auf: 1.1 Inhalationskapseln 1.2 die als Inhalationspulver 1.2.1 Tiotropium 1.2.2 im Gemisch mit einem physiologisch unbedenklichen Hilfsstoff ent- halten, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 das Kapselmaterial einen reduzierten Feuchtegehalt als TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 15% aufweist, 1.4 und dass das Kapselmaterial ausgewählt ist aus der Gruppe beste- hend aus Gelatine, Hydroxypropylmethylcellulose, Hydroxypro- pylcellulose, Methylcellulose, Hydroxymethylcellulose und Hydro- xyethylcellulose, wobei die Gelatine im Gemisch mit anderen Zu- sätzen aus der Gruppe bestehend aus Polyethylenglycol (PEG), be- vorzugt PEG 3350, Glycerol, Sorbitol, Propylenglycol, PEO-PPO- Blockcopolymeren und anderen Polyalkoholen und Polyethern vor- liegt. 4. Zuständiger Fachmann ist ein promovierter Apotheker oder Chemiker im Bereich der pharmazeutischen Technologie (Galeniker), mit mehrjähriger Erfah- rung in der Entwicklung von pharmazeutischen Formulierungen, insbesondere von geeigneten Darreichungsformen von Arzneimitteln für die Inhalationstherapie, der sich für eventuell auftretende medizinische Fragestellungen bei einem Mediziner informiert (vgl. BGH GRUR 2012, 482 – Pfeffersäckchen). Die von der Beklagten schriftsätzlich vertretene Auffassung, dass als Fachmann ausschließlich eine Ein- zelperson in Frage käme, kann vorliegend nicht durchgreifen. 5. Die Anspruchsfassungen gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 sind aus den erteilten und ursprünglichen Unterlagen ableitbar. Der Anspruch 1 - 14 - des Hauptantrags stützt sich auf die erteilten und ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 3 und 6. Die Ansprüche 2 bis 10 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3, sowie die Ansprüche 2 bis 9 des Hilfsantrags 4 und die Ansprüche 2 bis 8 des Hilfsantrags 5 gehen aus den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 7 und 11 bis 16 hervor. Der in allen Anträgen gleichlautende Anspruch 3 wird zusätzlich noch von Abs. [0012] der Streitpatentschrift (HBP1) und S. 3 Z. 26 bis 27 der Erst- unterlagen (HBP1A) gestützt, wonach bevorzugte Inhalationskapseln eine TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 12%, besonders bevorzugt von ≤ 10% aufweisen. Dies gilt dann auch im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin für Cellulosederivate als Kapselmaterial, obwohl der erteilte Anspruch 5 mit vorste- henden Feuchteangaben nur auf Gelatinederivate als Kapselmaterial rückbezogen ist. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 basiert zusätzlich auf dem erteilten und ur- sprünglichen Anspruch 4. Die jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3 ge- hen darüber hinaus auf Abs. [0029] der Streitpatentschrift (HBP1) bzw. S. 7, Z. 26 bis 29 der Erstunterlagen (HBP1A) zurück. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ba- siert zusätzlich auf Abs. [0025] der HBP1 bzw. S. 6 Z. 19 bis 25 und 35 bis 38 der HBP1A. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 geht aus den erteilten und ursprüngli- chen Ansprüchen 1 und 4 sowie Abs. [0025] und [0029] der HBP1 bzw. S. 6 Z. 19 bis 25 und 35 bis 38 sowie S. 7 Z. 26 bis 29 der HBP1A zurück. 6. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 sind neu. In den Patentansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 ist das Kapselmaterial jeweils im Detail festgelegt. Im Patentanspruch 1 des Hauptan- trags ist die Gruppe, aus der das Kapselmaterial auszuwählen ist, auf Gelatine im Gemisch mit speziellen Zusätzen und verschiedene Cellulosederivate beschränkt. Inhalationskapseln mit Tiotropium und den im Patentanspruch 1 genannten Kap- selmaterialien sind im Stand der Technik nicht beschrieben. Die einzigen Druck- schriften HBP2, HBP3, HBP4, HBP9, HBP18 und die nachveröffentlichte Offenle- gungsschrift HBP8, die überhaupt Inhalationskapseln mit Tiotropium beschreiben, nennen lediglich, wenn überhaupt Gelatine und Cellulose als Kapselmaterial. So - 15 - wird in HBP2, HBP8 und HBP18 Gelatine als Kapselmaterial angegeben. Gelatine im Gemisch mit anderen Zusätzen aus der Gruppe bestehend aus Polyethylengly- kol (PEG), Glycerol, Sorbitol, Propylenglykol, PEO-PPO-Blockcopolymeren und anderen Polyalkoholen und Polyethern ist dabei nicht vorgesehen (HBP2: Ansprü- che 1, 10 i. V. m. S. 4 Abs. 2; HBP8: Anspruch 1, Beispiele 2 und 3; HBP 18: S. 12 Abs. 2 und Abs. 5 bis S. 13 Abs. 1, S. 13 Abs. 3). In HBP18 wird zwar zusätzlich Polyethylenglykol als Gleitmittel erwähnt. Dies ist aber nicht als im Kapselmaterial vorliegendes Gemisch mit Gelatine zu verstehen. Denn die als Gleitmittel bei der Herstellung der Kapseln verwendeten Substanzen und damit auch das Polyethy- lenglykol müssen durch Behandlung mit überkritischen Fluiden entfernt werden (Ansprüche 1 und 2 i. V. m. S. 12/13 Brückenabsatz). Cellulose ohne weitere Spe- zifikation wird in HBP18 als weiteres Kapselmaterial genannt (S. 12 Abs. 2). In HBP3, HBP4 und HBP9 findet sich keine Angabe zum Kapselmaterial (vgl. HBP3 S. 10; HBP4 Abstract und S. 1508 Procedure, HBP9 S. 11 Z. 29 bis S. 12 Z. 2). In den jeweiligen Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 sind die Kapselma- terialien gegenüber dem Anspruch 1 des Hauptantrags noch weiter eingeschränkt, sodass auch diese Ansprüche bereits aus den vorstehend genannten Gründen vom Stand der Technik nicht neuheitsschädlich vorweggenommen werden. 7. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Lösung der Aufgabe Inhalationskapseln mit einem Tiotropium-haltigen Inhala- tionspulver bereitzustellen, die gegenüber bekannten diesen Wirkstoff enthaltenen Inhalationspulvern bei einem hohem Maß an Stabilität des Wirkstoffs im Hinblick auf die Freisetzung des Wirkstoffs, die Dosiergenauigkeit des Wirkstoffs, das Ent- leerungsverhalten der Kapsel, deren Stabilität und der Brüchigkeit durch die Lo- chung verbessert werden sollen, konnte der Fachmann unter anderem von der Studie HBP4 ausgehen. Diese Studie beschreibt in einer Doppelblindstudie die dosisabhängige, bronchienerweiternde Effektivität und Wirkdauer von Tiotropium- bromid, das aus Kapseln mit Laktosepulver mittels eines Inhalators von Patienten - 16 - inhaliert wurde (S. 1506, Abstr. Abs. 2 und S. 1508, Procedure). HBP4 beschreibt zwar keine Nachteile der eingesetzten Inhalationskapseln mit Tiotropium. Der Fachmann, der die Aufgabe lösen will, kennt aber auf Grund seines allgemeinen Fachwissens Schwierigkeiten, die mit solchen Inhalationskapseln verbunden sind. So setzen Pulverinhalatoren das Aerosol durch den Inhalationsvorgang frei, wobei die Energie für die Dispergierung durch den inspiratorischen Fluss gewonnen wird. Diese Art der Aerosolerzeugung stellt besondere Anforderungen an die Pulverver- arbeitung. Um lungengängige Partikelgrößen zu erzeugen, muss das Pulver mikronisiert werden. Zum allgemeinen Fachwissen gehört auch, dass eine Verbesserung der Dosierung durch interaktive Pulvermischungen erreicht wird, die einen inerten, wesentlich gröberen Trägerstoff, wie Laktose, enthalten, an den sich der mikronisierte Wirkstoff anlagert. Inhalationskapseln mit solchen Pulvermischungen, die im Bedarfsfall angestochen werden, sind dem Fachmann ebenfalls geläufig. Insbesondere ist dem Fachmann geläufig, dass das in Pulverinhalatoren verwendete mikronisierte lungengängige Wirkstoffpulver durch Feuchtigkeit seine feine Verteilung verliert und deshalb durch aufwändige Verpackung geschützt werden muss (siehe das Lehrbuch für Studium und Beruf „Pharmazeutische Technologie“ HBP22, S. 432 re. Sp. le. Abs. bis S. 433 re. Sp. Abs. 2 und S. 434 li. Sp. Abs. 1). Solche Pulvermischungen, insbesondere interaktive Pulvermischungen, wie sie vorliegend beim Gegenstand des Streitpatents eingesetzt werden, sind sensitiv gegenüber Feuchtigkeit, was sich in einem dramatischen irreversiblen Abfall des inhalierbaren Anteils der abgegebenen Dosis äußert. Für den Einsatz in einem Multidosis- Trockenpulverinhalator sind solche Pulver daher ungeeignet, da dieser normalerweise keine dichte Verpackung gegenüber Wasserdampf darstellt (vgl. HBP9 S. 7 Z. 15 bis S. 8 Z. 2). Der Fachmann wird daher seine Aufmerksamkeit auf die Feuchtigkeit der Umgebung der Pulvermischung mit dem Wirkstoff (hier Tiotropium) und dem Hilfsstoff (hier insbesondere Laktose) richten und dabei versuchen, den Feuchtegehalt der das Pulver umgebenen Inhalationskapsel niedrig zu halten. Der Fachmann zieht auch bei Tiotropium-Pulvermischungen einen Stabilitätsverlust durch Feuchtigkeit in Betracht (vgl. HBP9 S. 28 Abs. 1), obwohl das Tiotropiumbromid-monohydrat im wässrigen System kristallisiert wird. - 17 - Denn nach der Kristallisation muss das Produkt getrocknet werden (HBP1 Abs. [0047]). In der nachveröffentlichten Druckschrift HBP27 wird bestätigt, dass ge- rade Tiotropium deutlich sensitiver gegenüber Feuchtigkeit ist als andere Anticho- linergika (HBP27 Abs. [0021]). Um eine Verbesserung gegenüber üblichen Kap- selmaterialien, wie Gelatine oder Cellulose (vgl. HBP18 S. 12 Abs. 2) zu errei- chen, wird der Fachmann also Kraft seines Fachwissens veranlasst, dem Feuch- tegehalt von Inhalationskapseln eine besondere Bedeutung beizumessen und im Stand der Technik nach Kapseln mit niedrigem Feuchtegehalt suchen, die als In- halationskapseln für feuchtigkeitsempfindliche Pulver empfohlen werden. Aus HBP5b sind inhalierbare Formulierungen bekannt, bei denen Pulver in Kap- seln eingefüllt werden. Dabei sollen die vorstehend beschriebenen Probleme mit Wirkstoffpulvern zur Inhalation durch deren Feuchtigkeitsaufnahme, die zur Agglo- meration des Wirkstoffpulvers führen und auch ein Anhaften des Pulvers an die In- nenwand der Kapsel bewirken kann, vermieden werden. Die Kapsel muss daher einen niedrigen Feuchtegehalt aufweisen, wobei aber ein zu niedriger Feuchtge- halt zu vermeiden ist, der zur Brüchigkeit der Kapsel führen könnte (S. 1 Abs. [0001], S. 3 Abs. [0005] und [0006]). Die Probleme werden bei HBP5b durch Gelatinekapseln gelöst, die Polyethylenglykol (PEG) enthalten. Diese Kapseln sind ausreichend fest ohne brüchig zu sein, und weisen einen erniedrigten Feuchtege- halt auf (S. 4 Abs. [0008]). Der Anteil an PEG mit einem Molekulargewicht von 2000 bis 5500 beträgt dabei insbesondere 3 bis 10 Gew.-% (S. 6 Abs. [0012]). Be- vorzugt wird dabei gemäß Beispiel 1, Abs. [0019] PEG 4000 (japanische Nomen- klatur) eingesetzt, das dem in den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 be- vorzugt genanntem PEG 3350 europäische Nomenklatur) entspricht (vgl. HBP23 S. 58, Tabelle 1). Der Feuchtegehalt beträgt bei diesen Kapseln bevorzugt weni- ger als 14 Gew.-%, im Besonderen 12 bis 8 Gew.-% (HBP5b Abs. [0015]), was den Angaben in den jeweiligen Patentansprüchen 1 gemäß Hautantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 entspricht. Jegliche Wirkstoffpulver für die Inhalation können in diese PEG-haltigen Hartgelatinekapseln eingefüllt werden, insbesondere auch Ipatropiumbromid (vgl. Abs. [0016]). Ipatropiumbromid ist gleich dem Tiotropium- bromid ein Anticholinergikum. Diese Wirkstoffe weisen zum Teil ähnliche Struktur- - 18 - merkmale auf (vgl. HBP21 S. 63S Abstract, S. 64S Figur 1). Der Fachmann konnte zwar nicht mit Sicherheit erwarten, dass die in HBP5b beschriebenen In- halationskapseln sich auch für Inhalationspulver mit Tiotropium eignen. Aus der teilweisen strukturellen Ähnlichkeit der beiden Anticholinergika Ipatropium und Tiotropium ergab sich aber eine hinreichende Erfolgserwartung, dass durch Ver- wendung der aus HBP5b bekannten Kapseln für Tiotropium-haltige Inhalations- pulver die patentgemäße Aufgabe gelöst wird (vgl. BGH X ZR 19/10 vom 31.07.2012 Tz. 22, 23, 25). Diese hinreichende Erfolgserwartung wird auch nicht durch den von der Beklagten eingereichten Versuchsbericht HE-1 in Frage ge- stellt. Dort wird zwar ein Kompatibilitätstest angegeben, wonach PEG einen nega- tiven Einfluss auf die Stabilität von Tiotropium aufweisen soll. Es wurden aber le- diglich binäre Mischungen von PEG mit verschiedenen Molekulargewichten sowie Gelatine jeweils mit Tiotropium getestet. Danach ist die Stabilität des Tiotropiums mit PEG 300 am geringsten, wogegen Tiotropium mit Gelatine stabil ist (HE.1 Ex- periment 3, S. 5 bis 6). Diese binären Mischungen sind aber nicht mit Inhalations- kapseln vergleichbar, die aus Gelatine im Gemisch mit PEG bestehen. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Abbildung HE-3 einer PEG- modifizierten Gelatine, die die innere Oberfläche einer Kapsel mit Ablagerungen von PEG darstellt, welche für eine Reaktion zur Verfügung stehen sollen, kann auch nicht belegen, dass der Fachmann die im Stand der Technik als zur Bereit- stellung von Kapseln niedrigen Feuchtegehalts besonders geeigneten PEG-modi- fizierten Gelatine-Inhalationskapseln bei seinen Überlegungen zur Verbesserung der bekannten Inhalationskapseln ausschließt. Dies zeigt auch der Versuchsbe- richt HE-1. Denn nach Experiment 4 von HE-1 ist eine Tiotropium/Laktose Pul- vermischung in PEG 3350 Gelatinekapseln stabil, wie es nach dem Stand der Technik HBP5b zu erwarten war. Um die Eignung der bekannten Kapseln für Tiotropium zu überprüfen, brauchte der Fachmann lediglich einfache Versuche durchführen, wie sie die Beklagte im Versuchsbericht HE-1 Experiment 4 vorge- legt hat, ohne über besondere Schwierigkeiten zu berichten (vgl. BGH GRUR 2013, 1210 Rn. [29] – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren). Im Übrigen könnte auch ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteter und überraschender Effekt die erfinderi- sche Leistung im vorliegenden Falle allein nicht begründen, nachdem die Inhalati- - 19 - onskapseln nach den Ansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 vom Stand der Technik nahegelegt waren (BGH – GRUR 2003, 317 – Kosmetisches Sonnenschutzmittel). Durch HBP5b wird der Fachmann also dazu angeregt, PEG und zwar besonders 3 bis 10 Gew.-% PEG enthaltende Gelatinekapseln als Inhalationskapseln für Tiotropium zu verwenden. Darüber hinaus wird der Fachmann durch HBP12 dazu veranlasst, auch Kapseln aus Hydroxpropylmethylcellulose (HPMC), die gemäß den jeweiligen Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 alter- nativ als Kapselmaterial ausgewählt ist, für diesen Zweck zu verwenden. In HBP12 werden nämlich HPMC-Kapseln als Alternative zu Gelatine-Kapseln be- schrieben. Die HPMC-Kapseln weisen mit 2-5 % dabei gegenüber Gelatine mit 13- 15% einen deutlich geringeren Feuchtegehalt und eine sehr geringe Brüchigkeit auf. Der geringe Feuchtegehalt ermöglicht innerhalb der Kapsel die Aufrechter- haltung einer Umgebung geringer Feuchte. Diese Kapseln werden als Einmaldo- sierbehälter zur Abgabe fein verteilter Pulver eingesetzt (S. 32 Titel, S. 34 li. Sp. Abs. 2, Tabelle 1, re. Sp. Figur 2(a), S. 36 li. Sp. Abs. 2 und S. 42 re. Sp. Abs. 1). Auch hier konnte der Fachmann ohne Schwierigkeiten die Eignung des vom Stand der Technik nahelegten HPMC als Kapselmaterial für Tiotropium-haltige Pulver anhand einfacher Versuche überprüfen. 8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Be- stand. Das gleiche gilt für die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfs- anträge 1 bis 3. Denn die in diesen Anträgen vorgenommen Beschränkungen be- treffen die Auswahl der Gelatine im Gemisch mit nunmehr 1-10 Gew.-% PEG, be- vorzugt PEG 3350 (Hilfsantrag 1), Laktose als Hilfsstoff (Hilfsantrag 2) und Hydro- xypropylmethylcellulose (Hilfsantrag 3) als Kapselmaterial. Wie vorstehend dar- gelegt werden vom Stand der Technik gerade diese beschränkten Gegenstände, und zwar die Gelatine mit 1-10 Gew.-% PEG, bevorzugt PEG 3350 von HBP5b, Laktose als Hilfsstoff bereits von HBP4 und Hydroxypropylmethylcellulose von HBP12 nahegelegt. - 20 - 9. Die von der Beklagten hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 bis 9 erweist sich dagegen als bestandsfähig. 10. Wie vorstehend bereits dargelegt ist die Anspruchsfassung gemäß Hilfsan- trag 4 zulässig. 11. Die gemäß Hilfsantrag 4 verteidigte Fassung der Patentansprüche genügt den auch bei der Formulierung beschränkter Patentansprüche im Patentnichtig- keitsverfahren zu beachtenden Anforderungen des Art. 84 EPÜ (BGH GRUR 2010, 709 Rn. 55 – Proxyserversystem). Der Patenspruch 1 des 4. Hilfsantrags erfüllt das Erfordernis der Klarheit. Dies gilt auch für das Merkmal, dass die Laktose aus einem Gemisch von gröberer Laktose mit einer mittleren Teilchengröße von 15 bis 80 μm und feinerer Laktose mit einer mittleren Teilchengröße von 1 bis 9 μm besteht, wobei der Anteil von feinerer Laktose an der Gesamtlaktosemenge 5 bis 10% beträgt. Denn nach den Ausfüh- rungen in der Beschreibung des Streitpatents ist dieses Merkmal unmissverständ- lich so zu verstehen, dass die Laktose aus einem Gemisch von gröberer und fei- ner Laktose besteht, das durch Mischen der beiden Komponenten gewonnen wird (vgl. HBP1 Abs. [0025, 0026] i. V. m. Beispiel 1 Abs. [0067, 0068, 0069]). Die An- gabe von 5 bis 10 % für den Anteil an feinerer Laktose bezieht sich also auf die Menge, die anspruchsgemäß zugemischt werden muss. Für eine Unklarheit, die nach Auffassung der Klägerin dadurch entstehen könnte, dass durch die Angaben von mittleren Teilchengrößen für die beiden Bestandteile des Hilfsstoffgemischs die Partikelfraktionen jeweils auch Anteile an gröberen und feineren Partikeln ent- hielten und eine Zuordnung der Laktoseteilchen nicht möglich sei und sich im ge- mischten Produkt nicht mehr feststellen ließe, ob die Mengenbegrenzung erfüllt sei oder nicht, bleibt daher kein Raum. 12. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 4 ist gegenüber dem Stand der Technik neu, wie vorstehend unter I. 7 dargelegt. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 21 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weist folgende Merkmale auf: 1.1 Inhalationskapseln 1.2 die als Inhalationspulver 1.2.1 Tiotropium 1.2.2 im Gemisch mit Laktose insbesondere, aber nicht ausschließlich in Form ihrer Hydrate enthalten, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 das Kapselmaterial einen reduzierten Feuchtegehalt als TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 15% aufweist, 1.4 und dass das Kapselmaterial ausgewählt ist aus der Gruppe beste- hend aus Gelatine und Hydroxypropylmethylcellulose, wobei die Gelatine im Gemisch mit 1-10 Gew.% anderen Zusätzen aus der Gruppe bestehend aus Polyethylenglycol (PEG), bevorzugt PEG 3350, vorliegt, 1.5 und dass die Laktose aus einem Gemisch von gröberer Laktose mit einer mittleren Teilchengröße von 15 bis 80 μm und feinerer Lak- tose mit einer mittleren Teilchengröße von 1 bis 9 μm besteht, 1.6 wobei der Anteil von feinerer Laktose an der Gesamtlaktosemenge 5 bis 10% beträgt. Zur Lösung der Aufgabe geht der Fachmann wiederum von bekannten Kapseln aus, die Tiotropium und als Hilfsstoff Laktose enthalten, wie sie in HBP4 angege- ben sind (S. 1506, Abst. Abs. 2 und S. 1508 Procedure). Insbesondere richtet der Fachmann seine Aufmerksamkeit auf die Lösung der Feuchtigkeitsproblematik, die sich negativ in Bezug auf die Stabilität der interaktiven Pulvermischung aus dem Wirkstoff Tiotropium und dem Hilfsstoff Laktose auswirken kann. Nach dem Lehrbuch HBP22 verliert ein Inhalationspulver durch Feuchtigkeit nämlich seine feine Verteilung und muss deshalb vor Feuchtigkeit durch aufwendige Verpackung geschützt werden. Interaktive Pulvermischungen, wie sie gemäß Merkmal 1.2., - 22 - 1.2.1 und 1.2.2 des Anspruchs 1 in der Inhalationskapsel vorliegen, enthalten Laktose als inerten wesentlich gröberen Trägerstoff, an den sich der mikronisierte Wirkstoff anlagert. Dadurch werden die Anziehungskräfte der mikronisierten Parti- kel untereinander durch wesentlich schwächere Bindungen zum Träger ersetzt. Während der Inhalation verbleibt der Träger im Mund-Rachenraum, der Wirkstoff löst sich ab und gelangt in die Lunge (S. 433 li. Sp. bis re. Sp. Abs. 1). Die interak- tiven Pulvermischungen sind besonders sensitiv gegenüber Feuchtigkeit, was sich in einem dramatischen irreversiblen Abfall des inhalierbaren Anteils der abgegebe- nen Dosis des Wirkstoffs äußert (vgl. HBP9 S. 7 Z. 15 bis S. 8 Z. 2). Die Lösung der Aufgabe durch die Kombination der Merkmale der Inhalationskap- seln gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wird ausgehend von den bekannten Kapseln vom Stand der Technik aber nicht nahegelegt. Dem Fachmann ist zwar allgemein geläufig, dass gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.6 dem gröberen Hilfs- stoff Laktose ein Anteil an feinerer Laktose zugesetzt werden kann. In diesem Zu- sammenhang wird auf HBP31 und HBP39 verwiesen. HBP31 beschreibt, dass der Zusatz von feiner Laktose zu grober Laktose als Träger für Inhalationspulver, wenn Albumin als Modellprotein oder Salbutamol als Modell für einen niedermole- kularen Wirkstoff verabreicht werden soll, das Inhalationsvermögen signifikant ver- bessert. Im Einzelnen können dabei 2,5 bis 10 Gew.-% feine Laktose (mittlerer Durchmesser = 5,4 μm) gröberer Laktose (Teilchengröße 63-90 μm) zugemischt werden (S. 243 Abstr., S. 244 Abschnitt „Powder Formulations“ und S. 245 „Car- rier-Based Formulations“ Abs. 1 und Tabelle 1). Aus HBP39 geht hervor, dass der Zusatz einer kleinen Menge (< 10% w/w) feiner Laktosepartikel (< 10 μm) die Wirkstoffablösung vom gröberen Träger in der turbulenten Luftströmung durch die Inhalation des Patienten fördert und dies mit der elektrostatischen Ladung an der Oberfläche der mikronisierten Pulverpartikel zusammenhängt (S. 99 li. Sp. bis S. 100 li. Sp. Abs. 1). Nach HBP9 sind auch diese interaktiven Pulvermischungen, die als Wirkstoff unter einer Vielzahl von Wirkstoffen Tiotropium enthalten können, mit einem Anteil an feinen Laktosepartikeln im Bereich von z. B. 0,1 bis 10 Gew.-% mit einem Teilchendurchmesser von vorzugsweise höchstens 10 μm für mindestens 50% der Partikel sensitiv gegenüber Feuchtigkeit (S. 7 Z. 15 bis - 23 - S. 8 Z. 2 i. V. m. S. 16 Z. 24 bis 31 sowie S. 12 Abs. 3 und S. 27 Beispiel 6). Dabei wird die in HBP31 und HBP39 beschriebene Verbesserung des inhalierbaren Anteils ausgedrückt als Feinpartikeldosis (FPD) oder Feinpartikelanteil (FPF) durch den Zusatz feinerer Laktose bestätigt. Im Beispiel 1 der HBP9 werden näm- lich bekannte Formulierungen mit Formoterolfumarat als Wirkstoff mit oder ohne Feinanteil an Laktose verglichen. Dabei zeigt das Vergleichsbeispiel 1-C in Ta- belle 1 mit einem Anteil von 2,49% mikronisierter Laktose gegenüber dem Ver- gleichsbeispiel 1-B ohne mikronisierter Laktose eine deutliche Steigerung der FPD und FPF Werte (Beispiel 1 S. 19 bis 21 mit Tabelle 1 sowie S. 4 Abs. 1). In HBP9 ist es aber erforderlich unabhängig davon, ob feinteilige Laktose in der interaktiven Pulvermischung vorliegt, die Sensitivität von Pulvermischungen gegenüber Feuch- tigkeit durch die Verwendung von Magnesiumstearat zu verringern (Ansprüche 1 und 2 und S. 8 Z. 7 bis 17). Die durch die Verwendung von Magnesiumstearat er- zielte Steigerung der FPD und des FPF ist im Beispiel 1 belegt (vgl. S. 21, Ta- belle 1 Formulierung 1-A mit den Formulierungen 1-B und 1-C). Die Verwendung von Magnesiumstearat ist ebenfalls zur Verbesserung der Feuchtigkeitsbeständig- keit von vordosierten Einheiten geeignet, die beispielsweise in Form von Kapseln vorliegen können (S. 11 Z. 29 bis S. 12 Z. 2). In HBP9 wird also zur Lösung der Aufgabe ein gegenüber der anspruchsgemäßen Lösung völlig anderer Lösungs- weg beschritten. Gemäß dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 wird nämlich die Aufgabe durch Inhalationskapseln aus ausgewählten Kapselma- terialien mit einem reduzierten Feuchtegehalt von weniger als 15% gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 für die Inhalationspulver mit Tiotropium im Gemisch mit dem, wie vorstehend dargelegt, an sich bekannten Laktosegemisch gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.6 gelöst. Inhalationskapseln mit Inhalationspulvern gemäß den Merkmalen 1.2, 1.5 und 1.6 in bestimmten Inhalationskapseln gemäß An- spruch 1 des Hilfsantrags 4 mit reduziertem Feuchtegehalt bereitzustellen, kann daher HBP9 nicht anregen. Aus HBP5a/b und HBP12 sind zwar Inhalationskapseln aus Kapselmaterialien mit reduziertem Feuchtegehalt bekannt, die aus Gelatine im Gemisch mit 1-10 Gew.-% PEG (HBP5a/b) oder HPMC (HBP12) gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 - 24 - bestehen. Diese Kapseln sind aber nicht als besonders geeignet für interaktive Pulvermischungen mit Laktose als Hilfsstoff beschrieben. Ein Hinweis, die Feuch- teproblematik ternärer interaktiver Pulvermischungen auf der Basis von gröberer Laktose und feinerer Laktose durch den Einsatz der Kapseln gemäß HBP5a/b bzw. HBP12 in den Griff zu bekommen, fehlt daher vollständig. Dies bedeutet also, dass der Fachmann in Abkehr der in HBP9 gefundenen Lösung durch HBP5a/b bzw. HBP12 nicht veranlasst wird, diese Kapseln für die Inhalationskap- seln gemäß dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 in Betracht zu ziehen. Der Um- stand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fach- wissen gehört, belegt nämlich noch nicht. dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen (vgl. BGH GRUR int. 2009, 937 – Airbag-Auslösesteuerung). Die von der Beklagten vorgelegten Versuche zeigen jedenfalls, dass die Gesamtheit der Merkmale gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 und ihre Interaktion Tiotropium- Inhalationskapseln mit verbesserten aerodynamischen Eigenschaften ergibt, auch wenn dort nicht alle dem Versuch zugrunde gelegten Versuchspara- meter angegeben sind (HE1, Experiment 8 insbes. S. 19 und 23). Die Lösung der Aufgabe gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wird auch von HBP18 nicht angeregt. Hier werden Inhalationskapseln aus Hartgelatine, Cellulose oder Plastik beschrieben, die unter einer Vielzahl von Wirkstoffen auch Tiotropium im Gemisch mit Hilfsstoffen enthalten können. Die Kapseln werden mit überkritischen Fluiden behandelt, um in der Hauptsache durch die Herstellung der Kapseln auf der Oberfläche anhaftende Gleitmittel, wie unter anderem PEG oder auch Wasser, zu entfernen. Ein Pulvergemisch von beispielsweise Ipatropium- bromid mit Laktose einer Partikelgrößenverteilung der Hauptmasse von größer 5,8 μm wird in eine solche vorbehandelte Kapsel eingefüllt (Ansprüche 1 und 2, S. 12 Abs. 2 und Abs. 5 bis S. 14 Abs. 1, S. 14/15 Brückenabsatz, S. 18 Abs. 3 und S. 27/28 Brückenabsatz). Abgesehen davon, dass bei HBP18 keine Laktose- mischung gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.6 des Anspruchs eingesetzt wird, sol- len bei HBP18 keine durch Feuchtigkeit bedingte Probleme gelöst werden, son- dern störende Verunreinigungen von den Kapseloberflächen entfernt werden. - 25 - Kapseln aus Gelatine im Gemisch mit 1-10 Gew.-% PEG oder aus HPMC werden jedenfalls in HBP18 nicht angegeben. Die weiteren dem Senat vorliegenden und in den Schriftsätzen diskutierten Entge- genhaltungen wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht gezo- gen. Sie liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 4 noch weiter entfernt und können den Fachmann ebenfalls nicht zur patentgemäßen Lö- sung der technischen Aufgabe des Streitpatents anregen. 13. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 hat daher Bestand. Mit ihm haben die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, die vorteilhafte Ausführungs- formen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 4 betreffen, ebenfalls Bestand. 14. Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 9 sind auf die Verwendung von Inha- lationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 6 bzw. die Verwendung von leeren Kapseln zur Herstellung von Tiotropium-haltigen Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 6 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für diese Ansprüche die oben für den Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 darge- legten Gesichtspunkte gleichermaßen, sodass auch diese Ansprüche Bestand haben. Mit dem Anspruch 7 hat auch der auf den Anspruch 7 rückbezogene An- spruch 8 Bestand, der eine vorteilhafte Verwendung der Inhalationskapseln be- trifft. 15. Der Senat hatte keine Veranlassung, entsprechend der Anregung der Par- teien ein Sachverständigengutachten über Fragen der chemischen Eigenschaften von Inhalationskapseln, deren Zusammensetzung, Wirkstoffe und Hilfsstoffe ein- zuholen, da die von den Parteien für beweiserheblich gehaltenen Fragen in erster Linie rechtliche Bewertungen betreffen und die Mitglieder des Senats außerdem fachkundig sind (vgl. dazu Thomas-Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 402 Vorbem. Rn. 3; Schulte/Voit, Patentgesetz, 9. Aufl. § 81, Rn. 157; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 88 Rn. 6; § 139, Rn. 125). - 26 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Schramm Guth Dr. Gerster Dr. Münzberg Dr. Jäger Ko