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Beschluss

33 W (pat) 39/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 39/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juni 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 004 302.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde werden die angefochtenen Beschlüsse des DPMA vom 9. Januar und vom 24. Mai 2012 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist für folgende Waren der Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien; Schreibwaren“. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Am 24. Februar 2011 hat die Anmelderin die farbige (gelb) Wortbildmarke angemeldet für: Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwa- ren; Lehr- und Unterrichtsmaterial, ausgenommen Apparate Klasse 35: Beratung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zur Planung, Organisation, Gestaltung und Durchführung von Projekten im Bereich der finanziellen Förderung; Büroarbeiten im Zusammenhang mit der Betreuung von Stipendiaten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Rela- tions); Organisationsberatung; organisatorisches Projektmanagement im Bereich finanzieller Förderung; Buchführung; Dateienverwaltung mittels Computer; Erstellung von Statistiken; Sponsorensuche; Wer- bung; Beratung und Koordination von Unternehmen, nicht-staatlichen Organisationen (NGO) und staatlichen Stellen Klasse 36: finanzielle Förderung; Vermittlung und Verwaltung von Stiftungsgel- dern; Beratung in finanzieller Hinsicht zum Erhalt von Stiftungsgeldern; finanzielle Förderung von Projekten; Ausschreiben, Vergeben und Be- treuen von Stipendien, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Entwicklung, Bildung, Ausbildung, Erziehung, Kunst, Kul- tur, Sport, Unterhaltung, im sozialen Bereich; finanzielle Betreuung von Stipendiaten; Ausgabe von Gutscheinen; Finanzanalysen; finanzi- elle Beratung; finanzielles Sponsoring; Kreditvermittlung; Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeits- zwecke; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Vergabe von Dar- lehen; Vermittlung von Versicherungen; Vergabe von Stipendien Klasse 41: Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Auszeichnung im kulturellen Bereich; Organisation und Veranstaltung von Unterrichts- veranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Workshops, Kolloquien und kulturellen Veranstaltungen; Erziehung und Unterricht; Erstellung und Herausgabe von Texten; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form; Onlinepublikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Coaching; Aus- und Fortbildungsberatung; Berufsberatung; Durchführung von pädagogi- schen Prüfungen; Fernkurse; Fernunterricht Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung; Beratung in technischer und rechtlicher Hinsicht zum Erhalt von Fördergeldern; wissenschaftli- che Dienstleistungen im Rahmen der Betreuung von Stipendiaten; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Erstellung wissen- schaftlicher Gutachten; Zertifizierungen; Nachforschungen, Recher- chen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; sozialwissenschaftliche Beratung. Die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. Januar 2012 und aufgrund der dagegen gerichteten Erinnerung mit Erinne- rungsbeschluss vom 24. Mai 2012 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 MarkenG zu- rückgewiesen. Die Markenstelle ist der Auffassung, dass die beiden Wortelemente „Deutschland“ und „Stipendium“ jeweils für sich, aber auch in ihrer Kombination sämtlichen inlän- dischen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich seien. In ihrer sprachüblichen Kombination werde „Deutschland STIPENDIUM“ nur im Sinne eines in irgendeiner Weise auf den Raum Deutschland bezogenen Stipendiums verstanden und sei daher geeignet, die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 42 zu beschrei- ben. Bezüglich der Waren der Klasse 16 könne die Wortkombination eine plau- sible Inhalts- und Themenangabe sein, da es zu sämtlichen Arten von Stipendien Broschüren und Informationsmaterial gäbe. Die grafische Gestaltung der Wort- kombination „Deutschland STIPENDIUM“ sei zu geringfügig, um den klar produkt- beschreibenden Gehalt der Wortkombination zu überwinden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, dass der angemeldeten Marke keine Eintragungshindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Das Amt habe für die angemeldete Marke eine sachbeschreibende Angabe konstruiert und die eigentliche Marke so- wie das zugehörige Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht in ausreichender Weise berücksichtigt. Die von der Markenstelle aus der Marke „Deutschland STIPENDIUM“ abgeleiteten Annahmen seien spekulativ und mehrdeutig. Sobald eine Wortfolge eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweise, die ein Mindest- maß an Interpretationsaufwand erfordere oder bei den beteiligten Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöse, sei das Mindestmaß an Unterscheidungskraft und damit die Eintragungsfähigkeit gegeben. Die Annahmen und Spekulationen des Amtes würden indes eindeutig belegen, dass es sich bei dem Zeichen eben nicht um eine Wortfolge handele, die ohne jedes weitere Nachdenken als beschreibend für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen verstanden würden. Zudem benötige kein Wettbewerber exakt die angemeldete Marke für entsprechende Dienstleistungen. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise erfolgreich. Im Hinblick auf die Waren: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materi- alien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien; Schreibwaren“ ist die Be- schwerde erfolgreich, weil dem begehrten Zeichen insoweit keine Eintragungshin- dernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen steht dem beanspruchten Zeichen das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weshalb die Anmeldung insoweit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken, denen für die Waren und Dienst- leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausgeschlos- sen. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig- nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter- nehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unter- nehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht näm- lich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun- gen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines ein- zigen Unternehmens erfolgt ist. Bei der Auslegung der absoluten Schutzhindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL das Allgemeininteresse, das der Rege- lung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel). Dementspre- chend darf sich die Prüfung einer Anmeldung nicht auf ein Mindestmaß beschrän- ken, sondern hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Ein- tragung von Marken zu verhindern und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der be- anspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel; EUGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 19) - Maglite; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL). Die hier bean- spruchten Waren und Dienstleistungen richten sich überwiegend an Endverbrau- cher und Fachverkehr, verschiedene betriebswirtschaftliche Dienstleistungen der Klasse 35 richten sich ausschließlich an Unternehmer. Auszugehen ist von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts- verbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 23 ff.), der die hier maßgeblichen Waren und Dienste zumindest mit durch- schnittlicher Aufmerksamkeit wahrnehmen wird. 2. Das angemeldete Zeichen besteht aus den Begriffen „Deutschland“ und „Stipen- dium“, wobei die Begriffe untereinander angeordnet sind und das Wort Stipendium in Majuskeln geschrieben ist. Zusätzlich befindet sich auf der linken Seite ein gelbfarbenes grafisches Element, das die Form einer eckigen Klammer aufweist. Der Begriff „Deutschland“ ist die Bezeichnung eines Bundesstaates in Mitteleu- ropa und kann auf die geografische Herkunft, Bestimmung oder Verwendung von Produkten hinweisen. Der Begriff „Stipendium“ ist ein ursprünglich aus dem Latei- nischen stammendes, inzwischen eingedeutschtes Wort, das nach dem Duden die Bedeutung einer „Studierenden, jungen Wissenschaftler[inne]n, Künstler[inne]n vom Staat, von Stiftungen, der Kirche o. ä. gewährte Unterstützung zur Finanzie- rung von Studium, Forschung, künstlerischen Arbeiten“ hat (siehe Anlage 1 aus der Internetrecherche des Senats, im Folgenden zitiert als „Anlagen“). Ein Stipen- dium wird meist in Form einer finanziellen Unterstützung gewährt und ist als sol- ches ein wesentliches Element der Begabtenförderung. Der Begriff „Stipendium“ kann auf die Art, die Beschaffenheit oder auch die Bestimmung verschiedener Waren und Dienstleistungen hinweisen. Die sprachübliche Kombination „Deutschland STIPENDIUM“ bezeichnet damit ein Stipendium, das auf den Raum Deutschland bezogen ist. Es kann ein Stipendium aus/für oder in Deutschland sein. In dieser Bedeutung erschließt sich die Wortkombination dem Verkehr ohne weiteres, da er an entsprechend gebildete Begriffskombinationen (Deutschland/ Substantiv) gewöhnt ist (z. B. DeutschlandCard - dazu BGH GRUR 2009, 952). Insbesondere Kombinationen einer geografischen Angabe mit dem Begriff „Sti- pendium“ sind üblich, um auf den geografischen Bezug eines Stipendiums oder damit zusammenhängender Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. So z. B. „England-Stipendium“, „USA-Stipendium“, „Amerika-Stipendium“, „Italien-Stipen- dium“, „Frankreich-Stipendium“, aber auch Stipendien, die einen regionalen Bezug kennzeichnen: Niedersachsen-Stipendium, NRW-Stipendium, die Stipendien- stiftung des Landes Rheinland-Pfalz, die Saarland-Stipendien und das Thüringen-Stipendium (siehe dazu auch die Anlagen 2 bis 6), oder, dass sich die Förderung an Personen mit Wohnsitz in einer bestimmten Region richtet, denen ein Auslandsaufenthalt ermöglicht wird (so z. B. das Baden-Württemberg- STIPENDIUM, die Brandenburg-Stipendien, die Mecklenburg-Vorpommern-Sti- pendien, die Sachsen-Anhalt-Stipendien und die Stipendien des Landes Schles- wig-Holstein, siehe dazu auch die Anlagen 7 bis 11). 3. Im Hinblick auf die unter Klasse 16 begehrten Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien; Schreibwaren“ liegt kein Eintragungshindernis vor. Anhaltspunkte für das Fehlen von Unterscheidungskraft bestehen - ausgehend von den dargelegten Prüfungs- kriterien - nicht. Schreibwaren, Papiere und Pappen werden nicht speziell für Stipendien oder Sti- pendiaten hergestellt oder verwendet. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Merk- male dieser Waren durch das begehrte Zeichen beschrieben werden könnten. Auch im Übrigen ist weder hinreichender Bezug zwischen ihnen und dem be- gehrten Zeichen zu erkennen, noch handelt es sich in diesem Warensegment um eine gebräuchliche Angabe. Gleiches gilt für Fotografien. Stipendien sind ihrem Wesen nach unkörperlich und können daher nicht Gegenstand einer Fotografie sein. Zwar erscheint es denkbar, dass Fotografien erstellt werden, die die Rah- menbedingungen eines Stipendiums in Deutschland zeigen. Die Recherche hat aber keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass derartige Fotoserien gebräuchlich wären. Der Verkehr wird das Zeichen daher nicht als Themen- oder Inhaltsangabe verstehen. 4. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen ist die begehrte Wortfolge aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht unterscheidungskräftig, denn das Zei- chen setzt sich aus Worten zusammen, die geeignet sind, diese zu beschreiben, ohne hinreichende grafische Elemente zu enthalten, die geeignet wären, in dem Zeichen - trotz dieser beschreibenden Wortelemente - einen Hinweis auf die Her- kunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu erkennen. Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, fehlt nämlich in Bezug auf diese auch die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - Biomild). Bei derartigen be- schreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Ver- kehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - Visage; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). a) Die Anmeldung war aber mangels Unterscheidungskraft für die übrigen Wa- ren und Dienstleistungen zurückzuweisen, denn diese können der Wahrnehmung und Umsetzung von Tätigkeiten und Aufgaben dienen, die üblicherweise im Zu- sammenhang mit Stipendien stehen und werden deshalb durch das Wortelement des begehrten Zeichens beschrieben. Im Zusammenhang mit Stipendien wird nämlich eine Vielzahl von Leistungen angeboten, die sich z. B. mit dem Auffinden von Förderern und damit zusammenhängenden werbenden Dienstleistungen, der Bestimmung der Auswahlkriterien einschließlich Schulungen, der Auswahl und Kontrolle der Stipendiaten; der Analyse, Festsetzung und Kontrolle finanzieller Rahmenbedingungen; der mündlichen, schriftlichen und elektronischen Beratung von Stipendiaten und Förderern sowie der Verwaltung und Überwachung der ge- sammelten Daten befassen (vgl. dazu Anlagen 2 - 12; A). - Merkmale von Druckereierzeugnissen (Klasse 16) werden beschrieben, wenn das Zeichen geeignet ist, den Inhalt oder das Thema derselben zu beschreiben (st. Rspr. zuletzt: BGH - Deutschlands schönste Seiten). Mit „Deutschland STIPEDIUM“ können - entsprechend der oben aufgezeigten Bedeutung der Be- griffskombination - Druckereierzeugnisse bezeichnet werden, die sich mit Stipen- dien in/ aus oder für Deutschland beschäftigen. Derartige Druckerzeugnisse exis- tieren auch bereits (z. B. Anlage A: Horst H. Siewert: „Studieren mit Stipen- dien - Deutschland-weltweit“). Auch Lehr- und Unterrichtsmittel können für Stipendiaten oder Stipendienprogramme zugeschnitten und bestimmt sein. - Die Dienstleistungen der Klasse 35 können durch das Zeichen „Deutschland Stipendium“ ihrer Art/Bestimmung und ihrem Verwendungszweck nach präzisiert werden. So kann sich „Beratung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zur Planung, Organisation, Gestaltung und Durchführung von Projekten im Bereich der finanziellen Förderung“ auf Stipendienprojekte in Deutschland be- ziehen. Insoweit bedarf es z. B. der „Beratung und Koordination von Unterneh- men, nicht-staatlichen Organisationen (NGO) und staatlichen Stellen“, wie sie im Verzeichnis des angemeldeten Zeichens beansprucht werden. Auch „Büroarbei- ten“ fallen im Rahmen der Betreuung von Stipendiaten in Deutschland an. Die Bewerbung eines auf Deutschland bezogenen Stipendiums erfordert zudem „Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations)“ und Werbemaßnahmen, die einerseits geeignete Förderer („Sponsorensuche“) und andererseits geeignete Stipendiaten auf das Stipendium aufmerksam macht (vgl. Anlage 3 zur Generierung von Sti- pendiengeldern, Anlage 12 zu „zielgruppenspezifischen Informationen zu Stipen- dien“). Die Vergabe von Stipendien in Deutschland kann durch Einrichtungen in unterschiedlichster Form, etwa durch Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts, Unternehmen oder Privatleute ge- schehen. Ihre Vergabe kann unmittelbar durch den Förderer oder mittelbar durch zwischengeschaltete Dritte erfolgen, so dass über die Organisation einer Stipen- dienvergabe in Deutschland beraten werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch „organisatorisches Projektmanagement“ erforderlich sein. Die Auswahl und Vergabe eines Stipendiums geht zudem einher mit der Verwaltung von Un- terlagen und Daten, so dass Aufgaben der „Buchführung; Dateienverwaltung mit- tels Computer; Erstellung von Statistiken“ wahrzunehmen sind (vgl. z. B: Anlage 3: elektronische Auswertung der Prüfungsleistungen, Anlage 6: elektronische Abruf- anträge für Fördergelder; Anlage 8: Ermittlung des finanziellen Förderbedarfs), die sich speziell auf die Vergabe von Stipendien in/für/aus Deutschland beziehen können. - Die Vergabe eines Stipendiums beinhaltet in der Regel eine finanzielle Förde- rung, die durch die direkte Auszahlung von Geldbeträgen, Gutscheinen oder die Vergabe von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen sowie mittelbar durch die Übernahme von Bürgschaften erfolgen kann. Möglich ist aber auch die Vermittlung günstiger oder sogar geförderter Versicherungen (z. B. eine besondere Auslands- krankenversicherung während des Stipendiums in Deutschland für Ausländer). Dabei sind die finanziellen Voraussetzungen auf Seiten des Förderers und des Stipendiaten zu analysieren und ggf. wird deren Beratung zu finanziellen Fragen erforderlich. Insoweit ist das Zeichen geeignet, die Bestimmung der finanzbezoge- nen Dienstleistungen der Klasse 36 zu präzisieren. Dementsprechend zeigt be- reits die Formulierung der begehrten Dienstleistungen im Verzeichnis der begehr- ten Marke einen entsprechenden Bezug zu Stipendien auf (z. B: „finanzielle Be- treuung von Stipendiaten“). - Im Zusammenhang mit der Vergabe von Stipendien, der Betreuung der Stipendiaten und Förderer werden vielfältige Informationsveranstaltungen ange- boten (vgl. z. B. Anlagen 5, 12), so dass auch die Dienstleistungen der Klasse 41 mit dem begehrten Zeichen ihrem Inhalt nach präzisiert werden können bzw. de- ren Bestimmung angeben (z. B. „Ausbildung und Information über Voraussetzun- gen für den Erhalt eines Stipendiums“ oder „Organisation und Veranstaltung von Unterrichtsveranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Workshops, Kolloquien und kulturellen Veranstaltungen; Erziehung und Unterricht; Erstellung und Herausgabe von Texten; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form; Onlinepublikation von elektronischen Büchern und Zeit- schriften; Coaching; Aus- und Fortbildungsberatung; Berufsberatung; Durchfüh- rung von pädagogischen Prüfungen; Fernkurse; Fernunterricht“, deren Thema der Erhalt oder die Vergabe von Fördergeldern ist. Stipendien können auch einherge- hen mit einer „Auszeichnung im kulturellen Bereich“ und mit “sportlichen und kultu- rellen Aktivitäten“. - Auch die in der Klasse 42 begehrten Dienstleistungen können durch das Zei- chen ihrer Bestimmung nach bezeichnet werden. So können sich Forschungs- dienstleistungen auf die Vergabe von Stipendien beziehen. Beratung in techni- scher, sozialer und rechtlicher Hinsicht kann erfolgen zum Erhalt oder zur Vergabe und Auszahlung von Fördergeldern im Rahmen eines Stipendiums in Deutsch- land. Die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, einschließlich der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, Zertifizierungen, Nachforschungen, Re- cherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung kann dazu bestimmt sein, geeignete Stipendiaten oder Förderer in Deutschland zu fin- den. Wegen der Üblichkeit entsprechender Begleitdienstleistungen bei der Vergabe von Stipendien und infolge der leichten Erkennbarkeit der Bedeutung der Begriffskom- bination, ist es dem Verkehr daher ohne weiteres möglich, die durch das Zeichen beschriebenen Dienstleistungsmerkmale unmittelbar und ohne analysierende Ge- dankenschritte zu erkennen. Der Umstand, dass das beanspruchte Zeichen neben dem dargelegten Inhalt auch andere Deutungen zulassen könnte, vermag das Schutzhindernis nicht zu überwinden. Das Eintragungshindernis besteht vielmehr schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt ergibt (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) - Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD). Die Annahme einer beschreibenden Sachangabe setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Wortbegriff bereits feste begriffliche Konturen erlangt hat (BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 15) - SPA II). Aus diesem Grund vermag weder die Mehrdeutigkeit noch die Unbestimmtheit eines Begriffs für sich genommen auszu- schließen, dass es sich um beschreibende Angaben in Form einer Sachinforma- tion handelt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 15) - SPA II). Von einer schutzbegründenden Unbestimmt- heit könnte erst dann ausgegangen werden, wenn eine derartige Ungenauigkeit erreicht wäre, die es ausschließen würde, dass die fragliche Angabe noch als konkret beschreibende Bezeichnung dienen kann (Ströbele/Hacker, Markenge- setz, 10. Aufl., § 8 Rd. 300). Für eine derartige Unbestimmtheit fehlen vorliegend indes konkrete Anhaltspunkte, weil sich mit der oben dargelegten Bedeutung der Wortfolge in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine verständliche, inhaltsbeschreibende Sachaussage ergibt, die von den ange- sprochenen Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise als solche verstanden wird. Im Übrigen fehlt auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, die Unter- scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die An- nahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 952 - DeutschlandCard). Hierfür kann es ausreichen, wenn das Zeichen für die Waren und Dienste - wie hier - schlicht eine Angabe über deren Art und das für sie vorgesehene Einsatzgebiet (Deutschland) darstellt (GRUR 2009, 952 - DeutschlandCard). b) Die grafische Gestaltung des begehrten Zeichens ist nicht geeignet, den be- schreibenden Sachgehalt der Wortelemente zu überwinden. Die Schreibweise des Wortes „STIPENDIUM“ in Majuskeln und die mittige Anord- nung der untereinander gesetzten Wortelemente ist werbeüblich und vermag keine Unterscheidungskraft zu begründen. Auch die weiteren grafischen Ele- mente, wie die farbliche Unterlegung in dezentem Grauton und die gelbe eckige Klammer am linken Rand des Zeichens sind derart unauffällig (vgl. zu Klammern: BPatG 33 W (pat) 537/19 - SanExpert[s]) und üblich, dass sie eine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke nicht be- wirken können. Einfache grafische Elemente und Gestaltungsmittel nimmt der Verkehr nämlich lediglich als dekoratives Hervorhebungsmittel, nicht aber als Hin- weis auf ein herkunftshinweisendes Unterscheidungsmittel wahr (vgl. dazu: BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 209 f). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst für mehrfarbige Bildmar- ken, die neben einfachen Unterstreichungen sogar symbolische Verzierungen aufwiesen, und auch für Bildzeichen mit zusätzlichen Besonderheiten bei der Wortdarstellung eine solche Eignung verneint worden ist (vgl. EuG T-425/07 (Rd. 27) - 100; EuG GRUR Int. 2003, 834 (Nr. 33 - 37) - bestbuy, bestätigt durch EuGH C-92/10 (Nr. 56) - bestbuy; vgl. EuG T-64/09 (Rd. 42) - >packaging; BGH GRUR 1997, 634 Ziff. 3b) - TURBO; BPatG 33 W (pat) 47/09 - Stubengasse Münster). Bender Kätker Dr. Hoppe Cl