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Beschluss

29 W (pat) 70/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 70/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 403 43 417 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 20. Februar 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-Bildmarke 304 43 417 (hellgrün, schwarz, grau) ist am 11. Februar 2005 in das Markenregister für Dienstleistungen der Klas- sen 35, 37 und 42 eingetragen worden. Nach einer Teillöschung im Erinnerungs- verfahren ist sie noch für folgende Dienstleistungen registriert: Klasse 35: Unternehmensberatung, ausgenommen Fragen der Geschäftsführung; Klasse 37: Installation und Wartung von Computernetzwerken, ausgenommen Netzwerke im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung; Klasse 42: Beratung für Telekommunikationstechnik, ausgenom- men Beratung zur Telekommunikationstechnik mit - 3 - Einsteckkarten; Designdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von Computer-Hardware, ausgenommen Computer-Hardware im Zusammenhang mit Einsteck- karten; Design von Computer-Software, ausgenom- men Computer-Software für Einsteckkarten zur elekt- ronischen Datenübermittlung. Gegen die Eintragung hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch aus der am 23. März 1998 eingetragenen Wortmarke 398 07 533 A1 erhoben. Diese ist eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 09: Datenverarbeitungsgeräte für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung, einschließlich Peri- pheriegeräte und Teile hiervon, soweit in Klasse 9 enthalten; auf Datenträger und Datenspeicher aufge- zeichnete Computerprogramme für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung, soweit in Klasse 9 enthalten; Einsteckkarten zur elektronischen Daten- übermittlung; rechnergesteuerte Übertragung von Daten im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung; Klasse 41: mit Entwicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung zusammenhängende Ausbildung; Klasse 42: Entwicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung sowie damit zusammenhängende Beratung und Or- ganisation; Wartung und Instandhaltung von Compu- - 4 - terprogrammen für andere im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung. Durch Beschluss des DPMA vom 16. Februar 2009 ist die Marke für die Dienst- leistungen „Unternehmensberatung“, „Installation und Wartung von Computer- netzwerken“, „Beratung für Telekommunikationstechnik“, „Designerdienstleistun- gen bezüglich der Entwicklung von Computerhardware“, „Design von Computer- Software“ gelöscht und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen worden. Im Erinnerungsbeschluss vom 13. April 2011 ist die Löschung hinsichtlich der Dienstleistung der Klasse 35 „Unternehmensberatung“ aufgehoben worden. Im Übrigen ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Die Erinnerungsprüferin hat die Auffassung vertreten, auch nach der Einschrän- kung des Dienstleistungsverzeichnisses bestehe enge bzw. durchschnittliche Ähn- lichkeit zwischen den von der Löschung erfassten Dienstleistungen und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Diese verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche durch benutzte Drittmarken seien nicht gegeben. Die von der Inhaberin aufgeführten Drittmarken genügten dafür nicht, da deren tatsächliche Benutzung weder unstrei- tig, amtsbekannt noch glaubhaft gemacht sei. Zwar bestehe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, eine mittelbare Verwechslungsge- fahr könne jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Widerspruchsmarke sei in die angegriffene Marke vollständig übernommen wor- den und trete dort durch ihre Schriftgröße, Schriftart und Farbe optisch hervor, so- dass sie eine selbständig kennzeichnende Stellung aufweise. Die angegriffene Marke erscheine dadurch als Spezifizierung der Widerspruchsmarke. - 5 - Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse des DPMA vom 16. Februar 2009 und 13. April 2011 aufzuheben, soweit die Löschung der Dienstleis- tungen Installation und Wartung von Computernetzwerken; Beratung für Telekommunikationstechnik; Designdienstleistungen be- züglich der Entwicklungen von Computer-Hardware; Design von Computer-Software angeordnet worden ist. Sie trägt vor, die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien allenfalls geringfügig ähnlich. Die Widerspruchsmarke sei für einen hoch- spezialisierten Bereich von Hard- und Software, nämlich Einsteckkarten und ent- sprechende Lesegeräte, eingetragen, der nach der Teillöschung des Dienstleis- tungsverzeichnisses der angegriffenen Marke dort gerade ausgeschlossen sei. Die Widerspruchsmarke verfüge auch nur über eine geringfügige Kennzeich- nungskraft, die sich am Rande der Schutzfähigkeit bewege, da die Buchstaben- Zahlenkombination A1 so häufig als Bestandteil in Marken zu finden sei, dass sie als verbraucht gelten müsse. Sie werde lediglich als Symbol benutzt, um mit Hilfe von Suchmaschinen an erster Stelle platziert zu werden. Daher komme den übri- gen Bestandteilen der angegriffenen Marke eine den Gesamteindruck bestim- mende Bedeutung zu. Das angesprochene Publikum bestehe aus Fachkreisen, die wegen der bekannten Häufigkeit des Symbols A1 auf die besonderen Unter- schiede zwischen den Marken achteten. Auch die Gefahr des gedanklichen In- Verbindung-Bringens bestehe nicht. - 6 - Die Widersprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Amtsverfahren. Dort hat sie ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei in der angegriffenen Marke als prägender Bestandteil enthalten. Wegen der hohen Ähnlichkeit der insbesondere in den Klassen 37 und 42 beanspruchten Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehe Verwechs- lungsgefahr. Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwischen den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto- ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa- ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun- gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTI- GUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTER- CONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; - 7 - GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO). 1. In die Prüfung der Dienstleistungsähnlichkeit sind nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Erinnerungsverfahren auf Seiten der angegriffe- nen Marke lediglich die Dienstleistungen „Installation und Wartung von Computer- netzwerken, ausgenommen Netzwerke im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“, „Beratung für Telekommunikationstechnik, ausgenommen Beratung zur Telekommunikationstechnik mit Einsteckkarten“, „Designdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von Computer-Hardware, aus- genommen Computer-Hardware im Zusammenhang mit Einsteckkarten“ und „De- sign von Computer-Software, ausgenommen Computer-Software für Einsteckkar- ten zur elektronischen Datenübermittlung“ zu berücksichtigen. Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grund- sätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakto- ren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffen- heit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftli- chen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander er- gänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechs- lungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demsel- ben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 - Edition Albert René). a) Zwischen der Dienstleistung der angegriffenen Marke „Installation und War- tung von Computernetzwerken, ausgenommen Netzwerke im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“ und der Widerspruchs- dienstleistung „Wartung und Instandhaltung von Computerprogrammen für andere - 8 - im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“ be- steht enge Ähnlichkeit bis Identität. Denn Computernetzwerke werden durch Computerprogramme gebildet. Ihre Wartung erfolgt dementsprechend durch die Wartung von Computerprogrammen. Der im Rahmen der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses erfolgte Ausnahmevermerk „ausgenommen Netz- werke im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermitt- lung“ ist bei dem Zeichenvergleich unbeachtlich. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674 Nr. 114, 115 - Postkantoor) sind negative Zusätze, die lediglich Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ausnehmen, unzulässig, da sie zu Rechtsunsicherheit über den Schutzumfang der Eintragung führen. Beschränkungen, die sich allein auf Inhalt oder Zweckbestimmung beziehen, ohne dass sich aus ihnen stoffliche und per- manente Unterschiede der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergeben, führen danach zu Rechtsunsicherheit, da für Mitbewerber nicht eindeutig erkenn- bar ist, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke Schutz genießt. Dies ist hier der Fall. Denn ob ein Netzwerk im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur Datenübermittlung steht, lässt sich nicht ohne weiteres erkennen. Einsteckkarten stellen lediglich einen von mehreren technisch möglichen Zugangswegen zu Computernetzen dar. Auf ihnen kann eine Vielzahl von Daten und Programmen gespeichert werden und sie werden in unterschiedlicher Form verwendet, etwa als bloßes Datenspeichermedium oder als mobiler Träger von Programmen. Daher ist eine Unterscheidung der von den Dienstleistungen „Installation und Wartung“ er- fassten Netzwerke nach dem Zusammenhang mit Einsteckkarten nicht eindeutig möglich. b) Ähnlichkeit besteht auch zwischen der von der angegriffenen Marke bean- spruchten Dienstleistung „Design von Computer-Software, ausgenommen Com- puter-Software für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“ und der Widerspruchsdienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung sowie damit zusammenhän- gende Beratung und Organisation“. Auch hier ist eine klare Trennung zwischen - 9 - Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung und anderer Computer-Software nicht möglich. c) Die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung „Beratung für Tele- kommunikationstechnik, ausgenommen Beratung zur Telekommunikationstechnik mit Einsteckkarten“ weist Ähnlichkeit mit der von der älteren Marke beanspruchten Dienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung sowie damit zusammenhängende Beratung und Organisation“ auf. Der Umstand, dass die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen verschiedenen Dienstleistungsklassen angehören, spielt keine Rolle, da es für die Ähnlichkeit nur auf die Begegnung der konkurrierenden Dienstleistungen auf dem Markt ankommt. Auch hier muss der Ausnahmevermerk „ausgenommen Beratung zur Kommunikationstechnik mit Einsteckkarten“ bei dem Dienstleistungsvergleich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs(a. a. O. - Postkantoor) außer Acht gelassen werden. Damit stehen sich Be- ratungsdienstleistungen im Bereich der Kommunikationstechnik identisch bis eng ähnlich gegenüber. d) Die Dienstleistungen der jüngeren Marke „Designdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von Computer-Hardware, ausgenommen Computer-Hardware im Zusammenhang mit Einsteckkarten“ sind der Widerspruchsdienstleistung „Ent- wicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung sowie damit zusammenhängende Beratung und Organisation“ ebenfalls eng ähnlich. Denn nach den Recherchen des Senats werden Design- dienstleistungen für Hardware und für Software häufig aus einer Hand angeboten und ergänzen einander (Si-Kom II Computer & Design GmbH; MESCO Enginee- ring GmbH; www.microsyst.de). 2. Der wegen der engen Ähnlichkeit der Dienstleistungen erforderliche deutliche Abstand zwischen den Marken verändert sich durch die Kennzeichnungskraft der - 10 - Widerspruchsmarke nicht. Der Widerspruchsmarke kommt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. a) Die Buchstaben- und Zahlenfolge A1 ist eine Kombination des ersten Buchsta- bens des Alphabets mit der ersten natürlichen positiven Zahl. A1 ist die Abkürzung für Autobahn 1, die Kurzbezeichnung der Bundesautobahn 1 (BAB 1). Häufig mar- kiert A1 in Gliederungen den ersten Gliederungsunterpunkt. Entsprechend findet sich die Zeichenfolge als Name oder Serienbestandteil wieder. So heißt der kleinste aktuelle Pkw-Typ der Firma Audi „A1“. „A1“ ist auch die Bezeichnung für eine Führerscheinklasse, die zum Führen bestimmter Leichtkrafträder berechtigt. Im Sport kommen Ligensysteme zur Anwendung, innerhalb derer die Bezeichnung „A1“ eine bestimmte, meist hohe Wettkampfebene bezeichnet. Bei Fußballmeis- terschaften werden die einzelnen Gruppen nach Buchstaben benannt, der jewei- lige Erste der Gruppe erhält die Bezeichnung 1, sodass „A1“ die Spitzenposition in der Gruppe A bedeutet. „A1“ ist außerdem eine Kategorie bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit (Bonität) von Unternehmen durch Ratingagenturen. Insbesondere die Ratingagentur Moody’s benutzt „A1“ zur Bezeichnung einer im oberen Mittel- bereich der sicheren Anlagen liegenden Bonität. Durch die Finanzkrise des Jah- res 2008 und die in deren Folge sinkende Bonität europäischer Staaten ist diese Bedeutung auch im Inland bekannt geworden. In der Presse wird diese Ratingpo- sition vereinfacht auch als „gute Note“ bezeichnet. Auch an Gesamtschulen wird die Bezeichnung „A1“ als Note vergeben. Dort markiert sie die beste Beurteilung auf Real- und Hauptschulniveau und entspricht der schlechtesten Beurteilung B 4 auf Gymnasialniveau. Eine Wertungskategorie „A1“ für Waren und Dienstleistungen, etwa für deren Qualität, ist im Inland jedoch bisher nicht nachweisbar. Lediglich im englischen Sprachraum wird „A1“ als umgangssprachlicher Ausdruck für „erstklassig“ benutzt (Pons Großwörterbuch Englisch, 2008). Dieser Begriff gehört jedoch als um- gangssprachlicher Ausdruck nicht zum englischen Grundwortschatz, sodass die Kenntnis dieser Bedeutung der Zeichenfolge „A1“ auch beim inländischen Fach- - 11 - verkehr nicht vorausgesetzt werden kann. Im Inland ist lediglich „1a“ als umgangs- sprachlicher Ausdruck für hervorragende Qualität gebräuchlich. Daher hat die Wi- derspruchsmarke für die von ihr beanspruchten hier im Vergleich stehenden Wa- ren und Dienstleistungen nicht die Bedeutung einer Sachangabe und auch keinen engen sachlichen Bezug. b) Auch die behauptete Funktion als Platzhalter im Internet ist nach der Recher- che des Senats nicht nachweisbar. Das Erscheinen an erster Stelle bei Suchma- schinenanfragen lässt sich durch die Bezeichnung „A1“ nicht bewirken. Ein solcher Rang wird nach den Recherchen des Senats nicht durch Namensanfänge im vor- deren Bereich des Alphabets oder durch Namen mit niedrigen Ziffern erreicht, sondern erfordert besondere Techniken und gegebenenfalls auch entgeltliche Vereinbarungen mit dem Betreiber der Suchmaschine. Lediglich in alphabetischen Listen, etwa in Telefonbüchern, kann die entsprechende Namensgebung einen vorderen Listenplatz sichern. Auch dies wird aber nicht so häufig genutzt, dass die beteiligten Kreise die Kombination „A1“ als bloßen Platzhalter und nicht auch als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen werden. So finden sich in dem Tele- fonverzeichnis „Das Örtliche“ unter der Stadt München nur sechs Eintragungen mit dem Namensbeginn „A1“, in Berlin und Hamburg nur jeweils zwei Eintragungen und in Frankfurt nur eine Eintragung. c) Auch von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft durch benutzte Drittmarken ist nicht auszugehen. Eine solche Schwächung setzt voraus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der ge- eignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz wei- terer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken. Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus (BGH GRUR 2009, 685-690 - adh.de). Daneben müssen der Umfang - 12 - der Benutzung und die Bekanntheit der Marken am Markt im Einzelnen dargelegt werden. 3. Der erforderliche Abstand vermindert sich für die Dienstleistungen der Klasse 37 und die Designdienstleistungen der Klasse 42, da sich diese Dienst- leistungen nicht an den Endverbraucher, sondern in erster Linie an Netzwerkbe- treiber oder Unternehmen wenden, also Abnehmer, die der Marke mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegnen. Demgegenüber wendet sich die Dienstleistung „Be- ratung für Kommunikationstechnik“ auch den Durchschnittsverbraucher. 4. Die angegriffene Marke hält den erforderlichen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke in beiderlei Hinsicht nicht ein, der wegen der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlich ist. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei- ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - markt- frisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im Schriftbild und im Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH Mar- kenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Ver- wechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zei- chens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem - 13 - regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). a) Eine unmittelbare bildliche Ähnlichkeit besteht bei Gesamtbetrachtung des angegriffenen Zeichens nicht. Die angegriffene Marke besteht aus den Wortelementen „A1 A-One Consult“. „A1“ ist im Englischen ein umgangs- sprachlicher Ausdruck für „erstklassig“ (Pons Großwörterbuch Englisch) vergleich- bar mit dem deutschen Ausdruck „1a“. Die Kenntnis dieser Bedeutung kann im deutschen Sprachraum jedoch nicht vorausgesetzt werden, da der Begriff nicht zum englischen Grundwortschatz gehört. Der Wortbestandteil „Consult“ ist ein ur- sprünglich aus der lateinischen Sprache stammendes englisches Verb mit der Be- deutung „um Rat fragen, sich beraten“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der angegriffenen Marke stellt der Begriff „Consult“ eine Sachan- gabe dar, nämlich dass diese Dienstleistungen Beratungsleistungen für den Kun- den enthalten. Als Sachangabe fehlt es ihm an jeglicher Unterscheidungskraft, so- dass er in den Zeichenvergleich aus Rechtsgründen nicht einbezogen werden kann. Beschreibende Angaben dürfen nicht Gegenstand eines Ähnlichkeitsver- gleichs sein, da sie nicht geeignet sind, die angesprochenen Verbraucher auf die Herkunft der beanspruchten Waren hinzuweisen (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 (Nr. 36) - Kinder I). Damit stehen sich die Wortbestandteile „A1 A-One“ mit farbiger Grafik und „A1“ gegenüber. Die Wortbestandteile der jüngeren Marke sind in einer farbigen Grafik mit durch Schattenwurf erzielter räumlicher Tiefe angeordnet. Das Element „A1“ ist durch die Farbe grün gegenüber den übrigen in schwarz gehalte- nen Wortbestandteilen abgesetzt und herausgehoben. Buchstabe und Ziffer sind zudem um ein Mehrfaches größer als die übrigen Buchstaben. Die auffällige farbige Grafik und die unterschiedliche Länge der Wort- und Zei- chenelemente führen zur bildlichen Unähnlichkeit mit der Wortmarke „A1“. - 14 - b) Auch eine unmittelbare klangliche Ähnlichkeit ist nicht gegeben. Selbst wenn der Begriff „Consult“ als beschreibende Angabe der im Streit stehenden Dienst- leistungen zu vernachlässigen ist, verfügt das Zeichen durch den Bestandteil „A- one“ über zwei zusätzliche Silben und zwei gesprochene Vokale. Auch kann der Umstand, dass der zweite Wortbestandteil der angegriffenen Marke „A-one“ nur eine Wiederholung und die englische Schreibweise von A1 ist, dazu führen, dass die beteiligten Kreise, bei denen Grundkenntnisse der englischen Sprache vo- rausgesetzt werden können, auch die Buchstabenkombination „A1“ nicht deutsch, also „A eins“ aussprechen, sondern englisch, nämlich „Ä won“. Es fehlt jedenfalls an einem Anhaltspunkt dafür, dass nur der erste Bestandteil „A1“ der angegriffe- nen Marke klanglich von Bedeutung ist und dieser in gleicher Weise ausgespro- chen wird wie die Widerspruchsmarke. Nach der Lebenserfahrung werden die an- gesprochenen Verbraucher die Marke entweder „A eins Ä won“ aussprechen oder nur die englische Langform „Ä won“ benutzen. Damit sind sich die Zeichen auch klanglich unähnlich. c) Zwischen den Marken besteht jedoch begriffliche Identität. Im Hinblick auf die rein inhaltliche Angabe „A1“ stehen sich die Marken synonym gegenüber. Denn die Widerspruchsmarke und die relevanten Wortelemente der angegriffenen Marke sind identisch. Der zusätzliche Bestandteil „A-One“ gibt den identischen Bestandteil „A1“ in englischer Sprache wieder, wobei der Unterschied lediglich da- rin besteht, dass die Zahl ausgeschrieben und nicht durch eine Ziffer ausgedrückt wird. Da der Wortbestandteil „Consult“ aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleibt, stehen sich mit und A1 begrifflich identische Zeichen gegenüber, die sich nur darin unterscheiden, dass sich der Begriff im angegriffenen Zeichen in englischer Sprache wiederholt. Eine Änderung der Bedeutung ist mit der Wieder- holung nicht verbunden. - 15 - Damit besteht zwischen den zu vergleichenden Marken in begrifflicher Hinsicht unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke ist zu Recht gelöscht worden. Grabrucker Kortge Uhlmann Pr