Beschluss
9 W (pat) 391/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 391/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchsache betreffend das Patent P 44 29 520 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Univ. Nees beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 19. August 1994 angemeldete und am 23. März 2006 veröffentlich- te Patent mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Temperierung von Temperierflüssigkeit in Druckmaschinen" ist von der T… AG am 22. Juni 2006 schriftlich mit Begründung Ein spruch erhoben worden. Der auf den 2. April 2012 festgesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht wurde aufgehoben, nachdem sowohl die Patentinhabe- rin (Schriftsatz vom 7. März 2012) als auch die Einsprechende (Schriftsatz vom 14. März 2012) ihr Fernbleiben von der Verhandlung angekündigt hatten. - 3 - Die Einsprechende macht schriftsätzlich mangelnde Patentfähigkeit des Gegen- stands des Streitpatents gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Tech- nik geltend. Dazu verweist sie u. a. auf die Druckschrift EP 0 383 295 A2 sowie zum Bedeutungsinhalt des Begriffs "Thermostat" auf "Lueger Lexikon der Tech- nik", Taschenbuchausgabe 1970, Verlag Girardet, Band 29, Seiten 498, 499, 1060, 1061 (im Folgenden bezeichnet mit "Lexikon"). Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 stellt die Einsprechende den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 sinngemäß den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Eine Begründung im Einzelnen dazu hat sie nicht vorgelegt. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "1. Verfahren zur Temperierung von Temperierflüssigkeit in Druckma- schinen, bei welchem - innerhalb eines geschlossenen Temperierflüssigkeitskreis- laufs (2) Temperierflüssigkeit von einer Temperiereinheit (4) zu einem zu temperierenden Druckmaschinenteil (1) entlang einer Vorlaufleitung (6) des Temperierflüssigkeitskreislaufs (2) und von dem Druckmaschinenteil (1) zur Temperiereinheit (4) ent- lang einer Rücklaufleitung (14) des Temperierflüssigkeitskreis- laufs (2) zirkuliert wird, - 4 - - die durch die Temperiereinheit (4) erzeugte Ist-Tempera- tur (Tist1) der in die Vorlaufleitung (6) abgegebenen Temperier- flüssigkeit durch einen Thermostaten (8) geregelt oder ge- steuert wird, welcher auf eine Soll-Temperatur (TST) eingestellt wird, wobei diese Ist-Temperatur (Tist1) sich in einem von der Soll-Temperatur (TST) abhängigen Bereich zwischen einer unte- ren Grenztemperatur (Tu) und einer oberen Grenztempera- tur (To) hin- und herbewegt, - in Abhängigkeit von einer momentanen Ist-Temperatur (Tist2), welche die Temperierflüssigkeit in der Vorlaufleitung (6) vor Ein- tritt in das Druckmaschinenteil (1) hat, ein bestimmter Teil der von dem Druckmaschinenteil (1) erhitzten oder abgekühlten Temperierflüssigkeit von der Rücklaufleitung (14) abgezweigt wird und entlang einer Bypassleitung (16) unter Umgehung der Temperiereinheit (4) in die Vorlaufleitung (6) zurückgeführt wird derart, dass den aus der Bewegung der durch die Temperier- einheit (4) erzeugten Ist-Temperatur (Tist1) in dem Bereich zwi- schen der unteren Grenztemperatur (Tu) und der oberen Grenz- temperatur (To) sich ergebenden Temperaturschwankungen der Temperierflüssigkeit entgegengewirkt wird." Diesem Patentanspruch 1 schließen sich der rückbezogene Patentanspruch 2 so- wie der nebengeordnete Patentanspruch 3 mit den auf diesen rückbezogenen Pa- tentansprüchen 4 bis 9 an. Zum Wortlaut dieser Ansprüche wird auf die Akte verwiesen. - 5 - II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. 1. Der Einspruch ist zulässig. Es liegt ein wirksam erteiltes Patent vor, auch wenn im Erteilungsverfahren vor der Prüfungsstelle Mängel aufgetreten sind, wie der Senat im Wege der Amtsermittlung festgestellt hat. Die Mängel sind durch den Verlust von Teilen der Amtsakte ausgelöst worden und im Zuge der anschließenden Rekonstruktion und Weiterbearbeitung entstanden. Im Rahmen einer Anhörung am 30. März 2004 ist zu der Anmeldung P 44 29 520.0-27 ein ab 20. August 1994 laufendes Patent unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Temperierung von Temperierflüssigkeit in Druck- maschinen" durch mündliche Verkündung erteilt worden. Allerdings wurde das ent- sprechende Beschlussdokument (A 9114), wie der Amtsakte (Bl. 81) zu entneh- men ist, Iaut Stempelung erst am 26./27. September 2005 weiterbearbeitet, also rund 18 Monate nach der Anhörung. Hintergrund war der Verlust der gesamten Amtsakte nach Durchführung der Anhörung, vermutlich auf dem Wege zur Schreibkanzlei. Sowohl die Niederschrift über die Anhörung am 30. März 2004, die damals - das übliche Procedere unterstellt - auf dem üblichen Formular vom Prü- fer vor Abgabe an die Geschäftsstelle unterzeichnet worden war, als auch die Be- schlussbegründung konnten über die beim seinerzeit zuständigen Prüfer noch vor- handenen Dateien rekonstruiert werden. Zu diesem Zeitpunkt war dieser Prüfer je- doch nicht mehr im Deutschen Patent- und Markenamt tätig, so dass dessen Nachfolger auf der Prüfungsstelle die Niederschrift mit Datum vom 26. Septem- ber 2005 "i. V." unterschrieben hat. Den Beschluss im Anschluss an die Anhörung und Verkündung hat er auf dem Formblatt P 2718, wie vorgesehen, mit Namens- kürzel und Stempel unterzeichnet, den aus den elektronischen Dateien rekon- struierten, nunmehr als Aktenexemplar abgelegten Beschluss über dem Namen des nun nicht mehr zuständigen Prüfers wieder mit "i. V." unterzeichnet. Gegen - 6 - diesen am 10. Oktober 2005 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin kein Rechtsmittel eingelegt. Nach Veröffentlichung der Patenterteilung ist dann von dritter Seite Einspruch gegen das Patent eingelegt worden. Der verspätet zugestellte Beschluss, unterzeichnet von einem Prüfer mit dem Zu- satz „i. V.“, ist mängelbehaftet. Mündlich verkündete Beschlüsse - wie hier - werden im Zeitpunkt ihrer Bekannt- gabe, z. B. im Rahmen der Anhörung (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) wirksam, je- denfalls existent (vgl. BGH NJW 2006, 1881; Schulte, PatG 8. Aufl. 2008, § 47 Rdn. 13; van Hees/Braitmayer, - "Verfahrensrecht in Patentsachen", 4. Aufl. 2010, Rdn. 366; Stein/Jonas, ZPO, 2008, § 315 Rdn. 11). Daran ist das Deutsche Pa- tent- und Markenamt gebunden (Schulte a. a. O., Rdn. 28, 30). Auch ein solcher Beschluss muss allerdings begründet und zugestellt werden, wie sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz PatG ergibt. Diese Begründung verlangt ebenfalls die Unterschrift des Prüfers, der hier die Begründung seines in der Anhörung verkün- deten Beschlusses ersichtlich nicht unterschrieben hat, so dass es sich bis dahin nur um einen Entwurf handelt. Diesen kann auch ein Vertreter im Amt unterschrei- ben; dabei muss er jedoch in eigener Verantwortung handeln, was durch den Zu- satz „i. V.“ aber nicht gewährleistet ist und jedenfalls in Frage gestellt ist (vgl. Mes, PatG, 3. Aufl. 2011, § 47 Rdn. 7; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2011, § 61 MarkenG, Rdn.5 m. w. N). Denn die Unterzeichnung mit einem solchen Zusatz deutet eher darauf hin, dass er keine eigene Entscheidung treffen, sondern nur die Fortführung des Verfahrens ermöglichen wollte. Bei der Beschlussfassung durch die Prüfungsstelle, die für die Begründung der Beschlüsse nach § 47 Abs.1 S. 1 PatG zuständig ist, besteht jedoch keine Möglichkeit für ein solches Vertretungs- verhältnis. Vielmehr muss der Vertreter diesen Beschluss als ihm selbst zurechen- bar begründen, was der Zusatz „i. V.“ gerade in Frage stellt. Die Begründung des Beschlusses war auch nicht nach § 47 Abs.1 S. 3 PatG ent- behrlich, denn in der Anhörung ist das Patent nur auf den Hilfsantrag der Anmel- derin erteilt worden, die damit beschwert war (vgl. Schulte a. a. O. § 47 Rdn. 23). - 7 - Eine Heilung des Mangels durch Nachholung der Unterschrift scheidet aus. Denn unabhängig davon, ob der erlassende Prüfer oder der jetzt zuständige Prüfer eigenverantwortlich unterschreibt, ist die Nachholung einer Unterschrift nach den allgemeinen prozessualen Regeln, die auch im Patenterteilungsverfahren zu be- achten sind, ausgeschlossen, wenn seit der Verkündung des Beschlusses fünf Monate verstrichen sind (vgl. BGH NJW 2006, 1881; Stein/Jonas a. a. O., Rdn. 16), was auf den vorliegenden Fall zutrifft. Diese Mängel führen aber nicht zur Nichtigkeit des im Rahmen der Anhörung er- gangenen Erteilungsbeschlusses. Während bei nicht verkündeten Beschlüssen die fehlende Unterschrift unter der Urschrift zu einem Nicht-Beschluss führt, kann bei verkündeten Beschlüssen nur ein besonders schwerer Fehler diese Bewertung herbeiführen; die fehlende Be- gründung (sei es mangels Unterschrift, sei es wegen Missachtung der 5-Mo- nats-Frist) macht den Beschluss angreifbar, aber nicht nichtig (vgl. Schulte, a. a. O. § 49 Rdn. 29ff.; van Hees/Braitmayer a. a. O., Rdn. 383, 384). Denn die Fehlerhaftigkeit ist nicht für jeden Dritten bei verständiger Würdigung der Umstän- de, insbesondere der Rekonstruierung der Akte, offensichtlich. Die Wirksamkeit der Verkündung wird durch falsche Unterschriften oder Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt (vgl. Stein/Jonas/Leipold, a. a. O., § 315 Rdn. 15; BGH NJW 1998, 609f.). Auch die formwidrige Unterschrift des Protokolls führt nicht zur Nichtigkeit des Be- schlusses. Das Protokoll über die Anhörung war zwar auch nachträglich wieder- hergestellt und vom Nachfolger auf der Prüfungsstelle unterzeichnet. Da das Pro- tokoll in diesem Fall aber keine konstitutive Funktion hat, sondern als öffentliche Urkunde (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 46 Rn. 55) nur Auskunft über den Ablauf der Anhörung einschließlich der Beschlussverkündung gibt und dieses Protokoll durchaus rekonstruierbar war, steht dessen Beweiswert außer Frage; zudem ist der dort wiedergegebene Beschlusstenor völlig unstreitig. Nichtsdestotrotz bleibt ein ohne Unterschrift des Einzelrichters ausgefertigter und zugestellter Beschluss - 8 - nach §§ 315, 317 ZPO anfechtbar, was aber dem beschwerten Anmelder obliegt (vgl. Stein/Jonas/Leipold, a. a. O. Rdn. 11). Nachdem hier die Anmelderin kein Rechtsmittel gegen den zugestellten Beschluss "ohne Begründung" eingelegt hat, ist er trotz Mängeln unanfechtbar geworden (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 49 Rdn. 8). Unbemerkt gebliebene Mängel des Erteilungsverfahrens werden durch die rechtskräftige Patenterteilung geheilt (vgl. BPatG PMZ 84, 380). Die darauf beruhende Erteilung des vorliegend angegriffe- nen Patentes und dessen Veröffentlichung sind daher wirksam. Einwendungen können auch nicht mehr im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden. Insbesondere kann die Einsprechende in diesem Zusammenhang nicht nachträglich bemängeln, die in der Akte enthaltenen Unterlagen wichen möglicher- weise von den tatsächlich eingereichten ab. Denn die Einsprechende muss von den Umständen der nachträglichen Aktenrekonstruierung gewusst haben, wenn sie in ihrer Einspruchsbegründung (S. 12, in der GA S. 18) auf das Anhörungsfor- mular eingeht. Die ursprüngliche Offenbarung hat sie dabei nicht in Zweifel gezo- gen. Ohnehin ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens das Patent und nicht das Ertei- lungsverfahren. Die Einspruchsgründe sind gesetzlich limitiert. In diesem Rahmen kann hinsichtlich der aufgetretenen Mängel allenfalls gerügt werden, dass der Ge- genstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ur- sprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Andere Mängel können nicht geltend gemacht werden, selbst wenn es im Erteilungsverfahren gerechtfer- tigt gewesen wäre, wegen prozessualer Mängel die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurückzuweisen (vgl. Schulte a. a. O. § 21 Rdn. 23ff.; dort auch Beispiele unzuläs- siger Gründe wie Verfahrensmängel etc.). Nach alledem liegt ein wirksamer Erteilungsbeschluss vor, der Einspruch ist dies- bezüglich und auch im Übrigen zulässig. - 9 - 2. Das Patent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Temperierung von Temperierflüssigkeit in Druckmaschinen. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei Druckmaschinen die Oberflächen der Rotationskörper wie Druckplattenzylinder, Gummituchzylinder, Gegendruckzylinder, Rollen und Walzen von Feucht- und Farbwerken von Offset-Druckmaschinen ständig auf einer Temperatur oder inner- halb eines Temperaturbereichs gehalten werden müssten, welche von der jeweili- gen Funktion des Rotationskörpers abhingen. Bei unterschiedlichen Einsatz- und Randbedingungen der Druckmaschine könne diese Bedingung nur dann erfüllt werden, wenn der Rotationskörper als Ganzes oder seine Oberfläche je nach Be- triebssituation durch eine Temperiervorrichtung gekühlt oder beheizt würde (Streit- patentschrift Absatz 0005). Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin (Absatz 0006), die Temperierung von Druckmaschinen so weiterzubilden, dass auf einfache Weise und mit einfachen Mitteln unerwünschte Tem- peraturschwankungen einer Temperierflüssigkeit reduziert wer- den, so dass die Druckqualität verbessert wird und unerwünschte Farbablagerungen auf Zylindern und Walzen der Druckmaschine reduziert werden. Dieses Problem soll durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 sowie durch die Vorrichtung nach Patentanspruch 3 gelöst werden. 3. Für die Interpretation des Anspruchsgegenstandes sowie für seine Beurteilung im Hinblick auf den Stand der Technik ist das Verständnis des zuständigen Fach- manns zugrunde zu legen. - 10 - Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Hersteller von Druckmaschinen oder einem Zu- lieferer mit der Entwicklung von Temperiersystemen für die druckbilderzeugenden Maschinenkomponenten beauftragt ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügt. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns zirkuliert bei dem beanspruchten Ver- fahren eine Temperierflüssigkeit innerhalb eines geschlossenen Kreislaufs zwi- schen einer Temperiereinheit und dem zu temperierenden Druckmaschinenteil. Der geschlossene Kreislauf enthält eine von der Temperiereinheit zum Druckma- schinenteil führende Vorlaufleitung sowie eine von dem Druckmaschinenteil zur Temperiereinheit führende Rücklaufleitung. Über eine Bypassleitung kann Tempe- rierflüssigkeit aus der Rücklaufleitung abgezweigt und unter Umgehung der Tem- periereinheit in die Vorlaufleitung zurückgeführt werden. Die Temperiereinheit bringt die Temperierflüssigkeit auf eine Temperatur innerhalb eines durch einen unteren und einen oberen Grenzwert begrenzten Temperaturbereichs und gibt sie mit dieser Temperatur in die Vorlaufleitung ab. Die Temperiereinheit wird mittels eines Thermostaten ein- und ausgeschaltet. Sie wird eingeschaltet, sobald die Ist-Temperatur der Temperierflüssigkeit in der Temperiereinheit den unteren Grenzwert unterschreitet und ausgeschaltet, sobald die Ist-Temperatur den obe- ren Grenzwert erreicht (Streitpatentschrift Absätze 0016, 0020, 0021). Auf diese Weise findet ein Hin- und Herschwingen der Ist-Temperatur zwischen dem oberen und dem unteren Grenzwert um einen Sollwert herum statt, wobei dieses Regel- verhalten für einen Thermostaten typisch ist (Absatz 0022). Der über die Bypassleitung abgezweigte Mengenstrom ist in seinem Betrag ab- hängig von einer weiteren Ist-Temperatur, gemessen in der Vorlaufleitung vor Ein- tritt in das Druckmaschinenteil. 4. Die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche kann dahinstehen. Ebenfalls be- darf es keiner Beurteilung der gewerblichen Anwendbarkeit sowie der Neuheit des beanspruchten Gegenstands. Denn das Patent kann jedenfalls deswegen keinen - 11 - Bestand haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderi- scher Tätigkeit beruht. Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachfolgend in Form ei- ner Merkmalsgliederung wiedergegeben: 1. Verfahren zur Temperierung von Temperierflüssigkeit in Druckmaschinen, 2. die Temperierflüssigkeit wird innerhalb eines geschlossenen Temperier- flüssigkeitskreislaufs (2) von einer Temperiereinheit (4) zu einem zu tem- perierenden Druckmaschinenteil (1) entlang einer Vorlaufleitung (6) des Temperierflüssigkeitskreislaufs (2) und von dem Druckmaschinenteil (1) zur Temperiereinheit (4) entlang einer Rücklaufleitung (14) des Temperier- flüssigkeitskreislaufs (2) zirkuliert, 3. die durch die Temperiereinheit (4) erzeugte Ist-Temperatur (Tist1) der in die Vorlaufleitung (6) abgegebenen Temperierflüssigkeit wird geregelt oder gesteuert, 4. die Regelung oder Steuerung erfolgt durch einen Thermostaten (8), wel- cher auf eine Soll-Temperatur (TST) eingestellt wird, 5. dabei bewegt sich die Ist-Temperatur (Tist1) in einem von der Soll-Tempe- ratur (TST) abhängigen Bereich zwischen einer unteren Grenztempera- tur (Tu) und einer oberen Grenztemperatur (To) hin und her, 6. ein bestimmter Teil der von dem Druckmaschinenteil (1) erhitzten oder ab- gekühlten Temperierflüssigkeit wird von der Rücklaufleitung (14) abge- zweigt und entlang einer Bypassleitung (16) unter Umgehung der Tempe- riereinheit (4) in die Vorlaufleitung (6) zurückgeführt, 7. der abgezweigte Teil der Temperierflüssigkeit ist abhängig von einer mo- mentanen Ist-Temperatur (Tist2), welche die Temperierflüssigkeit in der Vorlaufleitung (6) vor Eintritt in das Druckmaschinenteil (1) hat, 8. derart, dass den aus der Bewegung der durch die Temperiereinheit (4) er- zeugten Ist-Temperatur (Tist1) in dem Bereich zwischen der unteren Grenz- - 12 - temperatur (Tu) und der oberen Grenztemperatur (To) sich ergebenden Temperaturschwankungen der Temperierflüssigkeit entgegengewirkt wird. Aus der EP 0 383 295 A2 ist eine Temperiereinrichtung für Druckmaschinen be- kannt. Funktion und Arbeitsweise dieser Temperiereinrichtung kennzeichnen ein Verfahren zur Temperierung von Temperierflüssigkeit in Druckmaschinen (--> Merkmal 1). Bei diesem Verfahren wird die Temperierflüssigkeit innerhalb eines geschlossenen Temperierflüssigkeitskreislaufs (Spalte 4, Zeile 2) zwischen einer Temperiereinheit (Wärmetauscher 19, Behälter 21, Heizelement 24) und einem zu temperierenden Druckmaschinenteil (Farbwalze 1) entlang einer Vorlaufleitung (Leitungen 23, 10) und einer Rücklaufleitung (Leitungen 11, 18) zirkuliert (vgl. hier wiedergegebene Figur; --> Merkmal 2). Die durch die Temperiereinheit 19/21/24 er- zeugte Ist-Temperatur der in die Vorlauflei- tung 23 abgegebenen Temperierflüssigkeit wird geregelt oder gesteuert (Spalte 6, Zei- le 44 bis Spalte 7, Zeile 7; Ansprüche 1, 2; --> Merkmal 3). Dies erfolgt durch ein Steu- ergerät 13 mit einem Mikrocomputer (Spal- te 6, Zeilen 54 bis 56; Anspruch 1), wobei eine Soll-Temperatur eingestellt werden kann, auf die die Temperierflüssigkeit durch die Temperiereinheit 24 erwärmt werden soll (Spalte 6, Zeile 54 bis Spalte 7, Zeile 7; Anspruch 2). Eine Hin- und Herbewegung der solcherma- ßen erzeugten Ist-Temperatur zwischen einem oberen und einem unteren Grenz- wert wird in dieser Druckschrift zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings ist ein Überschwingen (Über-/Unterschreiten) über den vorgegebenen Sollwert zwischen oberen und unteren Grenzwerten für derartige Regelungen typisch. Die Grenzwer- - 13 - te sind bestimmt zum einen durch Art und Ausgestaltung der jeweiligen Rege- lungseinrichtung und zum anderen durch einen bewusst in Kauf genommenen "Toleranzbereich", um unentwegte Stellvorgänge zu vermeiden. In letzterem Fall ist auch das Ein- und Ausschalten der angesteuerten Aggregate (hier Temperier- einrichtung) durchaus übliche Betriebsweise. Die vorbekannte Temperiereinrich- tung soll zudem ein schnelles Regelverhalten aufweisen (Spalte 3, Zeilen 49 bis 57). Das bedeutet, dass der angestrebte Sollwert zwar schnell erreicht wird, dabei allerdings auch um einen höheren Betrag überschritten wird als bei einer weniger schnellen Regelung. In Kenntnis dieser Zusammenhänge liest der Fach- mann die Hin- und Herbewegung der Ist-Temperatur in einem von der Soll-Tem- peratur abhängigen Bereich zwischen einer unteren und einer oberen Grenztem- peratur demnach unwillkürlich mit (--> Merkmal 5). Des weiteren wird bei der vorbekannten Temperiereinrichtung auch ein bestimm- ter Teil der "beladenen" Temperierflüssigkeit von der Rücklaufleitung 11 abge- zweigt und unter Umgehung der Temperiereinheit 19/21/24 in die Vorlauflei- tung 10 zurückgeführt (Spalte 4, Zeilen 35 bis 42; Anspruch 1). Dabei entspricht der Mischer 16 einer Bypassleitung, denn er bildet einen Strömungskanal für die an der Temperiereinheit vorbeizuführende Temperierflüssigkeit aus (--> Merk- mal 6). Die Einstellung des Mischers 16 und damit des Mengenstroms der abgezweigten Temperierflüssigkeit wird durch das Steuergerät 13 vorgenommen, welches dazu eine am Eintritt in das Druckmaschinenteil 1 vorliegende Ist-Temperatur in der Vorlaufleitung 10 berücksichtigt (Spalte 5, Zeilen 38 bis 45 i. V. m. Spalte 6, Zei- len 29 bis 32; Temperatursensor 14). Somit ist der abgezweigte Teil der Tempe- rierflüssigkeit abhängig von der momentanen Ist-Temperatur, welche die Tempe- rierflüssigkeit in der Vorlaufleitung vor Eintritt in das Druckmaschinenteil hat (--> Merkmal 7). Schließlich ist mit dem Mischen der rücklaufenden und der vorlaufenden Tempe- rierflüssigkeit zwangsläufig eine Dämpfung der aus der zwischen den Grenzwer- ten hin- und herpendelnden Ist-Temperatur resultierenden Temperaturschwankun- - 14 - gen verbunden. Denn die Differenz zwischen den Temperaturen am Eintritt in das Druckmaschinenteil und am Austritt aus letzterem wird verringert. Demnach wird diesen Temperaturschwankungen entgegengewirkt (--> Merkmal 8). Das Verfahren nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem aus EP 0 383 295 A2 entnehmbaren Verfahren insofern, als zur Re- gelung der durch die Temperiereinheit erzeugten Ist-Temperatur ein Thermostat benutzt wird (Merkmal 4). Bei der vorbekannten Temperiereinrichtung wird dage- gen ein Mikrocomputer eingesetzt. Dieser Unterschied vermag jedoch eine Patentfähigkeit nicht zu begründen. Denn zum einen war der Einsatz von Thermostaten als Temperaturregler am Anmelde- tag seit vielen Jahren bekannt (vgl. "Lexikon", Stichworte "Thermostat", "Tempera- turwächter"). Aufgrund dessen muss auch die Kenntnis über das Regelverhalten von Thermostaten sowie über die grundsätzliche Eignung derselben für die Rege- lung eines Temperierkreislaufs für ein Druckmaschinenteil dem am Anmeldetag präsenten Fachwissen des Fachmanns zugerechnet werden. Zum anderen war am Anmeldetag ein Thermostat im Vergleich zu einem Mikrocomputer erheblich kostengünstiger, so dass der bei jeder Weiterbildung grundsätzlich immer auch eine Kostenreduzierung anstrebende Fachmann (vgl. Streitpatentschrift Ab- satz 0008) Veranlassung hatte, die Notwendigkeit eines Mikrocomputers in Frage zu stellen und eine Verwendung desselben nach Möglichkeit zu vermeiden. Eine solche Möglichkeit ist vorliegend gegeben. Denn die Regelvorgänge beider Regelorgane, sowohl des Thermostats als auch des Mikrocomputers, haben für eine Regelung der hier in Rede stehenden Art in dem Fachmann bewusster Weise prinzipiell gleiche Auswirkungen auf die Ist-Temperatur der Temperierflüssigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei einem Thermostaten möglicherweise be- sonders hohe Abweichungen vom Sollwert - höhere als bei einem Mikrocompu- ter – auftreten. Denn durch Beimischung von rücklaufender Temperierflüssigkeit in den Vorlauf können die Temperaturschwankungen reduziert werden, was der Fachmann aus EP 0 383 295 A2 ohne weiteres entnimmt. Dort ist nämlich aus- - 15 - drücklich darauf hingewiesen, dass die Beimischung von Temperierflüssigkeit aus dem Rücklauf in den Vorlauf unter Umgehung der Temperiereinheit dazu dient, sprunghafte Temperaturänderungen zu vermeiden (Spalte 4, Zeilen 1 bis 12). Die- se grundsätzliche Maßnahme ist ohne weiteres ersichtlich sowohl bei größeren als auch bei kleineren Temperaturschwankungen durchführbar, dabei kommt es ledig- lich auf das Mengenverhältnis von vorlaufender und beigemischter Temperierflüs- sigkeit an. Bei dieser Sachlage ist in der Verwendung eines Thermostaten anstelle eines Mi- krocomputers für die Temperaturregelung des Druckmaschinenteils nicht mehr als eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme zu sehen (--> Merkmal 4). Aus Vorstehendem folgt, dass der von einer Temperiereinrichtung nach Art der EP 0 383 295 A2 ausgehende Fachmann zu dem Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 hat kommen können, ohne dass es einer erfinderischen Tätig- keit bedurfte. 5. Die Patentansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1, da über einen Antrag nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff, "Elektrisches Speicherheizgerät"). Pontzen Paetzold Reinhardt Nees Ko