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Beschluss

20 W (pat) 13/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 13/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. April 2013 … B E S C H L U S S In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren … - 2 - - 3 - betreffend das Patent 10 2004 014 139 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2008 wird aufgehoben und das Patent 10 2004 014 139 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das Patent 10 2004 014 139 mit der Bezeichnung „System und Verfahren zum Klassifizieren von elektronischen Nachrichten“, dessen Erteilung am 20. Juli 2006 im Patentblatt veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 19. Oktober 2006 Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 16. Februar 2009 zugegangen ist, hat die Einsprechende Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 eingelegt, der per Fax am 16. Januar 2009 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, ist. - 4 - Sie beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2008 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2008 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 43, überreicht in der mündlichen Verhand- lung am 3. April 2013 Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, hilfsweise: Patentansprüche 1 bis 20, überreicht in der mündlichen Verhand- lung am 3. April 2013 Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag. Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 21 in der Fassung gemäß Hauptantrag lauten: „1. Vorrichtung (1) zum Klassifizieren von elektronischen Nach- richten (2), die in einer Empfangsvorrichtung empfangen wurden, wobei die Vorrichtung (1) zumindest zwei Bewer- tungseinheiten (11, 12) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass den Bewertungseinheiten (11, 12) eine Kombinations- - 5 - einheit (13) zugeordnet ist, dass die Bewertungseinheiten der Kombinationseinheit (13) vorgeschaltet sind und mit die- ser für einen Datentransfer von den Bewertungseinhei- ten (11, 12) zu der Kombinationseinheit (13) verbunden sind, dass mit dieser die Bewertung der einzelnen Bewertungsver- fahren kombiniert werden und diese kombinierte Bewertung zur Zuordnung zu zumindest einer Klasse verwendet wird und in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Nachricht an- schließend von einem Verteiler an einen zutreffenden Spei- cherort weitergeleitet wird, und der Ausgang der Kombina- tionseinheit (13) mit zumindest einem Eingang einer der Be- wertungseinheiten (12) verbunden ist und mindestens eine Bewertungseinheit (11, 12) eine Berechnungseinheit (123) für die Berechnung einer Wahrscheinlichkeit der Zugehörig- keit der Nachricht zu einer Klasse umfasst.“ „21. Verfahren zum Klassifizieren von elektronischen Nachrich- ten (2), die auf einer Empfangsvorrichtung empfangen wer- den, dadurch gekennzeichnet, dass die empfangene Nach- richt (2) einem ersten Bewertungsverfahren und mindestens einem zweiten Bewertungsverfahren unterzogen wird, wobei der Nachricht (2) in den Bewertungsverfahren jeweils eine Bewertung zugeordnet wird, die Bewertungen der beiden Be- wertungsverfahren miteinander kombiniert werden, die Nach- richt (2) aufgrund der kombinierten Bewertung mindestens einer Klasse zugeordnet wird und in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Nachricht anschließend von einem Vertei- ler an einen zutreffenden Speicherort weitergeleitet wird und Nachrichten (2) zumindest einer Klasse zumindest teilweise für die Bewertung von weiteren Nachrichten (2) in zumindest einem der Bewertungsverfahren verwendet werden und in - 6 - zumindest einem Bewertungsverfahren jeweils eine Wahr- scheinlichkeit (Sa, Sb) der Zugehörigkeit der Nachricht (2) zu einer Klasse bestimmt wird.“ Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 20 und 22 bis 43 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: „1. Vorrichtung (1) zum Klassifizieren von elektronischen Nach- richten (2), die in einer Empfangsvorrichtung empfangen wur- den, wobei die Vorrichtung (1) zumindest zwei Bewertungsein- heiten (11, 12) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass den Bewertungseinheiten (11, 12) eine Kombinationseinheit (13) zugeordnet ist, dass die Bewertungseinheiten der Kombina- tionseinheit (13) vorgeschaltet sind und mit dieser für einen Datentransfer von den Bewertungseinheiten (1, 12) zu der Kombinationseinheit (13) verbunden sind, dass mit dieser die Bewertung der einzelnen Bewertungsverfahren kombiniert werden und diese kombinierte Bewertung zur Zuordnung zu zumindest einer Klasse verwendet wird und in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Nachricht anschließend von einem Verteiler an einen zutreffenden Speicherort weitergeleitet wird, und der Ausgang der Kombinationseinheit (13) mit zumindest einem Eingang einer der Bewertungseinheiten (12) so verbun- den ist, daß der Ausgang der Kombinationseinheit (13) mit ei- ner Speichereinheit (16), die einer Bewertungseinheit (12) zu- geordnet ist, verbunden ist und der Bewertung dieser Bewer- tungseinheit (11, 12) mit zunehmender Zeit eine größere Ge- wichtung bei der Kombination der Bewertungen zugeteilt wird, und mindestens eine Bewertungseinheit (11, 12) eine Berech- - 7 - nungseinheit (123) für die Berechnung einer Wahrscheinlich- keit der Zugehörigkeit der Nachricht zu einer Klasse umfasst.“ Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 20 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. Die Patentinhaberin hält die Gegenstände ihrer Anspruchsfassungen jeweils für patentfähig, da sie durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahe gelegt seien. Im Übrigen würde durch die Anspruchsgegenstände nach Haupt- und Hilfsantrag ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst. Die Einsprechende hält den Gegenstand der Anspruchsfassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags für nicht patentfähig. Im Übrigen ändere der Gegenstand des Patentanspruchs 22 nach Hauptantrag und der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag den Schutzbereich des ursprünglich erteilten Patents in unzulässiger Weise. Die Einsprechende hatte ihren Einspruch auf die bereits im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften (D1) WO 2004/079501 A2 (D2) US 5 999 932 A (D3) US 2004/0039786 A1 sowie auf die weiteren Druckschriften (D4) US 6 161 130A (D5) US 6 072 942 A (D6) Webwasher, „Spam erkennen und bekämpfen“, Manage- ment White Paper, 30. Juli 2003 - 8 - (D7) IT SecCity.de - Newsletter ,“'SpamEquator Prime' schützt T- Online Kunden vor unerwünschten Werbe-Mails“, 16. Januar 2004 (D8) „Eine Spam zu löschen kostet ein Lächeln. Hunderte kosten Produktivität“, W… AG in P…, 10. März 2004 gestützt: Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig ist, weil die Merkmale, durch die er sich vom Stand der Technik unterscheidet, die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen und deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu be- rücksichtigen sind. 1. Das Patent betrifft eine Vorrichtung bzw. ein System sowie ein Verfahren zum Klassifizieren von elektronischen Nachrichten (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]). Elektronische Nachrichten, wie beispielsweise elektronische Post (E-Mail), würden zunehmend verwendet, um Werbemitteilungen oder dergleichen einer Vielzahl von Empfängern schnell und einfach zur Verfügung zu stellen. Ein Großteil dieser Nachrichten sei aber von dem Empfänger gar nicht erwünscht. Da die Anzahl die- ser sogenannten „Spam“ immer mehr zunehme, seien Filter entwickelt worden, die sich eines Verfahrens zur Erkennung von unerwünschten E-Mails bedienten, die „Spams“ erkennen und diese in einem separaten Ordner ablegen oder löschen würden (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]). - 9 - Das Streitpatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine Vorrichtung bzw. ein System und ein Verfahren zum Klassifizieren von elektronischen Nach- richten zu schaffen, bei dem unerwünschte Nachrichten zuverlässig erkannt wer- den könnten und die Anzahl von fälschlich klassifizierten Nachrichten, insbesonde- re die Einstufung von legitimen E-Mails als Spam, gering sei (Streitpatent, Abs. [0012]). 2. Die patentgemäße Lehre richtet sich als einschlägigen Fachmann an einen Nachrichtentechniker mit Fachhochschulabschluss, der Erfahrungen mit der Ver- arbeitung von Informationen hat, die von einer Datenverarbeitungsanlage empfan- gen werden. 3. Hauptantrag und Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Nachdem der Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. 3.1 Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird durch folgende Merkmale beschrieben (mit eingefügter Merkmalsgliederung, ohne Angabe der Bezugszeichen, Ergänzungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen): M1.1 Vorrichtung zum Klassifizieren von elektronischen Nach- richten, die in einer Empfangsvorrichtung empfangen wur- den, wobei M1.2 die Vorrichtung zumindest zwei Bewertungseinheiten um- fasst, dadurch gekennzeichnet, dass - 10 - M1.3 den Bewertungseinheiten eine Kombinationseinheit zuge- ordnet ist, dass M1.3a die Bewertungseinheiten der Kombinationseinheit vorge- schaltet sind und M1.3b mit dieser für einen Datentransfer von den Bewertungsein- heiten zu der Kombinationseinheit verbunden sind, M1.3c dass mit dieser die Bewertung der einzelnen Bewertungs- verfahren kombiniert werden und M1.4 diese kombinierte Bewertung zur Zuordnung zu zumindest einer Klasse verwendet wird und M1.5 in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Nachricht an- schließend von einem Verteiler an einen zutreffenden Speicherort weitergeleitet wird, und M1.6 der Ausgang der Kombinationseinheit mit zumindest ei- nem Eingang einer der Bewertungseinheiten so verbun- den ist, daß der Ausgang der Kombinationseinheit mit ei- ner Speichereinheit, die einer Bewertungseinheit zugeord- net ist, verbunden ist und M1.7 der Bewertung dieser Bewertungseinheit mit zunehmen- der Zeit eine größere Gewichtung bei der Kombination der Bewertungen zugeteilt wird, und M1.8 mindestens eine Bewertungseinheit eine Berechnungsein- heit für die Berechnung einer Wahrscheinlichkeit der Zu- gehörigkeit der Nachricht zu einer Klasse umfasst. Ausgehend von dem Fach- und Erfahrungswissen des einschlägigen Fachmanns legt der Senat dem vorstehenden Patentanspruch 1 und den darin enthaltenen Begriffen folgendes Verständnis zu Grunde: - 11 - Die verteidigte Vorrichtung muss in der Lage sein, elektronische Nachrichten zu empfangen (Merkmal M1.1). Bei der Empfangsvorrichtung handelt es sich um eine Datenverarbeitungsanlage (also einen Computer), z. B. einen PC, einen Laptop, einen Server oder ein Mobiltelefon (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0049]), die insbe- sondere über eine Datenverbindung (z. B. LAN- oder WLAN-Verbindung) mit ent- sprechendem Interface und Speichereinheiten verfügt. Bezüglich der Ausgestal- tung der Empfangsvorrichtung ist dem Streitpatent zu entnehmen, dass insbeson- dere die Bewertungseinheiten und die Kombinationseinheit vorzugsweise als Pro- gramme und nicht räumlich-körperlich ausgeführt sind (vgl. Streitpatent, Abs. [0047]), mithin handelt es sich für den einschlägigen Fachmann beim Gegen- stand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag um eine Datenverarbeitungsanlage, auf der ein oder mehrere Programme ablaufen. Bei den vorgesehenen Bewertungseinheiten und der Kombinationseinheit handelt es sich um einzelne Programmmodule. In den Programmmodulen für die Bewer- tungseinheiten werden die empfangenen elektronischen Nachrichten mittels eines nicht näher beschriebenen Bewertungsverfahrens zunächst mit einer Bewertung versehen (Merkmal M1.2, vgl. Streitpatent, Abs. [0018]). In dem Programmmodul für die Kombinationseinheit werden die Bewertungen der einzelnen Bewertungs- verfahren anschließend in nicht näher beanspruchter Weise kombiniert (Merk- mal M1.3c). Hierzu werden die Ergebnisse (Bewertungen) der Programmmodule für die Bewertungseinheiten über die Speichereinheiten der Datenverarbeitungs- anlage an das Programmmodul für die Kombinationseinheit weitergegeben, mithin sind die Bewertungseinheiten der Kombinationseinheit vorgeschaltet (Merk- mal 1.3a) und mit dieser für einen Datentransfer von den Bewertungseinheiten zu der Kombinationseinheit verbunden (Merkmal 1.3b). Die kombinierte Bewertung wird für die Zuordnung (einer Nachricht) zu zumindest einer Klasse (z. B. „Spam“, „kein Spam“; vgl. Streitpatent, Abs. [0014]) verwendet (Merkmal M1.4). Die Nach- richt wird anschließend in Abhängigkeit von der Klassifizierung an einen zutreffen- den Ort der Speichereinheiten („Spam“, „kein Spam“) weitergeleitet, d. h. im Pro- grammablauf werden die klassifizierten Nachrichten an die zutreffenden Speicher- - 12 - orte verteilt („Verteiler“; Merkmal M1.5) und insbesondere innerhalb der Datenver- arbeitungsanlage gespeichert. Das Merkmal 1.6, wonach der Ausgang der Kombinationseinheit mit zumindest ei- nem Eingang einer der Bewertungseinheiten so verbunden ist, dass der Ausgang der Kombinationseinheit mit einer Speichereinheit, die einer Bewertungseinheit zu- geordnet ist, verbunden ist, versteht der einschlägige Fachmann in der Weise, dass das Ergebnis der Bewertung in einer Speichereinheit innerhalb der Datenver- arbeitungsanlage gespeichert wird, auf die auch eines der Programmodule für die Bewertungseinheiten Zugriff hat. Damit wird eine Datenbasis für das Bewertungs- verfahren in einer der Bewertungseinheiten aufgebaut (vgl. Streitpatent, Abs. [0062], vorletzter Satz). Mithin versteht der einschlägige Fachmann die Merkmale als Schritte innerhalb ei- nes Programmablaufs, also eines Computerprogramms auf einer Datenverarbei- tungsanlage, dessen Aufgabe allein darin liegt, eine Vorsortierung der eingehen- den Nachrichten für eine Benutzerinformation („Spam“ bzw. „kein Spam“) zu errei- chen und diese Vorsortierung im laufenden Betrieb zu verbessern. 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags be- ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit durch den einschlägigen Fachmann. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine An- meldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungspro- gramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähig- keit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen ent- halten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mit- teln zum Gegenstand haben. Schutzfähig ist eine programmbezogene Lehre nur dann, wenn die Lösung des konkreten technischen Problems neu ist und auf erfin- derischer Tätigkeit beruht (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung). Bei der Prüfung der Er- - 13 - findung auf erfinderische Tätigkeit sind dabei nur diejenigen Anweisungen zu be- rücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer In- formationen). Von einem zur Lösung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mit- tel kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Pro- blemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gege- benheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestal- ten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige). Außerhalb der Technik liegende Anwei- sungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll, genügen in diesem Zusammenhang grund- sätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2004 – X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 – Elektronischer Zahlungsverkehr). b) Unstrittig dienen die Merkmale M1.1 und M1.5teilweise zur Lösung eines techni- schen Problems mit technischen Mitteln, da mittels der verteidigten Vorrichtung elektronische Nachrichten in einer Empfangseinrichtung empfangen an verschie- dene Speicherorte weitergeleitet werden. c) Im vorliegenden Fall werden die empfangenen Nachrichten im Programmablauf mittels zumindest zwei (vorgeschalteten) Bewertungsverfahren (Programmmodu- le) bewertet und die Bewertungen an eine Kombinationseinheit (weiteres Pro- grammmodul) weitergegeben, in der diese Bewertungen kombiniert und die Nach- richten entsprechend der kombinierten Bewertung einer Klasse zuordnet werden (Merkmale M1.2 bis M1.4). Aus dem Zusammenhang ergibt sich zwar, dass dies mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfolgt. Ersichtlich wird - 14 - durch diese Merkmale kein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst, es handelt sich vielmehr um außerhalb der Technik liegende Anweisungen, die sich darauf beschränken, zu umschreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll. Nichts anderes gilt für die Merkmale M1.5Rest und M1.6, gemäß denen - nach dem Verständnis des einschlägigen Fachmanns - die Nachrichten in Abhängigkeit von der Klassifizierung gespeichert werden und das Ergebnis der kombinierten Bewer- tung in einer Speichereinheit abgelegt wird, auf die zumindest eine der Bewer- tungseinheiten zugreifen kann. Auch hier handelt es sich um außerhalb der Tech- nik liegende Anweisungen, die sich darauf beschränken, zu umschreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll. Der Vortrag der Patentinhaberin, die Merkmale seien technischer Natur, da sie ei- ne Übermittlung elektronischer Nachrichten gewährleisten und ein Volllaufen eines Mail-Postfaches verhindern, indem ein geeigneter Speicherort bereitgestellt wird und die Datenverarbeitungsanlage insofern beeinflussen, dass diese festlegt, wo die entsprechenden Daten abgelegt bzw. gespeichert werden, führt zu keiner ab- weichenden Beurteilung. Zur Überzeugung des Senats wird dadurch kein techni- sches Problem gelöst, da der Ablauf des hier eingesetzten Datenverarbeitungs- programms nicht durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbei- tungsanlage bestimmt oder beeinflusst wird. Das Merkmal M1.7 erschöpft sich in der Anweisung, mit zunehmender Zeit einer Bewertungseinheit eine größere Gewichtung bei der Kombination der Bewertun- gen zuzuteilen. Insofern geht dieses Merkmal über die bloße Verarbeitung von Da- ten nicht hinaus. Gleiches gilt für das Merkmal M1.8, wonach in einem der Pro- grammmodule für die Bewertungseinheiten ein bestimmter Algorithmus (Berech- nung einer Wahrscheinlichkeit) verwendet werden soll. Diese Anweisungen haben keinen technischen Charakter und lösen auch kein technisches Problem. - 15 - Die Merkmale M1.2 bis M1.4, M1.5Rest, M1.6 bis M1.8 beziehen sich somit alle- samt auf den Ablauf des Datenverarbeitungsprogramms, deren Zweck allein darin liegt, eine Vorsortierung der empfangenen Nachrichten für eine Benutzerinforma- tion („Spam“ bzw. „kein Spam“) zu erreichen. Alle Schritte finden innerhalb der Da- tenverarbeitungsanlage statt. Es handelt sich zur Überzeugung des Senats um Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die An- weisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzuset- zen. Diese können bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – X ZR 3/12 - Rou- tenplanung). d) Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, und somit auch nach Hauptantrag, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Druckschrift US 6 161 130 A (D4) offenbart eine Vorrichtung zur Überprüfung einkommender E-Mail-Nachrichten, insbesondere prüft sie, ob es sich um „junk“ handelt (vgl. Abstract; Sp. 1, Z. 10 bis 18 i. V. m. Fig. 3A „Incoming E-Mail Messa- ges“ und „Mail Classifier“). Mithin ist hieraus eine Vorrichtung zum Klassifizieren von elektronischen Nachrichten bekannt, die in einer Empfangsvorrichtung emp- fangen werden (Merkmal M1.1) und an verschiedene Speicherorte („Mail Store“ 220 in Fig. 3A) weitergeleitet werden (Merkmal M1.5teilweise). Aus der US 6 161 130 A (D4) sind in Übereinstimmung mit dem verteidigten Pa- tentanspruch 1 nach Hilfsantrag weitere Merkmale bekannt, da auch dort die Be- wertung (vgl. Fig. 3A, „CLASSIFIER 370“, Sp. 15, Z. 57 bis 60) der eingehenden Nachrichten in zumindest zwei Bewertungseinheiten („Classifier“; Sp. 15, Z. 18) mit unterschiedlichen Klassifikationstechniken erfolgt, wobei eine Bewertungsein- heit eine Berechnungseinheit für die Berechnung einer Wahrscheinlichkeit der Zu- gehörigkeit der Nachricht zu einer Klasse umfasst, und die Ergebnisse der Bewer- tungseinheiten kombiniert werden, und daraus eine Wahrscheinlichkeit für die Zu- gehörigkeit der eingehenden Nachricht zu einer Klasse berechnet (vgl. Sp. 15, - 16 - Z. 10 bis 23), und die Nachricht einer Klasse (erwünschte/unerwünschte Nach- richt) zugeordnet wird (vgl. Sp. 13, Z. 60 bis Sp. 14, Z. 11; Merkmale M1.2 bis M1.5Rest und M1.8). Ein Abstand zum Stand der Technik ergibt sich dann aus den Merkmalen M1.6 und M1.7. Insbesondere diese Merkmale sind aber für die Prü- fung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie - wie unter c) dar- gelegt - die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln nicht be- stimmen oder beeinflussen. Das gelöste Problem ist nicht ein technisches, wel- ches außerhalb der Datenverarbeitungsanlage liegt, sondern eine Adaption der bekannten Vorrichtung an den Benutzerwunsch, die inhaltliche Vorauswahl („Spam“ oder „Nicht-Spam“) von empfangenen elektronischen Nachrichten zu ver- bessern. Technische Probleme, die sich aus einer technischen Vorrichtung oder einem technischen Ablauf außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage ergeben würden, haben für diese Merkmale ebenso wenig eine Bedeutung wie die techni- schen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage selbst. Eine erfinderische Tätigkeit ist daher aufgrund eines sich aus den Merkmalen M1.6 und M1.7 erge- benden Abstandes zum Stand der Technik nicht zu erkennen. Bei dieser Betrachtungsweise kann dahinstehen, dass auch die Merkmale M1.2 bis M1.4, M1.5Rest, M1.8, wie oben ausgeführt, eine erfinderische Tätigkeit eben- falls nicht begründen könnten. e) Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfs- und Hauptantrag fällt auch der nebenge- ordnete Patentanspruch 21 nach Hauptantrag, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheiz- gerät m. w. N.). 3.3. Unter diesen Umständen bedarf die Frage, ob weitere Widerrufsgründe vorlie- gen, keiner Entscheidung. - 17 - 4. Das Patent war somit zu widerrufen. Die zulässige Beschwerde der Einspre- chenden führte zum Erfolg. Dr. Mayer Kopacek Albertshofer Dr. Wollny Pü