Beschluss
2 W (pat) Ep 38/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152ni_adler 07.12 BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 38/11 (EP) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 543 089 (DE 692 25 777) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach und Dipl.- Phys. Univ. Dr. rer. nat. Friedrich beschlossen: 1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentge- richt wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beklagte ist Inhaberin des am 13. August 1992 in der Verfahrenssprache Eng- lisch angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 543 089 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Video display adjustment and on-screen menu system“ bzw. „Videoanzeigeeinstellung und Menüsystem auf Schirm“. Das Streit- patent, welches beim beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 692 25 777 geführt wird, umfasst 11 Patentansprüche, von denen die Ansprü- che 2 bis 6, 10 und 11 direkt oder indirekt auf den Vorrichtungsanspruch 1 und die - 3 - Ansprüche 8 und 9 direkt oder indirekt auf den nebengeordneten Verfahrensan- spruch 7 rückbezogen sind. Gegen das Streitpatent hatten neben der Klägerin zwei weitere Klageparteien in den Verfahren 2 Ni 1/12 sowie 2 Ni 3/12 Nichtigkeitsklage erhoben. Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 (Bd. I, Bl. 169 d. A.) sind die Nichtigkeitskla- gen 2 Ni 38/11 (EP), 2 Ni 1/12 (EP) sowie 2 Ni 3/12 (EP) zum Zwecke der ge- meinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 2 Ni 38/11 (EP) miteinander verbunden worden. Die Klägerin hat ihre Klage – wie auch die beiden übrigen Klägerinnen - auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit mangels erfinderischer Tätigkeit sowie des Hinausgehens des Gegenstands des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung gestützt. Dazu haben die Klageparteien sich u. a. auf folgende Unterlagen berufen: D2 US 4 991 023 D3 GB 2 155 714 A D4 LUNN, G. K. u. a.; A Multisystems On Screen Display For TV MCU; IN: IEEE Trans. CE Bd. 35 Nr. 4, 1989, S. 803- 809 D16 JP 2-312368 A mit englischsprachiger Übersetzung D29 US 4 745 402 und D30 JP 2-287392 A mit englischsprachiger Übersetzung Die Klägerin hat beantragt, das europäische Patent 0 543 089 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 4 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise hat sie das Streitpatent mit einem der Hilfsanträge 1 bis 28, vorgelegt mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 verteidigt. In diesen Hilfsanträgen ergeben sich sämtliche nebengeordneten Ansprüche aus einer Kombination des erteilten Anspruchs 1 bzw. 7 mit den Merkmalen der erteil- ten Ansprüche 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 sowie weiteren Zusatzmerkmalen aus der Beschreibung. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012 Bezug genommen. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerinnen entgegengetreten. Sie hat vor- getragen, dass der Gegenstand des Streitpatents ursprünglich offenbart, ausführ- bar und patentfähig sei. Insbesondere seien die Gegenstände der nebengeord- neten Ansprüche 1 und 7 sowie der Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dazu hat sie auch auf das Dokument D31 JP 2-283117A mit englischsprachiger Übersetzung. verwiesen. Die Klägerin in vorliegendem Verfahren hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2013 (Bd. II, Bl. 280) den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beantragt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 (Bd. II, Bl. 418) angeschlossen. Die Klägerin im Verfahren 2 Ni 1/12 (EP) hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Mai 2012 (Bd. V Bl. 211) zurückgenommen. Im Verfahren 2 Ni 3/12 (EP) - auf- - 5 - grund der Verbindung der Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 2 Ni 38/11 (EP) geführt - wurde das Streitpatent mit Urteil vom 7. Februar 2013 für nichtig erklärt. Mit Beschluss vom 25. April 2013 (Bd. III, Bl. 572) hat der Senat die Verbindung der Verfahren 2 Ni 38/11 (EP), 2 Ni 1/12 (EP) und 2 Ni 3/12 (EP) wieder aufgeho- ben. II. Nach § 84 Abs. 2, Abs. 1 PatG i. V. m. § 91a ZPO ist nach der übereinstimmend erklärten Erledigung in der Hauptsache über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die vor- aussichtlich unterlegen wäre (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 82 Rdnr. 41; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 81 Rdnr. 177 ff.; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 33 ff.). Vorliegend war die Klage ohne weiteres zulässig, da das Streitpatent zum Zeit- punkt der Klageerhebung in Kraft und die Beklagte eingetragene Inhaberin war. Zudem bestand auf Seiten der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse am vorliegen- den Verfahren, da sie in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim in An- spruch genommen worden war. Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2013 im Verfahren 2 Ni 3/12 geht der Senat auch vorliegend davon aus, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand begründet gewesen wäre. - 6 - 1. Dem Streitpatent liegt als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine einfa- che und kostengünstige Technik für eine leichte und exakte Änderung und Beibe- haltung der Einstellparameter jeglicher Videoanzeigevorrichtungen, einschließlich CRTs, LCDs und Elektro-Lumineszenz-Anzeigen, bereitzustellen / vgl. Abs. [0009] der Streitpatentschrift (EP 543 089 B2). Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 und das Ver- fahren des erteilten Anspruchs 7 gelöst (vgl. hierzu die Streitpatentschrift). Der erklärungsbedürftige Begriff „Mehrfrequenz-Videoanzeige“ der Patentansprü- che 1 bzw. 7 wird dabei im Streitpatent definiert als eine Video-Anzeigevorrich- tung, die sich selbst auf die Horizontalfrequenz der Videoanschlusskarte, an der sie angeschlossen ist, abstimmen und die Anzeige mit der von der Videoan- schlusskarte gesendeten Information synchronisieren kann / vgl. den letzten Satz von Abs. [0003] der Streitpatentschrift (EP 543 089 B2). Hinsichtlich des ebenfalls erklärungsbedürftigen Merkmals „um dadurch die abso- lute vertikale Größe der visuellen Darstellungen bei verschiedenen Frequenzmodi etwa konstant zu halten“ der Merkmale 1.7 bzw. 7.7 ergibt sich aus dem Ausfüh- rungsbeispiel des Streitpatents, vgl. insbesondere den Abs. [0022] der Streitpa- tentschrift EP 543 089 B2, dass die Formulierung „etwa konstant“ insoweit breit auszulegen ist, als die vertikale Pixelanzahl der Zeichen je nach Horizontalfre- quenz lediglich verdoppelt oder vervierfacht wird, so dass auch eine Stauchung oder Streckung des dargestellten Zeichens bis zum Faktor 2 unter die streitpa- tentgemäße Lehre fällt. Für die Vorrichtung und das Verfahren zum Einstellen von Videoanzeige-Steue- rungen in einer Mehrfrequenz-Videoanzeige gemäß den Ansprüchen 1 und 7 ist demnach wesentlich, dass die eingestellten Videoanzeige-Steuerungen auf dem Bildschirm der Mehrfrequenz-Videoanzeige mit Hilfe eines Bildschirm-Anzeige- - 7 - blocks visuell dargestellt werden und dass dabei die absolute vertikale Größe der visuellen Darstellungen über die verschiedenen Frequenzmodi der Mehrfrequenz- Videoanzeige hinweg im Wesentlichen gleich gehalten wird, indem der Bildschirm- Anzeigeblock für jedes horizontale Sync-Signal angibt, welche Bildpunktzeile der gegenwärtigen Zeichenanzeigeinformation aus dem Zeichenspeicher ausgelesen wird, und indem die angegebene Bildpunktzeile abhängig von der empfangenen horizontalen Frequenz wiederholt ausgeführt wird. Das Streitpatent geht dabei davon aus, dass eine höhere horizontale Ablenkfre- quenz des Videosignals eine erhöhte Zeilenzahl pro Bild und damit eine höhere vertikale Auflösung bedeutet und im Gegenzug eine geringere horizontale Fre- quenz des Videosignals eine verringerte Zeilenzahl pro Bild und damit eine gerin- gere vertikale Auflösung umfasst. Ohne weitere Maßnahmen hätte demnach eine Erhöhung der horizontalen Frequenz eine Stauchung der Höhe der dargestellten Zeichen zur Folge, wohingegen eine Verringerung der horizontalen Frequenz zu einer Streckung der Höhe der dargestellten Zeichen führen würde / vgl. Abs. [0014] der Streitpatentschrift. Im Gegensatz dazu soll gemäß der Lehre der Ansprüche 1 und 7 die absolute vertikale Größe der visuellen Darstellungen über die verschiedenen Frequenzmodi im Wesentlichen gleich gehalten werden. Mit welchen Mitteln dies im Einzelnen erreicht wird, ist Gegenstand der Unteransprü- che des Streitpatents. Mit den Lösungen gemäß den Hilfsanträgen werden die Video-Anzeigevorrichtung und insbesondere der Bildschirmanzeige-Block, der Eingabesteuerungsblock, der Speicherblock und der Mikrocontroller-Block durch Aufnahme von Zusatzmerk- malen präzisiert. 2. Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten ein mit der Entwicklung von Anzeigevorrichtungen für Computersysteme betrauter Elek- - 8 - trotechnik-Ingenieur mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet zu definieren. IV. Dem nach Hauptantrag unverändert verteidigten Streitpatent steht jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ entgegen, da sich der Gegenstand des Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 1. Dem vorstehend definierten Fachmann ist mit dem in Druckschrift D30 beschrie- benen Zeichengenerator, der sich entsprechend der englischen Übersetzung in einer Multifrequenz-Kathodenstrahlröhre befindet (vgl. S. 2, Z. 27 u. 28), eine Mehrfrequenz-Videoanzeige bekannt, wobei - mit den Worten des Streitpatents - die Videoanzeige auf die Frequenz eines horizontalen Sync-Signals einer großen Vielfalt von Video-Adapterkarten von Computersystemen abzustimmen ist und einen Bildschirm zum Anzeigen von Informationen aufweist, welche von verschie- denen Computersystemen empfangen werden (zu Merkmal 1; vgl. S. 1 Z. 33-34; S. 2 Z. 5-7; S. 3, Z. 1-3; S. 5, Z. 5-7) aufweisend einen Bildschirmanzeige-Block (character generator / vgl. Anspruch 1), welcher in der Lage ist, visuelle Darstel- lungen auf dem Bildschirm der Mehrfrequenz-Videoanzeige bei verschiedenen Frequenzmodi der Mehrfrequenz-Videoanzeige anzuzeigen (a circuit for calcula- ting a number of times front data of each of lines is used / vgl. Anspruch 1 // Font data Y; for a single line is repeatedly used a number of times corresponding to a horizontal frequency, and thus characterws are displayed / S. 4, Zeilen 28 u. 29), wobei die absolute Größe der angezeigten, visuellen Darstellungen bei verschie- denen Frequenzmodi der Mehrfrequenz-Video-Anzeige gesteurt wird (zu Merkmal 1.5; vgl. S. 2, Z. 10-13; S. 1 Z. 27-30) wobei die angezeigten visuellen Dar- - 9 - stellungen durch Zeichen gebildet werden, von denen jedes durch eine Zeichen- anzeigeinformation gebildet wird, welche einer Anzahl von Bildpunktzeilen zuge- ordnet ist, wobei die Zeichenanzeigeninformation in eimem Zeichenspeicher ge- speichert ist (zu Merkmal 1.6; vgl. S. 9 Z. 9-14). wobei die Steuerung der absoluten Größe der angezeigten visuellen Darstellun- gen durch den Bildschirmanzeige-Block durch Angeben für jedes horizontale Sync-Signal, welche Bildpunktzeile der gegenwärtigen Zeichenanzeigeinformation aus dem Zeichenspeicher ausgelesen wird, und durch Wiederholen der angege- benen Bildpunktzeile abhängig von der empfangenen horizontalen Frequenz aus- geführt wird, um dadurch die absolute vertikale Größe der visuellen Darstellungen bei verschiedenen Frequenzmodi etwa konstant zu halten (zu Merkmal 1.7; vgl. S. 1 Z. 27-30). Zusammenfassend gibt Druckschrift D30 dem mit der Entwicklung von Computer- bildschirmen betrauten Fachmann die allgemeine Lehre, wie sowohl in Computer- Multifrequenz-Röhrenbildschirmen als auch in Fernseh-Multifrequenz-Röhrenbild- schirmen auf einfache Art und Weise erreicht wird, dass die durch die Zeichenge- neratoren auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen unabhängig von der Horizon- talfrequenz des Bildschirms mit im Wesentlichen konstanter Größe angezeigt wer- den. So führt Druckschrift D30 im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik und der Erläuterung ihrer Zielsetzung auf Seite 1, Zeile 32 bis Seite 3, Zeile 28 der englischen Übersetzung aus, dass Röhrenbildschirme sowohl als Fernseher wie auch als Computerbildschirme Verwendung fänden, wobei sich die von Compu- tern ausgegebenen Videosignale je nach Hersteller und Computerplattform stark unterscheiden würden und es je nach Horizontalfrequenz der ausgegebenen Vi- deosignale 50 oder mehr unterschiedliche Videoausgabeformate gebe, weswegen Multifrequenz-Röhrenbildschirme vorgeschlagen worden seien, die mit diesen unterschiedlichen Videosignalen und Horizontalfrequenzen umgehen könnten. Ein konventioneller Zeichengenerator für einen Röhrenbildschirm sei jedoch für eine fest vorgegebene Horizontalfrequenz ausgelegt, so dass es problematisch sei, diesen in einem Multifrequenz-Röhrenbildschirm einzusetzen. Wenn man bspw. - 10 - einen für die NTSC-Fernsehnorm ausgelegten Zeichengenerator ohne Anpassung in einem hochauflösenden Fernseher einsetze, würden die vom Zeichengenerator angezeigten Zeichen wegen der unterschiedlichen Auflösung auf dem Bildschirm gestaucht dargestellt werden. Um solch eine Stauchung mit zunehmender Hori- zontalfrequenz zu verhindern, könnte vorgeschlagen werden, entweder für jede Horizontalfrequenz einen eigenen Zeichengenerator vorzusehen oder für jede Ho- rizontalfrequenz eigene Fontdaten bereit zu halten. Jedoch seien diese beiden Verfahren im Fall der vorstehend beschriebenen Multifrequenz-Bildschirme nicht praktikabel, da dann 50 oder mehr Horizontalfrequenzen berücksichtigt werden müssten. Somit entnimmt der Fachmann bereits der Beschreibungseinleitung von Druck- schrift D30, dass eine Zielsetzung dieses Dokuments darin besteht, konventionelle bspw. in Fernsehern der NTSC-Norm verwendete Zeichengeneratoren so anzu- passen, dass sie auch in Multifrequenz-Computerbildschirmen verwendet werden können. Dementsprechend beschreibt das ab Seite 3, Zeile 10 erläuterte Ausfüh- rungsbeispiel auch ein Verfahren, mit dem der Zeichengenerator die darzustellen- den Zeichen sowohl auf einem für die NTSC-Norm ausgelegten Fernseher als auch auf einem Bildschirm mit 600 Zeilen, was keiner Fernsehnorm, sondern der SVGA-Norm für Computerbildschirme entspricht, korrekt, d. h. mit gleicher verti- kaler Größe, ausgibt. Diese Lehre ist darüber hinaus nicht auf die Einblendung lediglich eines Zeichens bspw. der Programmnummer zusätzlich zum Fernsehprogramm beschränkt, son- dern umfasst die Darstellung verschiedenster Zusatzinformationen (font data / vgl. S. 9, Z. 11) auf dem Bildschirm mittels Zeichen, deren Größe unabhängig von der Horizontalfrequenz des Röhrenbildschirms ist. Welche Informationen mit den Zeichen dargestellt werden, hat dabei keinerlei Be- deutung und bleibt dem mit der Entwicklung von Anzeigevorrichtungen betrauten Fachmann überlassen. Da jedoch für ihn eine hohe Bedienungsfreundlichkeit der - 11 - zu entwickelnden Anzeigevorrichtung von grundsätzlicher Bedeutung ist und Druckschrift D30 auf Seite 9, Zn. 13 u. 14 ausdrücklich den Kostenvorteil der in ihr vorgestellten Lösung heraushebt, wird der Fachmann die die gleichbleibende Größe von Anzeige-Darstellungen bei Multifrequenz-Bildschirmen betreffende Lehre generell auf anzuzeigende Informationen bei Röhrenbildschirmen anwen- den, wobei ihm aus zahlreichen Dokumenten Anzeigevorrichtungen bekannt sind, die neben einer üblichen Vorrichtung zum manuellen Einstellen von Videoanzeige- Steuerungen wie Helligkeit und Kontrast auch einen Bildschirmanzeige-Block auf- weisen, der visuelle Darstellungen dieser eingestellten Videoanzeige-Steuerungen auf dem Bildschirm erzeugt, vgl. z. B. die in Fig. 1 und der Zusammenfassung von Druckschrift D3 offenbarte Anzeigevorrichtung mit einer Fernbedienung (57) bzw. einer Tastatur (51) und einem on-screen character generator (65), der die einge- stellten Parameter wie Kontrast, Helligkeit usw. visuell auf dem Bildschirm dar- stellt. Insbesondere offenbart Druckschrift D3 einen Fernseher mit einem konventionel- len Zeichengenerator (vgl. Fig. 1) und mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 eine Vorrichtung zum Einstellen von Videoanzeige-Steuerungen in einer Videoan- zeige (vgl. Fig. 1), wobei die Vorrichtung umfasst (zu Merkmal 1): einen Eingabesteuerungsblock (local keyboard 51, remote control 57/ vgl. Fig. 1) zum Bereitstellen einer Benutzereingabe (zu Merkmal 1.1); einen Mikrocontroller (microprocessor 49, CPU 69 / vgl. Fig. 1, 2), welcher in der Lage ist, die Benutzereingabe von dem Eingabesteuerungsblock (51, 57) zu emp- fangen, wobei der Mikrocontroller in der Lage ist, die Einstellung der Videoan- zeige-Steuerungen zu steuern (vgl. die Pfeile zu den entsprechenden Steuerein- richtungen 13, 15 und 35 in Fig. 1) (zu Merkmal 1.2); einen Speicherblock (program ROM 71, data RAM 73, data EAROM 75 / vgl. Fig. 2 u. S. 3, Zn. 13 bis 78), welcher in der Lage ist, Parameter der eingestellten Videoanzeige-Steuerungen zu speichern, wobei der Speicherblock elektrisch an den Mikrocontroller angeschlossen ist (zu Merkmal 1.3); - 12 - einen Anzeige-Einstellungsblock (luminance processor 13, chrominance processor 15), welcher in der Lage ist, die Parameter der eingestellten Videoanzeige-Steue- rungen für die Mehrfrequenz-Videoanzeige bereitzustellen, um die Videoanzeige- Steuerungen einzustellen, wobei der Anzeige-Einstellungsblock (13, 15) an den Mikrocontroller (49) gekoppelt ist und von diesem gesteuert wird (vgl. die Pfeile in Fig. 1) (zu Merkmal 1.4); aufweisend einen Bildschirmanzeige-Block (on-screen character generator 65 / vgl. Fig. 1 mit Zusammenfassung), welcher in der Lage ist, visuelle Darstellungen der eingestellten Videoanzeige-Steuerungen auf dem Bildschirm der Videoanzeige anzuzeigen (zu Merkmal 1.5) [vgl. S. 5, Zeilen 58 bis 107 i. V. m. Fig. 5]. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass Druckschrift D30 weder den Oberbe- griff noch eines der Merkmale 1 bis 1.7 des Anspruchs 1 jeweils vollständig offen- bart. Jedoch besteht die Kernidee des Streitpatents in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten darin, zum einen die in der TV-Welt bekannte Dar- stellung der eingestellten Videoanzeige-Steuerungen auf dem Bildschirm auch bei einer Mehrfrequenz-Videoanzeige, die auf die Frequenz eines horizontalen Sync- Signals einer großen Vielfalt von Video-Adapterkarten von Computersystemen abzustimmen ist, vorzusehen, und zum anderen die absolute vertikale Größe die- ser visuellen Darstellungen bei verschiedenen Frequenzmodi konstant zu halten. Dieser Kernidee kommt die Druckschrift D30 am nächsten. Denn wie bereits aus- führlich dargelegt, gibt sie dem Fachmann eine Lehre an die Hand, wie bei einer Mehrfrequenz-Videoanzeige, die auf die Frequenz eines horizontalen Sync-Sig- nals einer großen Vielfalt von Computersystemen abzustimmen ist, die absolute vertikale Größe visueller Darstellungen bei verschiedenen Frequenzmodi konstant gehalten werden kann und wie, ausgehend von Zeichengeneratoren für Fernse- her, diese Zeichengeneratoren für Mehrfrequenz-Videoanzeigen von Computer- Systemen anzupassen sind. Dabei gehört es zu seinem anhand Druckschrift D3 belegten Fachwissen, dass in Fernsehern mittels dieser Zeichengeneratoren (cha- racter generator) auch eingestellte Videoanzeige-Steuerungen wie bspw. OSD- - 13 - Menüs dargestellt werden. Aus diesem Grund geht der Senat von der Druckschrift D30 als nächstliegendem Stand der Technik aus. Zudem ist auch das von der Beklagten eingeführte Dokument D31 ein Beleg dafür, dass die von ihr vorgenommene Aufteilung in eine TV- und eine PC-Welt nicht überzeugend ist, denn an die dort beschriebene Anzeigevorrichtung wird als Vi- deosignalquelle sowohl ein für die TV-Welt typischer Videorecorder als auch ein PC angeschlossen, vgl. deren englische Übersetzung, Kapitel (F. Example), zweiter Absatz, erster Satz. 2. Für das Verfahren zum Einstellen von Videoanzeige-Steuerungen gemäß dem selbständigen Anspruch 7 gelten obige Ausführungen entsprechend, da dieser Anspruch lediglich die als Verfahren formulierten Merkmale des Anspruchs 1 um- fasst. 3. In den jeweiligen einschränkenden Ausgestaltungsformen der abhängigen An- sprüche erkennt der Senat ebenfalls keine Merkmale, welche geeignet sind, eine hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik patentfähige Vorrichtung zu be- gründen, denn diese Ausgestaltungen betreffen gängige Merkmale von Anzeige- vorrichtungen bzw. den zugehörigen Videoanzeigesteuerungseinstellvorrichtun- gen, die dem Fachmann aus einschlägigen Dokumenten bekannt sind und auch in Kombination miteinander keine patentbegründenden synergetischen Effekte her- vorrufen. So sind die Zusatzmerkmale der Ansprüche 2 und 3 bzgl. der Funktion des Zei- chengrößen-Steuerungsblocks und der Synchronisierung mit einem horizontalen Synchronisierungssignal bereits aus Druckschrift D30 bekannt, vgl. deren engl. Übers., Anspruch 1 (a circuit for calculating a number of times font data of each of - 14 - lines is used) mit S. 6, Z. 1 (reference numeral 23 denotes a base-Y number counter) und S. 5, Z. 5 i. V. m. Fig. 2A (a horizontal synchronization pulse Ph). Die Zusatzmerkmale der Ansprüche 4 und 5 sind aus Druckschrift D3 bekannt, vgl. deren Fign. 1A, B, C mit Beschreibung in Sp. 2 u. Sp. 5, Zn. 42 bis 53 (user input switches 4 = Eingabesteuerungsblock bzw. elektrische Knöpfe // RAM, ROM, non-volatile memory 2 = Speicherblock bzw. elektrisch löschbarer Nur-Lese-Spei- cher // D/R Converters 45, video amplifiers 46 = Anzeige-Einstellungsblock). Die Merkmale des abhängigen Anspruchs 6 beziehen sich auf übliche Schal- tungsbestandteile eines Zeichengenerators, wie sie teilweise in Druckschrift D30, S9, le. Abs. der engl. Übers. (counter 12, 22, 23 = Spalten- und Zeilenzähler // ROM 40 = Zeichen-Nur-Lese-Speicher) und vollständig in Druckschrift D16 offen- bart sind, vgl. deren engl. Übers. Seiten 8 und 9 mit Fig. 2 und den Bezugszeichen auf Seite 16 (horizontal position counter 64, vertical position counter 65 = Spalten- und Zeilenzähler // data RAM 70 = Anzeigespeicher // character ROM 72 = Zei- chen-Nur-Leses-Speicher // shift register 74 = Schieberegister // output circuit 63 = Videoansteuerung). Die verschiedenen Komponenten der Anzeigevorrichtung gemäß Anspruch 10 und 11 über einen zentralen Bus anzusteuern, gehört, wie vorstehend hinsichtlich der Frage der Ursprungsoffenbarung ausgeführt, zum Fachwissen des zuständigen Fachmanns und ist ihm zudem durch die Druckschrift D3 (control bus 59, Commu- nications bus 59 / vgl. S. 2, Z. 58 u. S. 5, Z. 105) nahegelegt. Für die auf den Verfahrensanspruch 7 rückbezogenen Unteransprüche 8 und 9, die den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen 2 und 6 entspre- chen, gelten obige Ausführungen entsprechend. Das gemäß Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig. - 15 - 4. Im Folgenden wird im Rahmen der Diskussion der Hilfsanträge insbesondere auf die jeweiligen auf eine Vorrichtung gerichteten Ansprüche 1 Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten jedoch in gleicher Weise für den entsprechenden, auf ein zugehöriges Verfahren gerichteten Nebenanspruch des jeweiligen Hilfsan- trags. Das von der Beklagten mit den Hilfsanträgen 1 bis 8 durch Aufnahme der Merk- male der Unteransprüche 2 (Hilfsantrag 1), 3 (Hilfsantrag 2), 4 (Hilfsantrag 3), 5 (Hilfsantrag 4), 6 (Hilfsantrag 5), 10 (Hilfsantrag 6), 10 und 11 (Hilfsantrag 7) bzw. 2 bis 6, 10 und 11 (Hilfsantrag 8) in die Nebenansprüche 1 und 7 beschränkt ver- teidigte Streitpatent erweist sich aus den vorstehend zu den Unteransprüchen an- geführten Gründen wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit insbesondere bzgl. der Lehre der Druckschriften D30 und D3 als nicht rechtsbeständig. 5. Auch mit dem aus der Beschreibung entnommenen Zusatzmerkmal A des An- spruchs 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 16 („wobei die Video-Anzeigevorrichtung dazu ausgestaltet ist, die Videoanzeige-Steuerungen auf in einer Fabrik festge- legte Videoanzeige-Steuerungen zurückzusetzen“) erweist sich das Streitpatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit als nicht rechtsbeständig, da dieses Zu- satzmerkmal dem Fachmann ebenfalls aus Druckschrift D3 bekannt ist, vgl. dort S. 3, Zn. 39 bis 82 (factory preset), insbesondere Zn. 59 bis 78 und S. 4, Zn. 74 bis 82, wobei es für den Fachmann offensichtlich ist, dass der auf Seite 4 verwen- dete Begriff „factor preset“ einen Rechtschreibfehler enthält und entsprechend der Fundstelle von Seite 3 korrekt „factory preset“ lautet. Der Gegenstand gemäß die- sen Hilfsanträgen wird dem Fachmann daher durch die Druckschrift D30 i. V. m. Druckschrift D3 nahegelegt. - 16 - 6. Darüber hinaus offenbart Druckschrift D3 auf S. 1, Zn. 66 bis 82 auch das aus der Beschreibung entnommene Zusatzmerkmal B des Anspruchs 1 nach den Hilfsan- trägen 17 bis 24 („wobei durch Verwendung eines einfachen Benutzer-Eingabe- knopfes und eines programmierbaren Bildanzeige-Menüs die Videoanzeige-Steu- erungen eingestellt werden“), wobei das Streitpatent gemäß Abs. [0018] der Streitpatentschrift unter einem programmierbaren Bildanzeige-Menü insbesondere ein Menü versteht, über das der Nutzer Parameter zum Einstellen der Videoan- zeige eingeben kann. Somit erweist sich das mit diesen Hilfsanträgen beschränkt verteidigte Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bzgl. der Lehre der Druckschriften D30 und D3 ebenfalls als nicht rechtsbeständig. 7. Wie vorstehend ausgeführt, entnimmt der Fachmann die Zusatzmerkmale A und B der Druckschrift D3 sowohl alleine als auch in Kombination miteinander. Daher erweist sich das mit den Hilfsanträgen 25 bis 27 verteidigte Streitpatent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bzgl. der Lehre der Druckschriften D30 und D3 als ebenfalls nicht rechtsbeständig. 8. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 28 umfasst als weitere Merkmale die Zusatz- merkmale A und B sowie die Merkmale der erteilten Unteransprüche 1 bis 6, 10 und 11, die jedoch - wie bereits erläutert - dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt sind. Auch in der Zusammenschau der vorstehend genannten überschüssigen Merkmale ist kein synergistischer Effekt zu erkennen; vielmehr entfaltet jedes dieser Merkmale seine dem Fachmann bekannte Wirkung in aggre- gativer Weise für sich. Somit beruht auch die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 28 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Das mit diesem Hilfsantrag beschränkt verteidigte Streitpatent ist da- her nicht rechtsbeständig. - 17 - 9. Mit den nebengeordneten Patentansprüchen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen fallen auch die restlichen, direkt oder indirekt rückbezogenen Pa- tentansprüche schon deshalb, weil darauf kein eigenständiger Antrag gerichtet wurde (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.). Wie im Übrigen bereits zu den Unteransprüchen des Hauptantrags ausgeführt, erkennt der Senat in den jeweiligen einschränkenden Ausgestaltungsformen der abhängigen Ansprüche keine patentbegründenden Merkmale. V. Der Streitwert für das Patentnichtigkeitsverfahren war Anschluss an die im Verfah- ren 2 Ni 3/12 EP (geführt unter 2 Ni 38/11 EP) Termin zur mündlichen Verhand- lung am 7. Februar 2013 erfolgte Festsetzung ebenfalls auf 1.000.000,00 Euro festzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 GKG). Gründe für eine ab- weichende Streitwertsetzung sind nicht ersichtlich. Sredl Merzbach Dr. Friedrich Hu