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Beschluss

24 W (pat) 43/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 43/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. August 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 023 846.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 16. Mai 2012 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut- schen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung 30 2011 023 846 pointing the way nach Beanstandung durch einen Beamten des höheren Dienstes für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: „Klasse 9: Computer-Programme (gespeichert); Computer-Software (ge- speichert); Computer; Interfaces; Computer-Interfaces Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; orga- nisatorisches Projektmanagement; organisatorisches Managementsystem, Dateienverwaltung mittels Computer; Unternehmensberatung; Personal- managementberatung Klasse 37: Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, Bereitstellung von Internetzugängen (Hardwareinstallation), Installation und Wartung von Netzwerksystemen, alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Management-Systemen, wie Quali- täts-, Umwelt-, Wissens-, Personal-, Facility-, Sicherheits-, Hygiene-, Ar- beitsschutz- und Gesundheitsschutz-Management-Systemen sowie inte- grierten Management-Systemen Klasse 38: Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekom- munikation; Bereitstellen von Internetzugängen; Bereitstellen von Tele- kommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung; Klasse 41: Coaching, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Organisa- tion und Veranstaltung von Kolloquien, Vorträge, Workshops, Seminare, Arbeitskreise, Coaching, Schulungen sowie Aus- und Fortbildungen für Management-Systeme und deren Methoden und Werkzeuge, alle vorge- nannten Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Manage- ment-Systemen, wie insbesondere Qualitäts-, Umwelt-, Wissens-, Perso- nal-, Facility-, Sicherheits-, Hygiene-, Arbeitsschutz- und Gesundheits- schutz-Management-Systemen sowie integrierten Management-Systemen Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Ak- tualisieren von Computersoftware, Beratung von Telekommunikations- technik; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Com- putersystemanalysen; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen ei- nes EDV-Programmierers; digitale Datenverarbeitung; Durchführung wis- senschaftlicher Untersuchungen, EDV-Beratung, Entwicklung von Nutzungskonzepten in technischer Hinsicht, Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, Hard- und Softwareberatung; Implementierung von EDV-Pro- grammen in Netzwerken; Installieren von Computerprogrammen, Leistungsüberwachungen und Analyse des Netzwerkbetriebs; Aktualisie- rung und Installation von Software; Qualitätsprüfung, technische Projekt- planungen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Wartung von Computersoftware; technische Beratung über die Erstellung und Ent- wicklung für und von Management-Systemen, technische Analyse und Konzeption im Rahmen der Einführung und Umsetzung von Management- Systemen; alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Zusam- menhang mit Management-Systemen, wie insbesondere Qualitäts-, Um- welt-, Wissens-, Personal-, Facility-, Sicherheits-, Hygiene-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutz-Management-Systemen sowie integrierten Ma- nagement-Systemen; technische Beratung über Analyse, Konzeption, Er- stellung, Optimierung, Einführung und Umsetzung von zunehmen- der/virtueller Realität (Augmented Reality/Virtual Reality), verteilte und ko- operative Management-Systeme; technische Beratung über die Erstellung und Entwicklung von Werkzeugen zur Koordination, Kooperation und Kommunikation für und per Telekommunikation, alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Management- Systemen, wie insbesondere Qualitäts-, Umwelt-, Wissens-, Personal-, Facility-, Sicherheits-, Hygiene-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutz- Management-Systemen sowie integrierten Management-Systemen“. (Die hier wiedergegebene Formulierung und Klassifikation der Waren und Dienstleistungen entspricht derjenigen der Anmeldung). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Wortfolge "pointing the way" fehle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterschei- dungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere der Umstand, dass ein gewisser Teil des Verkehrs "pointing the way" nicht nur im Sinne von "richtungs- weisend", sondern auch im Sinne von "den Weg ebnen" verstehen könnte, führe nicht zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens, weil "pointing the way“ in beiden Be- deutungen für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließ- lich als sachlich beschreibender Begriff wahrgenommen werde. Denn für alle be- anspruchten Waren und Dienstleistungen sei es ein in der Werbung hervorzuhe- bender Vorteil, wenn diese auf ihrem Gebiet richtungsweisend seien oder dem Kunden für seine Ziele und Pläne den Weg ebneten. Da die das Anmeldezeichen bildenden Einzelwörter zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörten, werde der inländische Verkehr der beanspruchten Wortfolge zumindest die Be- deutung „die Richtung weisen“ ohne weiteres beimessen und diese daher als Sachhinweis, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. In ihrem Beanstandungsbescheid vom 25. Mai 2011 hat die Markenstelle das Anmeldezei- chen zusätzlich gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für freihaltebedürftig erachtet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält ihre Anmeldung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Zwi- schen der Bedeutung „richtungsweisend“ und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe kein sachlicher Bezug. Die Übersetzung der bean- spruchten Wortfolge sei nicht landläufig bekannt. Schließlich verweist die Anmel- derin auf ihrer Ansicht nach einschlägige Voreintragungen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2012 aufzuheben. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Der Senat hat in einer verfahrensleitenden Verfügung zu den Erfolgsaussichten der Sache Stellung ge- nommen. Daraufhin ist in dem auf Antrag der Anmelderin, § 69 Nr. 1 MarkenG, anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. August 2013, wie ange- kündigt, für die Anmelderin niemand erschienen. Die Ladung zum Termin ist ihr ausweislich des zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisses am 1. Juli 2013 zu- gegangen. II. Die gem. § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie bereits die Markenstelle festgestellt hat, ist die Wortfolge „pointing the way“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38, 41 und 42 freihaltebedürftig und daher nicht schutzfähig, § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die aus- schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be- zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Ihre Monopolisierung zugunsten eines Markeninhabers widerspräche einem berechtigten Bedürfnis der Allgemein- heit an einer ungehinderten Verwendbarkeit beschreibender Sachangaben (Strö- bele, Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2011, Rn. 265 zu § 8). Dieses Allge- meininteresse wird bereits durch die bloße potenzielle Beeinträchtigung der wett- bewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber GRUR 2005, 127, 129; BPatG GRUR 2010, 338, 340 - Etikett; GRUR 2010, 1017, 1019 - Bonbonform). Die beanspruchte Wortfolge lässt sich, wie sich aus den der Anmelderin durch den Senat vorab mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandten Belegen ergibt, mit ihren von der Markenstelle zitierten Bedeutungen „1. richtungsweisend; 2. den Weg ebnen“ jeweils lexikalisch nachweisen. Der Fachverkehr für Computerhard- und -software sowie der Fachverkehr für die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38, 41 und 42 verfügen über hinreichende Kenntnisse der Welthandelssprache Englisch, um „pointing the way“ i. S. v. „rich- tungsweisend“ zu verstehen. Für die Frage, ob eine in einer Fremdsprache objektiv beschreibende Sachangabe im Inland auch als solche verstanden wird, kann das Verständnis der jeweils an- gesprochenen Fachverkehrskreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 ff. (Rn. 45) – Matratzen Concord/Hukla im Anschluss an Rn. 45 bis 47, 50, 56 und 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in dieser Rechtssache C-421/04; vgl. davor bereits EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Rn. 29) – Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 682 (Rn. 24–26) – Bostongurka; sowie BPatG MarkenR 2007, 527 - Rapido; BPatG 24 W (pat) 110/05, B. v. 9. März 2007 – bagno; BPatG 28 W (pat) 28/10, B. v. 16. Juni 2010 – Porco; BPatG 24 W (pat) 531/10, B. v. 18. Septem- ber 2012 - BALANCE-N-BRIGHTEN). Mit ihrer Bedeutung „richtungsweisend“ beschreibt die bezeichnete Wortfolge le- diglich werblich-anpreisend eine Eigenschaft so bezeichneter, hier beanspruchter Waren und Dienstleistungen. Richtungsweisend kann ein Produkt wie die bean- spruchte Soft- und Hardware dadurch sein, dass es über besondere, zukunfts- orientierte Eigenschaften verfügt, weil es sich etwa neuer Technologien bedient und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse umsetzt. Richtungsweisend können die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden, indem sich ihre Erbringer neuer Technologien bedienen und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse auf ihrem Gebiet umsetzen. Mit dieser zumindest für die angesprochenen Fachver- kehrskreise verständlichen Bedeutung erschöpft sich „pointing the way“ somit für die so bezeichneten, hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer Merkmalsbeschreibung, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zur Schutzversagung reicht es bereits aus, dass ein Zeichen in einer seiner Be- deutungen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sein kann (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie). Da es auch Wettbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben muss, eine Wortfolge mit der Bedeutung „richtungsweisend“ werblich-anpreisend zur Be- zeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen zu verwenden, ist das Anmeldezei- chen freihaltebedürftig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Voreintragungen führen schließlich weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 63 - Henkel; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 43, 44 – Postkantoor; EuGH GRUR 2009, 676, Rn. 19 - SCHWABENPOST; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 33 - Papaya; BPatG GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT). Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Werner Dr. Schnurr Heimen Bb