OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 W (pat) 546/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 546/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 027 212.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2011 aufgehoben. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; Druckereierzeugnisse; Zeitun- gen; Zeitschriften; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen" bestimmten Wortmarke 30 2011 027 212.3 PART OF YOUR WAY mit dem angefochtenen Beschluss nach vorangegangener Beanstandung vom 22. Juni 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei der angemeldeten Marke handele es sich um einen grammatikalisch korrekt gebildeten englischen Werbeslogan, der wörtlich übersetzt "Teil Deines/Ihres Weges" bedeute und ohne - 3 - weiteres vom angesprochenen breiten Verkehr als werbliche Anpreisung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesehen würde. Der Verkehr er- kenne einen Hinweis, dass die Waren und Dienstleistungen ihn bei Erwerb für ei- nen Teil seines Weges begleiten und gute Dienste leisten werden. Die Schutzfä- higkeit ergebe sich auch nicht aus einer Unschärfe oder Vieldeutigkeit der Wort- folge, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass erworbene Produkte oder Dienstleistungen einen zumindest für einen Teil seines (Lebens-) Weges begleiteten. In der Bedeutung "Teil Deines/ Ihres Weges" beschreibe die ange- meldete Wortfolge zwar nicht unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen, gebe aber einen Hinweis auf die Bestim- mung und den Einsatzbereich der Waren bzw. auf damit in Zusammenhang ste- hende Dienstleistungen, da der Spruch die Produkte, die den Kunden für ein Stück seines Lebens begleiten sollen, letztlich als zeitlich befristete Begleiter anpreise. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, das von der Markenstelle angeführte Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG läge in Bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen nicht vor. Dem angemeldeten Zeichen komme für diese Waren und Dienstleistungen insbeson- dere die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Die Wortfolge sei mehrdeutig und als Herkunftshinweis zu verstehen. Die Markenstelle überspanne die Anforderun- gen und stelle dabei analytische Erwägungen an. Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als begründet. Der Eintra- gung der angemeldeten Marke steht für die versagten Waren und Dienstleistun- gen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen. - 4 - Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwin- den. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehen- der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier einer Redensart) auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wort- folge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemel- deten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungs- kraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen - 5 - sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine ge- wisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinrei- chende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Ei- genart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, WRP 2001, 692, 693 - Test it; BGH GRUR 2001, 1043 Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann dem angemeldeten Zeichen "PART OF YOUR WAY" eine ausreichende Unterscheidungskraft nicht abgespro- chen werden. Denn wie die Beschwerde zutreffend ausführt handelt es sich bei der Redewendung gerade nicht allein um eine allgemeine Werbeaussage oder Kaufaufforderung, sondern um eine sloganartige Wortfolge mit verschiedenen Be- deutungen. Für Werbeslogans gilt nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier), dass der Verkehr zwar auch eine Werbeaussage annehmen wird, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produktes, son- dern ausschließlich seiner Beschreibung dient (vgl. Ingerl/Rohnke a. a. O. § 8 Rdn. 36). Dies rechtfertigt es aber nicht, von unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken auszugehen. Denn bei einer Marke schließen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegenseitig aus (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581, S. 82 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 76). Vielmehr ist in je- dem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschrei- benden Inhalt hat oder ob ihm über diesen hinaus eine, wenn auch noch so ge- ringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. Fezer MarkenG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 97a). Von mangelnder Unter- - 6 - scheidungskraft ist deshalb auch bei Werbeslogans lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel län- gere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unter- scheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein und diese damit zu einem eingängigen und aussagekräftigen Wer- beslogan machen. Auch die Mehrdeutigkeit und daher Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewer- tung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. zur Frage der wett- bewerblichen Eigenart im Rahmen des § 1 UWG: BGH GRUR 1997, 308, 310 - Wärme fürs Leben). Diesen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen genügt die Wortfolge "PART OF YOUR WAY". Sie enthält schon keinen beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren und Dienstleistungen. Die Wendung ist prägnant und steht entgegen der Ansicht des Prüfers im ange- fochtenen Beschluss für verschiedene Bedeutungen, wie in der Beanstandungs- erwiderung vom 23. August 2011 zutreffend aufgeführt ist (dort S. 5). Die aus der angefochtenen Entscheidung sich ergebende Auffassung bemüht eine mögliche Übersetzung in einer gedanklich analysierenden Weise, die üblicherweise gerade für das Vorliegen von Unterscheidungskraft spricht. Die Wortfolge hat für die be- anspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Begriffsinhalt, ist vielmehr vage und unklar. Ergänzend kann insoweit auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Anmelderin in ihrer Beschwerdeschrift unter I 2 c) Bezug genommen werden, die sich der Senat zueigen macht. - 7 - Der angemeldeten Marke kann der zur Überwindung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Grad an Unterscheidungskraft demnach nicht abgesprochen werden, weshalb der Beschwerde der Anmelderin statt- zugeben war. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann Bb