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Beschluss

5 W (pat) 18/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 18/11 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 6. Februar 2013 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 067 442 (DE 500 11 054) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der eingetragenen Inha- berin des am 3. Juni 2000 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 067 442 (Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 500 11 054 geführt wird. Das Streitpatent, das die Priorität der deutschen Anmeldung 199 26 271 vom 9. Juni 1999 in Anspruch nimmt, betrifft eine Funkarmbanduhr und umfasst 9 Pa- tentansprüche, von denen lediglich Patentanspruch 1 mit der Nichtigkeitsklage an- gegriffen ist. - 3 - Dieser hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Pa- tentamt folgende Fassung gemäß der Patentschrift EP 1 067 442 B2 erhalten: „1. Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen- Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Gehäuse (12) zwi- schen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elek- trisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittel- teil (13) aufweist, demgegenüber der Antennen-Kern (29) ra- dial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist, wobei ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht lei- tendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Gehäuse-Mittel- teils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet.“ Mit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Patent- anspruchs 1 offenbare zum Einen die Erfindung nicht so deutlich, dass ein Fach- mann sie ausführen könne. Außerdem gehe die Lehre des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen hinaus und sei auch nicht patentfähig, weil sie durch die bereits im Prüfungsverfahren und im Streitpa- tent genannten Entgegenhaltungen E1 EP 0 896 262 A1 (Anlage K11), E2 DE 296 07 866 U1 (Anlage K12), E3 DE 93 15 670 U1 (Anlage K13) und E4 EP 0 439 724 B2 (Anlage K14) - 4 - sowie durch die mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 vorgelegte E6 EP 0 564 236 A2 (Anlage K17) vorweggenommen bzw. nahe gelegt sei. Die Klägerin macht weiter eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands des Streitpatents geltend durch die E5 Funkarmbanduhr Modell FU date 97-97 der Firma G… Uh ren und Feinmechanik R… GmbH (Anlage K15, Anlagen- konvolut K16-K16e). Zur Stützung ihres Vorbringens im Übrigen legt die Klägerin folgende Unterlagen vor: K1 EP 1 067 442 B2 (Streitpatentschrift), K2 Auszug aus dem europäischen Patentregister, K3 Bekanntmachung des AG Offenbach am Main zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens betr. die Patentinhaberin, K4 DE 199 26 271 C2, K5 BPatG, Beschluss des 20. Senats vom 15. Oktober 2003 (Aktenzeichen 20 W (pat) 308/03) vorgelegt auch als K18, K6 EP 1 067 442 A2 (ursprüngliche Unterlagen zum Streitpa- tent), K7 EP 1 067 442 B1 (frühere Fassung des Streitpatents), K8 Merkmalsanalyse zu Patentanspruch 1, K9 Auszug aus „DER GROSSE BROCKHAUS“, Band 5, S. 338/339, K10 Zeichnung des Streitpatents mit farblichen Hervorhebungen. - 5 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 067 442 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Patentan- spruchs 1 für nichtig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Insbesondere be- streitet er die Offenkundigkeit der geltend gemachten Vorbenutzung (G… –Uhr) und hält das Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig und auch ge- genüber den übrigen Angriffen der Klägerin für rechtsbeständig. Zur Stützung seines Vorbringens verweist er auf folgende Unterlagen: B1 Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 8. Februar 2008, B2 Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 9. Februar 2010, B3 Gebrauchsmusterschrift DE 299 23 446 U1, B4 Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 19. November 2007, B5 Urteil des LG Düsseldorf (Az: 4a O 281/07), B6 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents, B7 Urteil des OLG Düsseldorf (Az: I-2 U 147/08), B8 Deckblatt EP 1 544 400 A2 und B9 Montageanweisung für Arbeits- und Schutzgerüste. - 6 - Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Hinweis des Senats vom 30. Oktober 2012 Bezug ge- nommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, mit der – beschränkt auf Patentanspruch 1 - die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1-3 IntPatÜG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1a i. V. m. Art. 54 und Art. 56 EPÜ), der mangeln- den Ausführbarkeit (Art. 138 Abs. 1b EPÜ) sowie der unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des Streitpatents gegenüber dem Inhalt der ursprünglich einge- reichten Fassung (Art. 138 Abs. 1c EPÜ) geltend gemacht werden, ist nicht be- gründet. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 erweist sich in je- der Hinsicht als rechtsbeständig. I. 1. Das in der Verfahrenssprache Deutsch abgefasste Streitpatent betrifft eine Funkarmbanduhr (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]). Das Streitpatent geht aus von bekannten Funkarmbanduhren, bei denen die Emp- fangsantenne der Gehäuse-Innenkontur folgend in die Leiterplatte integriert ist. Ein derartiger Aufbau bedinge jedoch in nachteilhafter Weise ein nicht-metalli- sches Uhrengehäuse, da sonst Güteverluste bis zur Funktionsunfähigkeit der Uhr zu gewärtigen wären (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]). Bekannt sei auch, bei Funkarmbanduhren ein metallisches Uhrengehäuse zu verwenden, dann jedoch die Antenne, außerhalb des Gehäuses, in das Armband zu integrieren. Auch diese Lösung sei nachteilbehaftet, da der Armbandanschlag an das Uhrgehäuse wie das Armband selbst in dieser Ausführungsform verschleißgefährdet und störanfällig seien (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]). Schließlich sei bekannt - und von dieser Lösung würde das Streitpatent ausgehen -, dass bei Funkarmbanduhren mit me- - 7 - tallischem Gehäuse die Antenne fest an dem Bodendeckel angebracht sei (vgl. Streitpatent, Absatz [0004]). Ausgehend von dem vorbeschriebenen Stand der Technik stellt sich das Streitpa- tent die Aufgabe, eine Funkarmbanduhr anzugeben, welche weniger störanfällig ist (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]). Gelöst sieht das Streitpatent diese Aufgabe durch einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruches 1, der sich wie folgt gliedern lässt: M1 Funkarmbanduhr (11) M2 mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener M2a magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen- Kern (29) und M2b Uhrwerk (22), M3 wobei das Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallisches Gehäuse-Mittelteil (13) aufweist, M4 dem gegenüber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist, wo- bei M5 ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem An- tennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen ist M5a zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Gehäuse- Mittelteils (13), M5b wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet. - 8 - In Absatz [0016] fasst das Streitpatent anhand des Ausführungsbeispiels die Vor- teile seiner Lehre zusammen: „Um bei einer Funkarmbanduhr 11 einerseits nicht auf ein metallisches Gehäu- se 12 verzichten zu müssen und andererseits die magnetische Langwellen-Anten- ne 28 für den Empfang der zu dekodierenden Zeitinformation nicht nach außer- halb des Gehäuses 12 wie insbesondere in ein Armband verlegen zu müssen, ist also erfindungsgemäß wenigstens das Gehäuse-Mittelteil 13 als dünner massiver oder beschichteter elektrisch leitender Ring ausgebildet, innerhalb dessen ein Dis- tanzring 20 aus elektrisch nicht-leitendem Material das Uhrwerk 22 mit an dessen Rand sekantial angeordnetem gestreckt-prismatischem Antennen-Kern 29 zwi- schen zwei Scheiben aus elektrisch nicht-leitendem Material, nämlich dem Uhr- glas 18 und dem Gehäuseboden 16, auf radialen Abstand zum metallenen Mittel- teil 13 haltert, …“ 2. Der Senat erachtet als maßgeblichen Fachmann einen Diplomingenieur (FH) der Elektrotechnik, der schwerpunktmäßig mit der Entwicklung von elektrischen Komponenten für Funkarmbanduhren beschäftigt ist. Dieser Fachmann weiß, dass unter dem Begriff „Montageebene“ eines Gegen- standes die (ggfls. nur gedachte) Fläche zu verstehen ist, auf, in oder an der der betreffende Gegenstand unmittelbar montiert ist. Unter einem „Uhrwerk“ einer Funkuhr versteht der Fachmann in Übereinstimmung mit dem Streitpatent (vgl. dort Absatz [0013]) den funktionalen Verbund aus einem Räderwerk für die Bewegung von Zeigern, einem elektrischen Antrieb und einem Elektronikblock für einerseits die Antriebssteuerung des elektrischen Antriebs und anderseits den Empfang und die Dekodierung der kodierten Zeitinformation zur periodischen Kontrolle und erforderlichenfalls Korrektur der Zeigerstellung. Der Elektronikblock ist zur Erfüllung seiner Aufgaben zwingend an eine Antenne ange- schlossen (vgl. ebenda). Insoweit ist auch der Auslegung durch das OLG Düsseldorf im parallelen Verletzungsverfahren zuzustimmen (vgl. Anlage B7, - 9 - Seite 18). Auch teilt der Senat die Auffassung, dass das Streitpatent mit der An- spruchsformulierung „mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk“, von einer Antenne ausgeht, welcher Teil des Uhrwerks ist (vgl. Anlage B7, Seite 18). Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Beurteilung des OLG Düsseldorf dezidiert zu eigen gemacht hat, „der Fachmann wird vor diesem Hintergrund zum „Uhrwerk“ alle im Uhrengehäuse vorgesehenen Teile rechnen, die zum Betrieb einer Funkuhr notwendig sind.“ (vgl. ebenda), so ist diese Ausle- gung vom Streitpatent nicht mehr gedeckt. Das Streitpatent führt in Absatz [0013] aus: „Der Rand des sichtseitig auf dem Uhrwerk 22 aufliegenden, aus elektrisch nicht leitendem Material bestehenden Zifferblattes 23 wird vom Zifferblattring 21 radial übergriffen und somit sichtseitig kaschiert.“. Das Streitpatent sieht also das Uhrwerk als durch das Zifferblatt „nach oben“ begrenzt an, sonst könnte das Ziffer- blatt nicht auf dem Uhrwerk aufliegen. Dies bedeutet jedoch, dass die Zeiger (vgl. Figur des Streitpatents, dort die Bezugszeichen 25), also zweifellos zum Betrieb einer Funkuhr notwendige Teile, vom Streitpatent selbst nicht dem Uhrwerk zuge- rechnet werden. Der Senat legt den Begriff des patentgemäßen Uhrwerks in Anse- hung der Lehre des Streitpatents dahingehend aus, dass das Uhrwerk aus fach- männischer Sicht eine im Wesentlichen in sich geschlossene Baueinheit darstellt (vgl. hierzu auch Anlage B7, Seite 27, vorletzter Absatz). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Fachmann auch unter einem „mit dem Antennen-Kern (29) ausge- statteten Uhrwerk“ eine im Wesentlichen in sich geschlossene Baueinheit versteht, welche jedenfalls mit dem Zifferblatt „nach oben“ begrenzt ist. Soweit das Merkmal M4 fordert, dass der Antennen-Kern gegenüber dem Gehäu- se-Mittelteil radial in Bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin versetzt ist, versteht der Fachmann unter dem Bezug „gegenüber“ im vorliegenden Zusam- menhang nicht die (engere) Bedeutung von „vis a vis“ sondern die weitere Bedeu- tung „in Bezug auf“. Das Merkmal M4 fordert somit lediglich, dass der Antennen- Kern in radialer Richtung, wobei diese Richtung in Bezug auf das Gehäuse zu se- hen ist, also – in beliebiger Höhe - senkrecht zu einer gedachten Zentralachse des Gehäuses, gegenüber dem Gehäuse-Mittelteil zu der Zentralachse (dem radialen - 10 - Zentrum) hin versetzt ist, also der Zentralachse näher liegt als das Gehäuse-Mit- telteil. II. Zum Nichtigkeitsgrund nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 2 IntPatÜG Der Fachmann konnte zum Prioritätszeitpunkt die Lehre des Streitpatents auf Ba- sis der Streitpatentschrift und seines Fachwissens ausführen. Die Klägerin trägt vor, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich offen- bart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (vgl. auch Klageschriftsatz, Seite 2, zweiter Absatz). Sie stützt ihren diesbezüglichen Vortrag auf drei Argumentations- linien (vgl. auch Klageschriftsatz, Seiten 4 bis 6, Abschnitt III): a) der Distanzring (20) könne sich nicht in der Montageebene des Antennenkerns (29) befinden (vgl. Klageschriftsatz, Sei- ten 4 bis 5, Abschnitt III.1), b) dem Fachmann erschließe sich nicht, wo die Montageebene des Antennenkerns (29) liege (vgl. Klageschriftsatz, Seite 5, Abschnitt III.2), wobei die Klägerin in der mündlichen Verhand- lung ihren Vortrag dahingehend präzisiert hat, es sei für den Fachmann nicht ersichtlich, auf welcher Höhe (in werksachsia- ler Richtung) der Antennenkern montiert werden solle und c) die Merkmale M5 und M5a würden dem Merkmal M5b wider- sprechen (vgl. Klageschriftsatz, Seiten 5 und 6, Ab- schnitt III.3). Der Senat kann sich der Auffassung der Klägerin bezüglich einer nicht gegebenen Ausführbarkeit nicht anschließen. - 11 - Im Einzelnen: zu a) und b): Das Streitpatent lehrt den Fachmann, dass der Antennenkern in einer Ebene quer zu einer Zentralachse des Uhrengehäuses angeordnet sein kann (vgl. Streitpatent, Patentanspruch 4). Diese Ebene erkennt der Fachmann somit als die Montage- ebene des Antennen-Kerns. Seine vorgenannte Erkenntnis findet der Fachmann in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels des Streitpatentes bestätigt, indem dort ausgeführt wird: „Der (zu ergänzen: Antennenkern) kann, wie symbolisch skizziert, radial in Bezug auf das Zentrum des Uhrgehäuses 12 auf der Leiterplatte des Elektronikblockes 26 montiert sein; oder aber er ist, je nach den Platzerforder- nissen für die übrigen elektrischen Bauelemente, gegenüber der skizzierten Dar- stellung um 90° aus der Zeichenebene heraus verschwenkt als Sekante in der Nä- he des Außenumfangs des Uhrwerks 22 angeordnet.“ (vgl. Streitpatent, Sp. 4, Z. 1 bis 8). Eine konkrete Angabe zur Lage der Montageebene findet der Fachmann in der (einzigen) Zeichnung des Streitpatents. Soweit die Klägerin vorträgt, dass eine Ebene (im mathematischen Sinn) keine Höhe habe, ist dem ebenso beizutreten, wie ihren Ausführungen, dass der Dis- tanzring eine Höhe aufweise und somit aus der Montageebene „nach oben und unten hinaus“ ragen könne (vgl. Klageschrift, Seite 5, erster Absatz). Soweit sie je- doch hieraus folgert, dass der Distanzring sich nicht - in Übereinstimmung mit dem Merkmal M5b - in der Montageebene befinden könne, so kann dies nicht durch- greifen. Der Fachmann liest aus der Formulierung des Merkmals M5b im Zusam- menhang des Patentgegenstandes zwanglos, dass sich der Distanzring auch (und eben nicht ausschließlich) in der Montagebene des Antennen-Kerns befindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn seine Haupterstreckungsrichtung parallel zu (oder in) dieser Ebene liegt und er diese Ebene (komplett) schneidet, denn dann verhindert der Distanzring eine Anordnung des Antennenkerns in unmittelbarer Nachbar- schaft zum metallischen Zwischengehäuse, die es in dem Fachmann unmittelbar einsichtiger Weise zu vermeiden gilt (vgl. Streitpatent, Absätze [0002], [0007] und [0014]). Diese Annahme findet der Fachmann durch die Figur des Streitpatents - 12 - bestätigt, die ihm eine konkrete anspruchsgemäße Ausführung vor Augen stellt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich Patentschriften an Fachleu- te richten und daher nicht die Sicht des Semantikers, sondern die des Durch- schnittsfachmanns entscheidend ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1998 - X ZR 39/95 - Leuchtstoff). Insoweit ist also nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1999 – X ZR 85/96 - Spannschraube). zu c): Der hierzu gegebene Vortrag der Klägerin (vgl. Klageschriftsatz, Absatz III.3, insb. Seite 6 oben) kann nicht durchgreifen, denn die Zeichnung des Streitpatents zeigt eine Ausführungsform, welche die Merkmale M5, M5a und M5b gemeinsam erfüllt. Der Patentanspruch 1 verlangt nämlich in keiner Weise, dass der Distanzring überhaupt nur am Gehäuse-Mittelteil anliegt, er muss insoweit nur zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen- Kern ausgestatteten Uhrwerk angeordnet sein, einen allseitigen Abstand vom Antennenkern zur Innenwan- dung des Gehäuse-Mittelteils gewährleisten und sich (auch) in der Montageebene des Antennen-Kerns befin- den. Alle drei Bedingungen erfüllt der Distanzring gemäß der Figur des Streitpatents sichtlich auch dort, wo er sich (über den Bodenring 15), nur indirekt am Gehäuse- Mittelteil abstützt (d. h. in dem in der Anlage K10 rot gekennzeichneten Bereich). Die Ausführbarkeit des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstandes sieht der Senat daher als gegeben an. - 13 - III. Zum Nichtigkeitsgrund nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 IntPatÜG Die Klägerin trägt vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe über den In- halt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus (vgl. Klageschriftsatz, Abschnitt IV). Die Begründung hierfür basiert auf der Annahme der Klägerin, der Offenlegungs- schrift (vgl. Anlage K6) entnehme der Fachmann, dass der Abstand des Anten- nenkerns vom metallischen Gehäuse-Mittelteil mindestens 20 % des Innendurch- messers des Gehäuses betragen müsse, um eine funktionsfähige Funkarmband- uhr zu verwirklichen (vgl. Klageschriftsatz, Abschnitt IV, Seiten 6 bis 8). Der Ge- genstand des Patentanspruchs 1 sei infolgedessen unzulässig erweitert, da a) der Patentanspruch 1 keine Angabe über den radialen Ab- stand bzw. die Breite des Distanzrings enthalte, und somit auch - ursprünglich nicht offenbarte - Ausführungsformen mit nur minimalem Abstand des Antennenkerns vom metallischen Gehäuse-Mittelteil beansprucht seien (vgl. Klageschriftsatz, Abschnitt IV.1, Seite 8), b) das Merkmal M5a nur von der Gewährleistung „eines allseiti- gen radialen Abstandes“ spreche, ursprünglich jedoch nur ein „nicht unerheblicher Abstand“ offenbart sei (vgl. Klageschrift- satz, Abschnitt IV.2, Seiten 8 und 9) und c) eine Anordnung des Distanzrings in der Montageebene nicht offenbart sei (vgl. Klageschriftsatz, Abschnitt IV.3, Seiten 9 und 10). Alle drei Argumentationslinien überzeugen nicht. - 14 - Im Einzelnen: zu a) und b) Mit dem ursprünglich angemeldeten Patentanspruch 4 (im Rückbezug auf den Pa- tentanspruch 1) war ein Distanzring beliebiger Breite beansprucht und offenbart. Dieser Distanzring dient gemäß Absatz [0005] der Offenlegungsschrift „zur Ge- währleistung des allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innen- wandung des elektrisch leitenden Gehäuse-Mittelteils“. Damit ist ursprünglich je- denfalls auch ein insoweit nicht beschränkter Gegenstand offenbart und sogar be- ansprucht worden. Hieran ändert auch nichts, dass in Absatz [0004] von einem „nicht unerheblichen radialen Abstand“ die Rede ist und im Rahmen des Ausfüh- rungsbeispiels „typische“ Ausführungen beschrieben werden (vgl. Absatz [0012]), denn das Ausführungsbeispiel beschränkt nicht die allgemeine Lehre des o. g. ur- sprünglichen Patentanspruchs 4. zu c) Hier kann auf die Begründung unter Abschnitt II dieses Urteils verwiesen werden. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruches 1 ist ursprünglich offenbart, da der Offenlegungsschrift (EP 1 067 442 A2) an den folgend in Klammern angege- benen Stellen alle seine Merkmale entnehmbar sind: M1 Funkarmbanduhr (PA 1) M2 mit in ihr Gehäuse aufgenommener (PA 1) M2a magnetischer Langwellen-Antenne (PA 1) mit Antennen-Kern (Absatz [0004]: Ferritstabantenne) und M2b Uhrwerk (Absatz [0005]), M3 wobei das Gehäuse zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil aufweist (PA 1 i. V. m. Absatz [0005]), M4 dem gegenüber der Antennen-Kern radial in Bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin versetzt ist (PA 1), - 15 - M5 ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwi- schen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen- Kern ausgestatteten Uhrwerk vorgesehen ist (PA 4 in Rück- bezug auf PA 1 i. V. m. Absatz [0005]) M5a zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils (Absatz [0005] i. V. m. PA 4 und Absatz [0010]: Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material), M5b wobei sich der Distanzring in der Montageebene des Anten- nen-Kerns befindet (Figur). Damit sind die Merkmale des einzig angegriffenen erteilten Patentanspruchs 1 in den ursprünglichen Unterlagen hinreichend offenbart. IV. Zum Nichtigkeitsgrund nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG 1. Der Gegenstand des erteilten Patents gilt als neu (Art. 54 EPÜ), denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart eine Funkarmbanduhr mit allen Merkmalen des einzig angegriffenen erteilten Patentanspruchs 1. Auch steht die behauptet offenkundig vorbenutzte G…-Uhr der Neuheit nicht entgegen. 1.1 Ihren Neuheitsangriff stützt die Klägerin auf die Druckschrift E6. Die Druckschrift E6 betrifft eine Funk-Armbanduhr (vgl. Sp. 1, Z. 1 - 5) mit in das Gehäuse aufgenommener Antenne (vgl. Fig. 3, BZ 19) mit Antennen-Kern (vgl. Fig. 3, BZ 19a) sowie einem Uhrwerk (die Druckschrift E6 bezeichnet das Uhrwerk als „timepiece module“, wie sich eindeutig aus Sp. 5, Z. 34 – 35, Sp. 9, Z. 23 - 29 und Fig. 7 ergibt). - 16 - Zwischen Uhrglas (Fig. 3, BZ 3) und einem Boden, dessen Material nicht spezifi- ziert wird, weist die Uhr nach der Druckschrift E6 ein metallisches Gehäuse-Mittel- teil auf (vgl. Fig. 3, BZ 1 und Sp. 6, Z. 14 – 15; Merkmal M3tlw.). In radialer Sicht in Bezug auf das Gehäuse ist der Antennenkern (Fig. 3, BZ 19a) gegenüber dem Gehäuse-Mittelteil zum Zentrum des Gehäuses hin versetzt ist (vgl. Fig. 3; Merk- mal M4). Die Druckschrift E6 zeigt jedoch kein „mit dem Antennenkern ausgestattetes Uhr- werk“ (Merkmal M5). Denn gemäß der Lehre der Druckschrift E6 liegt die Antenne über dem Zifferblatt („dial 10“) und damit gerade nicht im Bereich des Uhrwerks (vgl. nur Sp. 9, Z. 37 – 42; Sp. 10, Z. 16 – 17, 27 – 34 und 48 – 53 sowie Sp. 11, Z. 17 – 28). An dieser Beurteilung ändert – entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nichts, dass gemäß der Lehre der Druckschrift E6 das Uhrwerk letztlich als „Montageplattform“ der Antenne genutzt wird (vgl. Sp. 10, Z. 15 – 26), also eine mechanische Verbindung zwischen Uhrwerk und Antenne bzw. Antennenkern be- steht. Denn ganz explizit lehrt die Druckschrift E6 dem Fachmann, dass es vorteil- haft ist, Antenne und Uhrwerk räumlich voneinander zu trennen und gegeneinan- der zu isolieren: „Further, positioning the antenna on the upper section of the dial, i. e., over the display section, ensures excellent radio signal characteristics. In ad- dition, the installation of the antenna isolated from the timepiece module effectively reduces the influence of the various types of timepiece parts on the reception cha- racteristics.“ (Sp. 11, Z. 22 – 28). Hiermit ist dem Fachmann unmittelbar und ein- deutig mitgeteilt, dass das Uhrwerk (in der Sprache der Druckschrift E6 das „time- piece module“) gerade nicht mit einer Antenne ausgestattet wird, sondern dass die Antenne beabstandet und isoliert vom Uhrwerk über dem Zifferblatt angebracht wird und damit in einem Bereich, der nach dem Verständnis des Streitpatents nicht dem Uhrwerk zuzurechnen ist, denn nach der Lehre des Streitpatents be- grenzt – in Übereinstimmung mit dem allgemeinen fachmännischen Verständnis – jedenfalls das Zifferblatt das Uhrwerk nach oben (vgl. oben unter II.2 und Streitpa- tent, Sp. 3, Z. 20 – 23). - 17 - Zudem kann die mit der Druckschrift E6 gelehrte Lünette (vgl. Fig. 3, Bezugszei- chen 2 und Fig. 4 bzw. den Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, dort die Figur auf Seite 9, die Lünette ist dort rot eingefärbt), selbst wenn man in ihr, wie dies die Klägerin vorgetragen hat, neben ihrer Eigenschaft als Gehäuseteil, einen Distanzring erblicken will, keinen Beitrag zur Gewährleistung eines allseitigen ra- dialen Abstands vom Antennen-Kern zur Innenwandung eines metallischen Ge- häuse-Mittelteils (vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 1 und Fig. 4 bzw. den Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, dort die Figur auf Seite 9, der metallische Gehäu- se-Mittelteil ist dort grün eingefärbt) leisten. Denn die Antenne ist, wie oben ausge- führt, beabstandet auf dem Uhrwerk, welches als Montageplattform dient, veran- kert. Im Bereich des Uhrwerks jedoch, welches die Lage der – in axialer Sicht über dem Uhrwerk liegenden - Antenne in radialer Richtung bestimmt, liegen die Innen- wandung der Lünette und des metallischen Gehäuse-Mittelteils in radialer Rich- tung auf gleichem Radius (wenigstens an einer Stelle, vgl. Fig. 3, Fig. 4 und Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, dort die Figur auf Seite 9, jeweils am rechten Rand). Die Lünette kann also in diesem Bereich nicht radial abstands- wahrend dienen. Soweit die Lünette „darüber“ gegenüber dem metallischen Ge- häuse-Mittelteil zur Zentralachse der Uhr hin vorspringt (vgl. ebenda), wird sie von keinem anderen Bauteil berührt, kann also auch hier keine distanzhaltende Funk- tion in radialer Richtung wahrnehmen. Das Merkmal M5a ist somit nicht realisiert. 1.2 Bezüglich der Druckschriften E1 bis E4 hat die Klägerin eine Neuheitsschäd- lichkeit nicht behauptet, sie ist für den Senat auch nicht ersichtlich. - 18 - Die Druckschriften E1 und E3 offenbaren lediglich nicht-metallische Gehäuse und verschweigen sich zu jeder Art von Distanzring. Gemäß der Lehre der Druck- schrift E1 liegt zudem der Antennenkern unmittelbar am Gehäuseinneren an (vgl. dort Absätze [0008], [0013] und Patentanspruch 6). Die Druckschrift E2 verhält sich in keiner Weise zu einem Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material. Die Druckschrift E4 liegt weiter ab, sie beschreibt eine Antenne im Uhren-Arm- band, also gänzlich außerhalb des Gehäuses (vgl. dort Sp. 3, Z. 31 - 38 und Pa- tentanspruch 1). 1.3 Die behauptet offenkundig vorbenutzte G…-Uhr weist – von der Klägerin un bestritten – kein metallenes Gehäuse-Mittelteil auf (Merkmal M3 nicht zur Gänze erfüllt). 2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinde- rischen Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. Ihren Angriff bezüglich der erfinderischen Tätigkeit stützt die Klägerin wesentlich auf die Druckschriften E2 und E6 sowie die behauptet offenkundig vorbenutzte G…-Uhr. 2.1 Die Druckschrift E2 betrifft eine magnetische Antenne, insbesondere eine Langwellenantenne, für eine Armbanduhr, insbesondere für eine Funkarmbanduhr (vgl. Seite 1, erster Absatz und Patentanspruch 1). Die Druckschrift geht hierbei davon aus, dass derartige Antennen, auch in der Ausführung als kernbehaftete Antennen, bekannt seien, jedoch keine ausreichenden Empfangseigenschaften aufweisen würden, wenn sie in ein metallenes Umgehäuse eingesetzt werden würden, weshalb man auf Umgehäuse aus nichtleitendem Material angewiesen sei. Nachteilhaft sei bei den bekannten Ausführungsformen zudem der hohe Inte- grationsgrad der Uhren und ihrer Antenne, so dass ein Austausch nur der Antenne bzw. ein externen Abgleich einer Austauschantenne nicht möglich sei (vgl. Seite 1, zweiter Absatz). - 19 - Hiervon ausgehend, stellt sich die Druckschrift E2 die Aufgabe, eine Antenne an- zugeben, welche auch zum Empfang von Langwellen-Zeitsendern geeignet sei und einfach an eine im Übrigen funktionsfertige Uhr appliziert und so wirtschaftli- cher als separat funktionsgeprüftes Austauschteil zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. Seite 1, letzter Absatz). Gelöst sieht die Druckschrift E2 diese Aufgabe durch die kennzeichnenden Merk- male des Patentanspruchs 1, denen gemäß die Antennen-Spule an einem großflä- chigen und im Wesentlichen ebenen, am Gehäuse der Armbanduhr austauschbar befestigten Gehäuseteil ausgebildet ist (vgl. Seite 2, erster Absatz und Patentan- spruch 1). Bei dem großflächigen und im Wesentlichen ebenen Gehäuseteil, das als Antennenträger dient, handelt es sich vorzugsweise (nicht zwingend) um den rückwärtigen, alternativ aber auch den sichtseitigen Abschluss eines Armbanduh- rengehäuses, also entweder um seinen Boden oder um sein Uhrglas (vgl. Seite 2, zweiter Absatz). Explizit verweist die Druckschrift E2 darauf, dass durch Verlagerung der Antenne in werksachsialer Richtung möglichst weit vom Mittelpunkt des Uhrgehäuses ent- fernt, nämlich in den Boden oder unter das Uhrglas, ein funktional ausreichender Abstand von den metallischen Teilen des Werkes und der Batterie gegeben ist (vgl. Seite 2, dritter Absatz). Auch das Umgehäuse selbst kann aus Metall beste- hen, wenn nur ein radialer Mindestabstand zu einer koaxial dazu angeordneten kernlosen Spule gewahrt bleibt (vgl. ebenda). Im vorgenannten Fall einer Luftspule kann die Spule auf einem Spulenträger, selbsttragend oder als Dünnschicht-Lei- terbahn realisiert sein. Im Falle einer mit einem Kern zur Verstärkung und Orientie- rung des magnetischen Hochfrequenzfeldes ausgestatteten Antennenspule liegt deren Spulenachse gemäß der Druckschrift E2 nicht konzentrisch zum Werk (also nicht achsparallel zur Zeigerwellenachse einer klassisch analog anzeigenden Uhr), sondern quer zur Werkachse, also parallel zur Hauptebene des Bodens bzw. des Uhrglases (vgl. Seite 2, vierter Absatz). - 20 - Die Figuren 1 bis 5 zeigen Ausführungsbeispiele einer magnetischen Langwel- len-Antenne 10, bestehend aus einer Spule 15 auf einem Kern 14. In Fig. 1 ist ge- mäß der Druckschrift E2 der aus Kunststoff gespritzte, flach-topfförmige runde Ge- häuse- oder Bodendeckel als Einheitsboden für ein beliebig berandetes Armband- uhrgehäuse skizziert (vgl. Seite 3, letzter Absatz i. V. m. den Figuren 1 bis 5). Die Antennenanordnung (Spule und Kern) ist hierbei jeweils am Gehäuseboden fest- gelegt (vgl. nur Seite 3, Z. 26 - 30; S. 4, Z. 5 - 9, 15 - 16 und 30 - 31), der Gehäu- seboden wird auf das Uhrengehäuse aufgerastet (vgl. Seite 3, Z. 33 bis Seite 4, Z. 2). Die Figuren 6 und 7 der Druckschrift E2 zeigen Ausführungsbeispiele für den Fall, dass die Empfangsbedingungen sehr günstig sind bzw. die Empfängerschaltung der Funkuhr sehr empfindlich ist (vgl. Seite 5, erster Absatz i. V. m. Figuren 6 und 7). Für diesen Fall muss die Antenne gemäß der Lehre der Druckschrift E2 nicht mit einem Kern ausgestattet sein, es reicht vielmehr eine einfache Luft-Spule mög- lichst großen Durchmessers aus, die im Bodendeckel oder unter dem Uhrglas, je- weils im Randbereich umlaufend, angeordnet sein kann. Dabei ist jedoch, wenn der Einsatz auch in einer Armbanduhr mit Metallgehäuse vorgesehen sein soll, zur Vermeidung zu starker dämpfender Einflüsse des Metalls, z. B. vom Innenrand der metallischen Einfassung des Uhrglases, ein gewisser Abstand einzuhalten, der in der Größenordnung der Ringbreite der Spule liegt (vgl. Seite 5, Z. 5 - 12). Die Luft- spule ist am Uhrglas oder am Boden festgelegt (S. 5, Z. 14 - 20). Zusammenfassend lehrt die Druckschrift E2, dass bei Verwendung eines „beliebig berandeten“ Gehäuses durchaus eine magnetische Langwellenantenne verwend- bar ist. Konkret nennt die Druckschrift E2 für diesen Fall jedoch nur zwei Ausprä- gungen: die Verwendung einer koaxial angeordneten kernlosen (Luft-)Spule (Seite 2, dritter Absatz und Fig. 6 und 7 samt zuge- höriger Beschreibung) - 21 - die Verwendung einer parallel zu Boden bzw. Uhrglas angeord- neten kernbehafteten Spule, festgelegt im Boden der Uhr (Sei- te 2, vierter Absatz und Fig. 1 bis 5 samt zugehöriger Beschrei- bung). In beiden Fällen sind in den konkreten Beispielen die Antennenspulen - der Aufga- be der Druckschrift E2 folgend, eine Antenne anzugeben, welche als Austauschteil zur Verfügung gestellt werden kann -, welche jeweils leicht ausgetauscht werden können, am Uhrglas oder dem Boden festgelegt. Auch funktional sieht die Druck- schrift E2 eine Lage der Antenne an Glas oder Boden als vorteilhaft an (vgl. S. 2, Z. 13 - 16). Der Fachmann dürfte der E2 somit entnehmen: M1 Eine Funkarmbanduhr M2 mit in ihr Gehäuse aufgenommener M2a magnetischer Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern und M2b Uhrwerk, M3tlw wobei das Gehäuse zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem Material (hier: Kunst- stoff-Boden) ein „beliebig berandetes Armbanduhrgehäuse“ (S. 3, Z. 26) aufweist, M4 dem gegenüber der Antennen-Kern radial in Bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin versetzt ist (vgl. Fig. 1, 3 und 4). Ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 hatte der Fachmann keinen Grund für das Vorsehen eines Distanzrings, da der radiale Abstand zwischen Antenne und Gehäuse-Mittelteil bereits durch die Festlegung der Antenne am Boden bzw. am Uhrglas gewährleistet ist. Zudem bestand für den Fachmann keine Veranlas- sung, die Antenne in das Uhrwerk aufzunehmen, da dies der Intention der E2 wi- derspricht, ein Austauschteil bereitzustellen und eine Verlagerung in werksachsia- - 22 - ler Richtung möglichst weit vom Mittelpunkt des Uhrgehäuses entfernt und in funk- tional ausreichendem Abstand zu metallischen Teilen des Werkes und der Batterie vorzusehen (vgl. dort S. 2, Z. 13 - 16). Der Fachmann hatte somit keinen Anlass, die Merkmale M5, M5a und M5b zu realisieren. Insoweit kann dahingestellt blei- ben, ob der Fachmann unter einem beliebig berandeten Armbanduhrgehäuse auch ein solches mit einem metallischen Gehäuse-Mittelteil verstanden hätte. 2.2 Die behauptet offenkundig vorbenutzte G…-Uhr ist von der Klägerin unter Rückgriff auf die Fotoserie K16 bis K16e beschrieben worden. Die Bilder der Foto- serie K16 bis K16e widersprechen dem ersten Anschein nach nicht dem Vortrag der Klägerin. Insoweit dürfte die abgebildete Uhr eine M1 Funkarmbanduhr sein M2 mit in ihr Gehäuse aufgenommener M2a magnetischer Langwellen-Antenne mit Antennen-Kern und M2b Uhrwerk, M4 deren Antennen-Kern radial in Bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin versetzt ist. Weiter ist erkennbar M5 ein Distanzring, wohl aus Kunststoff und somit aus elek- trisch nicht leitendem Material, welcher zwischen dem Ge- häuse-Mittelteil und dem mit dem Antennen-Kern ausge- statteten Uhrwerk vorgesehen ist. M5a Dieser Distanzring gewährleistet wohl auch aufgrund seiner Anordnung einen allseitigen radialen Abstand vom Anten- nen-Kern zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils. M5b Auch dürfte sich der Distanzring in der Montageebene des Antennen-Kerns befinden. - 23 - Wie ausgeführt, ist auch nach dem Vortrag der Klägerin das Merkmal M3, demge- mäß das Gehäuse zwischen seinem Uhrglas und einem Boden ein metallenes Gehäuse-Mittelteil aufweist, bei der abgebildeten Uhr nicht erfüllt. Ausgehend von der behauptet offenkundig vorbenutzten G…-Uhr hatte der Fachmann zwar möglicherweise den Anlass, zur Weiterung der Modellvarianten über die Einsatzmöglichkeiten eines metallischen Gehäuse-Mittelteils nachzuden- ken. Er hätte zur Lösung dieser Aufgabe jedoch die Druckschrift E2 nicht herange- zogen, da diese ja, anders als die G…-Uhr, von der Bereitstellung einer leicht austauschbaren Antenne ausgeht. Hätte er dennoch zur E2 gegriffen, so lehrte ihn diese, die Antenne in einer Verlagerung in werksachsialer Richtung, möglichst weit vom Mittelpunkt des Uhrgehäuses entfernt, an Boden oder Uhrglas anzubringen (vgl. dort nur S. 2, Z. 13 bis 16), führte also auch nicht zu dem angegriffenen Ge- genstand. 2.3 Da die Lehre der Druckschrift E6 (wie oben ausführlich erläutert) den Fach- mann explizit auf die Vorteile einer Anordnung hinweist, bei der das Uhrwerk gera- de nicht mit einer Antenne ausgestattet, sondern die Antenne beabstandet und isoliert vom Uhrwerk über dem Zifferblatt angebracht wird, bietet sie dem Fach- mann keinerlei Anlass, eine Ausstattung des Uhrwerks mit einer Antenne zu erwä- gen. 2.4 Die weiteren Druckschriften E1, E3 und E4 tragen in Bezug auf das Zugrunde- liegen einer erfinderischen Tätigkeit nichts Zusätzliches bei und haben insoweit in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt. Zur Überzeugung des Se- nats kann auch jede beliebige weitere Zusammenschau des Standes der Technik den Fachmann nicht veranlassen, aus den dort aufgezeigten Möglichkeiten eine Funkarmbanduhr mit den beanspruchten Merkmalen zu entwickeln. - 24 - V. Da, wie oben dargelegt, die behauptete offenkundige Vorbenutzung des Gegen- stands des Streitpatents durch die Funkarmbanduhr Modell FU date 97-97 der Fir ma G… Uhren und Feinmechanik R… GmbH, auch in Zusammenschau mit anderem Stand der Technik, die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpa- tents in der angegriffenen Fassung des Patentanspruches 1 nicht gefährden könn- te, war eine Beweiserhebung diesbezüglich nicht notwendig. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Gutermuth Martens Gottstein Musiol Dr. Wollny Pü