Beschluss
9 W (pat) 384/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 384/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. August 2012 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2004 038 936 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Univ. Nees beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent DE 10 2004 038 936 mit den Patentansprüchen 1 bis 16 vom 2. November 2006, eingegangen am 9. November 2006, sowie der Beschreibung und den Zeich- nungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht erhalten. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 11. August 2004 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Hydraulische Servolenkung und Verfahren zum Betrieb einer hydraulischen Servolenkung" erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 23. März 2006 erfolgt. - 3 - Gegen das Patent hat die T… GmbH am 23. Juni 2006 Einspruch erhoben. Sie macht den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend und verweist schriftsätzlich auf die folgende Druckschrift: D1 DE 43 30 338 C1. Im Prüfungsverfahren sind zudem die folgenden Druckschriften in Betracht gezo- gen worden: DE 195 41 749 C1 DE 203 04 336 U1 DE 198 20 381 A1. Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen entgegen. Sie verteidigt das Streitpatent in einer beschränkten Fassung. Die darin bezeichnete hydraulische Servolenkung sowie das Verfahren zu deren Betrieb seien neu und beruhten ge- genüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 16 vom 2. Novem- ber 2006, übersandt mit Schriftsatz vom 7. November 2006, sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift be- schränkt aufrecht zu erhalten. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. - 4 - Sie ist der Auffassung, dass auch die nunmehr beanspruchten Gegenstände nicht neu seien bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Die nebengeordneten geltenden Patentansprüche 1 und 15 haben folgenden Wortlaut: "1. Hydraulische Servolenkung für ein Fahrzeug, mit einem Servoven- til (1) zur Steuerung eines Druckmittels in Arbeitsräume (2, 2') ei- nes hydraulischen Servomotors (3) mit einem ersten Steuerteil (4) und mit einem zweiten Steuerteil (5), das relativ zu dem ersten Steuerteil (4) bewegbar ist und mit einem hydraulischen Stellmo- tor (6) dessen Arbeitsräume (7, 7') Rückwirkräume des Servoven- tils (1) sind, wobei der hydraulische Stellmotor (6) mit einem Steu- erteil (4, 5) des Servoventils (1) zur Beeinflussung der relativen Lage der Steuerteile (4, 5) wirkverbunden ist, dadurch gekenn- zeichnet, dass ein Druckmittelstrom eines Verdrängeraggrega- tes (8) über eine selbsttätig wirkende Entkoppelungseinrich- tung (9) und/oder ein Druckmittelstrom eines von einem sperrba- ren Antrieb angetriebenen Verdrängeraggregates (8) von/zu den Arbeitsräumen (7, 7') des hydraulischen Stellmotors (6) geführt ist und die Arbeitsräume (7, 7') fluidisch über Blenden (10, 10') mit dem Servoventil (1) verbunden sind." "15. Verfahren zum Betrieb einer Servolenkung nach einem der An- sprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass ein paralleler Be- trieb des Servoventils (1) und des Verdrängeraggregates (8) oder ein Betrieb des Servoventils (1) ohne einen Betrieb des Verdrän- geraggregates (8) durchführbar ist." Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. 1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. 2. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des angegrif- fenen Patents in beschränktem Umfang führt. 3. Der Senat geht bei seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis des Streitgegenstandes von einem Durchschnittsfach- mann aus, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau ausgebil- det ist. Er ist bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung von hydraulischen Servolenkungen von Kraftfahrzeugen befasst und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung. 4. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 16 sind zulässig. Gegenteiliges hat die Einsprechende auch nicht ausgeführt. Der geltende Patentanspruch 1 fasst die Merkmale der erteilten sowie ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 zu- sammen. Der geltende Patentanspruch 15 ist abgesehen von der Rückbezie- hung inhaltlich identisch mit dem erteilten sowie ursprünglichen Patentan- spruch 17. In gleicher Weise gehen die Merkmale der rückbezogenen Patent- ansprüche 2 bis 14 und 16 aus den erteilten und wortgleich ursprungsoffen- barten Patentansprüchen 4 bis 16 und 18 hervor. 5. Die hydraulische Servolenkung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist pa- tentfähig. - 6 - a) Gewerbliche Anwendbarkeit und Neuheit Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte hydraulische Servolen- kung ist zweifellos gewerblich anwendbar und auch neu, weil ein Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht bekannt ist. Aus der D1 (siehe nachfolgende Figur 1; in Klammern sind die Bauteilbezeichnun- gen der D1 genannt) ist eine hydraulische Servolenkung für ein Fahrzeug bekannt (Sp. 1 Abs. 1 und 2). Diese Servolenkung umfasst ein Servoventil zur Steuerung eines Druckmittels in Arbeitsräume eines hydraulischen Servomotors 15 (Sp. 3 Z. 50 bis 56, „Kolben-Zylinder-Aggregat 15“). Das Servoventil besteht aus einem ersten Steuerteil 7 („Steuerhülse“) und einem zweiten Steuerteil 6 („Drehschie- ber“), das relativ zu dem ersten Steuerteil 7 bewegbar ist (Sp. 3 Z. 36 bis 40 und 57 bis 67). Das Servoventil weist weiter ein extern steuerbares, hydraulisches - 7 - Stellaggregat auf, das im Wesentlichen durch einen Ringkolben 16 gebildet ist, der axial im Gehäuse 8 des Servoventils geführt ist (Sp. 4 Z. 7 bis 10). Arbeitsräu- me 17, 18 („Ringkammern“) des hydraulischen Stellaggregats bilden Rückwirk- räume des Servoventils, wenn sich das Umschaltventil 23 in der in Figur 1 gezeig- ten Durchlassstellung befindet (Sp. 4 Z. 38 bis 42). Das hydraulische Stellaggre- gat 16 ist mit den Steuerteilen 6, 7 des Servoventils zur Beeinflussung der relati- ven Lage der Steuerteile in Form einer innenseitigen Schrägverzahnung 20 und einer außenseitigen Geradverzahnung 21 wirkverbunden (Sp. 4 Z. 14 bis 23). Ein Druckmittelstrom eines Verdrängeraggregates 26 ist über eine Entkoppelungs- einrichtung in Form eines Umschaltventils 22 von und zu den Arbeitsräumen 17, 18 des hydraulischen Stellaggregats geführt (Sp. 4 Z. 38 bis 50). Das Umschalt- ventil 22 ist ausweislich der Figur 1 federbelastet ausgeführt, so dass es in der ge- zeigten, nicht angesteuerten Position selbsttätig schließend wirkt. Von dieser Servolenkung unterscheidet sich jede der drei durch die im kennzeich- nenden Teil durch die und/oder - Kombination beanspruchten Vorrichtungen da- durch, dass die Arbeitsräume des hydraulischen Stellaggregats fluidisch über Blenden mit dem Servoventil verbunden sind. Die Einsprechende argumentiert, dass das Umschaltventil 23 zwangsläufig die Wirkung einer Blende haben müsse, da dessen Durchlassbohrungen lediglich ei- nen beschränkten Durchmesser aufweisen könnten. Dem kann sich der Senat nicht anschließen, denn hydraulische Schaltventile der in Rede stehenden Art sind entweder vollständig geschossen oder weisen in geöffneter Stellung einen mög- lichst geringen Strömungswiderstand auf. Hinweise darauf, dass bei der Vorrich- tung nach der D1 spezielle, mit Blenden versehene hydraulische Schaltventile zur Anwendung kommen, sind der D1 objektiv nicht zu entnehmen. Insoweit begrün- det der vorstehend erläuterte Unterschied die Neuheit der nunmehr beanspruch- ten Servolenkung. - 8 - Die im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften DE 195 41 749 C1, DE 203 04 336 U1 und DE 198 20 381 A1 liegen vom Gegenstand des Patentan- spruchs 1 noch weiter ab und offenbaren nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung in der nunmehr beanspruchten Fassung weist; auch die Einsprechende macht insoweit nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Er- örterung. b) Erfinderische Tätigkeit Die mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchte hydraulische Servolenkung be- ruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ist durch den zu berücksichtigen- den Stand der Technik weder angeregt noch ergibt sie sich daraus in naheliegen- der Weise. Am nächsten kommt der beanspruchten Servolenkung der Gegenstand gemäß D1. Wie zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich jede der drei durch die im kenn- zeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 durch die und/oder – Kombi- nation beanspruchten Vorrichtungen von der aus der D1 bekannten Vorrichtung zumindest dadurch, dass die Arbeitsräume des hydraulischen Stellaggregats fluidisch über Blenden mit dem Servoventil verbunden sind. Hierzu kann die D1 dem Fachmann keine Anregung geben. Kerngedanke der D1 ist es nämlich, Um- schaltventile 22 und 23 vorzusehen, durch die die Ringkammern 17 und 18 entwe- der mit den Arbeitsanschlüssen 13 und 14 bzw. den Kammern des Kolben-Zylin- der-Aggregates 15 oder mit einer externen Drucksteuerung 24 verbunden werden (Sp. 4 a. a. O.). Mangels jedweden gegenteiligen Hinweises muss der Fachmann dies so verstehen, dass Umschaltventile mit geringem Strömungswiderstand zu verwenden sind, um die gewünschte Hydraulikverbindung möglichst verlustfrei si- cherzustellen. Zusätzliche Anregungen dafür, in der erfindungsgemäßen Anord- nung Blenden vorzusehen, konnte die Einsprechende in der D1 nicht aufzeigen - 9 - und lagen nach Überzeugung des Senats auch nicht vor. In der Regel bedarf es jedoch solcher zusätzlicher Anregungen dafür, die Lösung eines technischen Pro- blems auf dem Wege der Erfindung zu suchen (BGH 30. April 2009 - Xa ZR 92/05 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2009, 746). Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die die Einsprechende zur Frage der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach geltendem Patenan- spruch 1 zu Recht nicht aufgegriffen hat, liegen vom Beanspruchten noch weiter ab, so dass sie ebenfalls keine Anregungen zu dem nunmehr beanspruchten ge- ben können. Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Tech- nik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine hydrauli- sche Servolenkung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können. Die hydraulische Servolenkung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist daher pa- tentfähig. 6. Das Verfahren nach Patentanspruch 15 nimmt die gegenständliche Ausgestal- tung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in Bezug und ist durch diese Aus- gestaltung in besonderer Weise charakterisiert. Da diese Vorrichtung durch den Stand der Technik weder bekannt ist noch nahegelegt wird, wie vorste- hend dargetan, gilt dies auch für den Betrieb der Vorrichtung. Das Verfahren nach Patentanspruch 15 wird somit von der Patentfähigkeit der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 getragen. - 10 - 7. Die Unteransprüche 2 bis 14 sowie 16 beinhalten nähere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 bzw. des Verfahrens nach Patentan- spruch 15, die nicht völlig selbstverständlich sind. Sie haben zusammen mit dem jeweils tragenden Patentanspruch daher Bestand. Reinhardt Bork v. Zglinitzki Nees Ko