Beschluss
33 W (pat) 528/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 528/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 009 387.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter am Amtsgericht Dr. Wache und die Richterin Dr. Hoppe am 10. Juli 2012 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Am 16. Februar 2010 hat die Anmelderin die Wortmarke ETHIKBANK angemeldet für folgende Dienstleistungen: Klasse 36: Bankgeschäfte für ethische Geldanlagen, Sparkassengeschäfte für ethische Geldanlagen, finanzielle Beratung für ethische Geld- anlagen, Vergabe von Darlehen, Erteilung von Finanzauskünften für ethische Geldanlagen, Finanzierungen, Kreditvermittlung, Fi- nanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds für ethische Geldanlagen, Ausgabe von Reiseschecks, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, finanzielle Förderung, Belei- hen von Gebrauchsgütern, Börsenkursnotierung, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Effektengeschäfte, Factoring, finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenhei- ten), Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte für ethische Geldanlagen, Gewährung von Teilzahlungskrediten für ethische Geldanlagen, Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Kreditkarten, Leasing, Lombardgeschäfte, Scheck- - 3 - prüfung, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Vermögens- verwaltung, Depotverwahrung von Wertsachen. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 31. März 2011 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Markenstelle ist der Ansicht, dass dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, weil es verständlich auf ein Bankhaus hinweise, das sein Handeln ethisch ausrichte. Der Begriff „Ethikbank“ werde daher auch umfassend als Gattungsbe- griff zur Bezeichnung eines Banktyps benutzt. In Zusammenhang mit den bean- spruchten Dienstleistungen bezeichne der Hinweis auf einen bestimmten Banktyp zugleich auch ein Merkmal der Dienstleistung selbst. Die Voreintragungen seien nicht bindend und zudem größtenteils nicht vergleichbar. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, dass die Verwendung des beanspruchten Zeichens als Gattungsbegriff durch Journa- listen nichts über das Verkehrsverständnis der angesprochenen Kunden besage. Zudem sei der sicherste Schutz gegen eine Monopolisierung des Zeichens „Ethik- bank“ durch Dritte der Erwerb eines eigenen Kennzeichnungsrechts für die Mar- kenanmelderin. Ergänzend verweist die Anmelderin auf verschiedene Voreintra- gungen beim DPMA und beim HABM. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 hat der Senat die Anmelderin auf die Eintra- gungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingewiesen. Hierzu hat sie Stellung genommen. - 4 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber erfolglos. Der Anmeldung stehen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, weshalb das Amt die Eintragung nach § 37 MarkenG zu Recht abgelehnt hat. 1. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk- male der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtspre- chung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemein- interesse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälsch- ten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erschei- nen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet wer- den können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 - 5 - (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.). b) Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel). Hier richten sich sämtliche Dienstleistungen der Klasse 36 sowohl an Fachver- kehrskreise in der Finanzwirtschaft als auch an Endverbraucher. Auszugehen ist dabei vom normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen/Con- cord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.). c) Ausgehend von diesen Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die bean- spruchten Dienstleistungen der Klasse 36 aus der Sicht des angesprochenen Ver- kehrs beschreibend i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Marke darf wegen der darin enthaltenen inhaltlichen Sachaussage nicht durch eine Registereintragung monopolisiert werden. Dem kann die Anmelderin selbstverständlich nicht entge- genhalten, dass sie eine Eintragung für sich beanspruche, um eine Monopolisie- rung durch Dritte zu verhindern. Das begehrte Wortzeichen setzt sich aus den Begriffen „Ethik“ und „Bank“ zu- sammen. Mit dem Begriff „Ethik“ werden vor allem allgemein gültige Normen und Maximen der Lebensführung, die sich aus der Verantwortung gegenüber anderen herleiten, bezeichnet. Mit „Bank“ wird ein Bankhaus, Geld- oder Kreditinstitut be- zeichnet. Bei der Beurteilung einer Wortzusammensetzung ist zu berücksichtigen, wie die Gesamtaussage der zusammengesetzten Wortbestandteile verstanden wird. Die - 6 - Gesamtaussage kann von den Einzelbestandteilen abweichend aufgefasst wer- den, wenn es sich um eine Wortneubildung handelt und zwischen der Wortneubil- dung und deren einzelnen Bestandteilen - z. B. aufgrund einer ungewöhnlichen Kombination in Bezug auf die Waren - ein Unterschied entsteht, der über die bloße Summenwirkung hinausgeht (Ströbele/Hacker, 10. Auflage, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Rd. 139 ff.; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 37) - BIOMILD; BGH GRUR 2008, 71 (Nr. 13) - VISAGE). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Wortzusam- mensetzung weist vielmehr, wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, ledig- lich darauf hin, dass es sich um eine Bank handelt, die sich ethischen Grundsät- zen oder Zielen verpflichtet fühlt, bzw. ihr Handeln an diesen orientieren wird, und geht damit nicht über die Summe der Einzelelemente der Wortkombination hinaus. Im Hinblick auf die begehrten Finanzdienstleistungen der Klasse 36 ergibt sich damit für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres die verständliche Sachaus- sage dahingehend, dass die Finanzdienstleistungen von einer nach ethischen Grundsätzen handelnden Bank erbracht werden. Mit einer entsprechenden Sach- bedeutung wird der Begriff „Ethikbank“ auch bereits umfassend in verschiedenen Artikeln benutzt, was von der Markenstelle hinreichend belegt worden ist: - „… Ethikbanken legen ihr Geld nur bei ökologisch und auch ökonomisch sinnvollen Fonds an“. - „Ethikbanken jubeln über Kundenansturm“ - „Wie Umwelt- und Ethikbanken arbeiten“ - „Ethikbanken haben großen Zulauf“ - „Ethikbanken Gute Geschäfte mit dem Gutmenschentum“ - „Ethikbanken Gewinner der Finanzkrise“ - „Sogenannte Ethikbanken versprechen ja unheimlich viel“ - „Ethikbanken verbinden Rendite und gesellschaftliches Engagement“ - „Ethikbanken liegen im Trend“ - „Ethikbanken auf Wachstumskurs“ - 7 - - „Liste der Ethikbanken ergänzt“ - „Ethikbanken auf dem Prüfstand“. Entgegen der Auffassung der Anmelderin belegt die Benutzung des Zeichens durch Journalisten hinreichend, dass der Begriff auch von den angesprochenen Lesern und Kunden der Finanzdienstleistungen dahingehend verstanden wird, dass die von einer solchen Bank zu erbringenden Finanzdienstleistungen an ethi- schen Grundsätzen ausgerichtet sind. Im Übrigen zeigt auch das von der Anmel- derin selbst vorgelegte Verzeichnis, dass es üblich geworden ist, Finanzdienst- leistungen an ethischen Grundsätzen auszurichten, z. B.: „Bankgeschäfte für ethi- sche Geldanlagen, finanzielle Beratung für ethische Geldanlagen“. Zudem handelt es sich bei den begehrten Finanzdienstleistungen um Leistungen, bei denen die „Person“ des Dienstleistungsanbieters eine wesentliche Rolle spielt. Durch den Hinweis auf einen bestimmten Banktypus, der die Dienstleistung er- bringt, wird daher zugleich ein Merkmal der Dienstleistung selbst bezeichnet (ebenso BPatG 33 W (pat) 137/09 - National-Bank; BPatG 33 W (pat) 142/98 - Bayern-Bank; vgl. EuG Urteil v. 8. Juli 2004 T-270/02 - bestpartner). Im Übrigen steht dem Eintragungshindernis auch nicht entgegen, dass dem Begriff „Ethikbank“ kein feststehender Bedeutungsinhalt zugeordnet werden kann. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung bereits feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat (BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 14, 15) - SPA II). Der Umstand, dass es sich um eine Aussage handelt, die das da- hinter stehende Leistungsangebot nicht im Einzelnen konkretisiert, steht ihrem Verständnis als reine Sachangabe daher nicht entgegen (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 17) - My World). An einem beschreibenden Charakter ändert sich daher nicht deshalb etwas, weil Pro- duktmerkmale nicht konkret präzisiert werden (vgl. EuG GRUR Int. 2003, 834 - BEST BUY, bestätigt durch EuGH GRUR Int. 2011, 255; EuG GRUR Int. 2004, - 8 - 951 - bestpartner; EuG GRUR Int. 2005, 905 (Nr. 63 bis 66) - Top; BPatG Mar- kenR 2007, 351 - Topline; EuG T-373/07 - PrimeCast). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare, neue Wortkombination handelt. Vielmehr ist zu berücksichti- gen, dass der verständige Durchschnittsverbraucher es gewöhnt ist, mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die in ihrer sprachlichen oder grammatikalischen Ausgestaltung oder Zusammensetzung nicht unmittelbar zum deutschen Sprach- schatz zählen, sondern den in der Werbesprache üblichen Darstellungen, wie z. B. Zusammenschreibungen oder Abkürzungen, folgen. Gleichwohl nimmt der Durch- schnittsverbraucher durch derartige prägnante Formulierungen sachbezogene Informationen auf (BGH MarkenR 2012, 26 (Nr. 13) - Rheinpark-Center Neuss). Im Übrigen kommt es im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht darauf an, ob das Zeichen auch eine mögliche andere Bedeutung haben könnte. Der Um- stand, dass das beanspruchte Zeichen neben dem dargelegten Inhalt auch andere Deutungen zulassen könnte, vermag das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu überwinden. Das Eintragungshindernis besteht vielmehr schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - Biomild). 2. Dem begehrten Zeichen fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn das angesprochene Publikum wird ihm insoweit nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem be- stimmten Unternehmen entnehmen können. a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig- nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter- - 9 - nehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unter- nehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht näm- lich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun- gen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines ein- zigen Unternehmens erfolgt ist. In Anbetracht des Umfangs des einer Marke ver- liehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke ge- kennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Ver- wechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensicht- lich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die unge- rechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - COMPANYLINE). b) Soweit ein Zeichen, Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, fehlt ihm regelmäßig die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei der- artigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). Im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen wird der Verkehr dem Zeichen daher schon wegen der darin enthaltenen inhaltlichen Sachaussage keinen Herkunftshinweis entnehmen. - 10 - 3. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 8) - Marlene-Dietrich- Bildnis). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Er- messensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Ge- walt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entschei- dungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehler- hafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine iden- tische Entscheidung zu erlangen. Eine widersprüchliche Rechtsprechungspraxis der Gerichte ist im Übrigen nicht erkennbar. Vielmehr sind auch ähnliche Zeichen wie z. B. „Ökobank“ (BPatG 33 W (pat) 161/98 oder „Nationalbank“ (BPatG 33 W (pat) 137/09) zurückgewie- sen worden. Bender Dr. Wache Dr. Hoppe Cl