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Beschluss

25 W (pat) 535/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 535/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Juni 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 021 011.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung KÖLNER DOM PRINTEN ist am 26. März 2010 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Marken- amt geführte Markenregister für die Waren der Klasse 30 „feine Backwaren und Gebäck insbesondere Pralinen“ angemeldet worden. Mit auf den 14. September 2010 datierten Schriftsatz hat die Anmelderin erklärt, aus „Gründen äußerster Vorsicht“ das Warenverzeichnis wie folgt zu konkretisieren: „Printen, feine Backwaren und Gebäck mit Ausnahme von Printen“. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2010 021 011.7 geführte Anmeldung nach vorheriger Bean- standung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes in Bezug auf die Waren „feine Backwaren und Gebäck insbesondere Printen“ zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle stehen einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ent- gegen. Die angemeldete Marke sei offenkundig aus den drei bekannten Begriffen „KÖLNER“, „DOM“ und „PRINTEN“ zusammengesetzt. Dabei deute die in adjekti- vischer Form gefasste geografische Angabe „KÖLNER“ auf die bekannte Groß- stadt in Nordrhein-Westfalen mit dem Kölner Dom als berühmtem Wahrzeichen hin, bei dem es sich um eine der größten und bedeutendsten Kathedralen der Welt handele. Der Kölner Dom werde daher auch als Synonym für die Stadt Köln selbst verwendet. Der Begriff „PRINTEN“ sei lediglich die Bezeichnung für knusp- rigen oder saftig weichen Lebkuchen. Ausgehend hiervon fasse der angespro- chene Verkehr die Wortfolge „KÖLNER DOM PRINTEN“ lediglich als geografische - 3 - Herkunftsangabe auf, die direkt und unmittelbar auf die Herkunft und Beschaffen- heit der so bezeichneten Waren hinweise, nämlich Gebäck und Printen, die mit der Abbildung des Kölner Doms angeboten würden. Soweit die Anmelderin auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Voreintragungen verwiesen habe, führten diese zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon gäbe es auch zahlreiche er- folglose Markenanmeldungen, wie z.B. „Kölner Dom Senf“ und „Kölner Dom Spe- kulatius“. Des Weiteren sei keine andere Beurteilung wegen der von der Anmelde- rin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts betreffend die Anmeldemarke „Ulmer Münster“ (Beschluss vom 17. Juni 2010, 27 W (pat) 514/10) angezeigt. Denn Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen, wie u.a. dem Kölner Dom, würde die erforderliche Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit Waren feh- len, die im Umfeld solcher touristischen Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung des Bedarfs der Touristen an Speisen und Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden (s. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2011, GRUR 2011, 922ff –Neuschwanstein). Soweit die Anmelderin ein Warenverzeich- nis mit der Formulierung „Printen, feine Backwaren und Gebäck mit Ausnahme von Printen“ vorgeschlagen habe, enthalte dieses einen unzulässigen, da unkla- ren und irreführenden Disclaimer. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie hält die Entscheidung der Markenstelle in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft. Die Markenstelle habe über ein falsches, nicht mehr von ihr bean- spruchtes Warenverzeichnis entschieden. Unrichtigerweise habe sie die von ihr erklärte Einschränkung des ursprünglich beanspruchten Warenverzeichnisses, mit dem sie eine vollständige Zurückweisung der Anmeldung habe vermeiden wollen, nur als Vorschlag behandelt und ihr geändertes Warenverzeichnis außerdem noch falsch aufgefasst. In Bezug auf die nunmehr beanspruchten Waren stehe der An- meldemarke aber auch nicht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da die Bezeichnung eines Bauwerks, hier des Kölner Doms, vom ange- sprochenen Verkehr nur dann als geografische Herkunftsangabe verstanden wer- - 4 - de, wenn das in Bezug genommene Bauwerk mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres identifiziert werde. Da der Kölner Dom keinen Ort bezeichne, an dem Printen oder sonstige Backwaren und Gebäck hergestellt wür- den, und auch die Stadt Köln als Produktionsstätte für diese Waren nicht bekannt sei, werde die Bezeichnung „KÖLNER DOM PRINTEN“ von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Herstellungs- und Vertriebsstätte der beanspruchten Waren aufgefasst, wobei mit einer solchen Entwicklung auch zukünftig nicht zu rechnen sei. Allein die Wiedererkennung eines bekannten Bauwerkes reiche nicht aus, um die angemeldete Marke von der Eintragung im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auszuschließen. Auch die weitere Erwägung der Markenstelle, dass die Bezeichnung „KÖLNER DOM PRINTEN“ in Bezug auf Backwaren einen Hinweis auf deren Gestaltung geben könne, nämlich dass diese in der Silhouette des Kölner Doms gestaltet sei, sei verfehlt. Die Formgebung bzw. das Design ei- nes Produktes, welches der ausschließlichen Dispositionsfreiheit des Marken- nutzers unterfalle, würde nicht zu den registerrechtlich relevanten, unmittelbar be- schreibenden Merkmalen einer Ware gehören, sie stünden mit den Waren selbst nicht in einem unmittelbaren Bezug. Schließlich sei die Anmeldemarke entgegen der Auffassung der Markenstelle hinreichend unterscheidungskräftig, so dass auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben sei. Die von der Markenstelle zitierte Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentge- richts - über diese zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof befunden habe - zur Anmeldemarke „Neuschwanstein“ sei nicht einschlägig, da bei dieser im Gegen- satz zur vorliegend angemeldeten Marke über ein ausschließlich aus der Bezeich- nung eines bekannten Bauwerks bestehendes Wortzeichen zu entscheiden war. Die Anmeldemarke erschöpfe sich daher weder in der Bezeichnung einer be- kannten Touristenattraktion noch in einer bloßen Produktbezeichnung, sondern kombiniere beides, wobei das Bauwerk mit dem Produkt in keinerlei Zusammen- hang stehe. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin noch ergänzend ausgeführt, dass bei der Frage der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke übliche marken- - 5 - mäßige Verwendungsformen zu berücksichtigen seien. Im vorliegend einschlägi- gen Warenbereich käme es häufig vor, dass z.B. auf Produktverpackungen die Herstellerfirma und unterhalb dieser die Warenbezeichnung genannt würden, wo- bei der Verkehr diese Wortverbindung als Marke auffasse. Beispielsweise würden die Firmen K… und L… mit der Warenbezeichnung „Printen“ in entspre chender Weise markenmäßig auftreten. In gleicher Weise könne die Anmelde- marke verwendet werden. Denn bei den Wortbestandteilen „KÖLNER DOM“ der Anmeldemarke handele es sich um ein dem Verkehr bekanntes Synonym für die Eigentümerin dieses Bauwerk, der „Hohen Domkirche zu Köln“, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zur Glaubhaftmachung der behaupteten Verwen- dungsform und Eigentumssituation hat die Anmelderin in der mündlichen Ver- handlung diverse Unterlagen übergeben (Bl. 24- 26 d.A. und 27-32 d.A.). Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2011 aufzuheben. Des Weiteren regt die Anmelderin an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Auf- grund der in Bezug auf die Anmeldemarke gegebenen Besonderheit, die darin be- gründet sei, dass der Name des berühmten Bauwerks und das Synonym der Bau- werkseigentümerin identisch seien und eine besondere markenmäßige Ver- wendungsform im einschlägigen Warenbereich existiere, lägen besondere die Be- urteilung der Unterscheidungskraft beeinflussende Gesichtspunkte vor, zu deren Bewertung es bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gäbe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie- sen. - 6 - II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Denn der angemeldeten Bezeichnung fehlt im Zusam- menhang mit den zuletzt beanspruchten Waren „Printen, feine Backwaren und Gebäck mit Ausnahme von Printen“ der Klasse 30 jedenfalls jegliche Unterschei- dungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Über die Anmeldung mit diesem Wa- renverzeichnis war zu entscheiden, nachdem die Anmelderin zumindest im Be- schwerdeverfahren eindeutig erklärt hat, diese Produkte zu beanspruchen, und dieses Warenverzeichnis entgegen der Auffassung der Markenstelle als hinrei- chend bestimmt anzusehen, insbesondere nicht unklar ist und auch keinen unzu- lässigen Disclaimer enthält. Es handelt sich vielmehr mit „Printen“ und „Feine Backwaren und Gebäck mit Ausnahme von Printen“ um eine Aufzählung von Wa- ren, die abgrenzbar definiert sind und daher nebeneinander beansprucht werden können. Mit der Änderung des Warenverzeichnisses hält sich die Anmelderin im Rahmen der ursprünglichen Fassung des Warenverzeichnisses, so dass insoweit auch keine unzulässige Erweiterung gegeben ist. Jedoch ist im Ergebnis ist die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurück- gewiesen worden. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke ge- kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch sol- - 7 - chen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Pro- dukte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O). Daher mangelt es bei aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit ge- bildeten Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit solche Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder –bedarf vertrieben wer- den, da der Verkehr solche Bezeichnungen regelmäßig nur auf die Sehenswürdig- keit bezieht und nicht als Produktkennzeichen aufgefassen wird (vgl. BGH GRUR 2012, 1044, Rdn. 13, 15 - Neuschwanstein). In diesem Sinne fehlt der angemelde- ten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Die beanspruchten Waren der Klasse 30 sind an die breiten Kreise der inländischen Verbraucher gerichtet. Die angemeldete Marke „KÖLNER DOM PRINTEN“ setzt sich für den inländi- schen Verbraucher ohne weiteres erkennbar aus dem Namen der weltberühmten deutschen Kathedrale, dem „Kölner Dom“, und einer Gebäcks- bzw. Lebkuchen- art, nämlich „Printen“, zusammen und wird von diesem in Bezug auf die bean- spruchten Waren ausschließlich als beschreibender Hinweis darauf aufgefasst, dass diese Waren im engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Kölner Dom als Sehenswürdigkeit und Touristenattraktion angeboten werden und es sich hierbei um Printen oder diesen zumindest sehr ähnliche Produkte, wie Ge- bäck oder feine Backwaren, wozu auch „normale“ Lebkuchen gehören, handelt. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachanga- ben durch ihre Zusammenstellung zu einem kennzeichnungskräftigen Zeichen - 8 - verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbe- gründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2006, 680, Tz. 39 -41 Biomild). Dies ist bei der Anmeldemarke nicht der Fall. Der „Kölner Dom“ gehört zu den weltweit größten Kathedralen im gotischen Bau- stil, der nach dem Ulmer Münster das zweithöchste Kirchengebäude Europas und das dritthöchste der Welt ist. Der Kölner Dom zählt seit 1996 sogar zum UNES- CO-Weltkulturerbe (s. hierzu Wikipedia unter dem Stichwort „Kölner Dom“, www.wikipedia.org; s. auch die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Anla- gen 1 und 2, Bl. 22 der Patentamtsakte). Außerdem ist der „Kölner Dom“ die meistbesuchte Sehenswürdigkeit in Deutschland mit jährlich mehreren Millionen Besuchern aus aller Welt. Im Jahre 2005 besuchte Papst Benedikt XVI den Kölner Dom (s. hierzu Wikipedia). „Printen“ sind ein spezieller, knusprig harter oder saftig weicher, meist rechteckiger Lebkuchen, wobei am bekanntesten die in und um Aachen gefertigten „Aachener Printen“ sind (vgl. die dem angefochtenen Be- schluss beigefügte Anlage 3, Bl. 22 der Patentamtsakte). Ausgehend hiervon werden die inländischen Verbraucher in der angemeldeten Wortfolge „KÖLNER DOM PRINTEN“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren „Printen, feine Backwaren und Gebäck mit Ausnahme von Printen“ lediglich einen Hinweis darauf verstehen, dass diese Produkte, bei denen es sich selbst um „Printen“ oder um diesen sehr ähnlichen Waren, nämlich „feine Backwaren“, bzw. „Gebäck“ handelt, im räumlichen Umfeld des Kölner Doms als berühmter, täglich von tausenden Touristen besuchter Sehenswürdigkeit angeboten werden, und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Feine Backwaren, Gebäck und damit auch Printen, die zwar ursprünglich Saisongebäck für die Herbst- und Win- terzeit waren, aber aufgrund ihrer Beliebtheit mittlerweile als Ganzjahresgebäck angeboten werden (s. hierzu Wikipedia unter dem Stichwort „Aachener Printen“, www.wikipedia.org), können nämlich solche Produkte sein, die nicht zuletzt als Andenken und Souvenir, z.B. in repräsentativer Verpackung, im Umfeld von tou- - 9 - ristischen Sehenswürdigkeiten angeboten werden. Süße Lebensmittel können zudem dem leiblichen Wohl der Besucher dienen bzw. zum Genuss konsumiert werden und in unmittelbarer Nähe zu Touristenattraktionen, wie es der Kölner Dom ist, nachgefragt und daher auch zahlreich und in verschiedenster Art offeriert werden, z.B. Speiseeis, Süßigkeiten (Bonbons, Fruchtgummi uvm.), Waffeln usw.. In diese im Umfeld von berühmten Sehenswürdigkeiten angebotene Produktpa- lette fügen sich „Printen“ und „feine Backwaren und Gebäck mit Ausnahme von Printen“ ohne weiteres ein. Die angemeldete Wortfolge „KÖLNER DOM PRINTEN“ weist im Übrigen, auch wenn sie nicht ganz sprachregelgerecht gebildet ist, keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von ei- nem rein sachbezogenen Aussagegehalt bezüglich der beschwerdegegenständli- chen Waren wegführen könnten. Soweit die Anmelderin „feine Backwaren und Gebäck mit Ausnahme von Printen“ beansprucht, kann es sich hierbei u.a. um „normale“ Lebkuchen handeln, die den Printen in Bezug auf Form und die Rezeptur sehr ähnlich sein können, so dass zumindest ein enger beschreibender, die Unterscheidungskraft ausschließender Bezug gegeben ist. Im Übrigen dürfte bezüglich dieser Waren das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG i.V.m. § 37 Abs. 3 MarkenG der Eintragung ent- gegenstehen, was aber letztlich dahin stehen kann, da jedenfalls das Schutzhin- dernis fehlender Unterscheidungskraft gegeben ist. Soweit die Anmelderin meint, dass eine bestimmte, ihrer Meinung nach übliche und zur Bejahung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke führende Verwen- dungsform im vorliegend einschlägigen Warenbereich zu berücksichtigen sei, die darin bestünde, dass die Wortbestandteile „KÖLNER DOM“ und „PRINTEN“ auf einer entsprechenden Warenverpackung untereinander platziert seien, wobei der Verkehr die Bezeichnung „Kölner Dom“ in der angemeldeten Marke als das ihm bekannte Synonym für den Namen der Eigentümerin dieses Bauwerk, der „Hohen - 10 - Domkirche zu Köln“, wahrnehme, vermag diese Benutzungsart keine andere Be- urteilung zu begründen. Zwar ist der Anmelderin darin zuzustimmen, dass die Verwendung einer aus mehreren Wortelementen bestehenden Marke in der Weise, dass einzelne Wortbestandteile separat untereinander auf Warenverpa- ckungen platziert werden, häufiger vorkommt. Jedoch wird eine nicht eintragungs- fähige, da beschreibende Wortfolge allein wegen dieser Verwendungsform vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst. Dies nimmt selbst die Anmelderin nicht an. Vielmehr geht sie in diesem Zusammenhang von einem un- zutreffenden, jedenfalls nicht positiv feststellbaren Umstand aus. Die Anmelderin hat dafür, dass relevanten Teilen der inländischen Verbraucher der Name der Eigentümerin des Kölner Doms bekannt ist und diese zudem sogar die Bezeich- nung „Kölner Dom“ als Synonym oder Abkürzung der Eigentümerin, der Hohen Domkirche zu Köln, kennen, keine Unterlagen vorlegt; solche oder andere Belege sind aber auch nicht zu finden. Vielmehr wird der inländische Verkehr regelmäßig mit der Bezeichnung „Kölner Dom“ die naheliegendeste Bedeutung in Verbindung bringen, nämlich die berühmte Kathedrale in Köln, zumal es für ihn im Zusam- menhang mit der Anmeldemarke keine Veranlassung gibt, sich über die Eigentü- merin dieses Bauwerkes und deren Namen Gedanken zu machen. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen und u.a. auf die Entscheidung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts zu der An- meldemarke „Ulmer Münster“ (Beschluss vom 17. Juni 2010, Az.: 7 W (pat) 514/10 – zu finden in PAVIS PROMA) verwiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berück- sichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis ua auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 - Henkel). Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts (vgl. BGH GRUR 2011, 230, Tz. 12 – SUPERgirl; GRUR 2008, 1093 Tz. 18 – Mar- - 11 - lene-Dietrich-Bildnis; BPatG MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt; GRUR 2007, 333 – Papaya). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Ent- scheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines ande- ren berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Die Zulassung der von der Anmelderin angeregten Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch die Zulassung einer Rechtsbe- schwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt war (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofes zur Frage der Unterscheidungskraft zugrunde gelegt. Entge- gen der Auffassung der Anmelderin kann auch nicht angenommen werden, dass in Bezug auf die Anmeldemarke Besonderheiten gegeben sind, in deren Zusam- menhang sich grundsätzliche Rechtsfragen stellen, die einer Klärung durch den Bundesgerichtshof zuzuführen wären. Um eine besondere Fallkonstellation an- nehmen zu können, fehlt es bereits an den entsprechenden Tatsachen, nämlich dass einem relevanten Teil des angesprochenen Verkehrs die Bezeichnung „Köl- ner Dom“ als Synonym oder Kurzform des Namens der Eigentümerin des gleich- namigen Bauwerkes, d.h. der Hohen Domkirche zu Köln, bekannt ist und er die - 12 - Bezeichnung „KÖLNER DOM“ in der angemeldeten Wortfolge ausschließlich als Hinweis auf den Namen der Gebäudeeigentümerin erkennen wird. Feststellungen zu einem entsprechenden Verkehrsverständnis konnten aber – wie bereits ausge- führt wurde – nicht getroffen werden. Knoll Metternich Grote-Bittner Hu