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Beschluss

33 W (pat) 71/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 71/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 74 187.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am Amtsgericht Dr. Wache am 14. August 2012 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 1. April 2010 und vom 25. Mai 2010 aufgehoben. G r ü n d e I . Die Anmelderin, S…, hat am 16. November 2007 die Wortmarke ARTITUDES für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 36, 41 und 42 angemeldet. Die Markenstelle hat beanstandet, dass das Dienstleistungsverzeichnis erhebliche Mängel aufweise. Auf mehrfache Beanstandungen hin hat die Anmelderin noch zweimal je ein überarbeitetes Verzeichnis der Dienstleistungen eingereicht. Im behördlichen Verfahren hat sie zuletzt die folgenden Dienstleistungen bean- sprucht: Klasse 35: Vermittlung von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 35 enthal- ten. Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien- wesen; Leasen von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; - 3 - Vermittlung von Vermögensanlagen in Form von Kunst, Kunstwer- ken und Kunstgegenständen; Wertermittlung für Dritte von Kunst, Kunstwerken und Kunstge- genständen; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 36 enthal- ten. Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Akti- vitäten; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 41 enthalten. Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; in- dustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software: einschließlich Recherche, Beratung und Authentisierung in Bezug auf Alter, Herkunft, Geschichte und Wert von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwer- ken; kunsthistorische Begutachtung und Begutachtung der Echtheit von Kunst und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstbe- raters, soweit in Klasse 42 enthalten. Mit Beschlüssen vom 1. April 2010 und vom 25. Mai 2010 - letzterer im Erinne- rungsverfahren - hat die Markenstelle die Anmeldung teilweise, nämlich für die nachfolgenden Dienstleistungen wegen mangelnder Bestimmtheit zurückgewie- sen: - 4 - Vermittlung von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 35 enthal- ten; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 36 enthal- ten; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 41 enthal- ten; … einschließlich Recherche, Beratung und Authentisierung in Be- zug auf Alter, Herkunft, Geschichte und Wert von Kunst, Kunst- werken und Kunstgegenständen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; kunsthistorische Begutachtung und Begutachtung der Echtheit von Kunst und Kunstgegenständen; Dienstleistungen eines Kunstbe- raters, soweit in Klasse 42 enthalten. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Nach einem Hinweis des Senats hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeich- nis insgesamt - also unter Berücksichtigung der Dienstleistungen, für die die Mar- kenstelle die Anmeldung nicht zurückgewiesen hat - wie folgt neu gefasst: Klasse 35: Dienstleistungen eines Kunstmaklers, insbesondere Beratung beim Zusammenstellen von Kunstwerken und Kunstgegenständen für Dritte, Vermittlung von Kunstwerken und Kunstgegenständen. - 5 - Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien- wesen; Leasen von Kunstwerken und Kunstgegenständen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Form von Kunstwerken und Kunstgegenständen; Wertermittlung für Dritte von Kunstwerken und Kunstgegenstän- den; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 36 enthal- ten, nämlich Beratung beim Erwerb von Kunst als Vermögensan- lage und hinsichtlich des Wertes von Kunstwerken. Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Akti- vitäten, insbesondere diesbezügliche Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 41 enthalten. Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; in- dustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software; Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 42 enthal- ten; Beratung beim Erwerb, beim Ordnen und Erfassen und bei der Präsentation von Kunst, insbesondere Recherche, Beratung und Authentisierung in Bezug auf Alter, Herkunft, Geschichte und Wert von Kunst, Kunstwerken und Kunstgegenständen; Echtheits- beglaubigungen von Kunstwerken; kunsthistorische Begutachtung und Begutachtung der Echtheit von Kunst und Kunstgegenstän- den. - 6 - Die Anmelderin beantragt mit ihrem Hauptantrag, den Beschluss vom 25. Mai 2010 aufzuheben und die Marke ein- zutragen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die mit einer Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) müssen so klar und eindeutig bezeichnet werden, dass die für die Prüfung zuständige Behörde und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Schutzumfang der Marke erkennen können (EuGH GRUR 2012, 822 Nr. 49 - IP TRANSLATOR; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 32 Rn. 94). Dabei müssen nicht zwingend die Bezeichnungen der Klassifikation von Nizza verwendet werden. Diese Bezeichnungen „sollen“ zwar verwendet werden (§ 20 Abs. 2 S. 1 MarkenV). Das ist jedoch nicht immer mög- lich; daher können auch in der Klassifikation von Nizza nicht enthaltene, aber ver- kehrsübliche Bezeichnungen verwendet werden (§ 20 Abs. 2 S. 2 MarkenV). Von diesen Anforderungen an die Bestimmtheit ist das Erfordernis zu unterschei- den, die beanspruchten Dienstleistungen in die richtige Klasse einzugruppieren (§§ 32 Abs. 3 MarkenG, 20 Abs. 3 MarkenV). 2. Das neue Dienstleistungsverzeichnis, dem die Anmelderin auf Vorschlag des Se- nats zugestimmt hat, genügt diesen Anforderungen. - 7 - Eine unzulässige Erweiterung enthält das neue Verzeichnis nicht. Eine Einschrän- kung oder Präzisierung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich (Kirschneck in Ströbele/Hacker a. a. O. § 32 Rn. 97). Die Dienstleistungen einer Kunstberaterin gehören im Wesentlichen (also in ihrem Kernbereich) zur Klasse 42. Sie sind den Dienstleistungen eines Innenarchitekten ähnlich, die wegen ihrer Nähe zu „Designerdienstleistungen“ der Klasse 42 zuge- ordnet werden (vgl. Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil 1, 10. Auflage, zum Stichwort „Innenarchitekt“; außerdem beispielsweise BPatG vom 28.9.2011, 26 W (pat) 124/09). Deshalb er- scheint die Bezeichnung „Dienstleistungen eines Kunstberaters, soweit in Klasse 42 enthalten“ als hinreichend bestimmt. Sie wird zusätzlich durch die ein- zelnen, anschließend aufgezählten Tätigkeiten weiter konkretisiert. Soweit einzelne Tätigkeiten einer Kunstberaterin den Klassen 35, 36 und 41 un- terfallen, werden diese Tätigkeiten in dem neuen Verzeichnis mit hinreichender Bestimmtheit benannt und zutreffend eingruppiert. Das gilt insbesondere für die Leistungen eines Kunstmaklers. Diese gehören - anders als die Leistungen eines Immobilienmaklers - nicht in die Klasse 36; denn es geht insofern nicht um das Immobilienwesen, sondern um das Zusammenstellen von Waren für Dritte, um Ansicht und Erwerb der Waren zu erleichtern (vgl. Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Teil 1, 10. Auflage, Erläuternde Anmerkung zu Klasse 35), und um damit verwandte Tätigkeiten. 3. Der Antrag der Annmelderin ist dahin auszulegen, dass sie sich gegen beide Be- schlüsse der Markenstelle wendet. Die Beschlüsse sind antragsgemäß aufzuhe- ben. Die Eintragung der Marke hat der Senat nicht anzuordnen; vielmehr ist die Sache zur weiteren Prüfung an die Markenstelle zurückzugeben (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker a. a. O. § 70 Rn. 16), die noch Frist zur Zahlung der erforderli- - 8 - chen Klassengebühr gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 MarkenG zu setzen haben wird. Bender Dr. Hoppe Dr. Wache Cl