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Beschluss

19 W (pat) 14/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 14/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Mai 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 049 021.0-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2013 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Müller als Vorsitzender, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Arnoldi - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2010 aufgehoben und das Patent er- teilt. Bezeichnung: Crimpautomat Anmeldetag: 25. September 2008. Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 10 und angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, vom Anmeldetag. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. - 3 - G r ü n d e I. Die am 25. September 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegange- ne Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Crimpautomat“ wurde von der Prüfungsstelle für Klasse H01R mit Beschluss vom 23. Juni 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- sowie nach Hilfsanträgen 1 bis 3 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Prüfungsverfahren, sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden: (1) US 5 622 329 A (2) EP 1 225 661 A1 (3) US 4 363 167 A (4) US 2006-0172610 A1 (5) JP 01- 028 154 A (6) DE 10 2004 057 818 B3 wobei der Zurückweisungsbeschluss ausschließlich auf fehlende erfinderische Tä- tigkeit gegenüber der (2) EP 1 225 661 A1 gestützt worden ist. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 4 - Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 10 und angepasste Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhand- lung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, vom Anmeldetag. Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung (diese Fassung ist gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des von der Prü- fungsstelle zurückgewiesenen Hauptantrags unverändert): „a Crimpautomat, umfassend b1 ein durch einen ersten Motor angetriebenes Crimpwerk- zeug (1) und b2 eine Vorratsrolle (2) auf der b3 ein metallisches Kontaktelementband (3) und b4 ein darauf abgelegter Trennstreifen (4) b5 gemeinsam zu einer Spirale aufgewickelt sind, wobei c dem Crimpwerkzeug (1) eine Einzugsvorrichtung zum Einzie- hen des Kontaktelementbandes (3) in das Crimpwerkzeug (1) zugeordnet ist, d zum Abziehen des Kontaktelementbandes (3) von der Vorrats- rolle (2) ein signalbetätigbarer, zweiter Motor (11) vorgesehen und weiter - 5 - e ein Sensor (5) vorgesehen ist, der den zweiten Motor (11) so betätigen kann, dass das Kontaktelementband (3) in der Zwi- schenzone zwischen der Vorratsrolle (2) und dem Crimpwerk- zeug (1) U-förmig durchhängend in einem Hängespeicher (6) aufgenommen ist, um frei von Zugspannungen zu sein, f der zweite Motor (11) zum Abziehen des Kontaktelementban- des (3) von der Vorratsrolle (2) mit einer Abzugsvorrich- tung (10) für den Trennstreifen (4) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, g1 dass der Sensor (5) durch einen Schließkontakt für eine Steuerspannung gebildet ist, dass der Schließkontakt g2 zumindest einen Eingang (7) und g3 zumindest einen Ausgang umfasst, der durch das Kontaktele- mentband (3) gebildet ist, und dadurch, h dass das Kontaktelementband (3) durch den zweiten Mo- tor (11) auf den Eingang (7) absenkbar ist.“ Der geltende Patentanspruch 9 lautet unter Anlehnung an die Gliederung des Pa- tentanspruchs 1: „a1 Frei verschiebbarer Wagen (8) a2 für einen Crimpautomaten nach einem der vorhergehenden Ansprüche, umfassend b61 eine Lagerung, auf der b2 eine austauschbare Vorratsrolle (2) mit b3 einem metallischen Kontaktelementband (3) und b41 einem darauf abgelegten und gemeinsam mit dem metalli- schen Kontaktelementband (3) b5 zu einer Spirale aufgewickelten b42 Trennstreifen (4) - 6 - b61 gelagert ist, g2 einen elektrischen Eingang (7) einen Schließkontakts für eine Steuerspannung, wobei g1 der Schließkontakt durch einen Sensor (5) gebildet ist, und g3 der Schließkontakt ferner einen Ausgang umfasst, der durch das Kontaktelementband (3) gebildet ist, h1 ein gewölbtes Leitblech, das dadurch den elektrischen Ein- gang (7) für den Sensor (5) bildet, h2 dass das Kontaktelementband (3) auf das Leitblech absenkbar ist, h3 wobei bei Absenken des Kontaktelementbands (3) auf den Eingang (7) der Schließkontakt geschlossen wird, i ein Steckkontaktelement (15) einer Steckverbindung (9), das mit einem dazu passenden Steckkontaktelement eines Crimp- automaten in Eingriff bringbar ist, wobei der Wagen so ausgebildet ist, dass e das Kontaktelementband (3) über dem Leitblech U-förmig durchhängend in einem Hängespeicher (6) so aufnehmbar ist, dass es frei von Zugspannungen ist.“ Als Aufgabe nennt die Anmelderin, es solle ein Crimpautomat entwickelt werden, bei dem die zur Verfügung stehenden Kontaktelementbänder problemlos und in hoher Crimpqualität verarbeitet werden können, und dass ein Austausch der Vor- ratsrollen erleichtert möglich und eine starre Verriegelung der Lagerung der Vor- ratsrollen nicht mehr nötig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zum Wortlaut der abhängi- gen Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II. 1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Der Zurückwei- sungsbeschluss der Prüfungsstelle ist zwar auf den 23. Juni 2010 datiert, ausweis- lich Blatt 98 der Amtsakte ist dieser jedoch erst am 27. September 2010 im Abhol- fach der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin niedergelegt worden, so dass aufgrund der Fiktion gemäß § 127 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 PatG der 30. September 2010 als Tag der Zustellung gilt. Somit ist die Beschwerde am 29. Oktober 2010 fristgerecht eingegangen. Die Beschwerde hat auch Erfolg, da der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R aufzuheben und antragsgemäß ein Patent zu erteilen war. 2. Als Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinen- bau zugrunde, der langjährige Erfahrung in der Entwicklung von automatischen Beschickungsvorrichtungen für Crimp- und andere Kabelkonfektioniervorrichtun- gen hat. 3. Dieser Fachmann misst dem Wortlaut der Patentansprüche folgende Bedeu- tung zu: Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch ist mit „Sensor“ kein Bauelement gemeint, das eine physikalische Größe misst und in einen elektrischen Strom oder eine Spannung umsetzt, sondern ein Schalter, der in seinem Ruhezustand offen ist. Durch die Bezeichnung dieses Schalters in Merkmal g1 des Patentanspruchs 1 als „Schließkontakt“ wird zum Ausdruck gebracht, dass das Schließen des an- sonsten offenen Schalters eine besondere Bedeutung hat. Auch wenn der An- spruchswortlaut selbst diesen Zusammenhang nicht herstellt, ergibt sich aus der Gesamtschau der Unterlagen, dass die „Signalbetätigung“ des zweiten Motors ge- mäß Merkmal d durch diesen Schließkontakt bewirkt wird. - 8 - Wie bei einem Schalter üblich, besteht der Schließkontakt aus einem ortsfesten, unbeweglichen Kontakt sowie einem beweglichen Kontakt. Der unbewegliche Kontakt ist durch Merkmal g2 als „Eingang“ definiert, der bewegliche durch Merk- mal g3 als „Ausgang“. Für den Fachmann ist auch offensichtlich, dass in Merkmal g1 des Patentan- spruchs 9 nichts anderes gemeint ist als in Patentanspruch 1, wonach der Sensor, der den zweiten Motor betätigt, ein im Normalfall offener Schalter ist. Da durch Merkmal g3 bestimmt ist, dass der Ausgang, also der bewegliche Kon- takt des Schalters, durch das Kontaktelementband gebildet ist, muss das Kontakt- elementband elektrisch leitfähig sein. Ebenso muss der Eingang, also der unbe- wegliche Kontakt des Schalters, elektrisch leitfähig sein, wobei im Wortlaut des Patentanspruchs 1 offen bleibt, durch welchen Teil des Crimpautomaten der Ein- gang gebildet ist. Der Fachmann weiß auch, dass sich die Biegelinie des Kontaktelementbandes in einem Hängespeicher von selbst ergibt, so dass der Angabe „U-förmig“ in Merk- mal e nicht mehr Bedeutung beizumessen ist, als dass das Kontaktelementband innerhalb des Hängespeichers an seiner tiefsten Stelle die stärkste Krümmung hat. Weiter weiß der Fachmann, dass aufgrund des Eigengewichts des zu fördernden Gutes auch bei Einsatz eines Hängespeichers Zugspannungen unvermeidbar sind. Insofern ist in Merkmal e mit der Angabe „frei von Zugspannungen“ offen- sichtlich gemeint, „frei von Zugspannungen, die von der Einzugsvorrichtung zum Einziehen des Kontaktelementbandes in das Crimpwerkzeug verursacht sind“. 4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind neu (§ 3 PatG) und beru- hen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). - 9 - 4.1 Der Fachmann entnimmt der Entgegenhaltung 2 des Prüfungsverfahrens (EP 1 225 661 B1), auf die die Prüfungsstelle den Zurückweisungsbeschluss ge- stützt hat, nicht mehr als (vgl. insbesondere Figur 5): einen a Crimpautomat, umfassend b1 ein angetriebenes Crimpwerkzeug 1,9,50 und b2 eine Vorratsrolle 120 auf der b3 ein Kontaktelementband 60 b5 zu einer Spirale aufgewickelt ist, wobei c dem Crimpwerkzeug 1, 9, 50 eine Einzugsvorrichtung zum Einziehen des Kontaktelementbandes 60 in das Crimpwerk- zeug 1,9,50 zugeordnet ist, dteilw zum Abziehen des Kontaktelementbandes 60 von der Vor- ratsrolle 120 ein zweiter Motor vorgesehen (vgl. Abs. [0023]) und weiter eteilw vorgesehen ist, den zweiten Motor so zu betätigen, dass das Kontaktelementband 60 in der Zwischenzone zwischen der Vorratsrolle 120 und dem Crimpwerkzeug 1,9,50 U-för- mig durchhängend in einem Hängespeicher aufgenommen ist, und im Sinne der Anmeldung frei von Zugspannungen zu sein. - 10 - Dieser Druckschrift ist weder zu entnehmen, dass das Crimpwerkzeug durch ei- nen ersten Motor angetrieben ist (Merkmal b1), noch dass das Kontaktelementband 60 metallisch ist (Merkmal b3), noch dass ein Trennstreifen vorhanden ist (Merkmal b3), noch wie der Motor der Einrichtung 121 gesteuert wird (Restmerkmal d), noch dass es einen Sensor gibt, der den Motor der Einrichtung 121 betätigt (Rest- merkmal e), noch eine Abzugsvorrichtung für einen Trennstreifen (Merkmal f). Außerdem fehlt auch vollständig das Kennzeichen des Patentanspruchs 1, also die Merkmale g1 - h. Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der EP 1 225 661 B1 Bekannten neu. 4.2 Auch die US 5 622 329 A (Entgegenhaltung 1 des Prüfungsverfahrens) offen- bart nicht mehr als: einen a Crimpautomat, umfassend b1 ein angetriebenes Crimpwerkzeug 3 und b2 eine Vorratsrolle 10, auf der b3 ein metallisches Kontaktelementband B (siehe Fig. 2a) und b4 ein darauf abgelegter Trennstreifen P b5 gemeinsam zu einer Spirale aufgewickelt (geht bei einer Vor- ratsrolle gar nicht anders) sind, wobei c dem Crimpwerkzeug 3 eine Einzugsvorrichtung 3a zum Ein- ziehen des Kontaktelementbandes B in das Crimpwerkzeug 3 zugeordnet ist, - 11 - d zum Abziehen des Kontaktelementbandes B von der Vorrats- rolle 10 eine signalbetätigbare Vorrichtung 30 (Spalte 5, Zei- len 14 bis 42) vorgesehen und weiter e ein Sensor 51 vorgesehen ist, der die Vorrichtung 30 so betäti- gen kann, dass das Kontaktelementband B in der Zwischenzo- ne zwischen der Vorratsrolle 10 und dem Crimpwerkzeug 3 U- förmig gebogen aufgenommen ist, um frei von Zugspannun- gen zu sein, die von der Abzugsvorrichtung 30 verursacht wer- den (Titel in Verbindung mit Spalte 5, Zeilen 14 bis 22), und f die Vorrichtung 30 zum Abziehen des Kontaktelementban- des B von der Vorratsrolle 10 mit einer Abzugsvorrichtung 32 für den Trennstreifen P zusammenwirkt, wobei g1 der Sensor 51 durch einen Ein-Schalter, also einen Schließ- kontakt für eine Steuerspannung gebildet ist (Fig. 5 in Verbin- dung mit Spalte 4, Zeilen 29 – 30). Wie alle mechanischen Schalter hat der Sensor 51 einen unbeweglichen Kontakt also im Sinne der Anmeldung g2 einen Eingang. Weiter ist es nach Überzeugung des Senats berechtigt, aus dem Textabschnitt Spalte 6, Zeilen 10 bis 13 der (1) US 5 622 329 A abzuleiten, dass die Vorrich- tung 30 alternativ auch als elektrischer Motor ausgeführt sein soll. Ebenso liest der Fachmann selbstverständlich mit, dass auch das Crimpwerkzeug 3 selbst durch einen Motor angetrieben wird. Jedoch ist aus der (1) US 5 622 329 A kein Hängespeicher (Merkmal e) bekannt. - 12 - Außerdem ist der Eingang des Schalters nicht durch das Kontaktelementband ge- bildet (Merkmal g3), und das Kontaktelementband wir durch die Abzugsvorrichtung 30 nicht auf den unbe- weglichen Kontakt des Sensors 51 abgesenkt (Merkmal h) sondern im Gegenteil davon wegbewegt. Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch gegenüber dem aus der US 5 622 329 A Bekannten neu. Auch keine der weiteren im Verfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen offen- bart einen Crimpautomaten, bei dem ein Kontaktelementband als Schaltkontakt ei- nes Schalters dient, durch den die Abzugsvorrichtung für das Kontaktelementband gesteuert würde, vielmehr liegen diese noch weiter vom Gegenstand des Patent- anspruchs 1 ab als die Entgegenhaltungen (1) und (2). 4.3 Da der (2) EP 1 225 661 B1 keine Aussagen zu entnehmen sind, wie das dort beschriebene Tragband 60 mit den darauf befestigten Verbindern 20 in den ledig- lich zeichnerisch dargestellten Hängespeicher gefördert wird, kann diese Druck- schrift dem Fachmann keinen Anlass geben, an der Fördervorrichtung oder deren Steuerung etwas zu ändern, so dass es schon an einer Problemstellung mangelt, zu deren Beseitigung der Fachmann eine Entwicklung in Richtung auf den Gegen- stand des Patentanspruchs 1 in Angriff hätte nehmen müssen. Als nächstliegenden Ausgangspunkt für eine Betrachtung ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sieht der Senat dage- gen den Crimpautomaten gemäß (1) US 5 622 329 A. - 13 - Bei dieser Vorrichtung kommt es durch die Einzugsvorrichtung 3a der Crimpvor- richtung 3 zu zeitweiligen unerwünschten Zugspannungen, die sich nachteilig auf die Qualität der Crimpung auswirken. Daher stellt sich bei dieser Anordnung in der Praxis von selbst die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Crimpstelle von Zugspannungen entlastet wird, die diese Ursache haben. Da aber die Steuerung der Abzugsvorrichtung 30 durch den Schalter 51 auf dem Prinzip beruht, dass die Zugspannung periodisch immer wieder auftritt, muss er zwangsläufig sein bisheri- ges Steuerprinzip verwerfen und eine andere Lösung suchen, wenn er Schwan- kungen in der Zugspannung vermeiden oder zumindest verringern will. Der Senat hält es zwar noch für naheliegend, dass der Fachmann dazu das altbe- kannte Prinzip des Hängespeichers in Erwägung zieht. Das Eigengewicht des Kontaktelementbandes bewirkt zwar auch eine Zugspannung auf das Crimpwerk- zeug, diese ist jedoch weitgehend konstant und daher besser beherrschbar. Diese Überlegung regt jedoch noch nicht dazu an, aus einer Vielzahl von Möglichkeiten, die theoretisch möglich sind, um den Durchhang des zu fördernden Gutes zu re- geln, eine ganz bestimmte auszuwählen. Die Variante, das zu fördernde Gut unter Spannung zu setzen oder zu erden und dafür einen anderen Teil des Crimpautomaten unter Spannung zu setzen und dies als Schließkontakt zur Betätigung eines Abzugsmotors zu verwenden, wird jeden- falls in keiner der von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Druckschriften in Betracht gezogen. Auch der Senat konnte in einer eigenen Recherche zu diesem Sachverhalt, ledig- lich die US 2002/0108985 A1 (vgl. insbesondere Fig. 11 in Verbindung mit Ab- satz [0062]) ermitteln, bei der die Zugspannung eines Drahtes 52, der zur Durch- kontaktierung von mehrlagigen Leiterplatten verwendet wird, dadurch gesteuert wird, dass ein Fördermotor 150 in Abhängigkeit davon, ob der Draht 52 die Plat- ten 178, 180 berührt, betätigt wird. - 14 - Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann die Vorrichtung US 2002/0108985 A1 überhaupt gekannt hat, ist es als erfinderische Tätigkeit zu werten, dass er das Steuerprinzip für die Förderungen eines Kontaktdrahtes für die Durchkontaktierung von Leiterplatten auf die Förderung von Kontaktelementen in einen Crimpautomaten übertragen hat. Somit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich der Gegenstand des Patent- anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. 5. Da der Senat die Patentfähigkeit des Crimpautomaten gemäß Patentanspruch 1 durch die Funktionalität des Kontaktelementbandes als beweglichem Kontakt ei- nes elektrischen Schalters in Zusammenwirken mit einem feststehenden Gegen- kontakt, der anderweitig an dem Crimpautomaten verwirklicht ist, als Besonderheit ansieht, ist auch die konkrete Ausgestaltung dieser Anordnung auf einem frei ver- schiebbaren Wagen für einen solchen Crimpautomaten neu und beruht auf erfin- derischer Tätigkeit. Deshalb ist auch der in der mündlichen Verhandlung vorgeleg- te Patentanspruch 9 gewährbar. Die auf den Patentanspruch 1 oder 9 rückbezogen Patentansprüche erfüllen eben- so die an sie zu stellenden Anforderungen und auch die Beschreibung lässt hinrei- chend deutlich und vollständig erkennen, wie der Fachmann die Erfindung nachar- beiten kann und wie weit sich der Schutzbereich des Patents erstreckt. 6. Der Senat hat die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen angeordnet (§ 80 Abs. 3 PatG). - 15 - Zwar ist eine falsche Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein noch kein Grund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 130). Die Rückzahlung kann aber ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn in der Entscheidung wesentliche Beurteilungsgrundsätze und ständige Rechtsprechung nicht beachtet wurden und infolgedessen die Begründung und ihr Ergebnis schlechterdings nicht vertretbar sind (BPatGE 7, 1, 7; BPatGE 46, 272). Davon ist vorliegend auszugehen. So hat die Prüfungsstelle behauptet, der zeichnerischen Darstellung der EP 1 225 661 A1 (Figur 5) seien zwei Sensoren zu entnehmen, durch die ein ebenfalls nur zeichnerisch dargestellter zweiter Motor betätigt werde. Ebenfalls hat sie das restliche Merkmal e), die konkrete Funktionsweise der Sensoren im Zu- sammenwirken mit dem Motor, aus der Zeichnung herausgelesen. Dabei sind we- der die Sensoren noch der Motor mit einem Bezugszeichen versehen und auch in der Druckschrift an keiner Stelle ausdrücklich genannt oder funktionell irgendwie beschrieben. Insbesondere ist der Druckschrift nicht zu entnehmen, dass die im dortigen Absatz [0023] genannte Einrichtung zum kontinuierlichen Abwickeln ei- nen Motor umfasst, der durch Sensoren betätigt würde. Weiterhin hat die Prü- fungsstelle das Vorhandensein eines Trennstreifens (Merkmal b4)) sowie das Zu- sammenwirken des zweiten Motors mit einer Abzugsvorrichtung für den Trenn- streifen (Merkmal f)) allein aus der Figur 5 herausgelesen. Auch insoweit findet sich in der Beschreibung kein Hinweis auf diese Merkmale. Ein Trennstreifen ist in den Figuren der EP 1 225 661 A1 auch nicht zeichnerisch dargestellt, sondern nur ein Tragband 60, auf dem separate Bauteile 20 angeordnet sind (Figur 6), was al- lenfalls dem Kontaktelementband (3) in der Anmeldung entspricht, nicht aber dem Trennstreifen (4). Ferner ist in der Entgegenhaltung an keiner Stelle erwähnt, dass es sich bei dem Tragband 60 um ein metallisches handelt. - 16 - Diese Vorgehensweise bei der Beurteilung des Offenbarungsgehalts der Druck- schrift EP 1 225 661 A1 steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach ist für den Offenbarungsgehalt einer Ent- gegenhaltung maßgeblich was aus fachmännischer Sicht einer Schrift unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist. Auch wenn eine ausdrückliche Nennung nicht er- forderlich ist, kann in den Offenbarungsgehalt einer Druckschrift nur einbezogen werden, was der Fachmann bei aufmerksamer Lektüre ohne Weiteres erkennt und in Gedanken mitliest (vgl. BGH X ZB 15/93 v. 17. Januar 1995 = BPatGE 35, 283 – Elektrische Steckverbindung; BGH X ZR 168/96 v. 30. September 1999 = GRUR 2000, 296 - Schmierfettzusammensetzung; BGH X ZR 168/98 v. 11. September 2001 = BPatGE 44, 284 – Luftverteiler). Diese ständige Rechtspre- chung hat der BGH in der Entscheidung „Olanzapin“ (X ZR 89/07 v. 16. Dezember 2008 = GRUR Int. 2009, 330) weiter dahingehend präzisiert, dass die Einbeziehung von Selbstverständlichem keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen erlaubt, sondern der vollständigen Ermittlung des Sinnge- halts dient, d. h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt. Die oben genannte, von der Prüfungsstelle vorgenommene Interpretation der Figur 5 der EP 1 225 661 A1 basiert im Wesentlichen auf bloßen Behauptungen, nicht aber auf dem in der Figur Dargestellten und in der Druckschrift Beschriebenen. Ei- ne Begründung, warum der Fachmann die von der Prüfungsstelle in der Zeich- nung gesehenen konkreten Merkmale aufgrund seines Fachwissens ohne Weite- res erkennt und in Gedanken mitliest, lässt der Beschluss vermissen. Zu ihren diesbezüglichen Aussagen konnte die Prüfungsstelle vielmehr nur aufgrund ihrer Kenntnis der vorliegenden Anmeldeunterlagen gelangen. Damit handelt es sich aber um eine typische „ex post“-Betrachtung, die nach anerkannten Beurteilungs- grundsätzen unzulässig ist. - 17 - Ausgehend von diesem, entgegen anerkannten Beurteilungs- und Rechtspre- chungsgrundsätzen fehlerhaft ermittelten Stand der Technik hat die Prüfungsstelle das Vorliegen einer erfinderischen Betätigung mit der Begründung verneint, der Fachmann müsse in Ermangelung einer konkreten Angabe den Sensortyp unter Berücksichtigung seines Fachwissens entsprechend der Aufgabe geeignet wählen und er würde aufgrund des elektrisch leitfähigen Materials der Vorratsrolle zu ei- nem sehr einfach aufgebauten Spannungssensor gelangen. Dabei lässt die Prüfungsstelle unberücksichtigt, dass nach ständiger Rechtspre- chung allein die Kenntnis eines zum allgemeinen technischen Fachwissen gehö- renden technischen Sachverhalts, den Fachmann noch nicht veranlasst, sich die- ser Kenntnis bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems zu bedienen (vgl. BGH Xa ZR 56/05 v. 30. April 2009 = GRUR Int. 2009, 937 - Airbag-Auslöse- steuerung). Daher hätte die Prüfungsstelle aufgrund des von ihr selbst dargelegten Sachstan- des, wonach es keinen Anlass gibt, aus der Vielzahl von dem Fachmann an sich bekannten Senoren, speziell einen Spannungssensor auszuwählen, zu dem Er- gebnis kommen müssen, dass es nicht naheliegt, genau diese Auswahl zu treffen. Hinzu kommt, dass die Prüfungsstelle der zeichnerischen Darstellung in der EP 1 225 661 A1 die Existenz von Sensoren im Zusammenhang mit dem Hänge- speicher für das Tragband 60 allenfalls deshalb annehmen konnte, weil die Kontur der Bolzen, die in diesem Bereich dargestellt sind, mit der Kontur induktiver Nähe- rungssensoren übereinstimmt. - 18 - Dies spricht aber gegen die von der Prüfungsstelle aufgestellte Behauptung, es lä- ge nahe, einen Spannungssensor einzusetzen. Diesen Gedankenschritt hat die Prüfungsstelle jedoch nicht vollzogen. Es muss dahin gestellt bleiben, ob dies wil- lentlich oder irrtümlich geschehen ist, jedenfalls ist eine Prüfung auf erfinderische Tätigkeit, bei der Beweisanzeichen, die für das Vorliegen einer erfinderische Tätig- keit sprechen, nicht berücksichtigt werden, nicht ordnungsgemäß. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem Ergebnis des Be- schwerdeverfahrens nach einer vom Senat ergänzend durchgeführten Recherche, insbesondere in der IPC-Klasse B 65 H 51/20 „Vorrichtungen für zeitweiliges Spei- chern von fadenförmigen Gut (z. B. Folien, Bahnen, Kabel) während des Förderns, z. B. Zwischenspeicherung“, welche, soweit aus den Akten ersichtlich, von der Prüfungsstelle, obwohl einschlägig, nicht herangezogen wurde, der Gegenstand des geltenden und auch bereits dem Beschluss der Prüfungsstelle zugrundelie- genden Patentanspruchs 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu be- urteilen war. In ihrer Summe rechtfertigen daher die aufgezeigten schwerwiegenden Fehler der Prüfungsstelle in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier ausnahmsweise die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. J. Müller Kirschneck Dr. Wollny Arnoldi Pü