Beschluss
5 W (pat) 40/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 5 Ni 40/10 Entscheidungsdatum: 2. Oktober 2012 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 83 Abs. 4 PatG n.F.; § 144 Abs. 1 und 2 PatG Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler 1. Wird der Streitwert eines Patentnichtigkeitsverfahrens erst in der mündlichen Verhandlung festgesetzt, ist ein Antrag auf Streitwertherabsetzung auch nach deren Beginn zulässig, jedenfalls dann, wenn in der Nichtigkeitsklage ein niedrigerer Streitwert genannt werde. 2. Durch die Vorlage eines Internetauszuges betreffend die Eintragung einer Prozesspartei im Handelsregister des Vereinigten Königreichs, in dem die Prozesspartei als „schlafende“ Gesellschaft (Dormant Accounts) ohne Einkünfte angegeben ist, kann eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage i.S.d. § 144 Abs. 1 PatG nicht glaubhaft gemacht werden. 3. Bei einer Zurückweisung „einer Verteidigung der Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents gemäß § 83 Abs. 4 PatG n.F. ist ein strenger Maßstab anzulegen (wie BPatGE 53, 40 – Wiedergabeschutzverfahren). BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 40/10 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 2. Oktober 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das deutsche Patent 101 48 799 hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 101 48 799 wird für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten deutschen Patents 101 48 799 (Streitpa- tent), das einen "Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler" betrifft und 6 Patentan- sprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet wie folgt: 1. Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Front- end aus einem Eingangswiderstand [1], einem Rückkopplungs- widerstand [2], einer Integrator-Kapazität [3] und einem Flip- Flop [4] besteht, dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des Flip-Flops [4] befindlicher Buf- fer [5] [7] und/oder ein hinter dem Ausgang des Flip-Flops [4] im Rückkopplungspfad befindlicher Buffer [6] [8] betriebsspan- nungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile be- inhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopp- lung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt. Wegen der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift DE 101 48 799 C2 Bezug genommen. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 beruhe ausgehend von der Druckschrift DE 195 18 508 A1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem sei die Lehre des erteilten Patentanspruchs 5 nicht ausführbar. Die Klägerin erhebt mit Schriftsatz vom 1. August 2011 zusätz- lich noch den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber der ur- sprünglichen Offenbarung. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit auf folgende Un- terlagen: D1: DE 195 18 508 A1 D2: "Sigma-Delta-ADC in Software", Design & Elektronik 10/98 D3: US 4,926,178 D4: Steven Harris: "Layout and Design Rules for Data Conver- ters and other Mixed Signal Devices", February 1998, Appli- cation Note AN18, herausgegeben von der Cirrus Logic, Inc. (Austin, Texas, USA) D5: US 4,746,899 D6: JP 2734731 B2 D6a: maschinell erstellte Übersetzung von D6 D7: WO 95/24077 A1. Wegen der unzulässigen Erweiterung bezieht sich die Klägerin auf die D9: DE 101 48 799 C2 (gemeint ist wohl die A1-Schrift). Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 101 48 799 für nichtig zu erklären. Die Beklagte, die die erteilte Fassung des Streitpatents nur mehr hilfsweise vertei- digt, beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die in der mündli- chen Verhandlung überreichte geänderte Fassung von Patentan- spruch 1 richtet, der sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 an- schließen. Patentanspruch 1 dieser in erster Linie verteidigten Fassung lautet wie folgt (Än- derungen gegenüber der erteilten Fassung mittels Fettdruck sowie durch Strei- chungen kenntlich gemacht) 1. Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Front- end aus einem Eingangswiderstand [1], einem Rückkopplungs- widerstand [2], einer Integrator-Kapazität [3] und einem Flip- Flop [4] besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die Betriebsspannung eines ein vor dem D-Eingang des Flip-Flops [4] befindlichen Buffers [5] [7] und/oder ein hinter dem Ausgang des Flip-Flops [4] im Rückkopplungspfad befindli- chen Buffers [6] [8] betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip stabi- lisiert versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halblei- terchip und analogem Frontend eintritt. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in den verteidigten Fassungen für patentfähig, insbesondere ergebe sich sein Gegenstand nicht in naheliegender Weise aus dem von der Klä- gerin angeführten Stand der Technik. Die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Gegenstand des Streitpa- tents gehe auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich einge- reichten Fassung hinaus. Zur Stützung ihres Vorbringens legt die Beklagte folgende Unterlagen vor: NB-1: Anne-Johan Annema, Bram Nauta, Ronald van Langevel- de, Hans Tuinhout, Analog Circuits in Ultra-Deep-Submi- cron CMOS, IEEE JOURNAL OF SOLID-STATE CIR- CUITS, VOL. 40, NO. 1, JANUARY 2005, Seiten 132 bis 143 NB-2: Dr. Michael Gude, Gerriet Müller, Fully Digital Implemen- ted Delta-Sigma Analog to Digital Converter, Konferenz- beitrag IP/SOC 2006 – December 6-7, 2006, Grenoble, Frankreich NB-3: IP-SOC 2006, IP Based SoC Design, Conference & Exhi- bition, Dec 6-7, France, Program Committee (Liste der Commiteemitglieder) NB-4: Abb. 1: Erfindungsgemäße Schaltung mit analogen und di- gitalen Anteilen (Schriftsatz vom 20. August 2012). Die Klägerin hält die Vorlage der nunmehr beanspruchten Fassung von Patentan- spruch 1 erstmals in der mündlichen Verhandlung für verspätet und beantragt de- ren Zurückweisung. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Im Termin hat der Senat nach Erörterung mit den Parteien den Streitwert, den die Klägerin in der Klageschrift mit 100.000,00 € angenommen hatte, auf 500.000,00 € festgesetzt. Dem Antrag der Beklagten auf Streitwertbegünstigung hat die Klägerin mit der Begründung widersprochen, der vorgelegte Internetaus- zug (https://ewf.companieshouse.gov.uk: Registered Number 06441437, M… … Development Ltd., Dormant Accounts, Balance Sheets as at 30 November 2011) mache die angebliche Gefährdung der wirt- schaftlichen Lage der Beklagten nicht glaubhaft. Der Senat hat den Antrag der Be- klagten durch Beschluss zurückgewiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 PatG vom 19. Juli 2012 Bezug genommen sowie auf das Sitzungsprotokoll und die gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Nichtigkeitsklage ist begründet, da die Verteidigung der Beklagten mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten geänderten Fassung des Streitpatents nach § 83 Abs. 4 PatG zurückzuweisen war. Soweit die Beklagte das Streitpatent hilfsweise in der erteilten Fassung verteidigt, geht dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 22 Abs. 1 PatG). Ob das Streitpatent daneben auch wegen fehlender Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 PatG) für nichtig zu erklären wäre und ob der weitere Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 PatG) vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben. I. Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Fassung von Patentanspruch 1 des Streitpatents, auf die die Beklagte ihre Verteidigung in erster Linie stützt, ist gemäß § 83 Abs. 4 PatG zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Pa- tentgericht eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn dieses Vorbringen nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen (Nr. 1 bis 3) von § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG erfüllt sind. 1. Die geänderte Fassung von Patentanspruch 1, mit der das Streitpatent in erster Linie verteidigt werden soll, hat die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhand- lung vorgelegt. Das neue Vorbringen ist somit nach Ablauf der im Hinweis des Se- nats nach § 83 Abs. 1 PatG gesetzten Fristen eingereicht worden und hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG). Zwar hatte die Beklagte in ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 20. August 2012 auf die im Hinweis geäußerten Bedenken des Senats im Hinblick auf eine möglicherweise erfolgte unzulässige Änderung gegenüber der ursprüngli- chen Offenbarung (DE 101 48 799 A1) reagiert, indem sie rein vorsorglich und hilfsweise beantragte, Patentanspruch 3 dadurch einzuschränken, dass der Begriff "externe Buffer" durch "externe digitale Buffer" ersetzt werden sollte. Zusätzlich sollte es in Patentanspruch 1 statt "betriebsspannungsmäßig getrennt" nunmehr "betriebsspannungsmäßig entkoppelt" heißen. Zu diesen angekündigten hilfswei- sen Fassungen hat sich die Klägerin sodann auch noch vor dem Termin schrift- sätzlich geäußert. Entgegen der Ankündigung hat die Beklagte jedoch diese An- spruchsfassungen in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt, sondern mit dem neuen Patentanspruch 1 einen Gegenstand beansprucht, der ihrem bis- herigen Vortrag so nicht zu entnehmen war. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe sich auf die neue Anspruchsfassung dennoch einstellen müssen, da die vorgenommenen Änderungen der Beschrei- bung des Streitpatents sowie den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen seien, auf die sie sich ohnehin im Hinblick auf die mündliche Verhandlung hätte vorberei- ten müssen, kann dies nicht zur Berücksichtigung der neuen Antragstellung füh- ren. Denn nach Ansicht des Senats ist vorliegend eine Grenze überschritten, jen- seits derer sich die Klägerin nicht mehr ausreichend im Termin zu der gegneri- schen Verhandlungsführung einlassen konnte, so dass sich die Notwendigkeit ei- ner Vertagung ergeben hätte. Anderenfalls wäre das rechtliche Gehör der Klägerin nicht in ausreichendem Maße gewahrt worden. Nach höchstrichterlicher Recht- sprechung, die insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der An- wendung des § 173 VwGO entwickelt worden ist, sind eine Vertagung der mündli- chen Verhandlung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder meh- rerer Parteien berühren und die auch gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots er- fordern (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – X ZR 212/02 m. w. N., veröffent- licht unter dem Schlagwort "Vertagung" in GRUR 2004, 354, häufig auch zitiert un- ter "Crimpwerkzeug I"). Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantie des An- spruchs auf rechtliches Gehör verbleibt dem Gericht dann auch kein Ermessens- spielraum bei der Frage der Vertagung (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 25. April 2012, Aktenzeichen 5 Ni 28/10 (EP)). Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung wäre danach auch vorliegend als er- forderlich anzusehen gewesen. Denn für die neue Anspruchsfassung gab es im Vorfeld der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Hinweises nach § 83 Abs. 1 PatG und der Reaktion der Beklagten hierauf keine Anzeichen. Der neu beanspruchte Gegenstand betraf auch nicht nur geringfügige Änderungen, die sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung bzw. in den Schriftsätzen quasi zwangsläufig ergeben hätten. Soweit in der neuen Anspruchsfassung meh- rere Gesichtspunkte vorhanden waren, zu denen die Klägerin hätte Stellung neh- men müssen, kann von ihr nicht verlangt werden, zu einzelnen der geänderten Punkte vorab vorzutragen. Die Beurteilung einzelner Gesichtspunkte der geänder- ten Fassung konnte vorliegend nicht ohne Berücksichtigung der Merkmale in ihrer Gesamtheit mit ihren Auswirkungen auf die technische Lehre insgesamt erfolgen. 2. Die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 PatG kumulativ erforderlichen weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Die Beklagte hat die Verspätung nicht ge- nügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Nr. 2 PatG). Eine Begründung, warum sie die in erster Linie verteidigte Fassung des Anspruchs 1 erst in der mündlichen Verhand- lung vorgelegt hat, hat sie nicht abgegeben. Die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG erforderliche Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung (vgl. Ziffer V des Hinweises des Senats vom 19. Juli 2012 am Ende) war dem gerichtlichen Hin- weis beigefügt. 3. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2012 (5 Ni 28/10 (EP) - BPatGE 53, 40) näher begründet hat, ist die "Kann"-Vorschrift des § 83 Abs. 4 PatG in normal gelagerten Fällen grundsätzlich anzuwenden, schon aus den Gründen der Prozessökonomie bei hoher Geschäftsbelastung und der Rechtssicherheit (a. a. O. S. 48). Ein Ausnahmefall wie in den dort genannten Sachverhalten (z. B. Missverständnis über einen Hinweis, Grenzfälle des Vorlie- gens der Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 PatG) oder ein damit vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend für den Senat nicht erkennbar. II. Zur hilfsweise verteidigten, erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 1. Grundsätzlich könnte sich die Frage stellen, ob die hilfsweise Verteidigung einer (weitergehenden) Fassung neben einer in erster Linie beanspruchten beschränk- ten Fassung als zulässig anzusehen ist. Im Fall einer Zurückweisung einer (be- schränkten) Fassung nach § 83 Abs. 4 PatG ist dies aber ebenso als zulässig an- zusehen wie in früheren Fällen, in denen das Gericht die Zulässigkeit einer geän- derten Fassung - z. B. wegen einer damit verbundenen Schutzbereichserweite- rung - verneint hat, wodurch dann das Patent in seiner erteilten Fassung der Prü- fung zugrunde zu legen ist (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 230). Nachdem die Beklagte eindeutig erklärt hat, das Patent auch in der erteilten Fassung verteidigen zu wollen, kann es dahinstehen, ob das Gericht auch ohne eine derartige Erklärung diese Prüfung "von Amts wegen" hätte durchführen müssen (vgl. BPatG, Urteil vom 26. Juni 2007, BPatGE 50, 72 = GRUR 2009, 145 - Fentanylpflaster, dazu Keukenschrijver a. a. O., Rdnr. 230 und Fußnote 929). 2. Das Streitpatent betrifft einen Delta-Sigma-Analog/Digital-Wandler. A/D-Wandler nach dem Delta-Sigma-Prinzip wandeln ein analoges Signal in zwei Schritten in ein digitales Signal mit einer vorgegebenen Wortbreite. Ein Delta-Sig- ma-AD-Wandler besteht in einer Grundschaltung aus einem Delta-Sigma-Modula- tor, der den sogenannten Bitstream erzeugt, und einem nachgeschalteten Tief- passfilter. Der Delta-Sigma-Modulator selbst setzt sich in seiner einfachsten Schaltungsvariante aus einem Integrator, einem Komparator und einem getakte- ten 1-Bit-Speicher (D-Flip-Flop) zusammen. Im Modulator wird das Eingangssignal einer bestimmten Bandbreite mit einer hohen Überabtastrate abgetastet und das so generierte digitale Signal nach einer Digital-Analog-Wandlung am Eingang ge- gengekoppelt. Eine typische Eigenschaft dieses Modulationsprinzips ist, dass die spektrale Leistungsdichte des unerwünschten Wandlungsrauschens bei niedrigen Frequenzen verkleinert und bei hohen Frequenzen, die außerhalb des zu erfas- senden Frequenzbandes liegen, erhöht wird, wodurch eine Erfassung der nieder- frequenten Signalanteile mit hohem Rauschabstand ermöglicht wird. Die aufgrund des ungünstigen Signal-Rauschverhältnisses nicht genutzten höheren Frequenzen werden durch ein (Tiefpass-) Filter entfernt. Im Hinblick auf verschiedene Schaltungsrealisierungen eines Delta-Sigma-Ana- log/Digital-Wandlers verweist die Patentschrift auf den Fachartikel "Delta-Sigma Data Converters: Theory, Design, and Simulation" von Steven R. Norsworthy, u. a. ISBN: 0780310454 (1996) (vgl. Absatz [0002]). Weitere Schaltungsrealisierungen, die aus einem analogen und einem integrierten digitalen Schaltungsteil bestehen, seien in den Druckschriften DE 195 18 508 A1 (D1) und JP 10-2734731 B2 ange- geben (vgl. Absatz [0004]). Auch für die in der US 6,232,902 B1 aus Gründen der Stromaufnahme für die Be- grenzung der Frequenz des Ausgangssignals des Flip-Flops beschriebene auf- wändige Schaltung mit Timern werde eine einfachere Lösung vorgeschlagen (vgl. Absatz [0015]). Ausgehend vom vorstehenden Stand der Technik hat es sich das Streitpatent zur Aufgabe gemacht, den analogen Teil eines Delta-Sigma-A/D-Wandlers (analoges Frontend) soweit zu verbessern, dass bei Beibehaltung des einfachen Aufbaus ei- ne erhebliche Steigerung der Auflösung möglich werde, wobei die für gängige Au- dio-Codecs benötigte Auflösung von mindestens 13 Bit angestrebt werde (vgl. Ab- satz [0007]). Zur Lösung der vorstehenden Aufgabe schlägt das Patent einen Delta-Sigma Ana- log-/Digital-Wandler vor, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt (Änderungen gegenüber ursprünglichen Fassung fett): a) Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dadurch gekennzeich- net, dass b) das dessen analoges Frontend aus einem Eingangswider- stand, einem Rückkopplungswiderstand, einer Integrator-Ka- pazität und einem Flip-Flop besteht, dadurch gekennzeichnet, c) dass ein vor dem D-Eingang des Flip-Flops befindlicher Buffer und/oder d) ein hinter dem Ausgang des Flip-Flops im Rückkopp- lungspfad befindlicher Buffer e) betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt. 3. Der streitpatentliche Gegenstand richtet sich an einen Diplomingenieur (FH) der Elektrotechnik, der mit dem Entwurf von Schaltungen für die Analog-Digital-Wand- lung für die Übertragungstechnik befasst ist. 4. Ausgehend vom Fachwissen des so definierten Fachmanns legt der Senat die erteilte Fassung wie folgt aus: Beansprucht ist ein Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, der unter anderem aus einem analogen Frontend und ein oder zwei Buffern gebildet wird. Das analoge Frontend wiederum setzt sich ausweislich des Merkmals b) aus einem (D)-Flip- Flop, einem Eingangswiderstand, einem Rückkopplungswiderstand und einer Inte- grator-Kapazität zusammen. Damit präsentiert sich der als "analoges Frontend" bezeichnete Schaltungsverbund dem Fachmann als schaltungstechnisch ge- mischter analog/digitaler Schaltungsaufbau. Hinsichtlich der Schaltungsausführung der beiden Buffer sind der Patentschrift kei- ne eindeutigen Zuordnungen zu analoger oder digitaler Schaltungstechnik ent- nehmbar, so dass für den Verwendungszweck geeignete Bufferschaltungen in al- len bekannten schaltungstechnischen Ausführungsformen in Betracht zu ziehen sind. Soweit im Anspruch (Merkmal e) eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend angesprochen ist, hat die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie unter Entkopplung aus- schließlich eine Entstörung der Betriebsspannung verstanden wissen will, wie sie bspw. durch sogenannte Entkopplungskondensatoren oder in Form von Stabilisie- rungsmaßnahmen in den Versorgungsspannungszuführungen erreicht werde. So- weit die Beklagte daraus schlussfolgert, dass eine Entkopplung der Betriebsspan- nung im vorstehenden Sinne gerade das Gegenteil einer völligen Trennung der Spannungsquellen sei, steht diese Auffassung im Einklang mit dem Verständnis des zuständigen Durchschnittsfachmanns, auf die es für die Beurteilung des Pa- tentanspruchs ankommt. Allerdings sind derartig ausgeführte Entkopplungsmaß- nahmen im erteilten Patentanspruch 1 nicht beansprucht. Vielmehr wird nach dem dort vorgegebenen Merkmalskomplex c) bis e) eine Entkopplung zwischen Halb- leiterchip und analogem Frontend dadurch erreicht, dass die Buffer betriebsspan- nungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halblei- terchip zu versorgen sind. Damit ist bei fachmännischer Lesart auch die schal- tungstechnisch einfachste Entkopplungsmaßnahme in Form einer Betriebsspan- nungsversorgung mit jeweils getrennten Spannungsquellen für die einzelnen Schaltungskomponenten mit umfasst. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, um der Er- findung gerecht zu werden, müsse man den erteilten Patentanspruch 1, insbeson- dere den Merkmalskomplex c) bis e), unter Zuhilfenahme der Beschreibung be- schränkt auslegen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Eine beschrän- kende Auslegung der Patentansprüche unter Zuhilfenahme der Beschreibung wä- re nur dann geboten, wenn sich aufgrund der Wortwahl der technische Sinngehalt der Anspruchsfassung dem Fachmann nicht erschließen würde bzw. der damit un- ter Schutz zu stellende Gegenstand nicht eindeutig ermittelbar wäre. Ein solcher Fall liegt hier aber zur Überzeugung des Senats nicht vor. Vielmehr sind die ein- zelnen Schaltungsmaßnahmen mit in der Fachwelt etablierten Begriffen belegt, mit denen der Fachmann einen eindeutigen Wirkungsablauf verknüpft. Soweit die Be- klagte in der Beschreibung enthaltene, den Schutzumfang einschränkende Sach- verhalte in den Wortlaut der Anspruchsfassung mit hineingelesen haben will, mag dies zwar der Intention der Beklagten Rechnung tragen, einen sich vom allgemei- nen Verständnis möglicherweise abhebenden Sachverhalt konstruieren zu kön- nen. Da aber im vorliegenden Fall der Anspruchswortlaut den unter Schutz gestell- ten Delta-Sigma-Analog-/Digital-Wandler in eindeutiger und klarer Weise wieder- gibt, ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, den allgemein ge- haltenen erteilten Patentanspruch 1 einschränkend auszulegen und den Sinnge- halt des Patentanspruchs auf die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungs- formen einzuschränken (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport). 5. Unter Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Verständnisses der An- spruchsfassung erweist sich der Patentanspruch 1 als unzulässig, weil die Merk- male c) bis e) der erteilten Fassung in den ursprünglichen Unterlagen nicht unmit- telbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart sind (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin). Im Zusammenhang mit der Beschaltung des Rückführungspfads sind ursprünglich entgegen der im erteilten Patentanspruch 1 allgemein angegebenen "Buffer", de- ren Arbeitsweise als analoge oder digitale Schaltung mithin offen bleibt, nur digita- le Signalbuffer offenbart (vgl. urspr. Beschreibung Absatz [0013]). Diese verallge- meinernde Angabe "Buffer" findet sich wegen der Alternative "oder" sowohl in Merkmal c) als auch in Merkmal d). Die Angabe "betriebsspannungsmäßig getrennt ... versorgt" versteht der Fach- mann in ihrer Allgemeinheit, wie unter 3. dargelegt, auch dahingehend, dass für die Spannungsversorgung der Buffer und der digitalen Schaltungsteile jeweils auch auf separate Spannungsquellen zurückgegriffen wird. Eine betriebsspan- nungsmäßige Trennung als Entkopplungsmaßnahme im Sinne der ursprünglichen Offenbarung beschränkt sich dagegen nur auf konkrete Maßnahmen, die in einer Spannungsstabilisierung und Verschaltung von Siebmitteln bestehen (vgl. urspr. Beschreibung, Absatz [0013] und Patentanspruch 4). Werden also mehrere Schal- tungskomponenten über eine Betriebsspannungsquelle versorgt, so führen Stabili- sierungsmaßnahmen bzw. Siebmittel in einer der Versorgungszuführungen aber nicht zwangsweise zu einer betriebsspannungsmäßigen Trennung im Sinne des vorstehend dargelegten allgemeinen fachlichen Verständnisses. Auch die offen- barte Maßnahme des Herausführens von Versorgungsspannungsleitungen aus dem Halbleiterchip für den Anschluss des analogen Frontends (vgl. urspr. Be- schreibung, Absatz [0014] und Patentanspruch 5) zieht zunächst keine betriebs- spannungsmäßige Trennung der analogen und digitalen Schaltungskomponenten nach sich, da diese Maßnahme lediglich besagt, dass die Betriebsspannungsquel- le des Chips auch für die Versorgung der externen Komponenten herangezogen wird. Die in den ursprünglichen Unterlagen weiter vorgesehene Maßnahme einer vom Rest des Halbleiterchips getrennten Spannungsversorgung der auf dem Halblei- terchip lokalisierten Buffer eröffnet zwar die Möglichkeit einer betriebsspannungs- mäßigen Trennung zwischen Buffer und den übrigen Schaltungskomponenten des Chips, mit der aber lediglich eine Entstörung der Versorgungsspannung für die Buffer offenbart ist (vgl. urspr. Beschreibung Absatz [0014]). Eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend folgt daraus aber nicht zwangs- weise, da zwischen dem Rest des Halbleiterchips und dem analogen Frontend trotz dieser Maßnahme weiter eine betriebsspannungsmäßige Kopplung bestehen kann. III. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Diese Verpflichtung bemisst sich nach dem vollen Streitwert, da der Antrag der Beklagten auf Streitwertbegünstigung gemäß § 144 PatG zurückzuweisen war. Zwar konnte er zulässigerweise noch nach Beginn der Verhandlung zur Hauptsa- che gestellt werden (§ 144 Abs. 2 Satz 3 PatG), da der Senat erstmals im Termin über den Streitwert (endgültig) entschieden und dabei abweichend von der Anga- be in der Klageschrift mit 100.000,00 € eine Festsetzung auf 500.000,00 € vorge- nommen hatte. Jedoch hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die Belastung mit den Pro- zesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefähr- den würde (§ 144 Abs. 1 Satz 1 PatG). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Be- klagten im Termin hierzu vorgetragen hat, die Beklagte erziele keine Einkünfte, und zur Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang lediglich auf die Bilanz der Beklagten zum Stichtag 30. November 2011 (Balance Sheet as at 30 November 2011) verwiesen hat, die er als Kopie eines Internetauszugs betref- fend die Eintragung der Beklagten im Handelsregister des Vereinigten Königreichs (ewf.companieshouse.gov.uk) vorgelegt hat, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Beurteilung, über welche Vermögenswerte die Beklagte, die jedenfalls un- streitig Inhaberin mehrerer europäischer wie deutscher Patente ist, tatsächlich ver- fügt und inwieweit durch die Kostentragung im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eine Gefährdung eintreten könnte. Der Antrag ist damit bereits mangels Glaubhaft- machung zurückzuweisen. Soweit aus der Registerkopie hervorgeht, es handele sich bei der Beklagten um eine "schlafende" Gesellschaft (Dormant Accounts), die mit einem Grundkapital von lediglich einem britischen Pfund (total shareholder funds 1 £) ausgestattet sei, spricht im Übrigen einiges dafür, dass die Beklagte - weil "schlafend" - derzeit nicht am Wirtschaftsleben teilnimmt. Somit ist zweifelhaft, ob eine erhebliche wirt- schaftliche Gefährdung vorliegend überhaupt hätte eintreten können. Eine solche kommt aber nach der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1953, 284, zitiert bei Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 144, Rn. 12, Fn. 14) bei ei- ner vermögenslosen und nicht mehr tätigen juristischen Person jedenfalls regel- mäßig nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es erforderlich sein, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen einzu- beziehen, wenn der Rechtstreit in deren Interesse geführt wird (vgl. BGH, Ent- scheidung vom 20. Januar 2004, X ZR 133/98, zitiert bei Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 144, Anm. 6 m. w. N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG, § 709 ZPO. Gutermuth Martens Gottstein Kleinschmidt Musiol Pü