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Beschluss

19 W (pat) 35/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 35/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. September 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2006 019 167 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013 unter Mitwirkung des Rich- ters Dr.-Ing. Scholz, als Vorsitzendem, sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 55 - hat das auf die am 21. April 2006 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 10 2006 019 167 mit der Bezeichnung „Hohlkörper für die Betonbauinstallation“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 26. November 2009 aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 55 des DPMA vom 26. November 2009 das Patent 10 2006 019 167 zu widerrufen. - 3 - Die Einsprechende macht geltend, dass eine dem Bestand des Patents neuheits- schädlich entgegenstehende Betoninstallationsdose “Pro-Box” der O… AS in N… vor dem Anmeldetag offenkundig vorbenutzt wäre. Sie hatte dazu bereits mit ihrem Einspruchsschriftsatz vom 28. Februar 2008 als Anlage (E2) sechs Fotos der Betoninstallationsdose “Pro-Box” eingereicht. Die Einsprechende legte in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2013 ein Muster einer Betoninstallationsdose mit der Bezeichnung “Pro-Box” vor, wel- ches in Augenschein genommen wurde. Der unverändert geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung: „a) Hohlkörper (1) für die Betonbauinstallation mit einem Hohl- raum für insbesondere elektrische Einrichtungen und Instal- lationen wie Leuchten, Dosen, Klemmen oder dergleichen In- stallationsteile, b) wobei der Hohlkörper (1) Halteteile zu seiner Befestigung an einer Schalung sowie gegenüberliegende Begrenzungswan- dungen aufweist, von denen eine an der Schalung befestig- bar ist, und c) wobei der Hohlkörper (1) eine Öffnung aufweist, die durch ein entfernbares Wandungsteil verschlossen ist, - 4 - d) wobei schließlich der hohle, im Querschnitt polygonale oder vorzugsweise runde Mittelteil des Hohlkörpers (1) mindes- tens einen vom Mittelteil nach außen vorragenden An- schlussstutzen (2) aufweist, der mit einem Tunnel (3) ver- bindbar ist, e) der an seinem dem Anschlussstutzen (2) abgewandten Ende durch ein Wandteil (4) geschlossen ist, e1) wobei der Tunnel (3) mit einem Steckstutzen (5) auf den An- schlussstutzen (2) aufsteckbar oder aufgesteckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass f) der Tunnel (3) mindestens in dem Bereich, der in der Auf- stecklage nicht vom Anschlussstutzen (2) gestützt ist, im Querschnitt rund ausgebildet ist oder im Querschnitt einer Rechteckform angenähert ausgebildet ist und ballig nach au- ßen gewölbte Wandflächen (6, 7) aufweist, f1) die in den Eckbereichen (8) und den Längskantenberei- chen (9) über einen großen Radius ineinander übergehen, g) wobei der Anschlussstutzen (2) des Hohlkörpers (1) sich über nahezu die gesamte Höhe des Hohlkörpers (1) erstreckt g1) und der Steckstutzen (5) im auf den Anschlussstutzen (2) aufgesteckten Bereich eine größere Querschnittsabmessung als der Tunnel (3) im davon abragenden Bereich aufweist, - 5 - h) wobei zwischen diesen beiden Bereichen ein sich von dem aufgesteckten Bereich bis zum davon abragenden Bereich stufenlos verjüngender Bereich (11) ausgebildet ist, h1) dessen gegebenenfalls vorhandene Längskanten und An- schlusskanten an die beiden Bereiche gerundet verlaufen.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Ge- genstand des Patents ist in der erteilten Fassung patentfähig. 2. Der Einspruch ist zulässig. Die Zulässigkeit wurde im Übrigen von der Patentin- haberin auch nicht bestritten. 3. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur des Maschinen- baus mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Installationsdosen für die Betonbauinstallation zugrunde. 4. Das Streitpatent betrifft einen Hohlkörper für die Betonbauinstallation. Der Hohl- körper besteht aus einem (angenäherten) Hohlzylinder, welcher stirnseitig mit ei- ner Abdeckung verschließbar ist und an der Mantelfläche einen Anschlussstutzen für einen tunnelartigen Hohlraum (=Tunnel) aufweist, sowie aus dem Tunnel selbst. Der Hohlkörper ist dafür vorgesehen, an einer Betonschalung bündig be- festigt zu werden und beim Umgießen mit Beton ortsfest zu bleiben. Er ist geeig- net elektrische Installationsteile aufzunehmen, welche nach dem Abbinden des Betons und Entfernen der Betonschalung im Hohlkörper platziert werden können. - 6 - Das Streitpatent geht von einem Stand der Technik (DE 44 00 055 C2) aus, wel- cher einen derartigen Hohlkörper beschreibt, jedoch den Nachteil aufweise, dass der Tunnel beim Vergießen des Betons nicht formhaltig sei (vgl. Patentschrift, Abs. [0003]). Davon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, einen Hohlkörper mit Tunnel zu schaffen, der auch dann eine Formhaltigkeit des Tunnels gewähr- leistet, wenn der Hohlkörper beispielsweise in Schalungen eingebracht ist, die durch Vergießen mit Beton zu Wandteilen ausgebildet werden, so dass hohe Druckkräfte des Betons, insbesondere bei selbstverdichtendem Beton, auf den Tunnel einwirken (vgl. Patentschrift, Abs. [0005]). Das Streitpatent behebe diesen Nachteil, indem der Querschnitt des Tunnels min- destens in den Bereichen, die vom Anschlussstutzen nicht gestützt werden, eine runde oder angenähert rechteckige Querschnittsform aufweise und die Wandflä- chen nach außen ballig gewölbt seien. Darüber hinaus sollen die Übergänge der Wandteile des Tunnels in den Eckbereichen und den Längskantenbereichen in großen Radien ineinander übergehen. Der Übergang zwischen dem Bereich am Anschlussstutzen und dem anderen Ende des Tunnels soll stufenlos sein (vgl. Pa- tentschrift, Abs. [0009]). 5. Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1, dass der Hohlkörper aus ei- nem im Querschnitt runden oder polygonalen Mittelteil - also einem Hohlzylinder - mit einem mantelseitigen Anschlussstutzen und einem Tunnel mit einem Steck- stutzen besteht. Der Tunnel ist mit dem Steckstutzen außen auf den Anschluss- stutzen des Hohlzylinders aufsteckbar. Der Tunnel ist an der dem Steckstutzen abgewandten Seite durch eine Wandung verschlossen, die im Patentanspruch 1 nicht näher spezifiziert ist. Dabei hat der Hohlkörper (d. h. der Hohlzylinder mit ei- ner entfernbaren Abdeckung und/oder der Tunnel) Halteteile in Form von Ab- standshaltern und Halteösen, mittels der der Hohlkörper an einer Betonschalung ortsfest positioniert werden kann (Merkmale a) bis e1)). - 7 - Die Merkmale f) bis h1) spezifizieren den Tunnel. Der Fachmann entnimmt dem, dass der Tunnel drei Bereiche aufweist: - einen ersten Bereich, in dem der Steckstutzen in der Aufsteck- lage von dem Anschlussstutzen des Hohlzylinders gestützt wird (Merkmal f) erster Teilsatz) und welcher sich über die gesamte Höhe des Hohlkörpers erstreckt (indirekt aus Merkmal g)), - einen davon abragenden Bereich, in dem die Querschnittsab- messung kleiner ist als im ersten Bereich (Merkmal g1)) und - einen sich stufenlos verjüngenden Bereich zwischen diesen beiden Bereichen (Merkmal h) mit gerundeten Kanten (Merk- mal h1)). Gemäß Merkmal f) soll der Querschnitt des Tunnels (zumindest außerhalb des Steckstutzens) rund oder einer Rechteckform angenähert sein mit ballig nach au- ßen gewölbten Wandflächen. Dem Merkmal f1) entnimmt der Fachmann, dass die gewölbten Wandflächen in den Längskantenbereichen gerundet ineinander über- gehen. Der Senat legt die Merkmale f) und f1) aus der Sicht des Fachmanns in ihrer Gesamtheit so aus, dass der Tunnel ballig nach außen gewölbt und an keiner Stelle außerhalb des ersten Bereichs eben oder nach innen gewölbt ist. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Tunnel lediglich zwei nach au- ßen gewölbte Wandflächen aufweisen müsse und stützt sich dabei auf die Phrase „nach außen gewölbte Wandflächen“ des Merkmals f). Dies entnehme der Fach- mann aus dem im Anspruchswortlaut verwendeten Plural. Nach der BGH-Ent- scheidung „Informationsübermittlungsverfahren“ ist zur Auslegung jedoch zu ermit- teln, was sich aus Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellt. Technische Lehre ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06, Leitsatz b); BGHZ 172, 108). So entnimmt der Fachmann nach Überzeugung des Senats aus dem Merkmal f1), welches die gewölbten Wandflächen (Merkmal f)) - 8 - unter anderem dahingehend genauer spezifiziert, dass die nach außen gewölbten Wandflächen an den Längskantenbereichen ineinander übergehen. Somit müssen zwei nach außen gewölbte Wandflächen benachbart sein, welche an einem ge- meinsamen Längskantenbereich ineinander übergehen. Gemäß dem Anspruchs- wortlaut im Merkmale f1) („Längskantenbereichen“ ebenfalls im Plural) ist zumin- dest ein weiterer Längskantenbereich beansprucht, an dem nach außen gewölbte Wandflächen ineinander übergehen. Der Fachmann entnimmt daraus, dass zu- mindest eine dritte nach außen gewölbte Wandfläche mit dem Merkmal f) bean- sprucht ist. Aus diesem Grunde kann ein Tunnel, der nach Interpretation der Einsprechenden nur zwei gewölbte Wandflächen aufweise, aus dem Anspruchswortlaut nicht ent- nommen werden. 6. Zur Inaugenscheinnahme der „Pro-Box“ Die „Pro-Box“ besteht aus zwei Teilen, einem im Wesentlichen zylinderförmigen Hohlraum (unten links im Foto) und einem Tunnel (oben rechts im Foto). - 9 - Der zylinderförmige Hohlraum der „Pro-Box“ weist augenscheinlich die Merkma- le a) bis d) auf. Der Hohlraum der „Pro-Box“ ist mit einem Tunnel verbindbar. Der Tunnel ist durch ein Wandteil geschlossen und auf den Hohlraum aufsteckbar, welches den Merkmalen e) und e1) entspricht. Die Betoninstallationsdose „Pro-Box“ weist folgenden nach Inaugenscheinnahme skizzierten Querschnitt in dem Bereich, der sich am Steckstutzen des Tunnels, an- schließt, auf: - 10 - Skizze 1: Querschnitt durch den Tunnel Im Querschnitt ist eine angenähert hexagonale Form zu erkennen, deren Untersei- te um ein U-Profil erweitert ist. Die Wandflächen des U-Profils sind eben. Die obe- re und die links und rechts daran anschließenden Flächen sind ebenfalls eben. Die beiden Flächen, die sich links und rechts an das U-Profil anschließen sind nach außen hin gewölbt. Die „Pro-Box“ weist entlang des U-Profils und in den Übergangsbereichen zwi- schen jeweils einer der beiden gewölbten Wandflächen zu den benachbarten ebe- nen Wandflächen Kanten auf. - 11 - Skizze 2: Übergangsbereich vom Anschlussstutzen zum Steckstutzen Die Skizze 2 zeigt einen Schnitt durch den oberen Bereich des Steckstutzens des Tunnels. Zu erkennen ist, dass der Steckstutzen des Tunnels eine Nut aufweist, die auf den Anschlussstutzen des Holzylinders aufgesteckt wird. In dem mit  ge- kennzeichneten Bereich ist der Steckstutzen auf den Anschlussstutzen aufge- steckt bzw. aufsteckbar. Davon ragt der mit  gekennzeichnete Bereich ab, wel- cher sich stufenlos verjüngt (vgl. auch Foto). Dazwischen befindet sich ein mit  gekennzeichneter Übergangsbereich auf der Außenseite des Tunnels. 7. Der „Pro-Box“ fehlen demnach die Merkmale f) und f1), da deren Tunnel weder einen runden noch einen einem Rechteck angenäherten Querschnitt aufweist und da deren Tunnel nicht ballig ist. Der „Pro-Box“ fehlen auch die Merkmale h) und h1). Denn der Bereich  der „Pro-Box“ verjüngt den Querschnitt nicht stufenlos und nicht ohne Kanten (vgl. obige Skizze 2). Der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 ist somit neu gegenüber der „Pro-Box“. 8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von der „Pro-Box“ auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 12 - Nach Überzeugung des Senats besteht die erfinderische Idee des Streitpatents darin, dass alle Seitenwandungen nach außen gewölbt und alle Kantenbereiche gerundet (mit großen Radien) sind. Der Querschnitt des Tunnels weist damit an keiner Stelle (scharfe) Kanten oder ebene Flächen auf. Durch die ballige Form des Tunnels werden die einwirkenden Druckkräfte des Betons abgeleitet wie bei einer idealen runden Querschnittsform, jedoch ist der Aufnahmeraum für die elektri- schen Installationsgeräte an diese angepasst. Eine runde Querschnittsform des Tunnels sei zwar gemäß Streitpatent, Absatz [0009] besonders vorteilhaft für die Druckaufnahme, jedoch sei häufig ein rechteckförmiger Querschnitt für den Ein- bau entsprechender elektrische Bauteile besser geeignet. Diese Idee konnte der Fachmann selbst in Kenntnis der Betoninstallationsdose „Pro-Box“ nicht in naheliegender Weise entwickeln. Denn die „Pro-Box“ weist meh- rere ebene Wandflächen und mehrere nicht gerundete Kanten auf. Die von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren genannte DE 44 00 055 C2 wurde im Beschwerdeverfahren von ihr nicht mehr angesprochen. Der Senat teilt hinsichtlich die Auffassung der Patentabteilung, dass der Gegenstand des Patent- anspruchs 1 gegenüber der DE 44 00 055 C2 neu (§ 3 PatG) ist und auf erfinderi- scher Tätigkeit (§ 4 PatG) beruht (vgl. Beschluss der Patentabteilung 55 vom 26. November 2009). Auch eine gemeinsame Betrachtung der „Pro-Box“ und der DE 44 00 055 C2 konnte den Fachmann nach Auffassung des Senats nicht veranlassen die „Pro- Box“ so umzukonstruieren, dass ihr die fehlenden Merkmale f), f1), h) und h1) in naheliegender Weise hinzugefügt werden könnten, was von der Beschwerdeführe- rin im Übrigen auch nicht vorgetragen worden ist. - 13 - 9. Somit kann dahin gestellt bleiben, ob die auf den Fotos der (E2) gezeigte Be- toninstallationsdose „Pro-Box“ der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpa- tents zugänglich war, denn die auf den Fotos abgelichtete und vom Senat in Au- genschein genommene Betoninstallationsdose „Pro-Box“ stünde dem Gegenstand des Streitpatents ohnehin nicht patenthindernd entgegen. 10. Bei dieser Sachlage erging der Beschluss über die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde der Einsprechenden war da- her zurückzuweisen. Dr. Scholz Merzbach J. Müller Bieringer Pü