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Beschluss

26 W (pat) 503/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 503/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 053 227.0 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmelderin hat die Wortmarke HairTV zur Eintragung für die Dienstleistungen "Werbung und Marketing; Informationsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung in mündlicher und schriftlicher Form, auch durch Print- und elektronische Medien; organisatorische Bera- tungsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung; statisti- sche Auswertung von Marktdaten; Marktforschung; Marktanaly- sen; Werbeforschung; Meinungsforschung; Verteilung von Katalo- gen, Mailings und Waren zu Werbezwecken; Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Ver- kaufsförderung (Salespromotion), Vermittlung von Handelsge- schäften für andere; Dateienverwaltung mittels Computer; Organi- sation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirt- schaftliche Werbezwecke; Vermarktung von Werbezeiten im Fern- sehen durch Vermittlung entsprechender Verträge für Dritte; Un- ternehmens- und Organisationsberatung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwer- bung; Vermarktung von Werbung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien durch Vermittlung entspre- chender Verträge für Dritte; Verbreitung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Produktion und Aus- strahlung von Teleshopping-Sendungen; telefonische Bestellan- nahme für Teleshopping-Angebote; Vermittlung von Werbezeiten in allen dafür in Frage kommenden Medien; Telefonantwortdienste für abwesende Teilnehmer; Planung von Werbemaßnahmen; Er- stellen, Aktualisieren und Vermieten von Werbeflächen im Inter- net; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; Talentförderung durch organisatorische Beratung; Aus- gabe von Kunden- und Mitgliederkarten für Dritte ohne Zahlungs- funktion; Sammeln von Marktforschungsdaten; Aktualisieren von Dateninhalten in Computerdatenbanken; Aufbereiten von Daten durch Systematisierung in Computerdatenbanken; Sportförderung durch Werbung; Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Über- tragung von Gebührendaten zur Abrechnung von Gebühren so- weit in Klasse 35 enthalten; werbemäßige und betriebswirtschaftli- che Beratungsdienstleistungen zu den Themen Fernsehwerbung, Fernsehunterhaltung und Sport; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen; Geschäftsführung; Unternehmens- verwaltung; Büroarbeiten; Organisationsberatung in Geschäftsan- gelegenheiten; Schreibdienste; Sekretariatsdienstleistungen; Un- ternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vertretung wirtschaftlicher Interessen gegenüber Dritten; Entwicklung von Werbekonzeptionen, insbesondere zur Vermarktung von Waren und Dienstleistungen über globale elektronische Netzwerke, ins- besondere das Internet und andere elektronische Kommunika- tionsmedien; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und/oder Veräußerung von Waren für Dritte; Dienstleistungen ei- nes Electronic-Commerce-Abwicklers, nämlich Bestellannahme und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Verbreitung von Werbung auf einem elektronischen Online-Kommunikationsnetz; Preis-Recherche- dienste mittels Computer für Dritte; Durchführung von Versteige- rungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchise- Konzepten durch Vermittlung von wirtschaftlichem und organisa- torischem Know-how; Durchführung von Tauschbörsen über die Anschaffung von Waren; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Auftrags- und Bestellannahme; Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder draht- gebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten und Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton-, Bild- und Datenübertra- gung durch Kabel, Satellit, Computer(-Netzwerke), Telefon- und sonstigen Leitungen sowie jegliche weitere elektronische Übertra- gungsmedien; Übertragung eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als di- gitale Plattform; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten ein- schließlich E-Mail; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb von Kommunikationsnetzwerken mit Hilfe von digitaler Multimedia- Technologie, insbesondere für Internet-Zugang, Teleshopping und Telebanking, auch zur Anwendung auf dem Fernsehbildschirm; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Be- nutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Übertragung von Daten und datenverarbeitenden Programmen in elektroni- schen Netzwerken, insbesondere im Internet und anderen elektro- nischen Kommunikationsmedien mit Informationsangeboten aller Art, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Finanzen, Recht, Soziales, Sport, Kultur, Kirche, Technik, Computer, Inter- net; Übertragungs- und Übermittlungsleistungen für Ton, Sprache, Bild und/oder Daten; Fernsprechdienste, Mobilfunk; Übermitteln von Daten für den Betrieb von Datenbanken zwecks Durchführung eines Teledienstes; Bereitstellen von Chat-Möglichkeiten, auch im Rahmen virtueller Kommunikationsplattformen und Pinboard-Mög- lichkeiten; E-Mail-Datendienste, Telekopiedienste, SMS-Dienste; Bereitstellen des Zugriffs und Übermitteln von auf Datenbanken gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Bereitstellen einer Platt- form für Angebote und Nachfrage von Waren/Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnun- gen und Bildern in elektronischen Netzen; Internet-Dienstleistun- gen, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen und Un- terhaltungsprogramme im Internet; Bereitstellen einer E-Com- merce-Plattform im Internet und anderen Medien; Betrieb eines Internetforums für den Informationsaustausch und für den Gedan- kenaustausch über Themen aller Art; Betrieb eines globalen virtu- ellen Marktplatzes zum interaktiven Informationsaustausch; Be- reitstellen von Internetplattformen; Durchführung von Tauschbör- sen durch Online-Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung von Waren im Rahmen der Bereitstellung von Plattformen im In- ternet; Bereitstellen von Informationen zum Abruf aus dem Internet und anderen Medien; Datenübertragung; Übermittlung von Daten; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Be- nutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Dienst- leistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln von Informa- tionen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Ausstrahlung von Web- TV-Sendungen, interaktiven Sendungen und Internet-TV-Sendun- gen; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computer- systemen; Dienstleistungen einer Datenbank zwecks Bereitstel- lung von Informationen im Internet, insbesondere auch im Rah- men von Internet-Communities und Websites und einschließlich SMS (Short Message System); Telekommunikation; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext- und Internet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere Werbe- spots; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer (-Netzwerke), Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegli- che weitere Übertragungsmedien; Übermittlung von Kurznach- richten (SMS) sowie Bildern, Sprach-, Ton-, Musik- und Textmit- teilungen zwischen Mobiltelekommunikationsgeräten; Bereitstellen des Zugriffs auf Klingeltöne, Musik, Sprache, MP3-Dateien, Spiel- dateien, Bilder, Animationen, Filme, Video-Sequenzen, Informa- tionen und Nachrichten über Telekommunikationsnetzwerke, ins- besondere zum jeweiligen Herunterladen aus dem Internet; Web- Messaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an In- ternet-Adressen; Betreiben einer digitalisierten Medienplattform für den Austausch von Nachrichten und Informationen aller Art im In- ternet, auch unter Umwandlung von Formaten in Sprache, Ton, Bild, Text, Daten oder anderen Ausgabemedien; Produktion, Re- produktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernseh- empfangsgeräten und Dekodern; Ausbildung, Erziehung; Unter- haltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhal- tung; Organisation und Durchführung von Sport-, Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewer- ben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veran- staltung und Durchführung von Schönheitswettbewerben; Ta- lentförderung durch Ausbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von die Bereiche Unterhaltung, Musik und Sport betreffenden Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Me- dien; Organisation und Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX-, Videotext- Programmen oder -Sendungen; Rundfunk- und Fernsehunterhal- tung; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; künstlerische, Freizeit- und sportliche Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Kultur-, Unterhaltungs- und Sportveran- staltungen sowie Kongressen, Seminaren, Vortragsveranstaltun- gen und Multimedia-Schauen (Unterhaltung); Produktion von Web-TV-Sendungen, interaktiven Sendungen und Internet-TV- Sendungen; Dienstleistungen einer Datenbank zwecks Bereitstel- lung von Online-Spielen im Internet und anderen elektronischen Medien; Online-Unterhaltung, insbesondere über Computer-Netz- werke, namentlich das Internet; Betrieb von Sportschulen; Betrieb von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende mit dem Ziel der Freizeitgestaltung, insbesondere im Sportbereich, nämlich in Kindergärten (Unterhaltung und sportliche Aktivitäten), in Sportstätten (Unterhaltung und sportliche Aktivitäten) und in Fe- riencamps, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeit- schriften, Büchern und sonstigen Verlagserzeugnissen; Sportun- terricht; Sportförderung durch Ausbildung; Organisation und Ver- anstaltung von Kongressen; Kartenvorverkauf; Karten- und Platz- reservierungen sowie Verkauf von Karten für Konzerte, Shows und andere Veranstaltungen; Ticketverkauf einschließlich Reser- vierungsdienstleistungen für kulturelle, wirtschaftliche und sportli- che Veranstaltungen; Betrieb von Karten-Vorverkaufsstellen für kulturelle, wirtschaftliche und sportliche Veranstaltungen; Veran- staltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Betrieb eines Fernsehstu- dios und eines Tonstudios; Vermietung von Sportstätten; Organi- sation und Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen und -aktionen zur Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Multimediaschauen für Werbe- und/oder gewerbliche Zwecke; Vermittlung von Veran- staltungsangeboten sowie Angeboten für Sport- und Freizeitakti- vitäten soweit in Klasse 41 enthalten" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die in der Anmel- dung aufgeführten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die aus dem engli- schen Wort „Hair“ (= Haar, Haare) und dem Akronym „TV“, welches für Television bzw. Fernsehen stehe, gebildete Marke sei wegen des eindeutigen Begriffsgehalts ihrer Bestandteile entgegen der Ansicht der Anmelderin auch insgesamt weder interpretationsbedürftig noch mehrdeutig und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibender Hinweis auf ein Fernsehprogramm, das sich mit dem Thema „Haare“ beschäftigt, nicht jedoch als Hinweis auf den Anbie- ter eines solchen Fernsehprogramms verstanden. In Bezug auf die Dienstleistun- gen der Klasse 35 bezeichne die angemeldete Bezeichnung die zu bewerbenden Produkte und Leistungen, in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 die Art der angebotenen Leistungen in den Bereichen Technik, Fernsehen und Internet. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 stünden weisen einen engen sachlichen Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 38 auf. Die von der Anmel- derin angeführten Voreintragungen von ihrer Ansicht nach vergleichbar gebildeten Marken könnten einen Eintragungsanspruch nicht begründen. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke weise für die beanspruchten Dienstleistungen das erforderli- che Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Sie sei nicht sprachregelgerecht gebildet und weise keine sinnvolle Bedeutung auf, weshalb der Verkehr sie als sprechendes Zeichen sehen werde. Sie sei mehrdeutig und interpretationsbedürf- tig, rege zum Nachdenken an und sei damit ungeeignet, die beanspruchten Dienstleistungen glatt zu beschreiben. Dass die Wortfolge „HairTV“ ein Fernseh- programm für oder über Haare bezeichne, erschließe sich erst nach einer gedank- lichen Deduktion. Ergänzend verweist die Anmelderin zur Stützung ihrer Ansicht auf Vorentscheidungen zu Wortzeichen, die aus dem Bestandteil „TV“ und einem weiteren, vorangestellten oder angehängten Wort gebildet sind, sowie auf Vorein- tragungen entsprechend gebildeter Marken, die bei der Entscheidung nicht unbe- rücksichtigt bleiben dürften. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2009 aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die ei- nem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel für die von der Bezeichnung erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen und damit als be- trieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 – Philips; GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 - EUROHYPO; GRUR 2010, 228, Nr. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 – STREETBALL; GRUR 2010, 935, Nr. 8 – Die Vision). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die ei- nen beschreibenden Begriffsgehalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Wa- ren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen An- haltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterschei- dungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren oder Dienst- leistungen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 411, Nr. 9 - STREETBALL). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer gän- gigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwen- dung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unter- scheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Nach diesen maßgeblichen rechtlichen Kriterien weist die angemeldete Marke für die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft auf, weil sie diese Dienstleistungen teilweise ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung nach unmit- telbar beschreibt bzw. es sich bei ihr im Übrigen um eine Angabe handelt, die sich auf Umstände bezieht, die einen engen sachlichen Bezug zu den Dienstleistungen aufweisen, für welche die angemeldete Marke unmittelbar beschreibend ist. Die angemeldete Marke wird vom normal informierten und angemessen aufmerk- samen und verständigen inländischen Durchschnittsverbraucher der in der An- meldung aufgeführten Dienstleistungen ohne Weiteres in der Bedeutung „Haar- fernsehen“ erkannt und verstanden werden, weil das Wort „Hair“ Bestandteil des englischen Grundwortschatzes ist und in seiner Bedeutung „Haar“ bzw. „Haare“ im Inland, nicht zuletzt seit dem Musical „Hair“, nahezu allgemein bekannt ist, und weil der weitere Markenbestandteil „TV“ eine auch in Deutschland seit langem gebräuchliche Kurzform für die Begriffe „Television“ bzw. „Fernsehen“ darstellt. Weitere Bedeutungen der beiden Zeichenbestandteile sind nicht ersichtlich und auch von der Anmelderin nicht dargelegt worden, sodass nicht erkennbar ist, in- wieweit die angegriffene Marke mehrdeutig oder interpretationsbedürftig sein könnte. Die angemeldete Marke bringt in unmittelbar beschreibender und sofort erfassbarer Weise zum Ausdruck, dass es sich bei dem Angebot der Anmelderin um ein Fernsehprogramm handelt, das sich ganz oder überwiegend mit Themen zum Bereich „Haare“, also vor allem mit Fragen der Haarpflege und des Haarsty- lings befasst. Es handelt sich erkennbar um ein Fernsehprogramm zu einem ein- zelnen Themenkreis. Solche spezifischen Fernsehprogramme, zu denen auch die schon verbreiteten Nachrichten-, Sport-, Börsen-, Natur-, Geschichts- und Shop- pingkanäle zählen, die als digitale Programme über Satellit und Kabel und/oder über das Internet zu empfangen sind, sind dem inländischen Durchschnittsver- braucher bekannt. Er wird deshalb auch die angemeldete Marke nur in dem zuvor dargestellten beschreibenden Sinne als beschreibenden Hinweis auf ein Fernseh- programm zu einem bestimmten Thema, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft des Fernsehprogramms und der sonstigen beanspruchten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen. Die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen haben entweder die Pro- duktion oder Verbreitung solcher Programme zum Gegenstand oder beziehen sich auf den Inhalt solcher Programme oder Teile davon. Im Übrigen weisen die Dienstleistungen zumindest einen engen sachlichen Bezug zu den Dienstleistun- gen der Produktion und/oder Verbreitung von TV-Programmen auf. Dienstleistun- gen, die keinen sachlichen Bezug zur Produktion und/oder Ausstrahlung von Fernsehprogrammen haben, sind im Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nicht enthalten. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Fernsehpro- gramme heute Interaktionen erlauben, Veranstaltungen organisieren und auch zu Produktionen von Fernsehsendungen und anderen von ihnen produzierten Veran- staltungen Publikum einladen sowie durchweg auch Werbung für Dritte betreiben. Soweit sich die Anmelderin demgegenüber auf Vorentscheidungen zu und Vor- eintragungen von ihrer Ansicht nach vergleichbar gebildeten Marken beruft, ver- mag dies eine für die Anmelderin günstigere Beurteilung der angemeldeten Marke nicht zu begründen, weil selbst Eintragungen identischer oder vergleichbarer na- tionaler oder ausländischer Marken keine verbindliche Bedeutung für die Prüfung nachträglich angemeldeter Marken haben (EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-On- line.de u. ZVS; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; MarkenR 2011, 66 - FREIZEIT Rätsel Woche). Der Anmelderin ist außerdem entgegenzuhalten, dass es neben einer Anzahl von Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer Marken, deren Rechtmäßigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Anmeldever- fahrens sein kann, bereits eine erhebliche Zahl von Entscheidungen der Senate des Bundespatentgerichts gibt, mit denen aus dem Bestandteil „TV“ und einer vorangestellten Themenangabe gebildete Marken für gleiche bzw. ähnliche Dienstleistungen wie vorliegend beansprucht wegen fehlender Unterscheidungs- kraft zurückgewiesen worden sind (BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 069/02, Be- schluss vom 16.07.2003 – SINGLE TV; 32 W (pat) 279/02, Beschluss vom 28.07.2004 – GAME TV; 32 W (pat) 086/05, Beschluss vom 16.05.2007 - Traumpartner TV; 29 W (pat) 223/04, Beschluss vom 05.03.2008 - Dating-TV; 27 W (pat) 059/09 , Beschluss vom 27.07.2009 – Lingua TV; ebenso HABM, R0491/08-2, Entscheidung vom 30.06.2008 – WEDDING TV). Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben. Dr. Fuchs-Wissemann Hermann Reker Bb