Beschluss
4 W (pat) Ep 22/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 22/11 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 4. Dezember 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 1 199 020 (DE 501 08 977) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Engels so- wie den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt und den Richter Dipl.-Ing. Nees für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin und die Nebenintervenientin tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - 3 - T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 24. Juli 2001 unter Inanspruch- nahme der Priorität des deutschen Patents 100 51 805 angemeldeten, mit Wir- kung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 1 199 020 B1 (Streitpatent), das ein „WC-Sitzgelenk“ betrifft. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt un- ter der Nummer DE 501 08 977 geführt. Es umfasst zehn Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 - 3, 5, 6 und 8 - 10 angegriffen sind. Patentan- spruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch hat folgenden Wortlaut: 1. WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen ist, dadurch gekennzeich- net, dass das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrich- tung (11, 12) als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnier- dorn (28) ausgebildet ist. Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren angegriffenen untergeordneten Patentan- sprüche wird auf die Patentschrift Bezug genommen. - 4 - Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht erfinderisch sei. Er ergebe sich z. B. aus einer Kombination der Druckschriften D3 und D2. Das Streitpatent sei kon- struktiv wie die D3 aufgebaut. Es verfüge lediglich über einen anderen Anschluss der Halterung. Sei dem Fachmann der Aufbau in der D1 zu kompliziert, werde er durch die Sacklochbohrung in der D2 angeregt, diese zu verwenden, wodurch er bei der Erfindung sei. Nahegelegt sei die Erfindung aber auch durch die Druck- schrift D4 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. der Druckschrift D4 in Kombination mit der Druckschrift D2. Auch eine Kombination der Druck- schrift D1 mit D15 führe zum selben Ergebnis. Den abhängigen, angegriffenen Ansprüchen fehle ebenfalls jede erfinderische Tä- tigkeit. Die Klägerin beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: K4 (= D1) DE 37 22 114 C2 K5 (= D2) DE 44 09 516 A1 K6 (= D3) US 5,901,383 A K7 (= D4) JP 09-164097 A (sowie mit englischer Überset- zung) K8 (= D5) JP 10-201670 A (sowie mit englischer Überset- zung) K9 (= D6) JP 08-312694 A (sowie mit englischer Überset- zung) K10 (= D7) US 2,474,164 A K11 (= D8) DE 37 01 720 A1 K12 (= D9) US 5,996,132 A K13 (= D10) US 5,664,286 A K14 (= D11) WO 99/63874 A1 K15 (= D12) WO 99/63875 A1 K16 (= D13) US 5,768,718 A K17 (= D14) DE 297 01 545 U1. - 5 - Die Nebenintervenientin hat zudem eingereicht (Bl. 123 d. A.) als weitere Druck- schrift D15 DE 697 22 577 T2 sowie deren vorveröffentlichte Offenlegungsschrift als D15a EP 0 853 916 A1. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 1 199 020 B1 im Umfang der Ansprü- che 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 10 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei patent- fähig, da er erfinderisch und nicht nahegelegt sei. Es handele sich um eine inno- vative und elegante Lösung, die bereits mit mehreren Preisen ausgezeichnet wor- den sei (vgl. Anl. B1 bis B4). Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf den Hinweis vom 7. August 2012 wird Bezug genommen (Bl. 154/160 d. A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt aller Anlagen Bezug genommen. - 6 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. Die Nebenintervention ist ebenfalls zulässig. Es besteht ein rechtliches Interesse der Streitverkündeten am Beitritt auf der Seite der Klägerin (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66 Abs. 1 ZPO). Die Nebenintervenientin beliefert die Klägerin mit WC-Sitzgelenken. Die Klägerin wurde wegen dieser - an sie durch die Nebenintervenientin gelieferten - Sitzgelenke durch die Beklagte in einem Verlet- zungsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf aus dem verfahrensgegenständlichen Schutzrecht angegriffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.1.2006 - X ZR 236/01 - Carvedilol, GRUR 2006, 438 ff.). II. Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab- satz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist unbe- gründet. Weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin konnten den Senat davon über- zeugen, dass der Durchschnittsfachmann, hier ein Diplomingenieur des allgemei- nen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von WC-Sitzgelenken, die in Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre in nahelie- gender Weise aus dem Stand der Technik unter Einsatz seiner fachlichen Fähig- keiten auffinden konnte. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Die durch die ord- nungsgemäße Patenterteilung erlangte Rechtsstellung kann der Patentinhaberin nur dann wieder genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt hat (BGH 23.1.1990 X ZR 75/87, GRUR 1991, 522 ff. - Feuer- schutzabschluss, m. w. N.), was vorliegend nicht der Fall ist. - 7 - 1. Nach der Beschreibungseinleitung betrifft die Erfindung gemäß dem Oberbe- griff des Patentanspruchs 1 ein WC-Sitzgelenk, wie es z. B. aus der DE 3 701 720 A1 (K11) bekannt ist [0001]. Auch bei den weiteren im Stand der Technik be- kannten WC-Sitzgelenken (genannt sind u. a. die K14, K15) wird als nachteilig an- gesehen, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkachse der Sitzgarnitur auszubilden [0007]. Gemäß [0008] der Streitpatentschrift liegt dem Patentgegenstand daher die Auf- gabe zugrunde, ein WC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverlässige Dämpfung der Absenkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrich- tungstechnischen Aufwand ermöglicht. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein WC-Sitzgelenk mit folgenden Merk- malen: M1b: WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik M2b: mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen De- ckel der Sitzgarnitur, und M3b: mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung M4b: mit einem Adapterstück, das mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel verbunden ist. M5b: Das Adapterstück ist drehfest mit der Dämpfungs- einrichtung verbunden. - 8 - M6b: Die Dämpfungseinrichtung ist in einer Aufnahmeboh- rung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufge- nommen. M7b: Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung sind als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausge- bildet. M8b: Das Adapterstück hat einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist. 2. Zuständiger Fachmann für die sich vorliegend objektiv stellende und auch in der Patentschrift angegebene Aufgabe ist ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von WC-Sitzgelenken. 3. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer am Gesamtzusammen- hang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010, Xa ZR 149/07 - Rn. 29, GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; Urt. v. 3.6.2004, X ZR 82/03, GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche techni- sche Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welcher technische Sinn- gehalt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und in ihrer Gesamt- heit zukommt (BGH, Urt. v. 12.3.2002, X ZR 168/00, GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; Urt. v. 7.11.200o, X ZR 145/98, GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.). Den Grundsätzen zu Art. 69 Abs. 1 EPÜ fol- gend, ist bei der Auslegung eines europäischen Patents der Patentanspruch in seinem technischen Sinn und nicht etwa in seiner rein philologischen Bedeutung aufzufassen. Insoweit ist hier im Einzelnen von folgendem Verständnis auszuge- hen: - 9 - Während die ersten Merkmale des Patentanspruchs 1 allgemein die Befestigung der WC-Sitzgarnitur an einer Keramik (M1b), eine Schwenkachse für Sitz und De- ckel (M2b) sowie eine Dämpfungseinrichtung für die Schwenkbewegung und de- ren Aufnahme in der Sitzgarnitur (M3b, M6b) beschreiben, sind die folgenden Merkmale (M4b, M 5b, M7b und M8b) ausschließlich auf Lage und Ausgestaltung eines sog. Adapterstücks gerichtet, worin auch der Kern der patentgemäßen Lehre und dem was diese gegenüber dem Stand der Technik aufgabengemäß leistet gesehen werden kann. Daher kommt diesem Adapterstück für die Ausle- gung des Patentanspruchs 1 eine besondere Beachtung zu. Unter einem Adapterstück ist im vorliegenden technischen Gesamtzusammen- hang ein Bauteil eines WC-Sitzgelenks zu verstehen, durch das einerseits die in technischem Sinne adaptierte, also spezifisch angepasste Anbindung einer Dämpfungseinrichtung an den Adapter selbst realisiert wird und durch das ande- rerseits die Verbindung zu der Keramik des WC-Grundkörpers in direkter oder in- direkter Weise gewährleistet wird. Demgemäß ist in Merkmal M4b von einem Adapterstück die Rede, das mit einem in der Keramik befestigten Befestigungs- mittel verbunden ist, während nach Merkmal M5b das Adapterstück drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist. Das Adapterstück ist nach Merkmal M4b eindeutig ein Bauteil des in Merkmal M1b beschriebenen WC-Sitzgelenkes (vgl. „mit einem Adapterstück, …“ in Merkmal M4b), wobei ein einzelnes in Patentanspruch 1 beanspruchtes Sitzgelenk jeweils nur ein solches Adapterstück aufweist (vgl. Merkmale M4b „mit einem Adapter- stück“ und Merkmale M5b, M7b sowie M8b „das Adapterstück“) und auch die übri- gen Unterlagen des Streitpatents keine Hinweise auf weitere Adapterstücke in ein und demselben einzelnen WC-Sitzgelenk geben. In Merkmal M7b wird das Adapterstück weiter dadurch charakterisiert, dass es selbst und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet ist. Damit ist eine axiale Ausrichtung des Adapterstücks in Rich- tung der Gelenkachse des WC-Sitzgelenks definiert, was durch die Lagebeschrei- bung der Dämpfungseinrichtung noch unterstrichen wird, welche gemäß Merkmal - 10 - M6b in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufge- nommen werden soll. Die Struktur und räumliche Ausgestaltung des Adapterstücks wird in Merkmal M8b angegeben. Demnach hat das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grund- körper. Wie in Merkmal M8b weiter angegeben ist, ist in diesem (etwa) zylinder- förmigen Grundkörper eine radiale Sacklochbohrung ausgebildet. Diese dient - wie ebenfalls in Merkmal M8b angegeben - zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn, der wiederum in der WC-Keramik verankert ist (vgl. z. B. Abs. 0025 der Streitpa- tentschrift). Somit wird in Merkmal M8b auch die Art und Weise der Verbindung des Adapterstücks mit dem WC-Grundkörper (Keramik) detailliert als Steckverbin- dung zwischen dem Scharnierdorn, der Keramik und der Sacklochbohrung des Adapterstücks beschrieben. III. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der - aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare - Gegenstand des erteilten Patentan- spruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik jeweils vollum- fänglich vorweggenommen und deshalb nicht neu ist oder sich hieraus in nahe lie- gender Weise ergibt und damit nicht patentfähig i. S. v. Art. 138 (1) a) EPÜ ist. 1. Das WC-Sitzgelenk nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu. Seitens der Klägerin und der Nebenintervenientin wurde keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften als neuheitsschädlich geltend gemacht. Auch der Se- nat sieht in den im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre nicht vorweggenommen. Von dem Stand der Technik nach der DE 37 22 114 C2 (D1) unterscheidet sich der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 zumindest in der Befesti- gung des Adapterstücks an dem WC-Grundkörper (Keramik), die derart ausge- - 11 - staltet ist, dass das etwa zylinderförmige Adapterstück eine radiale Sacklochboh- rung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn aufweist (Merkmal M8b; s. o unter II.1. Merkmalsauflistung). Ein nach Merkmal M8b ausgestaltetes und auf den Scharnierdorn der Keramik aufsetzbares Adapterstück ist auch durch die US 5 901 383 A (D3) nicht bekannt geworden, so dass sich der Patentgegenstand auch von diesem Stand der Tech- nik hierdurch unterscheidet. Das WC-Sitzgelenk nach der DE 44 09 516 A1 (D2) weist zwar ein Adapterstück zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn auf, wobei das Adapterstück (14) selbst auch im Wesentlichen einen zylinderförmigen Grundkörper erkennen lässt. Anders als beim Patentgegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 ist dieses Adapterstück jedoch mit einer axialen Sacklochbohrung (31) zum Aufsetzen auf den Scharnier- dorn (18) (Fig. 1 bis 3) versehen, so dass sich der Patentgegenstand hiervon ebenfalls bereits in Merkmal M8b unterscheidet. Das WC-Sitzgelenk nach D2 ist darüber hinaus nicht mit einer Dämpfungseinrichtung ausgestattet, so dass sich der Patentgegenstand von diesem Stand der Technik noch in allen auf eine Dämpfungseinrichtung gerichteten Merkmalen, nämlich M3b, M5b, M6b und M7b, unterscheidet. Das beide WC-Sitzgelenke verbindende Querelement (11) nach der DE 697 22 577 T2 (D15) bzw. der vorveröffentlichten EP 0 853 916 A1 (D15a) ist rohrförmig ausgestaltet (vgl. z. B. Fig. 6, 10, 11, 12, 13) und weist eine radiale Bohrung in dem Rohrmantel auf, die der Aufnahme eines scharnierdornartigen Verankerungsstiftes (1) dient, welcher an seinem Ende einen geformten Kopf (7) trägt und an diesem dann mit Hilfe (verschiebbarer) Verriegelungselemente in dem Querelement verriegelt werden kann. Das beide Sitzgelenke verbindende, quer verlaufende Adapterstück weist zwar eine radiale Bohrung auf, die jedoch angesichts der rohrförmigen Struktur dieses Querelements keine Sacklochboh- rung darstellen kann, so dass sich der Patentgegenstand von diesem Stand der Technik in Merkmal M8b unterscheidet. Nachdem bei den WC-Sitzgelenken nach der D15 bzw. D15a Dämpfungseinrichtungen nicht vorgesehen sind, unterscheidet - 12 - sich der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 von diesem Stand der Technik zudem in allen seinen, auf eine Dämpfungseinrichtung gerichteten, Merkmalen (M3b, M5b, M6b, M7b). Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, zu denen die Klägerin und die Nebenintervenientin in der mündlichen Verhandlung nichts mehr vorgetra- gen haben, können ein WC-Sitzgelenk mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 nicht aufzeigen. Insbesondere vermag auch die JP 09-164097 A (D4) das streitpatentgemäße WC-Sitzgelenk nicht neuheitsschädlich vorweg zu nehmen, denn das dort dargestellte und beschriebene Adapterstück (2) ist ebenfalls nicht über eine Sacklochbohrung mit einem Scharnierdorn der Kera- mik verbunden (Merkmal M8b). 2. Die nach Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit; sie ergab sich für den angesprochenen Fachmann zum Zeitrang der Anmeldung nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren be- findlichen Stand der Technik (Art. 56 EPÜ). Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des zu Grunde liegenden technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 15.5. 2012, X ZR 98/09, GRUR 2012, 803 - Calcipotriol-Monohydrat; Urt. v. 4.2.2010, Xa ZR 36/08 - Tz. 31, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung), wo- bei die Wahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf und auch verschie- dene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH, Urt. v. 16.12.2008, X ZR 89/07 - Tz. 51, GRUR 2009, 382 - Olanzapin; Urt. v. 18.6.2009, Xa ZR 138/05 - Tz. 20, GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BPatG,, Beschluss v. 26.2.2003, 20 W (pat) 46/01, GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung). a) Den Ausgangspunkt des Standes der Technik, den der Fachmann bei sei- nem Bemühen um die objektive und auch im Streitpatent angesprochene Prob- lemlösung heranzog, mag danach - entsprechend dem Vortrag der Klägerin sowie - 13 - der Nebenintervenientin - einerseits die DE 37 22 114 C2 (D1) bilden, weil sie ein WC-Sitzgelenk mit den Merkmalen M1b bis M7b des Patentanspruchs 1 des Streitpatents lehrt. Der vergrößerte Endabschnitt (5‘‘) des inneren Zylinders (5) mag zusammen mit seiner axialen Verlängerung durch den Federhalter (20) grundsätzlich als Adapterstück im patentgemäßen Sinne zu betrachten sein (vgl. Fig. 13 der D1), wobei in diesem Adapterstück auch die Dämpfungsvorrichtung (3) aufgenommen ist. Allerdings ist dieses Adapterstück (5‘‘, 20) - anders als beim Patentgegenstand - nicht direkt mit einem Befestigungsmittel der WC-Keramik, wie einem Scharnierdorn o. ä., verbunden, sondern wird von zwei Anschlagschul- tern (22) getragen, die ihrerseits auf einer darunter angeordneten Basisplatte (10) ruhen. Zur Verbindung mit dem WC-Grundköper (Keramik) wird die Basis- platte (10) über herkömmliche Verschraubungen, wie sie in Fig. 1 der D1 zeichne- risch dargestellt sind, befestigt. Der Inhalt dieser Druckschrift kann deshalb dem Fachmann für sich gesehen keine Anregung dazu geben, das Adapterstück (5‘‘, 20), welches zweifellos einen in etwa zylinderförmigen Grundkörper aufweist, mit einer radialen Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn zu verse- hen. Vielmehr lehrt die D1, das Adapterstück jeweils eines Sitzgelenks - anders als beim Patentgegenstand - auf zwei Seiten über Anschlagschultern (22) abzu- stützen und über Kerben in den jeweiligen Endstücken des Adapterstücks, also dem Endabschnitt (5‘‘) des Innenzylinders (5) und dem Federhalter (20) drehfest auf den Anschlagschultern zu lagern (vgl. Sp. 4, Zeilen 55 bis 59) und diese An- schlagschultern (22) wiederum auf einer Basisplatte (10), welche ihrerseits auf dem WC-Grundkörper aufliegt, zu positionieren. aa) In seinem aufgabengemäßen Bestreben, den vorrichtungstechnischen Auf- wand bei einem bekannten WC-Sitzgelenk mit Dämpfungseinrichtung nach der D1 zu verringern, findet der Fachmann - anders als von der Klägerin sowie der Nebe- nintervenientin vorgetragen - in dem zweifellos vereinfacht ausgestalteten WC-Sitzgelenk nach der DE 44 09 516 A1 (D2), welches nicht mit einer Dämp- fungseinrichtung ausgestattet ist, kein Vorbild für eine Befestigung des Adapter- stücks i. S. d. Merkmals M8b. Zum einen ist das zylinderförmige Adapterstück (14) (vgl. Fig. 1 bis 3) der D2 nicht mit einer radialen, sondern einer axialen Sackloch- - 14 - bohrung (31) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (18) ausgestattet. Zum an- deren könnte die WC-Gelenkanordnung nach D2 den Fachmann allenfalls dazu anregen, die Basisplatte des WC-Gelenks nach D1 mit Sacklochbohrungen für Scharnierdorne zu versehen und durch diese Maßnahme die Verschraubung ge- gen eine leichter handhabbare Steckverbindung auszutauschen. Eine Maßnahme hingegen, die - wie von der Klägerin und der Nebenintervenientin vorgetra- gen - mit einer Sacklochbohrung an dem Endstück (5‘‘) ansetzt, um so eine Ver- bindung zu einem Scharnierdorn nach dem Vorbild der D2 herzustellen, würde weit außerhalb des Griffbereichs des Durchschnittsfachmanns liegen, denn zum einen müsste hierzu die tragende Unterkonstruktion, bestehend aus Basis- platte (10) und Anschlagschultern (22) auf beiden Seiten des Adapterstücks (5‘‘, 20) fort gelassen werden, was für sich genommen schon eine Mehrzahl von durch den Stand der Technik nicht nahe gelegte Schritte erfordert. Zum anderen müsste die beidseitige Lagerung und Lastableitung des Adapterstücks (5‘‘, 20) nach der D1 dahingehend berücksichtigt werden, dass das Endstück (5‘‘) und das End- stück (20), also der Federhalter des Adapterstücks, jeweils mit einer radialen - als solche durch die D2 nicht vorgegebenen - Sacklochbohrung versehen werden. Diese Maßnahme wäre auf Seiten des Endstücks (5‘‘), welches aus Vollmaterial gefertigt ist, in technischer Hinsicht zumindest noch denkbar, während dies im Fall des hohlzylindrisch ausgeführten Federhalters (20), der die drehbare Welle (19) in sich trägt (vgl. Fig. 13), technisch schon nicht mehr realisierbar wäre. Hinzu kommt, dass nach Durchführung aller dieser Maßnahmen das Adapter- stück - anders als beim Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 - dann an zwei Sacklochbohrungen und damit über zwei Punkte auf Scharnierdornen zu lagern wäre. Somit konnte der Fachmann, ausgehend vom Stand der Technik nach D1, auch unter Hinzuziehung der Merkmale der D2 keine Anregungen erhalten, um in nahe- liegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 zu gelan- gen, insbesondere im Hinblick auf Merkmal M8b. - 15 - bb) Dasselbe gilt sinngemäß auch beim Stand der Technik nach D1, wiederum als Ausgangspunkt, und der Hinzuziehung des Standes der Technik nach der DE 697 22 577 T2 (D15) bzw. EP 0 853 916 A1 (D15a). Zwar lehrt die D15/D15a eine radiale Bohrung in ein rohrförmiges Querteil (11) zur Aufnahme des Kopfes (7) ei- nes Scharnierstiftes (1), welche insoweit auch an der in Merkmal M8b des Pa- tentanspruchs 1 angegebenen Richtung, also radial, ansetzt, jedoch keine Sack- lochbohrung bilden kann, weil sie in dem Hohlraum des rohrförmigen Körpers en- det. Auch eine Übernahme dieser Lehre nach D15/D15a würde den Fachmann aber ungeachtet dessen hinsichtlich der beidseitigen Lastableitung des WC-Gelenks nach der D1 vor genau die Fragen stellen, die bereits für eine zu- sammenschauende Betrachtung von D1 mit D2 beschrieben worden sind, nämlich ob und in wie weit die in D1 beschriebene und dargestellte Unterkonstruktion be- stehend aus zwei Anschlagschultern und einer Basisplatte fortgelassen werden kann und wie mit der beidseitigen Lastableitung am Adapterstück nach der D1 zu verfahren ist. Nach alledem konnte auch eine Zusammenschau der technischen Lehren nach D1 und D15/D15a einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise zum Gegen- stand des Streitpatents nach Anspruch 1 führen. b) Auch die US 5 901 383 A (D3) kann als Ausgangspunkt der Problemlösung den Fachmann, selbst unter Berücksichtigung seines Fachwissens, nicht in nahe- liegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents führen. Zwar mag das in Fig. 16 der D3 detailliert dargestellte Teil mit der Bezugsziffer 262, welches die Abstützung des WC-Sitzgelenks bewirkt und mit der Dämpfungseinrichtung (300) drehfest verbunden ist (Merkmal M5b) und zusammen mit dieser die Schwenk- achse für den Deckel oder den Sitz bildet (Merkmal M7b) als Adapterstück im pa- tentgemäßen Sinne aufzufassen sein. Jedoch befindet sich dieses Bauteil nicht in der Nähe der WC-Keramik, sondern ist von dem Toilettenschüsselkörper (202) durch einen großen und weiträumigen Gehäusekörper (214) mit einer senkrechten Wand (256) darauf, aus der dieses Bauteil über einen Rücksprung (252) über ei- nen weiteren flacheren Teil des Gehäusekörpers (214) hinaus ragt, getrennt, wie - 16 - in Fig. 9 insgesamt zu erkennen ist. Das Bauteil (262) weist darüber hinaus keinen etwa zylindrischen Grundkörper auf, wie z. B. in den Fig. 11 und 17 bis 19 erkenn- bar ist. Eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ei- ner WC-Keramik ist ebenfalls nicht vorgesehen und ist bei dieser von einer weit- läufigen Gehäuseunterkonstruktion (214) getragenen Gelenkmechanik auch nicht erforderlich. Somit vermag der Stand der Technik nach D3 für sich betrachtet dem maßgeblichen Fachmann keinerlei Anregungen im Hinblick auf Merkmal M8b des erteilten Patentanspruchs 1 zu vermitteln, denn das Adapterstück nach D3 bedarf keiner Halterung in einem Scharnierdorn einer WC-Keramik, weil es von einer umfangreichen Gehäusestruktur getragen wird. Sofern der Fachmann die in D3 dargestellte und beschriebene Konstruktion eines WC-Sitzgelenks und dessen Befestigung an einer WC-Keramik vereinfachen wollte, würde er, angeregt durch die bekannten einfachen Lösungen zur Verbin- dung von WC-Sitzgelenk und Keramikgrundkörper gemäß der D2 bzw. der D15/D15a, möglicherweise die dort beschriebene Verbindung über einen Schar- nierdorn über Bohrungen an der Unterseite der Gehäusestruktur (214) der D3 verwirklichen. Somit würde aber auch die Hinzuziehung des Standes der Technik nach D2 bzw. D15/D15a allenfalls zu einer anderen als in Merkmal M8b beschrie- benen konstruktiven Lösung führen. An einer Befestigung des Adapterstücks gemäß der D3 direkt auf einem Schar- nierdorn, wie in D2 bzw. D15/D15a für einfache WC-Gelenke ohne Dämpfungsein- richtung vorbeschrieben, wäre der Fachmann indes bereits durch eine dann not- wendige umfangreiche Umkonstruktion der gesamten Gelenkanordnung unter Weglassen der komplexen Gehäusestruktur der D3, welche u. a. auch das Adap- terstück trägt, gehindert. Selbst wenn der Fachmann überhaupt eine Kombination der Lehren nach D3 und D2 bzw. D15/D15a in Erwägung ziehen würde, wären auch in diesem Falle zu viele in naheliegender Weise - und zudem nicht ange- regte - Schritte erforderlich, um auf der Grundlage dieses Standes der Technik zu einer technischen Maßnahme wie in Merkmal M8b beschrieben, zu gelangen. Somit kann selbst eine Kombination, ausgehend von der D3 in Verbindung mit der - 17 - D2 oder der D15/D15a den Fachmann nicht zum Gegenstand des erteilten Pa- tentanspruchs 1 des Streitpatents führen. c) Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften, die von der Klägerin bzw. der Nebenintervenientin auch in der mündlichen Ver- handlung nicht aufgegriffen worden sind, liegen - wie bereits im qualifiizierten Hin- weis ausgeführt - weiter ab vom Gegenstand des Streitpatents und stehen des- halb dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht patenthindernd ent- gegen. Dies gilt auch für eine fachmännische Zusammenschau des Standes der Technik nach D1 bzw. D3, jeweils mit D4, denn auch eine derartige Zusammen- schau kann zumindest nicht zu einem Gegenstand mit dem Merkmal M8b führen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch fachübliche Erwägungen ohne wei- teres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Über- legungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat daher Bestand. 3. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2, 3, 5, 6 und 8 bis 10, die Ausge- staltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 enthalten, werden vom be- standsfähigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellun- gen bedurfte (BPatG, Urt. v. 17.5.1994, 3 Ni 25/93 - BPatGE 34, 215). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 2 S. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Die Nebenintervenientin gilt als Streitgenossin der Klägerin i. S. v. § 69 ZPO (BGH, Urt. v. 16.10.2007, X ZR 226/02 - GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II) und haftet deshalb für die Kostenerstattung. Die Entschei- - 18 - dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG, § 709 ZPO. Engels Dr. Huber Dr. Mittenberger-Huber Dr. Dorfschmidt Nees Cl/Pr