Beschluss
25 W (pat) 542/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 542/11 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 5. April 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die international registrierte Marke IR 880 219 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 Internationale Markenregistrierung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2011 wird aufgehoben. Wegen des Wider- spruchs aus der Gemeinschaftsmarke 92 635 wird der schutzsuchenden IR-Marke 880 219 der Schutz für das Ge- biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang verweigert. 2. Die Beschwerde ist derzeit gegenstandslos, soweit sie die Widersprüche aus den Gemeinschaftsmarken 2 212 223 und 2 941 441 betrifft. - 3 - G r ü n d e I. Das nachfolgend abgebildete Zeichen ist am 12. Juli 2005 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 30, 32 und 35 unter der Nummer 880 219 international registriert worden: Klasse 21: Insulated and non-insulated coffee and beverage cups; non-paper reusable coffee filters; collapsible cup carriers; cup holders for use on car and boat dashboards; beverage stirrers; non-paper coas- ters; insulated vacuum bottles; cups and mugs; beverage glass- ware. Klasse 30: Coffee; whole and ground coffee beans; roasted, powdered, granulated and instant coffee beans; prepared coffee and coffee- based beverages; coffee syrup or drinks; beverages made of coffee; coffee flavored syrup used in making food beverages; - 4 - coffee-based beverage containing milk; ready-to-drink coffee; cocoa; tea herbal and non-herbal; coffee, tea, cocoa and espresso beverages, and beverages made with a base of coffee and/or espresso; powdered chocolate and vanilla, flavoring syrups to add to beverages; extracts used as flavoring; flavoring additives for non-nutritional purposes; flavoring syrup. Klasse 32: Coffee-flavored soft drinks; concentrates, syrups and powders used in the preparation of and for making drinks and beverages; non-alcoholic extracts used in the preparation of beverages. Klasse 35: Wholesale trading services, mail order services, mail order catalog services, computerized on-line ordering services, computerized on-line retail services, on-line ordering services and on-line retail store services all in the field of ground and whole bean coffee, cocoa, tea, coffee beverages, tea beverages, cocoa beverages, espresso beverages, beverages made with a base of coffee, espresso and/or milk, instant coffee and coffee substitutes, ready- to-drink coffee beverages, dairy-based food beverages, soy-based food beverage used as a milk substitute, powdered milk, powdered flavorings, flavoring syrups, housewares, non-electric appliances and related items, namely insulated coffee and beverage cups, collapsible cup carriers, non-paper coasters, insu- lated vacuum bottles, coffee cups, tea cups, mugs, glassware, dishes, plates and bowls, trivets, storage canisters, non-electric drip coffee makers, paper and non-paper coffee filters, napkins, drinking straws; franchising type services, namely, providing tech- nical assistance in the commercial establishment and/or operation of cafes, coffee houses and snack bars. - 5 - Gegen die Erstreckung des Schutzes dieser IR-Marke auf das Gebiet der Bundes- republik Deutschland hat die Inhaberin der drei nachfolgend genannten, priori- tätsälteren Gemeinschaftsmarken jeweils Widerspruch erhoben: Gemeinschaftsmarke 92 635 (i.F. kurz: Widerspruchsmarke 1) Tchibo am 26. Mai 1998 eingetragen für die nachfolgend genannten Waren: Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Schokoladenwaren, Zucker, Zu- ckerwaren, Kaffee-Ersatzmittel, Brot- und Backwaren, feine Back- und Konditorwaren, Kuchen, Biskuits; Speiseeis; Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere al- koholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken. Gemeinschaftsmarke 2 212 223 (i.F. kurz: Widerspruchsmarke 2) Tchibo am 9. Mai 2001 eingetragen für die nachfolgend genannten Dienstleistungen: - 6 - Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroar- beiten, Dienstleistungen zur Unterstützung der Geschäftsführung im Bereich Warenverkauf und zur Absatzförderung, Vorführung von Waren, Verteilung von Proben zu Werbezwecken, Dienst- leistungen auf dem Gebiet des Handels mit Waren und des Han- dels mit Dienstleistungen auch über das Internet und im Wege des Versandhandels, Versteigerung von Waren und Dienstleistungen, Marktforschung. Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilien- wesen. Klasse 42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Verleihen von Verkaufs- automaten insbesondere von Kaffeeautomaten. Gemeinschaftsmarke 2 941 441 (i.F. kurz: Widerspruchsmarke 3) Tchibo eingetragen am 17. März 2004 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34 und 39, wobei u.a. in der Klasse 21 die nachfolgend genannten Waren registriert sind: Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln), Putzzeug; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten). - 7 - Die Markenstelle für Klasse 30 Internationale Markenregistrierung des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat die vorgenannten Widersprüche mit Beschluss vom 20. Juni 2011 zurückge- wiesen. Aus Sicht der Markenstelle besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Ver- wechslungsgefahr. Die Vergleichsmarken könnten sich zwar auf teilweise identi- schen Waren begegnen, so dass an den gebotenen Markenabstand erhöhte An- forderungen zu stellen seien. Auch sei von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen, da ihr in erster Linie für Kaffee und Tee bestehende, hohe Bekanntheitsgrad auch auf solche Waren ausstrahle, die den traditionellen Geschäftsbereich der Widersprechenden beträfen, nämlich die Ver- köstigung von Gästen mit Back- und Konditorwaren oder Speiseeis, sowie das we- chselnde Angebot von Gebrauchsgütern. Ausgehend vom Gesamteindruck halte die angegriffene IR-Marke jedoch einen hinreichend großen Abstand zu den Widerspruchsmarken ein, so dass es uner- heblich sei, ob die Widersprechende auf die von der Markeninhaberin erhobene Nichtbenutzungseinrede hin eine Benutzung der Widerspruchsmarke hinsichtlich aller registrierten Waren und Dienstleistungen habe glaubhaft machen können. Bei der angegriffenen IR-Marke handele es sich um eine Wort-Bild-Marke mit den untereinander angeordneten Wortbestandteilen „Original“ und „Chino“, wobei der Wortbestandteil „Chino“ in wesentlich größerer Schrift gehalten sei. Diese Wort- bestandteile befänden sich in der oberen Hälfte des Zeichens innerhalb einer Art Etikett in dunkelbrauner Farbe mit hellbrauner Einfassung. In der unteren Hälfte des Zeichens seien ein hellbraunes, in Falten gelegtes Band sowie Kaffeebohnen in verschiedener Größe eingefügt. Gegenüber den Widerspruchsmarken, bei de- nen es sich um reine Wortmarken handele, bestünden aufgrund der vorgenannten Gestaltungselemente bereits erhebliche Abweichungen, welche gegen eine Verwechslungsgefahr sprächen. Aber auch dann, wenn man die grafischen Ele- mente der angegriffenen IR-Marke vernachlässige, halte diese in schriftbildlicher, - 8 - klanglicher und begrifflicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand zu den Wi- derspruchsmarken ein. Dabei werde die angegriffene IR-Marke nicht durch den Bestandteil „Chino“ geprägt, denn dieser verbinde sich mit dem weiteren Bestand- teil „Original“ zu einem insgesamt neuen Gesamtbegriff. Zudem werde der Wort- bestandteil „Chino“ auch nicht wie „tschino“ ausgesprochen. In begrifflicher Hin- sicht sei zu berücksichtigen, dass der Wortbestandteil „Chino“ die Materialbe- zeichnung für ein bestimmtes Baumwollgewebe darstelle, während das Marken- wort „Tchibo“ ein Handelsunternehmen bezeichne. Insgesamt verfüge die ange- griffene IR-Marke über unverkennbare Abweichungen gegenüber den Wider- spruchsmarken, so dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsge- fahr bestehe. Die Vergleichsmarken könnten sich hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen der Klasse 21, 30, 32, und 35, für die die angegriffene IR-Marke registriert sei, auf bzw. im Zusammenhang mit teilweise identischen und im Übri- gen hochgradig ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen begegnen. Es sei all- gemein bekannt, dass unter der Marke „Tchibo“ Kaffee, Tee, Kakao und Schoko- lade vertrieben werde und in den Tchibo-Filialen auch zum sofortigen Verzehr an- geboten werde. Zudem vertreibe die Widersprechende seit vielen Jahren neben dem „klassischen“ Kaffee-Angebot eine Vielfalt an Waren aus dem sog. „Non- Food-Bereich“, einschließlich „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glas- waren, Porzellan, Steingut“, wobei der Vertrieb über eigene Tchibo-Filialen, De- pots in Bäckereien, Supermärkten und über das Internet erfolge. Aufgrund dieser Aktivitäten seien die Widerspruchsmarken auch im Bereich der Einzelhandels- und Onlinehandelsdienstleistungen rechtserhaltend benutzt. Die Widerspruchsmarken verfügten ferner über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Das Zeichen „Tchibo“ genieße für Kaffee- und Teewaren einen hohen Bekanntheitsgrad, der auch auf weitere Geschäftsbereiche der Widersprechenden ausstrahle. Außerdem erziele die Widersprechende unter dem Zeichen „Tchibo“ auch im sog. „Non-Food-Be- - 9 - reich“ erhebliche Umsätze, welche in den Jahren 2004 – 2010 jährlich jeweils zwi- schen … und … Mrd. € gelegen hätten. Angesichts der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich vorliegend gegen- überstehenden Waren und Dienstleistungen halte die angegriffene IR-Marke den gebotenen Abstand zu den Widerspruchsmarken nicht ein. Dabei sei zu berück- sichtigen, dass bekannte Zeichen dem Verkehr in Erinnerung blieben und der Ver- kehr sie daher in einer anderen Kennzeichnung leichter wiedererkenne. Vorlie- gend werde die angegriffene IR-Marke in erster Linie durch den grafisch deutlich hervorgehobenen Wortbestandteil „Chino“ geprägt. Der demgegenüber grafisch deutlich zurücktretende Bestandteil „Original“ stelle eine rein beschreibende, an- preisende Angabe dar, der keine (mit-)prägende Wirkung zugemessen werden könne. Beim Markenvergleich seien daher ausschließlich der Bestandteil „Chino“ und das Markenwort „Tchibo“ gegenüberzustellen. In klanglicher Hinsicht wiesen diese Vergleichsbezeichnungen relevante Übereinstimmungen auf, insbesondere eine identische Vokalfolge. Ferner sei in diesem Zusammenhang zu berücksich- tigen, dass dieser Wortbestandteil der angegriffenen IR-Marke „Tschino“ und da- mit nahezu identisch wie die Widerspruchsmarken ausgesprochen werde. Auch in schriftbildlicher Hinsicht wiesen die Vergleichsmarken relevante Übereinstim- mungen auf. Zudem sei das Markenwort „Tchibo“ auch Stammbestandteil einer Markenserie, so z.B. mit Blick auf die Marken „Tchibo Feine Milde“, „Tchibo-Sana“, „Tchibo bioGenuss“ und „Tchibo ideas“. Die angegriffene IR-Marke füge sich in diese Markenserie ein, so dass auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Schließlich sei aufgrund der nahezu identischen Zeichenklänge auch die Gefahr gegeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen wür- den, dass zwischen dem Unternehmen der Widersprechenden und dem der Mar- keninhaberin ein geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusam- menhang bestehe. Daher sei auch von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen. - 10 - Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 Internationale Mar- kenregistrierung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2011 aufzuheben und der schutzsuchenden IR-Marke aufgrund der drei aus den Gemeinschaftsmarken erhobenen Wi- dersprüche den Schutz zu verweigern. Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, außer- dem an der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2012 nicht teilgenommen und auch schriftsätzlich nichts vorgetragen. Im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA hat die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten, ausgenommen die Benutzung für die Ware „Kaffee“. Auf die von der Widersprechenden eingereichten Benutzungsunterlagen hat die Markeninhaberin die Einrede der Nichtbenutzung aufrechterhalten, da die Benutzung der weiteren Waren und Dienstleistungen aus ihrer Sicht nicht aus- reichend glaubhaft gemacht worden sei. Es könne auch nicht von einer gestei- gerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen werden. Im patentamtlichen Verfahren hat die Markeninhaberin ferner die Auffassung vertreten, dass auch keine relevante Ähnlichkeit der Vergleichsmarken vorliege, da sich die angegriffene Marke, die anders als die Widerspruchsmarken mehrere Wort- und Bildelemente aufweise, im maßgeblichen Gesamteindruck wesentlich von den Widerspruchsmarken unterscheide. Zudem werde die angegriffene Marke nicht von dem Bestandteil „Chino“ geprägt. Dieser Bestandteil sei in Alleinstellung überhaupt nicht schutzfähig; eine entsprechende Markenanmeldung sei vom DPMA entsprechend beanstandet worden. Zudem müsse man die Wortbestand- teile der Schutz suchenden Marke insgesamt mit den Widerspruchsmarken ver- gleichen. Demnach stünden sich die Bezeichnungen „ORIGINAL CHINO“ und „Tchibo“ gegenüber, die sowohl schriftbildlich, als auch klanglich einen ausrei- - 11 - chenden Abstand aufweisen würden. Auch begrifflich könnten keine Gemein- samkeiten festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Markenstelle besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchs- marke 1 Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), so dass der angefoch- tene Beschluss der Markenstelle aufzuheben war und der Schutz suchenden IR- Marke 880 219 der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu ver- weigern war (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42, 43 Abs. 2 Satz 1, 107, 114 MarkenG i.V.m. Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies lit. B Ziff. 1 PVÜ). Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 40). 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht hinsichtlich der nachfolgend ge- nannten Waren der Klasse 30 - 12 - Coffee; whole and ground coffee beans; roasted, powdered, granulated and instant coffee beans; prepared coffee and coffee- based beverages; coffee syrup or drinks; beverages made of coffee; coffee flavored syrup used in making food beverages; coffee-based beverage containing milk; ready-to-drink coffee; cocoa; tea herbal and non-herbal; coffee, tea, cocoa and espresso beverages, and beverages made with a base of coffee and/or espresso; powdered chocolate and vanilla, flavoring syrups to add to beverages; extracts used as flavoring; flavoring additives for non-nutritional purposes; flavoring syrup sowie der Klasse 32 Coffee-flavored soft drinks; concentrates, syrups and powders used in the preparation of and for making drinks and beverages; non-alcoholic extracts used in the preparation of beverages der angegriffenen IR-Marke in Bezug auf die Gemeinschaftsmarke 92 635 (Wider- spruchsmarke 1) Verwechslungsgefahr aus folgenden Gründen: a) In Bezug auf die vorgenannten Waren ist im Verhältnis zu der Ware „Kaffee“, für die eine Benutzung der Widerspruchsmarke 1 nicht streitig ist, teilweise Identität bzw. eine relevante Warenähnlichkeit gegeben. b) Die Widerspruchsmarke 1 weist in Bezug auf Kaffee eine überragende Kenn- zeichnungskraft auf, da sie insoweit innerhalb der maßgeblichen inländischen Verkehrskreise allgemein bekannt ist. Dies kann vom Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, aus eigener Sachkenntnis beurteilt werden (vgl. zur Berücksichtigung von Kenntnissen des Gerichts betr. die erhöhte - 13 - Verkehrsbekanntheit: BPatG GRUR 2007, 599, 600 - Klebestift). Allgemein be- kannt ist danach insbesondere, dass die Widersprechende im gesamten Bun- desgebiet über eine Vielzahl von Filialen, aber auch von Verkaufsdepots in Su- permärkten verfügt, in denen ständig Kaffee und Kaffeeprodukte angeboten wer- den. Dies wird auch durch die eidesstattliche Versicherung des Justitiars der Wi- dersprechenden vom 14. Oktober 2011 (Bl. 26 d.A.) bestätigt, wonach die Wider- sprechende in der Bundesrepublik Deutschland ca. … eigene Filialen und ca. … Depots in Supermärkten und Bäckereien unterhält. Ferner kann als allge mein bekannt unterstellt werden, dass die Widersprechende unter der Wider- spruchsmarke 1 Kaffee und Kaffeeprodukte in unterschiedlichen Medien, insbe- sondere sowohl Printmedien als auch über das Internet intensiv bewirbt. Die nach den o. g. Ausführungen als überragend zu erachtende Kennzeichnungs- kraft der Widerspruchsmarke bezieht sich jedoch nicht allein auf die Ware „Kaffee“. Denn eine derart überragende Kennzeichnungskraft strahlt darüber hinaus auf eng verwandte Waren und Dienstleistungen aus, wobei es auf alle Um- stände des jeweiligen Einzelfalles, u.a. den Grad der Erhöhung der Kennzeich- nungskraft ankommt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 150). Vorliegend gilt dies in Bezug auf alle vorgenannten Waren der Klasse 30, die entweder selbst Kaffee (insbesondere als geschmackgebenden Stoff) enthalten (whole and ground coffee beans; roasted, powdered, granulated and instant coffee beans; prepared coffee and coffee-based beverages; coffee syrup or drinks; beverages made of coffee; coffee flavored syrup used in making food beverages; coffee-based beverage containing milk; ready-to-drink coffee; coffee and espresso beverages; beverages made with a base of coffee and/or espresso; Coffee-fla- vored soft drinks) oder erhebliche und für die Beurteilung der vorgenannten Aus- strahlungswirkung relevante Überschneidungen aufweisen, weil sie entweder der Ware „Kaffee“ oder auch „kaffeehaltigen Getränken“ von ihrem Verwendungs- zweck und der Darreichung her äußerst nahestehen (cocoa; tea herbal and non- - 14 - herbal; tea, cocoa and espresso beverages) oder typischerweise bei der Zube- reitung von Kaffee bzw. kaffeehaltigen Getränken Verwendung finden (powdered chocolate and vanilla, flavoring syrups to add to beverages; extracts used as flavoring; flavoring additives for non-nutritional purposes; flavoring syrup; con- centrates, syrups and powders used in the preparation of and for making drinks and beverages; non-alcoholic extracts used in the preparation of beverages), so dass für den Verkehr eine gemeinsame betriebliche Herkunft mit Blick auf die für die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 maßgeblichen, oben dargelegten Umstände insoweit äußerst naheliegt. c) Ausgehend von den in a) und b) dargelegten Umständen des vorliegenden, kon- kreten Einzelfalles hält die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Wi- derspruchsmarke 1 insoweit nicht ein. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausrei- chende Übereinstimmungen festzustellen sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 224 m.w.N.). Insoweit ist eine relevante Markenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht auch bei „auf Sicht“ gekauften Waren nicht vernachlässigbar (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 228 ff, insbes. Rdn. 230 m.w.N.). Dabei sind die Vergleichsmarken grundsätzlich zunächst als Ganzes ge- genüberzustellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm ent- gegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 211 m.w.N.). Dies schließt jedoch die Prägung einer Marke durch einzelne Bestandteile nicht aus. - 15 - Zwar unterscheidet sich die angegriffene Marke als Wort-Bild-Marke durch zusätzliche grafische Elemente, nämlich eine Art Banner, eine stilisierte Abbildung von Kaffeebohnen und eine schildförmige Umrandung, durch das zusätzliche Wortelement „Original“, sowie durch Abweichungen betr. den weiteren Marken- bestandteil „Chino“ gegenüber der Widerspruchsmarke „Tchibo“ als reinem Wort- zeichen. Jedoch wird die angegriffene Marke in ihrem Gesamteindruck jedenfalls in klang- licher Hinsicht durch den Bestandteil „Chino“ geprägt. Demgegenüber tritt der wei- tere Wortbestandteil „Original“ schon angesichts der Größenverhältnisse deutlich in den Hintergrund. Dieser Wortbestandteil ist zudem als werbeüblicher Sachhin- weis auf ein besonderes, insbesondere durch Tradition geprägtes Produkt äußerst kennzeichnungsschwach, wobei sich auch aus der Kombination der beiden Wortbestandteile kein eigenständiger Gesamtbegriff ergibt. Hingegen ist der Be- standteil „Chino“ als solcher aus rechtlichen Gründen geeignet, den Gesamtein- druck der angegriffenen Marke zu prägen. Denn dieser Markenbestandteil stellt allenfalls für eine bestimmte Art von Baumwollhosen eine beschreibende Sach- angabe dar, nicht aber in Bezug auf die Ware „Kaffee“ bzw. „Kaffeeprodukte“ oder „-getränke“. Die weiteren, grafischen Bestandteile der angegriffenen Marke, näm- lich eine etikettenförmige Umrahmung, ein Banner in der Mitte des Zeichens und darunter angeordnete, stilisierte Kaffeebohnen, ändern an der Prägung der ange- griffenen Marke durch die Bezeichnung „Chino“ nichts. Denn es handelt sich dabei zum einen um übliche Gestaltungselemente, zum anderen um die (stilisierte) Ab- bildung der beanspruchten Ware, die zudem den nach dem o.g. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wesentlichen Geschäftsbereich der Inhaberin der an- gegriffenen Marke illustriert. Die angesprochenen, breiten Verkehrskreise werden daher in Bezug auf die angegriffene Marke den Bestandteil „Chino“ als das maß- gebliche kennzeichnende Element für die betriebliche Zuordnung ansehen. Ausgehend davon kann in klanglicher Hinsicht eine relativ hohe Zeichenähn- lichkeit nicht verneint werden. Dabei kommt es für die Beurteilung der klanglichen - 16 - Verwechslungsgefahr insoweit entscheidend darauf an, von welcher Aussprache bei dem Wortbestandteil „CHINO“ der angegriffenen Marke auszugehen ist. Es gilt der Grundsatz, dass nur dem Sprachgefühl entsprechende und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegende Möglichkeiten bei der Entscheidung zu berücksich- tigen sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 245 ff.). Die Anfangsbuchstaben „CH“ werden entsprechend den in der deutschen Sprache üblichen Aussprachevarianten zwar regelmäßig ausgespro- chen wie „ch“ (entsprechend wie etwa bei „Bach“ oder „ich“; vgl. dazu etwa Wörter wie Chemie, China usw.) oder wie k (wie bei vielen Eigennamen, z.B. Chiemsee, Cham usw., vielen inzwischen auch in der Alltagssprache verwendeten Fremd- wörtern wie „Chor, Charta, Chronik, Charakter, Chaos usw.“; und wie bei der süd- deutschen Aussprache von Wörtern wie Chemie, China usw.). Jedoch ist auch eine Aussprache wie „sch“ oder wie „tsch“ (entsprechend der Aussprache bei Tchibo) bei der angegriffenen Marke in relevantem Umfang zu erwarten. Denn bei vielen Wörtern der englischen, französischen oder spanischen Sprache (z.B. englisch: chartern oder chief; französisch: Chassis oder Cochon; spanisch: Chin- chilla oder Macho) entspricht eine solche Aussprache der Regelaussprache. Zu- dem ist zu beachten, dass es auch in Deutschland nicht wenige gebräuchliche mit „Ch“ beginnende (Fremd-)Wörter gibt, bei denen die Anfangsbuchstaben „Ch“ wie „Sch“ oder sogar wie „Tsch“ ausgesprochen werden (vgl. z.B. Chance, Chanson, Charterflug, chartern, Chaussee, Chef, Chiffre, Chilli, Chip usw.). Soweit die Aussprachevarianten „Tschino“ oder „Schino“ des kennzeichnenden Markenbestandteils „CHINO“ der angegriffenen Marke entsprechend zu berück- sichtigen sind, kommen sich die durch den vorgenannten Bestandteil geprägte, angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke 1 in klanglicher Hinsicht so nahe, dass angesichts der deutlich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke 1 im hier einschlägigen Warenbereich eine Verwechslungsgefahr im Be- reich in Bezug auf die vorgenannten Waren der Klassen 30 und 32 der angegriffe- nen Marke zu bejahen ist. Denn insoweit stimmen die Markenwörter bis auf den konsonantischen Anlaut der zweiten Sprechsilbe identisch oder fast identisch - 17 - überein. Die weiteren Bestandteile der angegriffenen Marke treten – wie bereits ausgeführt - demgegenüber zurück, sind im hier maßgeblichen Warenbereich auch als kennzeichnungsschwach zu erachten und insgesamt nicht geeignet, ver- wechslungsmindernd zu wirken. 2. Ebenfalls besteht in Bezug auf die Waren der Klasse 21 insulated and non-insulated coffee and beverage cups; non-paper reusable coffee filters; collapsible cup carriers; cup holders for use on car and boat dashboards; beverage stirrers; non-paper coas- ters; insulated vacuum bottles; cups and mugs; beverage glass- ware der angegriffenen Marke Verwechslungsgefahr im Verhältnis zur Widerspruchs- marke 1. Bei den vorstehend genannten Waren der Klasse 21 handelt es sich um Haus- haltswaren, die typischerweise bei der Zubereitung bzw. dem Genuss von Kaffee verwendet werden und damit einen engen funktionalen Zusammenhang zur Ware “Kaffee” aufweisen. Bei Großanbietern wie der Widersprechenden, die – wie ausgeführt – gerade im Segment “Kaffee” bzw. “Kaffeprodukte” mit einer über- ragenden Stellung auf dem Markt vertreten sind, liegt es nahe, dass sie entspre- chende Haushaltsartikel in ihrem Sortiment führen. Genießt eine Marke, wie vor- liegend die Widerspruchsmarke 1, bezüglich der Ware “Kaffee” eine überragende Verkehrsbekanntheit, dann ist unter Berücksichtigung dieser konkreten Fallum- stände zudem davon auszugehen, dass diese überragende Verkehrsbekanntheit nach den oben in II. 1. b) genannten Grundsätzen wegen des dargelegten engen funktionalen Zusammenhangs in gewissem Umfang auch auf die vorgenannten Haushaltswaren ausstrahlt. Entsprechend der o.g. Ausführungen in II. 1. c) hält die - 18 - angegriffene Marke dann auch in Bezug auf diese Waren den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke 1 nicht ein. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn man Zweifel an der Ähnlichkeit der Vergleichs- waren bzw. an der Ausstrahlungswirkung der Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke 1 auf die vorgenannten Waren der Klasse 21 der angegriffenen Marke haben würde, der angegriffenen Marke insoweit aufgrund des Wider- spruchs aus der Widerspruchsmarke 3 der Schutz zu verweigern. Insoweit genießt die Widersprechende unter dieser Marke Schutz für Behälter für Haushalt und Küche, Porzellan und Steingut insbesondere in Form von Kaffeetassen und Kaffeegeschirr, wobei eine entsprechende Benutzung der Widerspruchsmarke 3 gerichtsbekannt ist. Insoweit besteht teilweise Identität und im Übrigen eine enge Ähnlichkeit zu den vorgenannten Waren der angegriffenen Marke im Bereich der Waren der Klasse 21. Aus den übrigen bereits genannten Gründen wäre dann auch unter diesem Aspekt insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. 3. Das gleiche gilt in Bezug auf die Dienstleistungen franchising type services, namely, providing technical assistance in the commercial establishment and/or operation of cafes, coffee houses and snack bars (Klasse 35) der angegriffenen Marke. Wie bereits ausgeführt, beruht die überragende Bekanntheit der Widerspruchs- marke 1 bezüglich Kaffee bzw. Kaffeeprodukten auf einer intensiven Präsenz am Markt, die ihrerseits insbesondere in Zusammenhang mit einer hohen Zahl von Filialen im gesamten Bundesgebiet steht. Filialen großer (Handels-) Ketten kön- nen aber insbesondere auch in einem Franchising-System betrieben werden einschließlich der Bereitstellung technischer Unterstützung bei der Etablierung und - 19 - dem Betrieb von Kaffeeverkaufsstellen oder Kaffeehäusern. Daher ist davon aus- zugehen, dass eine Ähnlichkeit der entsprechenden Dienstleistungen mit der Wa- re Kaffee der Widerspruchsmarke 1 gegeben ist, wobei die überragende Be- kanntheit der Widerspruchsmarke 1 bezüglich der Ware „Kaffee“ im vorliegenden konkreten Einzelfall in gewissem Umfang auch auf diese Dienstleistungen aus- strahlt. Dann aber ist entsprechend den o.g. Ausführungen auch insoweit Ver- wechslungsgefahr zu bejahen. 4. Schließlich ist Verwechslungsgefahr auch in Bezug auf die übrigen Dienstleis- tungen der Klasse 35, für die die angegriffene IR-Marke registriert ist, nämlich wholesale distributorship, mail order services, mail order catalog services, computerized on-line ordering services, computerized on-line retail services, on-line ordering services and on-line retail store services all in the field of ground and whole bean coffee, cocoa, tea, coffee beverages, tea beverages, cocoa beverages, espresso beverages, beverages made with a base of coffee, espresso and/or milk, instant coffee and coffee substitutes, ready- to-drink coffee beverages, dairy-based food beverages, soy-based food beverage used as a milk substitute, powdered milk, powde- red flavorings, flavoring syrups, housewares, non-electric applian- ces and related items, namely insulated coffee and beverage cups, collapsible cup carriers, non-paper coasters, insulated vacu- um bottles, coffee cups, tea cups, mugs, glassware, dishes, plates and bowls, trivets, storage canisters, non-electric drip coffee ma- kers, paper and non-paper coffee filters, napkins, drinking straws zu bejahen. - 20 - Es handelt sich hierbei um Dienstleistungen des Großhandels mit Waren, die, wie sich aus den o.g. Ausführungen unter II. 1. a), b), 2. ergibt, entweder mit der Ware Kaffee bzw. Kaffeeprodukten identisch sind oder dieser Ware von ihrem Ver- wendungszweck und Darreichung her äußerst nahestehen oder typischerweise bei der Zubereitung von Kaffee bzw. kaffeehaltigen Getränken Verwendung finden oder mit der Ware “Kaffee” in einem sonstigen engen funktionalen Zusammen- hang stehen. Ausgehend davon ist auch zwischen diesen Vergleichsprodukten Ähnlichkeit gegeben. Besteht in Bezug auf diese Waren aufgrund der äußerst hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarke 1 eine entsprechende Ausstrahlungs- wirkung, die gerade auf eine intensive Marktpräsenz über eine große Zahl von Filialen und Verkaufsstätten in Supermärkten beruht, so liegt es aufgrund dieser konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles nahe, diese erhöhte Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 in gewissem Umfang auch in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Dann aber ist entsprechend den o.g. Ausführungen auch in Bezug auf diese Dienstleistungen Verwechslungsgefahr gegeben. Nach alledem war der angegriffenen IR-Marke der Schutz in Bezug auf alle bean- spruchten Waren und Dienstleistungen zu versagen. 5. Da bereits aufgrund des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 1 der an- gegriffenen IR-Marke der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen war, ist die Beschwerde der Widersprechenden gegen die Zurückwei- sung ihrer weiteren Widersprüche derzeit – und mit Eintritt der Rechtskraft der vor- liegenden Sachentscheidung auch abschließend – gegenstandslos. - 21 - 6. Eine Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG war nicht veranlasst. Knoll Grote-Bittner Metternich Hu