Beschluss
30 W (pat) 503/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 503/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. März 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 050 772.1 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie der Richter Jacobi und Reker beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2011 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung hinsichtlich folgender Waren zurückgewiesen worden ist: „Wissenschaftliche, Vermessungs-, Waege-, Mess-, Signal-, Kon- trollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollie- ren von Elektrizität; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld- betätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen“. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung MediaArtist für die Waren: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kon- trollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetä- tigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverar- beitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet, weil sie in der Bedeutung „Medienkünstler“ beschreibend auf Eignung, Bestimmung, Zweck usw. der beanspruchten Waren hinweise und im Interesse des Wirtschaftsverkehrs, insbesondere der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sei. Die ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe sei auch nicht geeignet, die betreffenden Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 hat dieselbe Markenstelle unter Bezug- nahme auf den Beanstandungsbescheid und unter Übersendung von Nachweisen aus dem Internet die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich hinsichtlich folgender Waren: „Wissenschaftliche, Vermessungs-, photographische, Film-, opti- sche, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsau- tomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrier- kassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Com- puter“. Die Zurückweisung ist für einen Teil der Waren auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Mar- kenG gestützt worden, für einen weiteren Teil auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Be- gründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Bereich der Kunst der Be- griff New media art etabliert habe. New Media Art umfasse Kunst, die mit Hilfe der Technologie neuer Medien gestaltet werde. Künstler dieser Kunstrichtung würden als New Media Artist bezeichnet. Es sei zudem üblich, sowohl bei der Kunstform als auch bei den Künstlern von „Media Art“ bzw. „Media Artist“ zu sprechen, wie sich aus einer Internetrecherche ergebe. Unter „MediaArtist“ werde daher ein Me- dienkünstler verstanden, nämlich ein Künstler, der mit der Technologie neuer Me- dien arbeite. In Bezug auf den überwiegenden Teil der zurückgewiesenen Waren weise „MediaArtist“ lediglich darauf hin, dass diese Geräte, Apparate und Instru- mente für Medienkünstler bestimmt seien. Insoweit handele es sich damit um eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der angemelde- ten Marke fehle insoweit wegen des beschreibenden Begriffsinhalts auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bezüglich der Waren „Ver- kaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen“ weise das angemeldete Zeichen einen engen beschreibenden Bezug auf, so dass ihm insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat da- rauf verwiesen, dass nicht jede wie auch immer geartete beschreibende Verwen- dung zum Eintragungsausschluss aus absoluten Gründen führen sollte. Weiter meint sie, dass es abwegig erscheine, dass die Anmeldung auf den Waren als Hinweis auf „Medienkünstler“ verstanden werde, für die diese Waren bestimmt seien. Das könne auch nicht aus einem angeblich in der Kunst etablierten Begriff „New media art“ hergeleitet werden. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 13. Oktober 2011 insoweit aufzuhe- ben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Hilfsweise hat sie angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtli- chen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; die angemeldete Marke ist insoweit wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Marken- stelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nur die im Tenor des Beschlusses der Markenstelle genannten Waren, wie oben unter I. wiedergegeben, Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens sind. 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei be- reits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfrei- heiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 265). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret bean- spruchten Waren als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 - Postkantoor). Hierbei schließt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG alle Angaben vom Schutz aus, die Eigenschaf- ten der beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreiben können und betrifft nicht nur solche, die wichtige Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreiben (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, a. a. O., § 8 Rdn. 290 m. w. N.). Maßgeblich ist in erster Linie der objektiv beschreibende Charakter des betreffen- den Zeichens. Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren bzw. Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 35 - Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 - Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungs- verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146 Nr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Nr. 98 - Postkantoor). Das angemeldete Zeichen MediaArtist besteht - soweit Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens - nach diesen Maßstäben für die über im Beschlusstenor hin- aus genannten Waren ausschließlich aus Angaben, die deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung beschreiben. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung. Die Anmeldung ist gebildet aus den Wörtern „Media“ und „Artist“. „Media" - der Plural von „Medium" - ist zwar lateinischen Ursprungs (wörtlich: Mit- tel), hat jedoch seit langem als Fremdwort in die deutsche und auch die englische Sprache Eingang gefunden (vgl. z. B. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. S. 1171, 1172; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch. 3. Aufl., S. 1317, 1318). „Media" sind allgemein die Mittel, die der Vermittlung von Informationen, Unterhaltung und Belehrung dienen, z. B. Zeitung, Film, Funk, Fernsehen, Presse, Foto, Video (vgl. Duden, a. a. O., S. 1172); diese sind speziell auch die für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel, und im Bereich der neuen Medien die Gesamtheit moderner Techniken im Bereich der Unterhaltungselektronik, Daten- verarbeitung und Telekommunikation (vgl. Duden, a. a. O., S. 1172). „Media" be- gegnet breiten Verkehrskreisen häufig in Begriffen wie „Mediaanalyse" (verglei- chende Auswertung verschiedener Werbemedien im Hinblick auf ihre Wirksam- keit, vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl., S. 991), „Mediaforschung" (Un- tersuchungen über Einsatz und Wirkung von Werbeträgern u. a. Hörfunk, Fernse- hen, Presse, vgl. Duden, a. a. O., S. 1172), „Mediakombination" (Heranziehung verschiedener Medien für eine Werbung, vgl. Duden, Das große Fremdwörter- buch, 4. Aufl., S. 861), „Mediamann" (Fachmann der Werbewirtschaft, vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O., S. 1171). Das aus der lateinischen Sprache hergeleitete Wort „Artist“ (ars, artis = Kunst, vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl., S. 144) bedeutet „Künstler“ (zur englischen Sprache vgl. auch Duden Oxford, a. a. O., S. 914). „Künstler“ ist die Bezeichnung für jemanden, der (berufsmäßig) Kunstwerke hervorbringt oder dar- stellend bzw. aufführend interpretiert (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O., S. 1073). So ergibt sich ohne weiteres Nachdenken die Bedeutung „Medienkünstler“. Des- halb ist MediaArtist objektiv geeignet, die zurückgewiesenen Waren dahingehend zu beschreiben, dass diese nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung für Künstler angeboten werden, die sich zur Herstellung ihrer Kunstwerke der Technologie der Medien bedienen und etwaigen Besonderheiten von deren Bedürfnissen Rech- nung tragen. Soweit die Anmelderin meint, dass ein derartiges Verständnis nicht der Lebens- wirklichkeit entspreche, vermag der Senat dem angesichts tatsächlicher Gege- benheiten nicht zu folgen. Wie den der Anmelderin von der Markenstelle über- sandten Nachweisen zu entnehmen ist, bezeichnet „new media art“ künstlerisches Arbeiten, das sich der Medien bedient, die hauptsächlich im 20./21. Jahrhundert entstanden sind, wie beispielsweise Computer, Internet, Mobiltelefonie, Film, Vi- deo. Neue Medien sind hierbei jeweils Träger, Vermittler oder Arbeitsmaterial in der Kunst. Kunstformen sind z. B. Digitale Kunst, Videokunst, Computerkunst oder elektronische Kunst (vgl. z. B. Ausdruck aus Wikipedia, Stichwort „New media art“, im Deutschen „Medienkunst“, vgl. dazu die entsprechende deutschsprachige Seite bei Wikipedia). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der angemeldeten Bezeichnung die nach dem Markengesetz maßgebliche Eignung fehle, zur Beschreibung dienen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 404). Zwar hätte es im hier einschlägigen Produktbereich nach Auffassung des Senats auch nahe gelegen, die beschreibende Aussage von MediaArtist darin zu sehen, dass sich die Produkte – soweit zurückgewiesen – an Mediendesig- ner/Medienkünstler richten, die für Kunden, z. B. aus der Werbewirtschaft, Me- dienprodukte wie Werbevideos oder Internetseiten mittels Medientechnik gestalte- risch umsetzen; denn wie weiter von der Markenstelle übersandten Nachweisen zu entnehmen ist, bietet z. B. die Kunstuniversität Linz unter der Überschrift „Digi- tal Media For Artists“ digitale Medienausbildung an (vgl. unter http://www.dma.ufg.ac.at/ der von der Markenstelle übersandten Nachweise), wo- bei ersichtlich die Berufsbilder „Mediendesigner/Medienkünstler“ gemeint sind (vgl. auch Fundstelle 1 der vom Senat übersandten Nachweise, http://www.dienstleistungsberufe.de/deliver/html/deliver/Mediendesigner,Medienk %C3%BCnstler/JobId292). Dies kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Denn auch in der von der Marken- stelle angenommenen beschreibenden Aussage liegt bei der Bezeichnung Me- diaArtist hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren – wie oben ausgeführt - eine beschreibende Angabe vor. Die angemeldete Marke ist somit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für über die im Beschlusstenor genannten Waren hinaus beanspruchten Waren – soweit Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens - von der Eintragung ausgeschlossen. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. 2. Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 Rdn. 18 - Institut der Norddeut- schen Wirtschaft e.V. m. w. N.). 3. Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen. 4. In dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang können Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG indessen nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit der oben genannten Medienkunst be- schreibt die Bezeichnung MediaArtist keine Merkmale der insoweit genannten Waren, die damit ersichtlich in keinem näheren Zusammenhang stehen. 5. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der vorlie- genden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungs- grund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Soweit die An- melderin sich auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss 30 W (pat) 59/09 – Starsat (vom 25. 11. 2010) bezieht, beruhte dies auf § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; wegen Abweichung von einer Entscheidung des 29. Senates (29 W (pat) 135/06 – STARSAT) wurde zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung ermöglicht. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Winter Reker Jacobi Bb