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Beschluss

20 W (pat) 16/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 16/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. November 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2007 014 810 … - 2 - - 3 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2013 durch den Vorsitzenden Rich- ter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2009 wird aufgehoben und das Pa- tent 10 2007 014 810 widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das Patent 10 2007 014 810 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Energie- zähler und Verfahren zur Erfassung einer Wärme- oder Kältemenge“, dessen Er- teilung am 3. April 2008 im Patentblatt veröffentlicht wurde und das in der erteilten Fassung insgesamt 12 Patentansprüche umfasst, hat die Einsprechende am 2. Juli 2008 Einspruch eingelegt. Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs das Patent in der Fassung des von der Patentinhaberin in der mündlichen Anhörung überreichten Hilfsantrags beschränkt aufrechterhalten. Gegen den in der mündlicher Anhörung am 15. Oktober 2009 verkündeten und am 19. November 2009 zugestellten Beschluss der Patentabteilung 52 hat die Ein- sprechende mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 11. Dezember 2009, Beschwerde eingelegt. - 4 - Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stützt ihren Einspruch und ihre Be- schwerde auf die Druckschriften: E1 Produktkatalog „Hydrometer-Wärmemesstechnik“ der Ein- sprechenden, Stand 09/06; E2 Rechnung Nr. 258776 vom 27. Januar 2007, ausgestellt auf die Elin Wasserwerktechnik, Hainburgerstraße 33, A-1030 Wien; E3 Rechnung Nr. 236035 vom 27. April 2006, ausgestellt auf die TECHEM S.R.L, Via Amendola, 2, I-26010 Pianengo; E4 Rechnung Nr. 254476 vom 30. November 2006, ausgestellt auf die Techem Messtechnik GmbH, St. Bartelmä 2a, A-6021 Innsbruck; E5 DE 25 04 797 A1; E6 EP 0 063 095 A1; E7 DE 33 22 452 A1; E8 Auszug aus DIN EN 14154-1; E9 DE 199 08 612 A1; E10 Auszug aus Produktkatalog „Hydrometer Wärmemesstech- nik“ der Einsprechenden, Stand 09/06, betreffend „SCYLAR“- Baureihe 762; E11 Bestellauftrag der Fa. Techem vom 24. November 2005; E12 Rechnung Nr. 223567 vom 1. Dezember 2005 betreffend Be- stellauftrag nach E11; E13 Beschreibung zur „SCYLAR ll“-Software. - 5 - Im Zusammenhang mit den Druckschriften E1 bis E4 sowie E10 bis E13 macht die Einsprechende und Beschwerdeführerin offenkundige Benutzungshandlungen durch von ihr hergestellte und vertriebene Energiezähler der Baureihe 773, der Baureihen 447 bis 452 sowie magnetisch-induktive Wärmezähler des Typs „SCYLAR“ (MID-ZÄHLER SCYLAR-HEAT (Wärmezähler), Baureihe 762) samt zu- gehöriger Software „SCYLAR II“ geltend. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann durch den vorgenannten Stand der Technik in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt sei. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2009 aufzuheben und das Patent 10 2007 014 810 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2009 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrecht zu erhalten: Hauptantrag: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 8 vom 11. Oktober 2013, per Telefax eingegangen bei Gericht am selben Tag; geänderte Beschreibung Seite 2 und 3 vom 6. Mai 2009, im Übri- gen gemäß Patentschrift; Zeichnungen gemäß Patentschrift. - 6 - Hilfsantrag: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 6 vom 11. Oktober 2013, per Telefax bei Gericht ein- gegangen am selben Tag; geänderte Seite 2 und 3 der Beschreibung vom 6. Mai 2009, im Übrigen gemäß Patentschrift; Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die danach verteidigten, unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 gemäß Haupt- antrag haben folgenden Wortlaut: „1. Energiezähler zur Erfassung einer mittels eines Transportme- diums an einen Verbraucher gelieferten Wärme- oder Kälte- menge (W) umfassend a) eine Durchflussmesseinheit (16) mit einer Betriebs- durchflussrichtung (19), einen ersten Temperatursen- sor (17) für einen Vorlauf (13) des Transportmediums, einen zweiten Temperatursensor (18) für einen Rück- lauf (14) des Transportmediums und eine Steuer- und Auswerteeinheit (1), an die die Durchflussmessein- heit (16) sowie der erste und der zweite Temperatur- sensor (17, 18) anschließbar sind, wobei b) die Steuer- und Auswerteeinheit (1) einen Datenhaupt- speicher (8) zur Hinterlegung ordnungsgemäß erfass- ter Wärme- oder Kältemengen (W1) sowie mindestens einen Datennebenspeicher (9, 10, 11) zur Hinterle- gung nicht ordnungsgemäß erfasster Wärme- oder Kältemengen (W2, W3, W4) umfasst und - 7 - c) die Steuer- und Auswerteeinheit (1) zur Erkennung ei- ner Durchflussrichtung (15) des Transportmediums durch die Durchflussmesseinheit (16) und zur Hinterle- gung der bei einer Durchflussrichtung (15) entgegen der Betriebsdurchflussrichtung (19) erfassten Wärme- oder Kältemengen (W3) in einem ersten der Datenne- benspeicher (10) ausgelegt ist.“ „5. Verfahren zur Erfassung einer mittels eines Transportme- diums an einen Verbraucher gelieferten Wärme- oder Kälte- menge (W), bei dem a) ein Volumenfluss (V) des strömenden Transportmedi- ums mittels einer eine Betriebsdurchflussrichtung (19) aufweisenden Durchflussmesseinheit (16) gemessen wird, b) eine Vorlauftemperatur (θV) und eine Rücklauftempe- ratur (θR) des Transportmediums gemessen werden, c) die Wärme- oder Kältemenge (W) mittels einer Steuer- und Auswerteeinheit (1) anhand des gemessenen Vo- lumenflusses (V) und der gemessenen Vor- und Rück- lauftemperatur (θV, θR) ermittelt wird, d) mittels der Steuer- und Auswerteeinheit (1) überprüft wird, ob die Messwerterfassung ordnungsgemäß er- folgt ist, e) die ermittelte Wärme- oder Kältemenge (W1) bei ord- nungsgemäßer Messwerterfassung in einem Daten- hauptspeicher (8) gespeichert wird, und f) die ermittelte Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4) bei nicht ordnungsgemäßer Messwerterfassung in ei- nem Datennebenspeicher (9, 10, 11) gespeichert wird und - 8 - g) eine Durchflussrichtung (15) des Transportmediums durch die Durchflussmesseinheit (16) ermittelt wird und die ermittelte Wärme- oder Kältemenge (W3) in ei- nem ersten der Datennebenspeicher (10) gespeichert wird, falls die ermittelte Durchflussrichtung (15) nicht gleich der Betriebsdurchflussrichtung (19) ist.“ Die verteidigten, unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 gemäß Hilfsantrag ha- ben folgenden Wortlaut: „1. Energiezähler zur Erfassung einer mittels eines Transportme- diums an einen Verbraucher gelieferten Wärme- oder Kälte- menge (W) umfassend a) eine Durchflussmesseinheit (16) mit einer Betriebs- durchflussrichtung (19), einen ersten Temperatursen- sor (17) für einen Vorlauf (13) des Transportmediums, einen zweiten Temperatursensor (18) für einen Rück- lauf (14) des Transportmediums und eine Steuer- und Auswerteeinheit (1), an die die Durchflussmessein- heit (16) sowie der erste und der zweite Temperatur- sensor (17, 18) anschließbar sind, wobei b) die Steuer- und Auswerteeinheit (1) einen Datenhaupt- speicher (8) zur Hinterlegung ordnungsgemäß erfass- ter Wärme- oder Kältemengen (W1) sowie mindestens einen Datennebenspeicher (9, 10, 11) zur Hinterle- gung nicht ordnungsgemäß erfasster Wärme- oder Kältemengen (W2, W3, W4) umfasst, c) die Steuer- und Auswerteeinheit (1) zur Erkennung ei- ner Durchflussrichtung (15) des Transportmediums durch die Durchflussmesseinheit (16) und zur Hinterle- gung der bei einer Durchflussrichtung (15) entgegen - 9 - der Betriebsdurchflussrichtung (19) erfassten Wärme- oder Kältemengen (W3) in einem ersten der Datenne- benspeicher (10) ausgelegt ist, und d) die Steuer- und Auswerteeinheit (1) zu einem Ver- gleich der im Datenhauptspeicher (8) hinterlegten ers- ten Wärme- oder Kältemenge (W1) und der in mindes- tens einem der Datennebenspeicher (9, 10, 11) hinter- legten zweiten Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4) ausgelegt ist und die Steuer- und Auswerteein- heit (1) Anzeigemittel (7) zur Anzeige eines Hinweises umfasst, falls die erste Wärme- oder Kältemenge (W1) kleiner ist als die zweite Wärme- oder Kältemen- ge (W2, W3, W4).“ „4. Verfahren zur Erfassung einer mittels eines Transportme- diums an einen Verbraucher gelieferten Wärme- oder Kälte- menge (W), bei dem a) ein Volumenfluss (V) des strömenden Transportme- diums mittels einer eine Betriebsdurchflussrich- tung (19) aufweisenden Durchflussmesseinheit (16) gemessen wird, b) eine Vorlauftemperatur (θV) und eine Rücklauftempe- ratur (θR) des Transportmediums gemessen werden, c) die Wärme- oder Kältemenge (W) mittels einer Steuer- und Auswerteeinheit (1) anhand des gemessenen Vo- lumenflusses (V) und der gemessenen Vor- und Rück- lauftemperatur (θV, θR) ermittelt wird, d) mittels der Steuer- und Auswerteeinheit (1) überprüft wird, ob die Messwerterfassung ordnungsgemäß er- folgt ist, - 10 - e) die ermittelte Wärme- oder Kältemenge (W1) bei ord- nungsgemäßer Messwerterfassung in einem Daten- hauptspeicher (8) gespeichert wird, und f) die ermittelte Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4) bei nicht ordnungsgemäßer Messwerterfassung in ei- nem Datennebenspeicher (9, 10, 11) gespeichert wird, g) eine Durchflussrichtung (15) des Transportmediums durch die Durchflussmesseinheit (16) ermittelt wird und die ermittelte Wärme- oder Kältemenge (W3) in ei- nem ersten der Datennebenspeicher (10) gespeichert wird, falls die ermittelte Durchflussrichtung (15) nicht gleich der Betriebsdurchflussrichtung (19) ist, und h) die im Datenhauptspeicher (8) gespeicherte erste Wärme- oder Kältemenge (W1) mit der in mindestens einem der Datennebenspeicher (9, 10, 11) gespeicher- ten zweiten Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4) verglichen wird und eine Anzeige erfolgt, falls die erste Wärme- oder Kältemenge (W1) kleiner ist als die zwei- te Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4).“ Den selbständigen Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hauptantrag sowie 1 und 4 gemäß Hilfsantrag sind jeweils Unteransprüche zugeordnet, bezüglich derer auf den Akteninhalt verwiesen wird. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der Patentgegenstand in den ver- teidigten Fassungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag alle Patentierungsvorausset- zungen erfülle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 11 - II. Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg, da sich der Gegenstand des Patents weder in der Fassung des Hauptantrags noch in der Fassung des Hilfsantrags als patentfähig erweist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). 1. Das Patent betrifft allgemein einen Energiezähler und ein Verfahren zur Erfas- sung einer Wärme- oder Kältemenge. Die patentgemäße Lehre richtet sich an einen Hochschul- oder Fachhochschulin- genieur, der neben allgemeinen Kenntnissen auf dem Gebiet der Messtechnik speziell über Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Volumen- und Energiezählern für fluide Medien verfügt. Ein solcher Fachmann besitzt insbeson- dere auch Kenntnisse der auf dem Fachgebiet einschlägigen Normen und Vor- schriften. Er verfügt darüber hinaus über grundlegende Kenntnisse der Datenver- arbeitung und -speicherung. Bei den streitpatentgegenständlichen Energiezählern und Verfahren stellt sich das Problem, dass nicht ordnungsgemäß erfasste Messwerte, die durch Fehlmontage des Zählers oder andere Gründe bedingt sein können, normalerweise zu Abrech- nungszwecken nicht verwendet werden können, sondern verworfen und durch ei- ne Schätzung ersetzt werden müssen. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Energiezähler anzugeben, mittels dem auch bei einer Fehlmontage eine genauere Angabe des Energieverbrauchs möglich ist (Patentschrift, Absatz 0007), und ein Verfahren anzugeben, das auch bei einer Fehlmontage eine genauere Angabe des Energieverbrauchs ermöglicht (Patentschrift, Absatz 0020). - 12 - 2. Zum Hauptantrag 2.1 Zur Lösung der vorgenannten Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentan- spruch 1 gemäß Hauptantrag einen Energiezähler zur Erfassung einer mittels ei- nes Transportmediums an einen Verbraucher gelieferten Wärme- oder Kältemen- ge (W) vor, der umfasst: 1. eine Durchflussmesseinheit (16) mit einer Betriebsdurchfluss- richtung (19), 2. einen ersten Temperatursensor (17) für einen Vorlauf (13) des Transportmediums, 3. einen zweiten Temperatursensor (18) für einen Rücklauf (14) des Transportmediums und 4. eine Steuer- und Auswerteeinheit (1), an die die Durchfluss- messeinheit (16) sowie der erste und der zweite Temperatur- sensor (17, 18) anschließbar sind, wobei 5. die Steuer- und Auswerteeinheit (1) a) einen Datenhauptspeicher (8) zur Hinterlegung ord- nungsgemäß erfasster Wärme- oder Kältemen- gen (W1) sowie b) mindestens einen Datennebenspeicher (9, 10, 11) zur Hinterlegung nicht ordnungsgemäß erfasster Wärme- oder Kältemengen (W2, W3, W4) umfasst und 6. die Steuer- und Auswerteeinheit (1) a) zur Erkennung einer Durchflussrichtung (15) des Transportmediums durch die Durchflussmessein- heit (16) und - 13 - b) zur Hinterlegung der bei einer Durchflussrichtung (15) entgegen der Betriebsdurchflussrichtung (19) erfass- ten Wärme- oder Kältemengen (W3) in einem ersten der Datennebenspeicher (10) ausgelegt ist. Der gemäß Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 stellt eine Zusammenfas- sung der Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 3 dar, die ihre Stütze in den ursprünglichen Unterlagen finden. Die Zulässigkeit des verteidigten Patentanspruchs 1, die von der Beschwerdefüh- rerin wegen der Änderung der Zählweise des Datennebenspeichers (10) („in ei- nem ersten der Datennebenspeicher (10)“ im verteidigten Anspruch, statt „in ei- nem zweiten der Datennebenspeicher (10)“ im erteilten Patentanspruch 3) bestrit- ten wurde, kann dahinstehen, da sich der Anspruch in dieser verteidigten Fassung als nicht patentfähig erweist. 2.2 Mit den Merkmalen 1 bis 5a wird ein Energiezähler beschrieben, der die für die dem Fachmann bekannte Energiezählung notwendigen Elemente aufweist. Die Wärme- oder Kältemenge W wird auf der Basis einer Volumenstrommessung und der Messung von Vor- und Rücklauftemperatur gemäß der bekannten Formel berechnet, wobei θV die von einem Vorlauftemperatursensor gemessene Vorlauf- temperatur, θR die von einem Rücklauftemperatursensor gemessene Rück- lauftemperatur, V der Volumenfluss (Wasservolumen), - 14 - k ein von der Vorlauftemperatur θv und von der Rücklauftempe- ratur θR abhängiger Wärmekoeffizient ist (vgl. Patentschrift, Absatz 0033). Die so ermittelte Wärme- oder Kältemenge wird in dem dafür vorgesehenen Da- tenhauptspeicher (8) hinterlegt. Daneben umfasst der Energiezähler mindestens einen Datennebenspeicher, in den die ermittelten Wärme- oder Kältemengen immer dann hinterlegt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß erfasst wurden (Merkmal 5b), insbesondere wenn die Steuer- und Auswerteeinheit (1) erkannt hat (Merkmal 6a), dass das Trans- portmedium die Durchflussmesseinheit (16) entgegen der Betriebsdurchflussrich- tung (19) durchfließt (Merkmal 6b). 2.3 Aus dem Produktkatalog „Hydrometer-Wärmemesstechnik“ der Einsprechen- den (Dokument E1) sind diverse Energiezähler bekannt, die das dem Fachmann hinlänglich bekannte Grundprinzip der Wärmemengenzählung realisieren. Die of- fenbarten Energiezähler weisen dazu regelmäßig einen Durchflussmesser, Tem- peratursensoren für Vor- und Rücklauftemperatur sowie eine Steuer- und Auswer- teeinheit auf, wie das beispielhaft für die Gerätebaureihe 773 mit den Erläuterun- gen auf Seite 9 des Produktkatalogs unter den Überschriften „Komponenten“, „Das Rechenwerk“, „Ultraschall-Volumengeber“ und „Temperaturfühler“ angege- ben ist (Merkmale 1 bis 4). Die beschriebenen Geräte der Baureihe 773 weisen darüber hinaus einen Log-Speicher auf, in dem die Verbrauchswerte abgespei- chert werden und der funktionell dem erfindungsgemäß vorgesehenen Daten- hauptspeicher entspricht (vgl. Seite 10 unter der Überschrift „Log-Speicher“; Merk- mal 5a). - 15 - Daneben verfügen die Geräte der Baureihe 773 aber auch über einen weiteren Speicher, nämlich einen Ereignisspeicher in Form eines nichtflüchtigen Speichers, in dem Änderungen und aufgetretene Fehler, wie fehlerhafte Temperaturmessun- gen und/oder fehlerhafte Ultraschalllaufzeitmessungen, mithin fehlerhafte Volu- menmessungen, gespeichert werden (vgl. Seite 10 unter der Überschrift „Ereignis- speicher“). Gegenständlich kann der Ereignisspeicher ohne Weiteres als Datenne- benspeicher verstanden werden (Merkmal 5b - teilweise). Es bedarf für den Fach- mann keiner weitergehenden Überlegungen, um einzusehen, dass die Speiche- rung von Fehlern, insbesondere solcher bei der Volumenmessung, die Erkennung der Fehler voraussetzt, insbesondere auch die Feststellung einer der Betriebs- durchflussrichtung entgegen gerichteten Durchflussrichtung des Transportme- diums. Das sogenannte Rechenwerk muss folglich funktionell zur Erkennung der Durchflussrichtung (Merkmal 6a) und zur Hinterlegung von Informationen in dem Ereignisspeicher (Merkmal 6b - teilweise) in der Lage sein. Von diesem bekannten Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass nicht allein Informationen über fehlerhafte Mes- sungen als solche in Form von Ereignissen in dem Datennebenspeicher abgespei- chert werden, sondern die nicht ordnungsgemäß erfassten Messwerte bzw. die daraus ermittelte Wärme- oder Kältemengen selbst. Damit wird eine getrennte Speicherung von nicht ordnungsgemäß gewonnenen Messwerten, die nach den rechtlichen Vorgaben ansonsten zu verwerfen wären, erreicht. Der Wunsch nach einer vollständigen Speicherung aller Messwerte, ergibt sich aus technischer Sicht aber für den Fachmann aus der Praxis. Es ist nämlich für den Fachmann aus technischer Sicht stets sinnvoll, alle erlangten Messwerte zu speichern, sofern sich dafür eine Notwendigkeit oder zweckmäßige Verwendung ergibt. Dies ist vorliegend der Fall. Denn zur Aufdeckung von Fehlern im System wird der Fachmann bestrebt sein, eine möglichst umfassende Datenbasis für spä- - 16 - tere Auswertungen zur Verfügung zu haben, zumal die Unterscheidung zwischen ordnungsgemäß und nicht ordnungsgemäß erlangten Messwerten durch die Steuer- und Auswerteeinheit ohnehin erfolgt und auch die Messwerte als solche schon gewonnen wurden. Dann besteht aber für den Fachmann nur noch das Pro- blem, den Speicher (hier: Datennebenspeicher) hinreichend groß zu dimensionie- ren, damit er nicht oder nicht nur die Fehlerereignisse, sondern die anfallenden Messwerte aufnehmen kann. Da der Anspruch zur Speichergröße keine Angaben macht, ist dieser Größenaspekt zur Überzeugung des Senats für die Beurteilung des Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich. Dem Fachmann wird aber auf Grund des beschriebenen Bedürfnisses nach einer vollständigen Da- tenspeicherung nahe gelegt, das in der Druckschrift E1 nicht unmittelbar offenbar- te Merkmal der Speicherung der nicht ordnungsgemäß erlangten Messwerte vor- zusehen (Rest des Merkmals 5b, Merkmal 6b). Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 2.4 Die Erwägungen unter 2.3 gelten analog auch für das mit dem Nebenan- spruch 5 beanspruchte Verfahren zur Erfassung einer mittels eines Transportme- diums an einen Verbraucher gelieferten Wärme- oder Kältemenge. Die verfahrenstechnischen Merkmale a bis e sind bereits bei dem Ultraschall- Kompakt Energiezähler der Baureihe 773 gemäß der Druckschrift E1 vorbekannt, denn auch bei diesem werden Volumenfluss sowie Vor- und Rücklauftemperatur eines Transportmediums gemessen und zu einer Wärme- oder Kältemenge ver- rechnet (Merkmale a bis c). Zusätzlich werden Fehler detektiert, so dass auch die Unterscheidung ordnungsgemäß erlangter Messwerte von nicht ordnungsgemäß erlangten Messwerten erfolgt (Merkmal d). Die so ermittelte Wärme- oder Kälte- menge (Verbrauchswert) wird in einem Log-Speicher, der einen Datenhauptspei- cher darstellt, gespeichert (Merkmal e). - 17 - Die zusätzliche Speicherung der ermittelten Wärme- oder Kältemengen bei nicht ordnungsgemäßer Messwerterfassung in einem zusätzlichen Speicher (hier: Da- tennebenspeicher) liegt für den Fachmann auf Grund der sich aus der Praxis erge- benden Aufgabe, eine möglichst umfassende Datenbasis für spätere Auswertun- gen zur Verfügung zu haben, ausgehend von dem ohnehin bei Geräten der Bau- reihe 773 vorhandenen Ereignisspeicher in Verbindung mit dem Fachwissen nahe (Merkmal f). Die Druckschrift E1 lehrt auch schon, Fehlersituationen zu detektieren und entsprechende Fehlerereignisse abzuspeichern (Seite 10 unter der Über- schrift „Ereignisspeicher“). Dass ein solches Fehlerereignis auch eine Durchfluss- richtung entgegen der Betriebsdurchflussrichtung der Durchflussmesseinheit sein kann, liegt im Rahmen des Fachwissens des Fachmanns. Damit ergibt sich für den Fachmann zwanglos, dass zur Unterscheidung ordnungsgemäß erfasster Messwerte von nicht ordnungsgemäß erfassten Messwerten auch die Durchfluss- richtung zu ermitteln ist und in Abhängigkeit von der ermittelten Durchflussrichtung die Entscheidung getroffen werden kann, in welchem Speicher der Messwert ab- zulegen ist (Merkmal g). Insoweit beruht auch der Gegenstand des Nebenanspruchs 5 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3. Zum Hilfsantrag 3.1 Mit dem Hilfsantrag begehrt die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung des Patents in einer gegenüber dem Hauptantrag einge- schränkten Fassung. - 18 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthält neben den Merkmalen des Pa- tentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale 7. die Steuer- und Auswerteeinheit (1) zu einem Vergleich der im Datenhauptspeicher (8) hinterlegten ersten Wärme- oder Käl- temenge (W1) und der in mindestens einem der Datenneben- speicher (9, 10, 11) hinterlegten zweiten Wärme- oder Kälte- menge (W2, W3, W4) ausgelegt ist und 8. die Steuer- und Auswerteeinheit (1) Anzeigemittel (7) zur An- zeige eines Hinweises umfasst, falls die erste Wärme- oder Kältemenge (W1) kleiner ist als die zweite Wärme- oder Kälte- menge (W2, W3, W4). Der gemäß Hilfsantrag verteidigte Patentanspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 3 und 5 dar, die ihre Stütze in den ursprünglichen Unterlagen finden. Die Zulässigkeit des verteidigten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag kann da- hingestellt bleiben, da sich der Anspruch in der so verteidigten Fassung als nicht patentfähig erweist. 3.2 Die den Patentgegenstand weiter beschränkenden Merkmale 7 und 8 können die Patentfähigkeit nicht begründen. Denn es geht für den Fachmann nicht über routinemäßige Maßnahmen hinaus, vorhandene Messergebnisse nach diversen Kriterien auszuwerten, hierfür die ent- sprechenden Auswerteeinrichtungen vorzusehen und das Ergebnis der Auswer- tung mit Hilfe von Anzeigemitteln anzuzeigen. Dabei ist insbesondere der Größer- Kleiner-Vergleich zweier Messwerte eine gängige Auswertemethode. - 19 - Die Steuer- und Auswerteeinheit (1) derart auszubilden, dass sie einen Vergleich der im Datenhauptspeicher (8) hinterlegten ersten Wärme- oder Kältemenge (W1) und der in mindestens einem der Datennebenspeicher (9, 10, 11) hinterlegten zweiten Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4) ermöglicht (Merkmal 7), er- schöpft sich insoweit in einer routinemäßigen Maßnahme, ebenso wie das Vorse- hen von Anzeigemitteln zur Anzeige des Auswertungsergebnisses, also insbeson- dere eines Hinweises falls die erste Wärme- oder Kältemenge (W1) kleiner ist als die zweite Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4) (Merkmal 8). Dabei legt der Senat die Merkmale 7 und 8 dahingehend aus, dass die darin im Singular verwen- deten Begriffe „der im Datenhauptspeicher (8) hinterlegten ersten Wärme- oder Kältemenge (W1)“ und „der in mindestens einem der Datennebenspeicher (9, 10, 11) hinterlegten zweiten Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4)“ jeweils einzelne Wärme- oder Kältemengen aus der Vielzahl der gemäß den Merkmalen 5a, 5b und 6b in den jeweiligen Speichern hinterlegten Wärme- oder Kältemengen sind. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß der Druckschrift E1 (Merkmale 1 bis 5a) in Verbindung mit seinem Fachwissen - wie oben unter 2.3 bezüglich der Merkma- le 5b und 6b und vorstehend bezüglich der Merkmale 7 und 8 näher dargelegt – nahe gelegt. 3.3 Die Erwägungen unter 3.2 gelten analog auch für das mit dem Nebenan- spruch 4 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Verfahren zur Erfassung einer mittels eines Transportmediums an einen Verbraucher gelieferten Wärme- oder Kälte- menge, das die Merkmale der erteilten Patentansprüche 7, 9 und 11 zusammen- fasst. Die Frage der Zulässigkeit der Fassung des Patentanspruchs 4 bedarf keiner nä- heren Erörterung, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsan- trag als nicht patentfähig erweist. - 20 - Das gegenüber dem Verfahrensanspruch aus dem Hauptantrag weiter beschrän- kende Merkmal, dass h) die im Datenhauptspeicher (8) gespeicherte erste Wärme- oder Kältemenge (W1) mit der in mindestens einem der Da- tennebenspeicher (9, 10, 11) gespeicherten zweiten Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4) verglichen wird und eine An- zeige erfolgt, falls die erste Wärme- oder Kältemenge (W1) kleiner ist als die zweite Wärme- oder Kältemenge (W2, W3, W4), stellt lediglich die verfahrensmäßige Ausprägung der gegenständlichen Merkma- le 7 und 8 dar und kann die Patentfähigkeit ebenso wenig wie diese begründen. 4. Mit den nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hauptantrag bzw. Patentansprüchen 1 und 4 gemäß Hilfsantrag kann das Patent als Ganzes keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Unteransprüche, die sämtlich auf die selb- ständigen Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogen sind, ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt von der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht noch sonst für den Senat ersichtlich (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Rdn. 42 – Schussfäden- transport). Die Beschwerdegegnerin hat auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung ihr Patent lediglich in der Fassung der Anträge verteidigt. Weitere Anträge, die Bedenken der Einsprechenden begegnen würden, waren lediglich für den Fall angekündigt, dass der Senat zu der Überzeugung gelangen würde, dass die in der mündlichen Verhandlung skizzierten Änderungen, die Patentfähigkeit herbeiführen könnten, was nicht der Fall ist. Insbesondere würde nämlich eine Rückführung der numerischen Bezeichnung des Datennebenspeichers auf die ur- - 21 - sprüngliche Aufzählungsreihenfolge substantiell am Patentgegenstand nichts än- dern. Wegen der fehlenden Patentfähigkeit aller selbständigen Patentansprüche war das Patent folglich insgesamt zu widerrufen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 - Informationsübermittlungsverfahren II, mit weiteren Nachweisen). Auf den sonstigen von der Beschwerdeführerin und Einsprechenden in das Ver- fahren eingeführten Stand der Technik und seine Relevanz für den Rechtsbestand des Streitpatents kommt es unter diesen Umständen nicht an. Dr. Mayer Kopacek Gottstein Kleinschmidt Pü