OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 W (pat) 14/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 14/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2009 035 569.3-32 hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun- despatentgerichts am 15. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: - 2 - 1. Auf die Erinnerung wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 14. November 2012 aufgehoben und dem Anmelder Wie- dereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt. 2. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an das Deut- sche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Der Anmelder reichte am 31. Juli 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Magnetdruckkolbenmotor" ein. Die Prüfungsstelle für Klasse H 02 K hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Februar 2011 zurückgewiesen, da die vom Anmelder nach der Beanstandung im Prüfungsbescheid vom 2. November 2010 eingereichten Patentansprüche we- der den Anforderungen des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG noch den Vorschriften der Pa- tentverordnung (PatV) entsprachen. Der am 3. März 2011 an den Anmelder abge- sandte Beschluss enthielt nach dem Deckblatt mit dem Tenor der Entscheidung und vor den Entscheidungsgründen auf einer gesonderten Seite eine Rechtsmit- telbelehrung über die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde. In den Ent- scheidungsgründen hieß es am Ende: „Auf die auf der Beschlussseite 1 abge- druckte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen“. Dem Beschluss war außerdem am Ende ein mit „Anlage zum Beschluss (Vordruck P 2704.1)“ überschriebenes Blatt angefügt. Diese Anlage war in drei Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt wies auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Weiterbehandlung zu stellen, im - 3 - zweiten Abschnitt wurde auf die Möglichkeit der Gebrauchsmusterabzweigung hingewiesen und im dritten Abschnitt mit der Überschrift „Zahlungshinweise“ wa- ren die Modalitäten für die Zahlung von Gebühren an das DPMA aufgelistet. Mit am 29. März 2011 beim DPMA eingegangenem Schreiben vom 25. März 2011 reichte der Anmelder erneut überarbeitete Anmeldeunterlagen ein und bat, die Patentansprüche mit Erhalt des von ihm angewiesenen Betrags von 100,- € nochmals zu prüfen. In der Unterschriftszeile dieses Schreibens war der Name des Anmelders lediglich in Maschinenschrift wiedergegeben. Eine eigenhändige Unterschrift war nicht angebracht. Die Zahlung wurde beim DPMA mit dem Zah- lungsdatum 28. März 2011 unter der Gebührennummer 310 000 verbucht, die ausweislich der Gebührenübersicht in der DPMA-Akte für „Allgemein PAT/GBM Patente“ steht. Auf die Anfragen des Anmelders vom 4. Juli 2011 und vom 8. August 2011 zum Bearbeitungsstand seiner Anmeldung teilte die Prü- fungsstelle mit Schreiben vom 21. November 2011 mit, dass der Zurückweisungs- beschluss vom 16. Februar 2011 seit 11. April 2011 rechtskräftig sei und dass ausweislich der diesem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung innerhalb der dort genannten Beschwerdefrist hätte Beschwerde eingelegt und die hierfür anfallende Gebühr von 200,- € nach einem der unter der Überschrift „Zahlungs- hinweise“ genannten Verfahren gezahlt werden müssen. Die Eingabe vom 25. März 2011 könne in Verbindung mit der Zahlung des Betrags von 100,- € zwar als Antrag auf Weiterbehandlung ausgelegt werden. Ein solcher Antrag sei im Streitfall jedoch unzulässig, da die Anmeldung nicht wegen der Versäumung einer vom DPMA gesetzten Frist, sondern wegen der unzureichenden Anmeldeunterla- gen zurückgewiesen worden sei. Eine Umdeutung des Schreibens vom 25. März 2011 in eine Beschwerde komme trotz des Eingangs innerhalb der Be- schwerdefrist nicht in Betracht. Denn auch eine im Wege der Auslegung ange- nommene Beschwerde gelte als nicht eingelegt, wenn – wie hier - innerhalb der Beschwerdefrist nicht die volle Beschwerdegebühr gezahlt worden sei. Diesen Ausführungen hat der Anmelder mit Schreiben vom 23. November 2011 wider- sprochen und um Mitteilung gebeten, ob noch weitere Gebühren zu entrichten - 4 - seien. Die Prüfungsstelle hat die Eingaben des Anmelders vom 25. März 2011 und vom 23. November 2011 mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 als Antrag auf Weiterbehandlung ausgelegt und diesen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Amtsbescheid vom 21. November 2011 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er nicht näher be- gründet hat. Er beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2011 aufzuhe- ben und seine Patentanmeldung unter Zugrundelegung der mit Schreiben vom 25. März 2011 eingereichten, überarbeiteten An- meldeunterlagen zu prüfen. Die Rechtspflegerin beim Bundespatentgericht hat dem Anmelder mit diesem am 27. Oktober 2012 zugestelltem Schreiben mitgeteilt, dass die Beschwerde mög- licherweise als nicht eingelegt gelte, da die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt worden sei. Der Anmelder hat hierzu geltend gemacht, dass ein Mitarbeiter des DPMA ihm in einem Telefonat am 23. Januar 2012 er- läutert habe, er könne seine Patentanmeldung erneut prüfen lassen, wenn er Be- schwerde einlege und einen Betrag von 200,- € zahle. Auf eine hierfür geltende Frist sei er nicht hingewiesen worden. Er habe den Betrag jedoch unverzüglich gezahlt. Mit Beschluss vom 14. November 2012 hat die Rechtspflegerin festge- stellt, dass die Beschwerde wegen verspäteter Zahlung der Gebühr als nicht ein- gelegt gilt. Der mit der am 25. Januar 2012 beim DPMA eingegangenen Be- schwerdeschrift angefochtene Beschluss sei am 22. Dezember 2011 mittels Ein- schreiben durch Übergabe abgesandt worden und gelte nach § 4 VwZG als am 25. Dezember 2011 zugestellt. Die Beschwerdefrist sei mithin am 25. Januar 2012 abgelaufen, so dass die unter dem 26. Januar 2012 verbuchte Zahlung nicht frist- gerecht erfolgt sei. Der angefochtene Beschluss habe eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Anmelder könne sich daher nicht darauf be- - 5 - rufen, in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des DPMA nicht auf die Notwen- digkeit, eine Frist einzuhalten, hingewiesen worden zu sein. Auch habe der An- melder nicht dargelegt, dass ihm der Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt als vom Gesetz fingiert zugegangen sei. Gegen diesen ihm am 4. Dezember 2012 zugestellten Beschluss hat der Anmel- der mit am 10. Dezember 2012 beim Patentgericht eingegangenem Schreiben vom 7. Dezember 2012 Erinnerung eingelegt und eine Kopie des Überweisungs- auftrags mit einem Stempelaufdruck folgenden Inhalts vorgelegt: „Überweisung angenommen am: 24. JAN. 2012 – M…-Sparkasse“. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 hat die Rechtspflegerin ausgesprochen, dass sie der Erinne- rung nicht abhelfe. Die vom Anmelder vorgelegte Kopie des Überweisungsauf- trags sei nicht geeignet, einen früheren Zahlungstermin als den 26. Januar 2012 zu belegen. Zwar habe die Bank den Überweisungsauftrag laut Stempelaufdruck am 24. Januar 2012 entgegengenommen. Dieser weise jedoch keine Uhrzeit aus. Somit sei nicht auszuschließen, dass der Überweisungsauftrag nach § 675 n Abs. 1 BGB erst als am 25. Januar 2012 zugegangen gelte. Da der Zahlungsbe- trag erst spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauf- trags folgenden Geschäftstags beim Empfänger gutgeschrieben sein müsse, sei nicht ersichtlich, dass der Eingang der Zahlung beim DPMA am 26. Januar 2012 und der entsprechende Vermerk in den Akten des DPMA nicht zutreffend seien. Auf den ihm am 21. Dezember 2012 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit am 31. Dezember 2012 eingegangenem Schreiben eine beglaubigte Kopie des Überweisungsauftrags vom 24. Januar 2012 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass er die Überweisung persönlich in Auftrag gegeben habe. Er macht geltend, dass Überweisungen nach den gesetzlichen Bestimmungen am Tag der Erteilung des Auftrags auszuführen seien. Die Rechtspflegerin hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. 1. Die zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss der Rechtspflegerin vom 14. November 2012 ist aufzuheben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 21. Dezember 2011 ist wirksam eingelegt. Die Rechtspflegerin hat zwar zutreffend festgestellt, dass die am 26. Januar 2012 auf dem Konto der Bundeskasse für das DPMA gutgeschriebene Beschwerdege- bühr nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist und somit die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Dem Anmelder ist jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren (§ 123 Abs. 2 Satz 3 PatG). a) Die Wiedereinsetzung ist statthaft, da sie auf eine Frist gerichtet ist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der Be- schwerdegebühr versäumt und dadurch einen gesetzlich festgelegten Rechts- nachteil erlitten. Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatG innerhalb der Beschwerdefrist zu zahlen. Da der am 22. Dezember 2011 an den Anmelder abgesandte Beschluss gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am 25. Dezember 2011 als zugestellt gilt, endete die Be- schwerdefrist am 25. Januar 2012 (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdegebühr hätte daher bei Zahlung durch Überweisung gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV – wie die Rechtspflegerin zutref- fend festgestellt hat – bis zum 25. Januar 2012 auf dem Konto der Bundeskasse für das DPMA gutgeschrieben sein müssen. Der Zahlungsbetrag ist dort jedoch erst am 26. Januar 2012 eingegangen. Wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt. b) Zwar hat der Anmelder nicht ausdrücklich die Wiedereinsetzung beantragt. Im Streitfall ist die Wiedereinsetzung jedoch ohne Antrag zu gewähren (§ 123 Abs. 2 - 7 - Satz 3 PatG), denn der Anmelder hat die versäumte Handlung nicht nur innerhalb, sondern sogar bereits vor Beginn der zweimonatigen Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG nachgeholt. Er hat von der Versäumung der Frist mit Zustellung des Schreibens der Rechtspflegerin am 27. Oktober 2012 Kenntnis erlangt. Die An- tragsfrist wäre danach am 27. Dezember 2012 abgelaufen. Der Anmelder hat die Beschwerdegebühr jedoch bereits am 26. Januar 2012 entrichtet. c) Die sachlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind ebenfalls gegeben. An der Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr trifft weder den Anmelder selbst ein Verschulden im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG noch liegt ein ihm zurechenbares Verschulden eines Vertreters vor. Nach der vom Anmelder vorgelegten Kopie des Überweisungsantrags hat die be- auftragte Bank den Überweisungsauftrag am 24. Januar 2012 angenommen. Die Nichtangabe der Uhrzeit in dem Annahmestempel der Bank kann nicht – wie die Rechtspflegerin in ihrem Beschluss vom 10. Dezember 2012 angenommen hat - zu Lasten des Anmelders ausgelegt werden. Zwar hat ein Zahlungsdienstleister, d. h. hier die Bank, nach § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB die Möglichkeit festzulegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende ei- nes Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 BGB, der die Aus- führungsfrist für Zahlungsaufträge regelt, als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Jedoch ist, wenn wie im Streitfall die beauftragte Bank selbst auf dem Überweisungsträger vermerkt: „Überweisung angenommen am: 24. JAN. 2012“, dieser Tag der maßgebliche Zugangszeitpunkt für die Berechnung der Ausführungsfrist gemäß § 675s Abs. 1 BGB. Hätten hier die Voraussetzungen für eine Fiktion des Zugangszeitpunktes gemäß § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB vorge- legen - so wenn die Bank eine entsprechende Festlegung getroffen hätte und ihr der Überweisungsauftrag erst nach dem danach festgelegten Zeitpunkt zugegan- gen wäre - hätte die Bank dies entsprechend auf dem Eingangsstempel zum Aus- druck bringen müssen. Ist der Überweisungsauftrag der Bank aber bereits am 24. Januar 2012 zugegangen, hätte sie gemäß § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB sicher- - 8 - stellen müssen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am folgenden Geschäftstag nach dem Zugangszeitpunkt, d. h. am 25. Januar 2012, bei der Bundeskasse ein- geht. Dann wäre die Zahlung noch innerhalb der Beschwerdefrist und damit recht- zeitig erfolgt. Den Anmelder selbst trifft damit kein Verschulden an der Versäu- mung der Zahlungsfrist. Denn er hat den Überweisungsauftrag so rechtzeitig er- teilt, dass eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. Dem Anmelder kann aber auch nicht ein etwaiges Verschulden der Bank, die im Streitfall offensichtlich ihre aus § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB resultierende Pflicht verletzt hat, nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden angerechnet werden, da die Bank als Zah- lungsdienstleister nicht als Vertreter des Anmelders gegenüber dem DPMA tätig wird. Dem Anmelder ist daher Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwer- degebühr zu gewähren. Die Beschwerdegebühr gilt damit als innerhalb der Be- schwerdefrist gezahlt. 2. Die danach als wirksam eingelegt geltende Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. a) Die Eingabe des Anmelders vom 25. März 2011, mit der dieser die nochma- lige Prüfung seiner Patentanmeldung auf der Grundlage der gleichzeitig einge- reichten neuen Anmeldeunterlagen beantragte, ist in Verbindung mit den Einga- ben vom 4. Juli 2011 und vom 8. August 2011 als Beschwerde gemäß § 73 PatG zu bewerten. Die Prüfungsstelle des DPMA ist zwar zutreffend davon ausgegan- gen, dass im Streitfall ein Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 123a PatG un- zulässig gewesen wäre, weil der Anmelder keine vom DPMA gesetzte Frist ver- säumt hatte. Sie hat die Eingaben des Anmelders jedoch zu Unrecht nicht als Be- schwerde, sondern als Weiterbehandlungsantrag ausgelegt und bearbeitet. - 9 - Zwar hat die Prüfungsstelle im Grundsatz zutreffend angenommen, dass eine Auslegung als Beschwerde im Ergebnis nicht weiterführt, wenn das Rechtsmittel wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt zu gelten hätte. Im Streitfall ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Zurückwei- sungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 16. Februar 2011 eine unrichtige Rechts- mittelbelehrung beigefügt war. Unrichtig ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht nur, wenn die vorgeschriebenen Angaben unzutreffend sind, sondern auch dann, wenn sie beim Empfänger falsche Vorstellungen hervorruft, die geeignet sind, ihn davon abzuhalten, das statthafte Rechtsmittel einzulegen (Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 47 Rn. 40; Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 47 Rn. 21). So liegt der Fall hier. Da der Beschluss vom 16. Februar 2011 nicht nur eine Rechtsmittelbe- lehrung über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzulegen enthielt, sondern ihm darüber hinaus als Anlage der - unzutreffende – Hinweis auf die Möglichkeit, eine Weiterbehandlung nach § 123a PatG zu beantragen, beigefügt war, ist nicht aus- zuschließen, dass der Anmelder angesichts des geringeren Aufwandes und der niedrigeren Kosten für einen Antrag auf Weiterbehandlung davon abgehalten wurde, das im Streitfall allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Zwar kann die Beschwerde bei unrichtiger Belehrung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG nur innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Beschlusses eingelegt werden. Diese Frist ist im Streitfall am 6. März 2012 abgelaufen, da der Zurückweisungs- beschluss vom 16. Februar 2011 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am 6. März 2011 zugestellt gilt. Für die Zahlung der Beschwerdegebühr gilt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG jedoch nicht (BPatG, Beschluss vom 7. August 1980 – 31 W (pat) 91/77, BPatGE 23, 61). Der Anmelder kann die Beschwerdegebühr daher auch jetzt noch nachzahlen, so dass der Umstand, dass er im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 25. März 2011 lediglich einen Betrag von 100,- € gezahlt hat, einer Ausle- gung seiner Eingaben vom März, Juli und August 2011 als Beschwerde nicht ent- gegensteht. - 10 - b) Die Beschwerde ist zulässig. Zwar trägt die Eingabe vom 25. März 2011 keine eigenhändige Unterschrift des Anmelders. Jedoch nimmt der Anmelder in seinen von ihm eigenhändig unterschriebenen weiteren Eingaben vom 4. Juli und vom 8. August 2011 auf seine Eingabe vom März 2011 Bezug. Diese Eingaben sind noch innerhalb der aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG bis 6. März 2012 laufenden Beschwerdefrist eingegangen, so dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt ist (BGH, Beschluss vom 30. März 1989 – I ZB 6/88, BGHZ 107, 129, 134; BPatG, Beschluss vom 23. November 2004, 11 W (pat) 41/03, GRUR 2005, 525, 526 – Irrläufer). c) Ist somit die Eingabe des Anmelders vom 25. März 2011 in Verbindung mit den Eingaben vom Juli und August 2011 als zulässige Beschwerde auszulegen, wird die Prüfungsstelle des DPMA, sobald die Beschwerdegebühr hierfür entrich- tet ist, zu prüfen haben, ob die vom Anmelder mit dieser Eingabe eingereichten überarbeiteten Anmeldeunterlagen den Anforderungen des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG und den Vorschriften der PatV genügen. Ist dies der Fall, wäre der Beschwerde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 PatG abzuhelfen. Sollten die Unterlagen nach Auffas- sung der Prüfungsstelle weiterhin nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspre- chen, wird sie die Beschwerde dem Patentgericht vorzulegen haben (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG), bei dem dann der zuständige technische Beschwerdesenat den Zu- rückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 16. Februar 2011 zu überprüfen haben wird. 3. Dem Anmelder ist die Beschwerdegebühr für seine Beschwerde vom 24. Januar 2012 zurückzuzahlen (§ 80 Abs. 3 PatG). Nach ständiger Rechtspre- chung entspricht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr der Billigkeit, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Be- schlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (Schulte, PatG mit EPÜ, a. a. O., § 80 Rn. 111 f., § 73 PatG Rn. 124). - 11 - Hätte die Prüfungsstelle dem Zurückweisungsbeschluss eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, ist davon auszugehen, dass der Anmelder seine Eingabe vom 25. März 2011 als Beschwerde eingereicht und auch die hier- für anfallende Gebühr entrichtet hätte. Dass er stattdessen die Weiterbehandlung nach § 123a PatG beantragt hat, beruht allein darauf, dass er nach der dem Zu- rückweisungsbeschluss beigefügten Belehrung vermeintlich die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten hatte und dementsprechend den ihm offensichtlich hin- sichtlich Aufwand und Kosten günstigeren Weg gewählt hat. Die Prüfungsstelle hat bei der Prüfung der Eingabe des Anmelders vom 25. März 2011 ihr Versehen, dass dem Zurückweisungsbeschluss vom 16. Februar 2011 eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, offensichtlich nicht bemerkt, wie sich den Ausführungen im Amtsbescheid vom 21. November 2011 entnehmen lässt, und hat dementsprechend die Eingabe unzutreffend als Antrag auf Weiterbehandlung behandelt. Hätte die Prüfungsstelle ihr Versehen zu diesem Zeitpunkt erkannt und hätte sie dementsprechend die Eingabe des Anmelders zutreffend als Be- schwerde behandelt, hätte sie – ohne dass ein beschwerdefähiger Beschluss zu erlassen gewesen wäre – entweder der Beschwerde abhelfen (§ 73 Abs. 3 Satz 1 PatG) oder die Sache dem Patentgericht vorlegen müssen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). In keinem Fall wäre es zu dem Beschluss vom 21. Dezember 2011 ge- kommen, den der Anmelder nur noch mittels Beschwerde unter Zahlung der hier- für anfallenden Gebühr anfechten konnte. Unter diesen Umständen war anzuord- nen, dass die Gebühr für die Beschwerde vom 24. Januar 2012 gegen den Be- schluss der Prüfungsstelle des DPMA vom 21. Dezember 2011 zurückzuzahlen ist. 4. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Billigkeitserwägungen, die für die Anordnung der Rückzahlung der Gebühr für die Beschwerde vom 24. Januar 2012 maßgeblich sind, nicht zwangsläufig auch für die Beschwerde vom 25. März 2011 gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des DPMA vom 16. Februar 2011 gelten. Soll diese Beschwerde nunmehr von der Prüfungsstelle weiterbearbeitet werden, ist hierfür die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € - 12 - nachzuzahlen. Ob auch insoweit eine Rückzahlung der Gebühr in Betracht kommt, ist im Rahmen der Entscheidung über diese Beschwerde auf der Grundlage der Umstände, die zur Einlegung dieser Beschwerde geführt haben, gesondert zu prüfen. Rauch Püschel Kober-Dehm prö