Beschluss
21 W (pat) 5/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 5/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchsbeschwerdesache … betreffend das Patent 10 2004 020 855 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. September 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterinnen Dipl.-Phys. Zimmerer und Hartlieb beschlossen: Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfah- ren sind in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I. Gegen das Patent DE 10 2004 020 855 mit der Bezeichnung "Applikator für die Wasserstrahl-Chirurgie", dessen Erteilung am 10. Juni 2009 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 9. September 2009 Einspruch erhoben. Der Ein- spruch war auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt wor- den. Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent in der Einspruchssitzung vom 3. Dezember 2010 mit Beschluss beschränkt aufrecht- erhalten. Gegen diesen Beschluss haben die Einsprechende am 24. Februar 2011 und die Patentinhaberin am 4. März 2011 Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 gegenüber dem Deut- schen Patent- und Markenamt auf das Patent 10 2004 020 855 verzichtet. Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 5. Juli 2012 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend macht, hat sich hierzu nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Das Streitpatent ist mit Zugang der Verzichtserklärung der Patentinhaberin mit Wirkung für die Zukunft (vgl. BGH GRUR 1999, 571 ff. - Künstliche Atmosphäre) erloschen. Nach Erlöschen des Patents ist für eine Fortführung des Einspruchs- verfahrens ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich (vgl. BGH GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf; GRUR 2008, 279 Rn. 13 - Kornfeinung). Für das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses der Einsprechenden für ei- nen rückwirkenden Widerruf des Patents und an der Fortführung des Einspruchs- verfahrens bestehen keine Anhaltspunkte, hierfür wurde von der Einsprechenden auch nichts vorgetragen. Damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BGH GRUR 2010, 1084 Rn. 10 - Windenergiekonverter). Wie vom BGH kürzlich entschieden, kommt eine Fortsetzung des Einspruchsver- fahrens in diesem Fall auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht. Zwar dient das Einspruchsverfahren auch dem Interesse der Allgemein- heit an einem Widerruf zu Unrecht erteilter Patente, was sich unter anderem darin äußert, dass ein Einspruch grundsätzlich unabhängig von einem Rechtsschutzbe- dürfnis des Einsprechenden zulässig ist und das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzuset- zen ist. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, solange das Patent in Kraft ist. Auch wenn das Patent nur mit Wirkung für die Zukunft erloschen ist, wird ein Einspruch unzulässig, wenn der Einsprechende kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Wider- ruf hat. Auch eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ist nur zulässig, solange das Patent noch besteht (vgl. BGH Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11 - Sondensystem unter Bezugnahme auf BGH, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf). Das Einspruchsverfahren ist somit in der Hauptsache erledigt (vgl. BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; GRUR 1999, 571 ff. - Künstliche Atmosphäre). Da- mit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfah- ren. Die Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit im Beschlusswege auszu- sprechen. Dr. Häußler Dr. Müller Zimmerer Hartlieb Pü