Beschluss
24 W (pat) 521/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 521/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 063 082.8 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 12. März 2012 hat die Markenstelle für Klasse 42 die Marken- anmeldung 30 2011 063 082.8 Advanced Information Research nach Beanstandung teilweise, nämlich für die Dienstleistungen „Klasse 38: Telekommunikation, Betrieb von Chatlines, Chat- rooms und Foren Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten“ durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, insoweit stelle das Zeichen eine beschreibende Angabe nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG dar, der zudem jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Marke bedeute als Wortfolge „angewandte Forschung über Informationen“. Damit bezeichne sie Zweck und Bestimmung des „Betriebs von Chatlines und Foren“. Weiter sei die Marke eine glatte Beschreibung „wissenschaftlicher Forschungsarbeiten“. Der Anmelder bestätige dies, wenn er ausführe, die Marke beschreibe eine Forschungsdienstleistung, denn dadurch beschreibe sie die Bestimmung und Art der angebotenen Dienste. Zur Beschrei- bung geeignete Angaben seien jedem zur freien Verwendung zu erhalten. Für die Fachkreise der Forschung, der modernen Telekommunikation, der Computertech- nologie und der Unterhaltungselektronik sei die Angabe leicht als reine sachliche Bezeichnung erkennbar. Gerade im Handel seien Worte der Welthandelssprache Englisch gebräuchlich und verständlich. - 3 - Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er wendet ein, der Begriff „Advanced Information Research“ bedeute „vorgerückte Informationsforschung“ bzw. „Vorausinformationsforschung“. Dabei gehe es nicht um eine allgemeine Forschungsdienstleistung, sondern um ein gezieltes For- schungsprojekt, bei dem es sich um die Erforschung von möglichen Zukunftsereig- nissen handelte. Er moniert, das Deutsche Patent- und Markenamt habe den angemeldeten Begriff nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur als Summe seiner Einzelbegriffe betrachtet und verweist auf seiner Ansicht nach einschlägige Vor- eintragungen. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2012 aufzuheben. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Auf einen ihm am 1. März 2013 zugestellten Hinweis des Senats auf Zweifel an den Erfolgsaussich- ten seines Rechtsmittels hat der Anmelder binnen gesetzter Frist keine Stellung- nahme zur Akte gereicht. II. Die gem. §§ 66 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht be- gründet. Für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Dienst- leistungen der Klasse 38 und 42 ist der Begriff „Advanced Information Research“ freihaltebedürftig, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmel- dung zutreffend gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge- schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur - 4 - Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, welches der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503, Rn. 22, 23 - ADIDAS II). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Not- wendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininte- resses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wett- bewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 31 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 54, 56 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Rn. 35, 36 - BIOMILD; vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 265 m. w. N.). Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des ange- sprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragli- che Marke aufgrund der beanspruchten Waren Verwendung finden oder Auswir- kungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 65 - Henkel), hier also sowohl die Fachverkehrskreise für die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen der Klas- se 42, als auch die allgemeinen, durchschnittlich aufmerksamen Endverbraucher. - 5 - Die Wortzusammensetzung „Advanced Information Research“ ist sprachüblich gebildet und kann von Fachleuten der Telekommunikationsbranche und von Ange- hörigen des Wissenschaftsbetriebs ohne weiteres übersetzt werden. Deren Ver- ständnisfähigkeit kann für die Frage der Schutzfähigkeit einer Bezeichnung allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla). Das Wort „advanced“ bedeutet „fortschrittlich“ bzw. „auf der Höhe der Entwicklung, des Kenntnisstands bzw. des Fortschritts“ (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S. 39, so auch HABM R0470/00-3 - ADVANCED MATRIX TECHNOLOGY; BPatG 33 W (pat) 277/02, Entsch. v. 4. Februar 2003 - Advanced UV Light). Es ist mit den Begriffen „information“ i. S. v. „Informations“- und „research“ i. S. v. „Forschung“ verbunden (vgl. PONS Großwörterbuch, Englisch - Deutsch Deutsch - Englisch, 2008, S. 491, 818). Die angemeldete Marke hat daher u. a. die Bedeutung „hochentwickelte/moderne Informationsforschung“. Mit dieser Bedeutung kann die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit eine Bestimmungsangabe der in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikations- dienstleistungen „Telekommunikation, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren“ darstellen. Die in Klasse 42 beanspruchten Forschungsdienstleistungen „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten“ vermag „Advanced Information Research“ glatt zu beschreiben. Die drei Bestandteile dieser Wortkombination werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über ihre bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 37 - BIOMILD; Ströbele, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. 2011, Rn. 142 zu § 8 m. w. N.). Für eine Schutzversagung reicht es bereits aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 (Rdn. 21) - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 - 6 - (Rdn. 32) - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109 (Rdn. 97) - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115 (Rdn. 38) - Biomild). Es kommt für die Frage der Eintragungsfähig- keit eines Zeichens somit nicht darauf an, ob der Anmelder der beanspruchten Wortkombination einen weiteren Sinn zumisst oder ob sich die konkrete Wortkom- bination bereits lexikalisch oder als Ergebnis einer Recherche in Suchmaschinen im Internet nachweisen lässt. Der beschreibende Begriff ist daher im Interesse von Mitbewerbern der Anmelde- rin freihaltebedürftig und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung aus- geschlossen. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann die Anmelderin keinen An- spruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Ent- scheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat). Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Werner Dr. Schnurr Heimen Fa