Beschluss
26 W (pat) 560/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 560/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 1 041 616 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle für Klasse 33 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke IR 1 041 616 LAVANDA für die Waren der „Klasse 33: Alcoholic Beverages (except beers)“ nach vorangegangener Beanstandung den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen sei frei- haltebedürftig und ihm fehle das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungs- kraft. Die international registrierte Marke LAVANDA sei eine beschreibende An- gabe, weil der angesprochene Verkehr (Fachverkehrskreise wie Fachhandel, Heilpraktiker etc. und der Durchschnittsverbraucher) auch mit Blick auf die Ähn- lichkeit mit der korrespondierenden deutschen Übersetzung „Lavendel" das spani- sche bzw. italienische Wort „LAVANDA" in dieser Bedeutung verstehen würde. Daher könne entgegen der Auffassung der Markeninhaberin die international re- gistrierte Wortmarke LAVANDA als unmittelbarer Hinweis auf den besonderen Inhaltsstoff der mit der Schutzerstreckung beanspruchten Erzeugnisse dienen. Auch die seitens der Markeninhaberin beantragte Beschränkung des Warenver- zeichnisses auf „Wein, ausgenommen Wein enthaltend Lavendel oder mit Laven- del aromatisierter Wein“ vermöge der Bezeichnung LAVANDA nicht zur Schutzfä- higkeit zu verhelfen, da - von rechtlichen Bedenken abgesehen - durch den „Disclaimer" der beschreibende Charakter der Bezeichnung nicht beseitigt würde. Die von der Markeninhaberin zitierten Schutzgewährungen in den anderen euro- - 3 - päischen Ländern bzw. die Basiseintragung in Spanien ergäben kein Recht auf Schutzgewährung. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Anmeldezeichen mit dem Argument für unterscheidungskräftig, dass der maßgebliche inländische Verkehr nur in geringem Umfang des Spanischen mäch- tig sei und „Lavendel“ ohnehin nicht zum Grundwortschatz gehöre. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 IR vom 8. August 2012 aufzuheben, hilfsweise dem angemeldeten Zei- chen für folgende Waren Schutz zu bewilligen: Klasse 33 „Wein, ausgenommen Wein enthaltend Lavendel oder mit Lavendel aromatisierter Wein.“ II. Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und ihm das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Dies gilt grundsätzlich auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen. Zu den maßgebli- chen inländischen Verkehrskreisen zählt dabei neben den angesprochenen End- verbrauchern immer auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen be- - 4 - fasste Handel (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 ff., Rn. 44 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, 725, Rn. 29 - Chiemsee). Fremdsprachige Begriffe sind bereits dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihr beschreibender Bedeutungsgehalt zumindest von den am zwischen- staatlichen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist dabei im Lichte des ihm zu- grunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenver- kehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 26 - SAT.2) und trägt dem im All- gemeininteresse liegenden Ziel Rechnung, dass beschreibende Zeichen oder An- gaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern der Markeninhaberin, frei verwendet werden können. Insbesondere bei Begriffen, die den "klassischen" Welthandelssprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Portugie- sisch zuzuordnen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung von einer grundsätzli- chen Eignung zur Beschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 auszugehen (vgl. Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 401). Diese bereits von der Markenstelle zugrunde gelegten Ausgangspunkte ergeben, wie der angefochtene Beschluss zu Recht und überzeugend ausführt, dass dem Zeichen der Schutz zu versagen ist. Denn unzweifelhaft und auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt ist das Zeichen das spanische Wort für Lavendel. Auch in Portugiesisch, Italienisch und Slowenisch heißt Lavendel wie das Anmeldezeichen „LAVANDA“, in Polnisch la- wenda und Französisch „lavande“ (www.pons.eu). Die von der Markenstelle herangezogene Ähnlichkeit des Zeichens mit dem deutschen Wort Lavendel liegt ebenfalls auf der Hand. Es ist daher die Auffassung der Markenstelle, der inländi- sche Verkehr in der maßgeblichen Zusammensetzung werde die Bedeutung von LAVANDA mit Lavendel verstehen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerde kann nicht darin gefolgt werden, dem Verbraucher würde dieser Sinngehalt ohne ver- tiefte Spanischkenntnisse verschlossen bleiben. Das Gegenteil ist zur Überzeu- - 5 - gung des Senates der Fall. Lavendel ist als (Heil-) Pflanze, als Aroma, Auszug, Öl und in ähnlichen Formen allgegenwärtig und mit entsprechenden, werbeüblichen und auch fremdsprachlichen Benennungen versehen, sei es im Kosmetikmarkt, Gesundheits-, Wellness, Esoterikbereich, in Haus, Garten und Küche. Daher wird nicht nur der (sprachkundige) Fachhandel oder der kundige Weinkäufer bei der Auswahl spanischer Produkte, sondern auch der interessierte Durchschnittsver- braucher ohne gedankliche Anstrengung „LAVANDA“ als mit Lavendel (-aromen) in Verbindung stehend begreifen. Damit ist das Zeichen allerdings - wie letztlich die allein auf mangelndes Sprach- verständnis abstellende Beschwerde nicht bezweifelt - geeignet, die beanspruch- ten Waren in ihrer Beschaffenheit oder nach sonstigen Merkmalen zu bezeichnen. So können Weine und andere alkoholische Getränke Lavendel (-auszüge) ent- halten, den Farbton lavendel haben, lavendelartig im Aroma anmuten oder so aromatisiert sein usw. Dabei hat die Markenstelle überzeugend darauf hingewie- sen, dass es keiner weiteren besonderen Feststellung mehr bezüglich des Vorlie- gens eines gegenwärtigen oder künftigen Allgemeininteresses (bedürfe). … (und es) … nicht ausschlaggebend sei in diesem Zusammenhang, ob es sich bei derar- tigen alkoholischen Erzeugnissen auf der Basis bzw. unter Hinzufügung von La- vendel (noch) um ein Nischenprodukt oder schon um Massenerzeugnisse han- dele. … (weil dies)….die Eignung des Begriffs „LAVANDA" als mögliche be- schreibende Angabe nicht aus(schließe). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Denn - und das ergibt sich nicht zuletzt aus den in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegten Belegen - Wein wird auch ohne mit Lavendel aromatisiert oder versetzt zu sein als mit LAVENDELAROMEN ausgestattet beschrieben. So wird auf der Seite www.vinumnobile.de z. B. der Wein der Anmelderin „Perpetual 2009“ beschrieben mit „Duft: aromatisch und enorm vielschichtig mit Anklängen von La- vendel und Zitrusfrüchten, eingebettet in angenehme Röstnoten, den Duft von moosigem Waldboden und Sandelholz“. - 6 - Zugleich fehlt "LAVANDA" für die beanspruchten Waren jegliche Unterschei- dungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen inländischen interes- sierten Kreise werden dem Zeichen den oben genannten, im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Soweit sich der Markeninhaber auf die Schutzgewährung anderer Marken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Marke. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintra- gungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] - Bild.T-Online.de). Wie die Markenstelle zutreffend ausführt ist für die Unterscheidungskraft nur die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maß- geblich, wobei auch innerhalb der EU von Mitgliedsland zu Mitgliedsland durchaus unterschiedliche Verkehrsauffassungen zu einzelnen Angaben und Zeichen be- stehen können. Dementsprechend ist auch der Hinweis der Markenstelle auf die Beanstandungen in Zypern, Singapur, Norwegen, Rumänien, Bulgarien, die Slo- wakei, Estland, Serbien, Bosnien, Montenegro, Kroatien, die Schweiz und Öster- reich, die z. T. inzwischen endgültig zur Schutzversagung führten, zutreffend und lässt Schlussfolgerungen auf die Schutzunfähigkeit zu. Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann Bb