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Beschluss

27 W (pat) 84/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 84/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Januar 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 060 246.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 15. Januar 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2012 und vom 16. Mai 2012 werden insoweit aufgehoben, als dem angemeldeten Zeichen der Markenschutz versagt wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der farbigen (grün/schwarz/weiß) Wort-Bildmarke 30 2011 060 246 für eine Reihe von Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 41 hat die Marken- stelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegange- ner Beanstandung mit Beschlüssen vom 15. Februar 2012 und vom 16. Mai 2012 teilweise zurückgewiesen, nämlich u.a. für nachfolgend genannte Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung, Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen für Waren der Klassen 9, 18, 25 und 28, insbesondere für Sportwa- ren, Sportbekleidung, Sportschuhe, Sporttaschen, Sportbrillen, Schutzhelme, Fußballschuhe, Kopfbedeckungen, Fausthandschu- - 3 - he, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Handschuhe, Hem- den, Hosen, Jacken, Mützen, Pullover, Radfahrbekleidung, Ski- schuhe, Unterwäsche, Socken, Stirnbänder, Sweater, Überzieher, Wadenstrümpfe, Stutzen, Taschen, Trikots, T-Shirts, Bälle, Sport- geräte, Sportschläger, Sporthandschuhe und Sportzubehör, auch online; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen für Waren der Klassen 25 und 28, insbesondere für Sportwaren, Sportbekleidung, Sportschuhe, Sporttaschen, Sportbrillen, Schutz- helme, Fußballschuhe, Kopfbedeckungen, Fausthandschuhe, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Handschuhe, Hemden, Hosen, Jacken, Mützen, Pullover Radfahrbekleidung, Skischuhe, Unterwäsche, Socken, Stirnbänder, Sweater, Überzieher, Waden- strümpfe, Stutzen, Taschen, Trikots, T-Shirts, Bälle, Sportgeräte, Sportschläger, Sporthandschuhe und Sportzubehör. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Marke fehle die erforderliche Unterschei- dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Publikum verstehe die angemel- dete Wortfolge im Sinne von „meine Sportwelt", also dass die versagten Dienst- leistungen der Sportwelt dienten. Der Satz „Wir bewegen Dich" sei im Zusammen- hang mit Dienstleistungen im Sportbereich beschreibend und trage nicht zur Schutzfähigkeit bei. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sei auch der Bildbestandteil nicht geeig- net, das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden. Für die Dienstleistungen Lagerung und Verpackung von Waren sowie Erziehung sah die Markenstelle dagegen keine Schutzhindernisse. Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 25. Mai 2012 zuge- stellt worden. - 4 - Sie hat dagegen am 25. Juni 2012 Beschwerde eingelegt und sinngemäß bean- tragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmel- dung zurückgewiesen worden ist. Sie hält die angemeldete Marke aufgrund der farbigen Kombination der ver- schiedenen Elemente und der typographisch unterschiedlichen Wortelemente für schutzfähig. „Wir bewegen Dich" sei außerdem ein Slogan mit einer ungewöhn- lichen Aussage. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis auf die o.g. Dienstleistungen der Klasse 35 sowie die nichtbeschwerdegegen- ständlichen Dienstleistungen Lagerung und Verpackung von Waren sowie Erzie- hung beschränkt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Dienstleis- tungsverzeichnisses Erfolg. Einer Registrierung der beanspruchten Marke in ihrer Gesamtheit stehen für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Das angemeldete Zeichen entbehrt insoweit nicht jeglicher Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar enthält die Wortfolge „my sportworld", die aufgrund ihrer dem Grundwort- schatz des Englischen entstammenden Bestandteile weitesten Kreisen unmittelbar - 5 - verständlich ist, einen allgemein verständlichen Hinweis auf Angebote im sportli- chen Bereich und mit dem Personalpronomen der ersten Person (my) eine anprei- sende Angabe (vgl. BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2002 – 30 W (pat) 138/01 - myMu- sicScore). Zu betrachten ist aber die Marke in ihrer Gesamtheit. Mit dem Slogan „Wir bewe- gen Dich", der das Verb „bewegen" in einer für Werbung und Handelsdienstleis- tungen ungewöhnlichen Art verwendet, wirkt sie als betriebliches Unterschei- dungsmittel (vgl. EUGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik; BPatG GRUR 2001, 511 - Energie mit Esprit; BPatG, Beschl. v. 3. März 2010 – 26 W (pat) 71/09, BeckRS 2010, 10223 - Energie mit Idee), zumal die Wortfolge vom Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand verlangt. Mit den Dienst- leistungen Werbung und Handelsdienstleistungen werden keine Personen wie bei Reisen von einem Ort zum anderen bewegt. Auch werden dabei Menschen weder physiotherapeutisch bewegt noch in ihren Bewegungsabläufen angeleitet oder di- rekt unterstützt. Dass die von den Handelsdienstleistungen betroffenen Waren (Sportschuhe und –geräte etc.) einer Bewegung dienen können, erfasst die Aus- sage, dass jemand einen anderen bewegt, nur nach analysierender Betrachtungs- weise, die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht zu Grunde gelegt werden darf. Gleiches gilt für die Übertragung von „bewegen“ auf „motivieren“ oder „emotional berühren“ im Zusammenhang mit Werbung und Verkauf. Grundsätzlich sind keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterschei- dungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns). Die Eignung als Werbeslogan schießt eine Identifizierungsfunktion nicht aus. - 6 - Damit werden die angesprochenen Verbraucher das angemeldete Zeichen für die noch beanspruchten Dienstleistungen als so hinreichend phantasievoll ansehen, dass es als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal dienen kann. Letzte Zweifel an der Unterscheidungskraft würde die Graphik überwinden, zumal an diese auf Grund der sprachlichen Eigentümlichkeit der Wortbestandteile je- denfalls keine besonders hohen Anforderungen zu stellen wären. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist sie auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus beschrei- benden Angaben. Die Marke kann auch für die noch streitgegenständlichen Dienstleistungen einge- tragen werden. Die Angaben im Verzeichnis der Dienstleistungen sind hinreichend konkret, um der Anmelderin ebenso wie den Mitbewerbern Aufschluss darüber zu geben, welche Dienstleistungen vom Schutz der Marke umfasst sind, denn es sind die Waren oder Arten von Waren genannt, auf die sich die Handelsdienstleistun- gen beziehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 764 – Praktiker). Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs.3 MarkenG ist nicht ver- anlasst, nachdem erst die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses zum uneingeschränkten Erfolg der Beschwerde geführt hat. Dr. Albrecht Kruppa Kopacek Hu