Beschluss
24 W (pat) 5/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 5/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 031 905.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-Bildmarke Nummer 30 2010 031 905 ist am 27. Mai 2010 für folgende Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 ange- meldet worden: Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 6. Oktober 2010 und vom 11. August 2011, von denen einer im Erinnerungsver- fahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle aus- geführt, dass es sich bei dem Anmeldezeichen insgesamt für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 36 um eine unmittelbar beschreibende, frei- haltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Sachangabe handele und ihm „Erstellen von technischen und wissenschaftlichen Gutachten, Unfallgutachten sowie Wertgutachten für jegliche Art von Kraftfahrzeugen, Lastkraftfahrzeugen, Zubehör, Fahrzeug- baugruppen und Fahrzeugteilen; Begutachtung von jeglicher Art von Kraftfahrzeugen, Lastkraftfahrzeugen und Zubehör, Fahrzeugbaugruppen und Fahrzeugteilen sowie die Überprüfung der Straßentauglichkeit der Vorgenannten; Erstellung von unfallanalytischen Gutachten; Qualitätsprüfungen von Fahrzeugreparaturen; Wertermittlung für Fahrzeuge jeglicher Art“ - 3 - deshalb die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehe. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 6. Januar 2012. - 4 - Zur Begründung hat er ausgeführt, der Angabe „www.dieunfallgutachter.de“ sei keine abschließende und genaue Beschreibung der angemeldeten Dienstleistun- gen zu entnehmen, der angesprochene Verkehr könne dem Wortbestandteil ledig- lich entnehmen, dass es sich um Personen handele, die sich auf irgendeinem Ge- biet mit Gutachten beschäftigten. Darüber hinaus sei die grafische Gestaltung ei- genartig und prägnant. Die angemeldete Marke verwende Kleinbuchstaben, bei denen der Kopf- bzw. Basisteil „abgeschnitten“ sei, die Lesbarkeit des Wortbe- standteiles „gutachter“ sei deshalb nicht ohne Weiteres gegeben, das Schriftbild wirke insgesamt verfremdet und „missgestaltet“. Er beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Oktober 2010 und 11. August 2011 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache kei- nen Erfolg. Zu Recht hat die Markenstelle dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, denn ihm fehlt die hierzu notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b Mar- kenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn- - 5 - zeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH - Maglite; BGHZ 159, 57 - Farbige Arz- neimittelkapsel; BGH, GRUR 2005, 417 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Haupt- funktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; GRUR 2005, 763 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2; GRUR Int. 2005, 135 - Maglite). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreiben- den Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemelde- ten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterschei- dungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel ver- steht (vgl. BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmit- telbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen herge- stellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den be- schreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten er- fasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, GRUR 1998, 465 - BONUS). So liegt der Fall hier. Die angemeldete Wort- und Buchstabenfolge steht zu allen beanspruchten Dienstleistungen, welche sich an die weitesten Verkehrskreise wenden, in einem engen beschreibenden Bezug. - 6 - Das angemeldete Zeichen ist nach Art einer Internetadresse aufgebaut und um- fasst die grafisch gestalteten Bestandteile „WWW.“, „dieunfallgutachter“ und ".de". Dass sie die Form einer Internet-Adresse aufweist, wirkt sich für die angemeldete Marke nicht schutzbegründend aus. So kann nach ganz überwiegender Auffas- sung in Rechtsprechung und Literatur einer Marke, die nach Art einer Internet- Adresse gebildet ist, nicht allein wegen des Umstandes, dass diese nach bisheri- ger Praxis nur einmal vergeben werden kann, Unterscheidungskraft im marken- rechtlichen Sinne gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und damit die Eignung beige- messen werden, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen als aus einem be- stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. BPatG BlPMZ 2000, 294, 296 „http://cyberlaw.de“; BPatGE 43, 263, 265 „eCollect.de“; GRUR 2004, 336, 338 „beauty24.de“). Zudem gibt es zwischen Marken und Internet-Adressen erhebliche Unterschiede in ihren Kennzeichnungsgegenständen und -zwecken (vgl. Fezer WRP 2000, 669, 678 f.). Den Bestandteilen "WWW." und der als blo- ßes regionales oder organisatorisches Zuordnungskriterium dienenden Top Level Domain „.de“ kommt innerhalb einer Internetadresse keine eigenständige Bedeu- tung für die Individualisierbarkeit zu. Beide gehören zu den üblichen Protokoll- und Adressangaben und können auch in einer zusammengesetzten Marke, die wie eine Internetadresse gebildet ist, die Unterscheidungskraft nicht begründen (vgl. BPatG BlPMZ 2000, 294, 295 - http://www.cyberlaw.de; Mitt. 2003, 569 - handy.de; GRUR 2004, 336, 338 - beauty24.de; 33 W (pat) 269/00 - EquityStory.com; 29 W (pat) 55/10 - gewerbezentrale.de; Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 134 m. w. N.). Die als Second Level Domain darge- stellte Angabe „dieunfallgutachter“ stellt insofern den einzigen Teil des Zeichens dar, der aus einer beliebigen Buchstaben- oder Zahlenfolge bestehen kann und die Internetadresse einem bestimmten Anbieter zuordenbar macht. Eine herkunftshinweisende Bedeutung kommt deshalb bei derart aufgebauten Markenzeichen in der Regel nur der Second-Level-Domain, hier dem Wortbe- standteil „dieunfallgutachter“, zu. Dieser Begriff ist jedoch nicht unterscheidungs- kräftig, weil die Angabe "dieunfallgutachter" zu den angemeldeten Dienstleistun- gen einen engen funktionalen Sachbezug aufweist. - 7 - Bei einer Wortneubildung, die, wie hier, lediglich in der Zusammenschreibung der als bekannt anzusehenden Bestandteile „die“, „unfall“ und „gutachter“ besteht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der für die Frage der Eignung zur Beschrei- bung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutsame Aussagegehalt eines Einzel- bestandteils deutlich und unmissverständlich hervortritt, ohne dass eine analysie- rende, möglichen Bestandteilen und/oder deren (beschreibenden) Begriffsbedeu- tungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greift. Die für Sachangaben erfor- derliche schnelle Erfassbarkeit ist bei solchen einfachen Wortneubildungen zu- meist, so auch hier, gewährleistet, da sich die konkret beschreibende Aussage unmittelbar erschließt. Selbst grammatikalisch nicht vollständig korrekt gebildete Begriffe bzw. Wortfolgen können für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verständlich sein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Bezeichnung ist sprachüblich im Wesentlichen aus den Begriffen „Unfall“ und Gutachter“ gebildet und unmittelbar verständlich, als eine sachverständige Person, die sich z. B. mit Schadensereignissen befasst. Das Hinzufügen des bestimmten Artikels „die“ vermag am sachlichen Gehalt der An- gabe nichts zu ändern, sondern betont, wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, lediglich die sachlich-inhaltliche Aussage. Unerheblich für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist auch, ob die Angabe oder das Zeichen bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird oder andere, gebräuchlichere Begriffe existieren. Dement- sprechend ist auch unerheblich, ob die angemeldete Bezeichnung bereits lexika- lisch oder anderweitig nachweisbar ist. Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu wer- den, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Begriff „Unfallgutachter“ findet allerdings bereits häufig Verwendung, insbesondere in der Medienberichterstattung über Unfaller- eignisse (z. B. Online-Ausgaben: DER TAGESSPIEGEL v. 12. Mai 2012; Allge- meine Zeitung Uelzen v. 16. Mai 2012; Nürnberger Zeitung v. 13. April 2012; Sächsische Zeitung v. 20. März 2012) und bezeichnet in diesem Zusammenhang - 8 - einen Sachverständigen, der sich mit dem Hergang, den Ursachen und den Fol- gen eines Unfalls befasst. Die Angabe steht deshalb mit allen beanspruchten Dienstleistungen in den Klas- sen 36 und 42 in einem engen sachlich beschreibenden Zusammenhang, weil sie eine allgemeine Angabe dazu macht, wer die von der Marke beanspruchten Dienstleistungen erbringt, nämlich eine Gruppe von Sachverständigen, die derar- tige Unfallgutachten erstellt. Der Anmelderin ist darin beizupflichten, dass derar- tige Begutachtungen nicht auf den Bereich von Verkehrsunfällen und Kraftfahr- zeugen beschränkt sind; markenrechtlich kann aber nicht außer Betracht bleiben, für welche Waren und Dienstleistungen das jeweilige Zeichen Schutz begehrt. Hier beansprucht die angemeldete Marke gerade Dienstleistungen, die sich – mit einer Ausnahme – mit Gutachten, Qualitätsprüfungen und Wertermittlungen be- fassen, die ausdrücklich auf Fahrzeuge bezogen sind. Aber auch hinsichtlich der Dienstleistung „Erstellung von unfallanalytischen Gutachten“, für die ein konkreter Untersuchungsgegenstand nicht benannt ist, stehen die beanspruchten Dienst- leistungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Wortbestandteil „dieunfallgutachter“. Obwohl die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistun- gen hier nur Teile eines größeren Gesamtbereiches betreffen, ist es für das Be- stehen des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausreichend, dass das angemeldete Zeichen in einem en- gen sachlichen Bezug zu einem Oberbegriff für den Gesamtbereich steht. Ist somit der zentrale, den Gesamteindruck der Marke prägende Bestandteil „www.dieunfallgutachter.de“ schutzunfähig, so könnten nur die sonstigen Gestal- tungselemente, d. h. die Form und Farbe der Buchstaben und die insgesamt far- bige Gestaltung der Marke, die Schutzfähigkeit zu begründen. Ein schutzbegrün- dender "Überschuss" kann insbesondere durch eine besondere bildliche Aus- gestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile erreicht werden. An den erforderli- chen bildlichen "Überschuss", auf den der Schutz der eingetragenen Marke be- schränkt werden kann, sind umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK). - 9 - Diese Voraussetzungen erfüllen die grafischen Elemente der vorliegenden Marke nicht. Die farbliche Gestaltung in orange und grau ist nicht ungewöhnlich, sondern werbeüblich und ist nicht geeignet dem Zeichen eine charakteristische Gestaltung zu verleihen. Insbesondere im Zusammenhang mit unfallgeneigten Gefahren ist die Warnfarbe orange sehr gebräuchlich, so dass die farbige Hervorhebung des Wortbestandteiles „unfall“ nicht über eine werbeübliche Gestaltung hinausgeht. Entgegen der Annahme des Anmelders ist auch davon auszugehen, dass der an- gesprochene inländische Verkehr den Inhalt der Wortfolge trotz der Kürzung bzw. Stauchung von einzelnen Buchstaben sogleich und ohne Schwierigkeiten erfassen kann. Zwar kann eine auffällige, von üblicher Werbegrafik abweichende bildliche Gestaltung die herkunftshinweisende Funktion beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1991, 136 f. – NEW MAN), allein die Kürzung der Unterlänge beim Buchstaben „g“ und die Stauchung der Buchstaben „t“ und „h“ führt hier aber nicht zu einer Unsi- cherheit bei der visuellen Wortwahrnehmung, die das Erinnerungsvermögen des Verkehrs beeinflusst. Jedenfalls für den Teil des Verkehrs, für den Deutsch die Erstsprache ist, beeinträchtigt das Abschneiden, Weglassen oder Austauschen einzelner oder mehrerer Buchstaben erfahrungsgemäß nicht das sofortige und korrekte Erfassen des Bedeutungsgehaltes von Texten. Dies folgt aus der le- benslangen Vertrautheit mit der Sprache. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Werner Dr. Schnurr Heimen Bb