Beschluss
26 W (pat) 549/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
5mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 549/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 002 814.1 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes vom 8. September 2011 wird unter Zu- rückweisung der Beschwerde im Übrigen aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zu- rückgewiesen worden ist: „Klasse 11: Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen, Wasserver- sorgungsanlagen, Wasserverteilungsanlagen, Wasserzapfgeräte; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materia- lien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwa- ren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts- zwecke; Verpackungsmaterial aus Papier oder Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Abfallsäcke aus Papier oder Kunststoff; Klasse 35: Organisation von Ausstellungen und Messen für wirt- schaftliche und Werbezwecke; Personalmanagementberatung; Buchführung; Buchprüfung; Ermittlungen in Geschäftsangelegen- heiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Werbung; Verbreitung von Werbeanzei- gen; Marketing (Absatzforschung); Marktforschung; Meinungsfor- schung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Plakatanschlag- werbung; Rundfunkwerbung; Erstellen von Statistiken; Verkaufs- förderung für andere (Salespromotion); Vermietung von Verkaufs- automaten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Klasse 36: Finanzwesen; Leasing; Immobilienwesen; Versiche- rungswesen; Dienstleistungen eines Aktuars; Finanzanalysen; fi- - 3 - nanzielle Beratung; Gebäudeverwaltung; Schätzung von Immobi- lien; Verpachtung von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobi- lienmaklers; Verwaltung von Ausstellungsgeländen (Grundstücks- verwaltung); Verwaltung von Immobilien; Vermittlung von Immobi- lien; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treu- händer; Klasse 37: Straßenreinigung; Winterdienst; Straßenbauarbeiten, insbesondere Asphaltarbeiten; Reparaturwesen auf den Gebieten des Immobilienwesens und Reparatur des Fuhrparks öffentlicher Betriebe; Vermietung von Baumaschinen; Bergbauarbeiten; Schacht- oder Brunnenbohrungen; Installation, Wartung und Re- paratur von Bürogeräten; Dämmungsarbeiten an Bauwerken; Desinfektionsarbeiten; Installation und Reparatur von Einbruch- alarmanlagen; Bau, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Be- trieb von Anlagen der Kanalisation und von Kläranlagen; Repara- tur und Instandhaltung von Fahrzeugen; Fegen von Schornstei- nen; Reinigung von Gebäuden und Straßen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Maschinen; Maurerarbeiten; Steinbrucharbeiten; Klasse 39: Abtransport und Lagerung von Textilien und Wertstof- fen; Transport- und Lagerwesen; Vermietung von Parkplätzen; Beförderung von Personen, soweit in Klasse 39 enthalten; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmens (Güterbeförderung); Vermietung von Containern; Klasse 40: Sortierung von Textilien und Wertstoffen zur Wieder- verwendung; - 4 - Klasse 41: Unterhaltung; Betrieb von Sportanlagen, einschließlich Bäder und Eissportanlagen; Betrieb von Freiflächen für Unterhal- tungszwecke; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von Mehr- zweckhallen für Sport- und/oder Unterhaltungsveranstaltungen; Vermietung von Stadien sowie von Mehrzweckhallen für Sport- und/oder Unterhaltungsveranstaltungen; Vermietung von Freiflä- chen für Unterhaltungszwecke; Klasse 42: Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Che- mie; Durchführung chemischer Analysen; Landvermessung; geo- logische Forschungen; Erstellung von geologischen Gutachten; Werkstoffprüfung; Klasse 44: Dienstleistungen eines Gärtners und Gartenbauarchi- tekten; Durchführung von Gartenarbeiten, insbesondere Baum- und Strauchschnitt, einschließlich Häckseln von Grünschnitt, Baumfällung, einschließlich Zerkleinerung; Gartenbauarbeiten; Klasse 45: Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstellen; Bestat- tungen" G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 8. September 2011 hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen - 5 - "Klasse 4: Elektrische Energie; Brennstoffe (ausgenommen als Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kraft-, Treibstoffe (ausge- nommen als Motorenkraft- oder -treibstoffe) und nichtchemische Zusätze hierfür; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Kerzen, Dochte für Beleuchtungszwecke; Klasse 9: Solarkollektoren zur Stromerzeugung; Messgeräte und Zähler, insbesondere Energieverbrauchsmesser; Computersoft- ware, insbesondere Software zum Erfassen von Messwerten von Energieverbrauchsmessgeräten sowie für die Abfrage, Darstel- lung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computer- netzwerken einschließlich des Internets; Telemetriegeräte, beste- hend aus Hardware und Software; Apparate und Geräte für die Datenübertragung, insbesondere für die Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Funkempfänger; Funksender; Messinstrumente; Schaltuhren, Wä- geautomaten; Apparate und Instrumente für die Starkstromtech- nik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung von Elektrizität; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfre- quenz-, Mess- und Regelungstechnik; elektrische und/oder elektronische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvor- gänge; elektrische und/oder elektronische und/oder optoelektroni- sche Baugruppen und Bauteile (soweit in Klasse 9 enthalten); in- tegrierte Schaltungen; Leiterplatten (Platinen); Datenverarbei- tungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Computerprogramme; Apparate und Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung und Wieder- gabe von Ton und Bild; Computer sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Ausgabegeräte, - 6 - insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlge- räte, Datenerfassungsgeräte; auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Computerprogramme; Datenspeicher, nämlich Disketten, Magnetfestplatten und Magnet- bänder, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder me- chanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Compact Discs, DVDs; elektrotechnische und elektronische Appa- rate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Apparate und Geräte der Unterhaltungselektronik, Navigationsapparate und -geräte; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, ins- besondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Da- tenausgabeanlagen und -geräten; aktive und passive Komponen- ten zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von Anlagen an in- terne und externe Netzwerke, an Großrechenanlagen sowie an öffentliche oder private Datennetze; Apparate und Geräte für die Prozess- und Maschinensteuerung; Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasgeräte, Gasleitungen und Wassergeräte; Brenner; Brennstoffsparer; Dampfspeicher; Druckwasserspeicher; Lufterhitzer; Luftfilter, Luftfilteranlagen; Wasserfiltriergeräte; Desinfektionsapparate; Beleuchtungslampen; Beleuchtungsanlagen und -apparate; Schutzvorrichtungen für Be- leuchtungen; elektrische Leuchtmittel, soweit in Klasse 11 enthal- ten; Straßenlampen, Bogenlampen; Gasanzünder; Gasbrenner; Gaskessel; Gaslampen; Gasreinigungsgeräte; Gaswäscher (Teile von Gasanlagen); Gasgeneratoren; Heizkessel; Klimaanlagen; Klimaapparate; Kläranlagen; Wasserversorgungsanlagen; Was- serverteilungsanlagen; Wasserzapfgeräte; - 7 - Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materia- lien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buch- binderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Papier oder Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklet- tern; Druckstöcke; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen; Abfall- säcke aus Papier oder Kunststoff; Klasse 35: Geschäftsführung, insbesondere Vertrags-, Betriebs- und Lastmanagement von Einkaufsgemeinschaften für den Ener- giebezug; Beratung bei der Organisation und Führung von Unter- nehmen, insbesondere aus dem Bereich der Energiewirtschaft; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, insbeson- dere im Bereich der Energiewirtschaft; betriebswirtschaftliche Be- ratung; Unternehmensverwaltung; Durchführung von Unterneh- mensverlagerungen; Planung (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Großhandelsdienstleistungen mit Strom, Gas oder Wasser; Auf- stellung von Kosten-Preisanalysen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Ermittlung und Abrech- nung von Energiekosten für Dritte; Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten); organisatorische und betriebswirtschaftliche Be- ratung betreffend die Energiekostenberechnung, auch im Internet; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung, der Beschaffung, des Transports, der Ver- teilung, der Speicherung und der Nutzung von Energie, Kälte, Gas, Druckluft, Dampf und Wasser, auch im Internet; organisatori- sche und betriebswirtschaftliche Beratung sowie Leitung von Ver- sorgungsunternehmen, einschließlich Managementberatung; or- ganisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung auf dem Ge- biet der Telekommunikation, der Datenübertragung sowie der - 8 - Datenverarbeitung, auch im Internet; Vermittlung von Verträgen mit Energie- und/oder Wasserlieferanten; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Know-hows im Bereich der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Energie, Kälte, Gas, Druckluft, Dampf und Wasser; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen Know-hows im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Messung, Erzeu- gung, Speicherung und Verteilung von Energie, Kälte, Gas, Druckluft, Dampf und Wasser; Systematisieren von Daten in Da- tenbanken; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirt- schaftliche und Werbezwecke; Personalmanagementberatung; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mittels Computer; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Marketing (Absatzfor- schung); Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsar- beit (Public Relations); Plakatanschlagwerbung; Rundfunkwer- bung; Erstellen von Statistiken; Verkaufsförderung für andere (Salespromotion); Vermietung von Verkaufsautomaten; Beschaf- fungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energie-, Wärme-, Dampf- und Wasserversorgung sowie im Bereich der Versorgung mit Kälte und Druckluft, auch im Rahmen von E-Commerce; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Klasse 36: Finanzwesen; Leasing; Immobilienwesen; Versiche- rungswesen; Dienstleistungen eines Aktuars; Finanzanalysen; fi- nanzielle Beratung; Gebäudeverwaltung; Schätzung von Immobi- lien; Verpachtung von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobi- lienmaklers; Verwaltung von Ausstellungsgeländen (Grundstücks- verwaltung); Verwaltung von Immobilien; Vermittlung von Immobi- - 9 - lien; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treu- händer; Klasse 37: Straßenreinigung; Winterdienst; Bauwesen, insbeson- dere Bau oder Umbau von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Speicherung und/oder Abgabe von elektrischer Energie, Wärme, Kälte, Gas, Wasser, Dampf oder Druckluft; Straßenbauarbeiten, insbesondere Asphaltarbeiten; Reparaturwesen auf den Gebieten der Energie-, Wasser-, Gas-, Dampf- und Druckluftversorgung, der Entsorgung, der Telekommunikation, der Datenübertragung und - verarbeitung sowie des Immobilienwesens und Reparatur des Fuhrparks öffentlicher Betriebe sowie von Müll- und Wertstoff- sammelbehältern; Installationsarbeiten; Installation und Reparatur von Aufzügen; Vermietung von Baumaschinen; Bergbauarbeiten; Schacht- oder Brunnenbohrungen; Wartung und Reparatur von Brennern; Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten; Dämmungsarbeiten an Bauwerken; Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln; Desinfektionsarbeiten; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Telekommunikations- und Datenleitungen; In- stallation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Telekom- munikationsnetzen und von Netzen zur Datenübertragung; Instal- lation und Reparatur von Elektrogeräten; Installation, Wartung, In- standhaltung und Reparatur von Öl- und Gasleitungsnetzen; In- stallation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Stromlei- tungsnetzen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Wasser- und Abwasserleitungsnetzen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Be- und Entwässerungsanla- gen; Bau, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Betrieb von Anlagen der Kanalisation und von Kläranlagen; Installation, War- tung, Instandhaltung und Reparatur von Anlagen, im Wesentlichen - 10 - bestehend aus Brennstoffzellen; Installation, Wartung, Instand- haltung und Reparatur von Anlagen zur Erzeugung und zum Transport von Dampf oder Druckluft; Reparatur und Instandhal- tung von Fahrzeugen; Fegen von Schornsteinen; Reinigung von Gebäuden und Straßen; Installation, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Maschinen; Maurerarbeiten; Steinbrucharbeiten; Klasse 38: Telekommunikation; Verpachtung von Telekommuni- kationsnetzen und von Netzen zur Datenübertragung; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Daten- netzwerk; Datenübertragung; Leitungs-, Routing- und Verbin- dungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs zu Datenbanken; Funkdienste; Klasse 39: Energietransport; Dienstleistungen eines Energiever- sorgungsunternehmens, nämlich Versorgung von Unternehmen und Haushalten durch Belieferung mit Energie, Wärme, Kälte, Druckluft, Dampf sowie mit Wasser und Gas; Verteilung von Elektrizität, Gas und Wasser; Verpachtung von Strom-, Gas- und Wasserleitungsnetzen; Strom-, Gas- und Wasserlieferung; Was- server- und -entsorgung (Transport); Verteilung von Wärme, ins- besondere Fernwärme, Kälte oder Druckluft; Lieferung von Wärme, insbesondere Fernwärme, Kälte oder Druckluft; techni- sche Beratung Dritter auf dem Gebiet des Transports von Energie, Wärme, Kälte, Druckluft, Gas und Wasser; Einsammeln, Trans- portieren und Lagern von Müll und Abfall; Abtransport und Lage- rung von Textilien und Wertstoffen; Transport- und Lagerwesen; Vermietung von Parkplätzen; Beförderung von Personen, soweit in Klasse 39 enthalten; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmens (Güterbeförderung); Vermietung von Containern; Deponierung von Abfallstoffen aus Kraftwerken; - 11 - Klasse 40: Erzeugung von Energie; Verpachtung von Anlagen, die der Erzeugung von Energie, Wärme, Kälte, Dampf oder Druckluft dienen; Erzeugung von Wärme, Kälte, Dampf oder Druckluft; technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung von Energie, Wärme, Kälte, Druckluft, Gas, Dampf und Wasser; Be- ratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie; Luftauffrischung (Klimatisierung), Luftreini- gung; Verbrennung und Vernichtung von Müll und Abfall; Recyc- ling von Müll und Abfall; Sortierung von Textilien und Wertstoffen zur Wiederverwendung; Verarbeitung (Umwandlung) von Abfall- stoffen aus Kraftwerken; Materialbearbeitung; Metallbearbeitung, Härten von Metallen, Metallgießen; Klasse 41: Unterhaltung; Betrieb von Sportanlagen, einschließlich Bäder und Eissportanlagen; Betrieb von Freiflächen für Unterhal- tungszwecke; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von Mehr- zweckhallen für Sport- und/oder Unterhaltungsveranstaltungen; Vermietung von Stadien sowie von Mehrzweckhallen für Sport- und/oder Unterhaltungsveranstaltungen; Vermietung von Freiflä- chen für Unterhaltungszwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veröffentlichung von Bü- chern; Betrieb eines Bücherbusses; Büchervermietung (Leihbü- cherei); Erziehung; Ausbildung; Fernkurse; Fernunterricht; Ver- mietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Filmproduktion; Orga- nisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere auf den Gebieten der Erzeugung und Verteilung von Energie, Wärme, Kälte, Gas, Wasser, Dampf und Druckluft; technische Beratung Dritter auf den Gebieten der Beschaffung oder der Nutzung von - 12 - Energie, Wärme, Kälte, Gas, Druckluft, Dampf und Wasser, auch über das Internet; technische Umwelt- und/oder Klimaberatung; technische Beratung von Versorgungsunternehmen; technische Beratung zur Energiekostenberechnung, auch über das Internet; technische Beratung im Bereich der Messung des Verbrauchs von elektrischer Energie, Gas, Wärme, Kälte, Dampf und Wasser, auch über das Internet; technische Beratung im Bereich der Mes- sung der Einspeisung von elektrischer Energie, auch über das In- ternet; technologische Dienstleistungen zur Betriebsführung von Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung, Speicherung und/oder Abgabe von elektrischer Energie, Wärme, Kälte, Gas, Wasser, Dampf oder Druckluft dienen, einschließlich der Überwachung des Betriebszustands der Anlagen; technologische Dienstleistungen im Bereich des Lastmanagements in Stromnetzen, insbesondere im Bereich der Lastführung und Lastverteilung; technologische Dienstleistungen zur Betriebsführung von Telekommunikations- netzen und von Netzen zur Datenübertragung, einschließlich der Überwachung des Betriebszustands der Netze; Konfiguration von Netzen für die Datenübertragung durch Software; Pflege von Software für Datenbanken; Entwickeln und Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Ar- chitekten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, insbe- sondere auf den Gebieten der Energieerzeugung und -verteilung; Bauberatung; technische Projektplanungen; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Chemie, Technik und des Maschinen- baus; Durchführung chemischer Analysen; Forschung auf dem Gebiet der Energiegewinnung; Erforschung und Erprobung von Systemen zur Energieerzeugung, -verteilung und -anwendung; Landvermessung; geologische Forschungen; Erstellung von geo- logischen Gutachten; Erstellung von technischen Gutachten; Werkstoffprüfung; - 13 - Klasse 44: Dienstleistungen eines Gärtners und Gartenbauarchi- tekten; Durchführung von Gartenarbeiten, insbesondere Baum- und Strauchschnitt, einschließlich Häckseln von Grünschnitt, Baumfällung, einschließlich Zerkleinerung; Gartenbauarbeiten; Klasse 45: Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstellen; Bestat- tungen" bestimmten Wortmarke "niederrheinStrom" zurückgewiesen, weil absolute Eintra- gungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestünden, insbesondere würden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen, vielmehr handele es sich um einen Sachbegriff, dem Unterscheidungskraft fehle. Ferner bestehe ein Freihaltebedürfnis im Verkehr, da der angemeldete Begriff nicht zugunsten eines einzigen Anmelders monopolisiert werden dürfe. Die vorliegende Marke sei aus der geografischen Herkunftsangabe "niederrhein" für "eine Region in Nordrhein- Westfalen um den niederen Rhein" und der inhaltsbeschreibenden Sachangabe "Strom" (eine Energieform) zusammengesetzt womit lediglich zwei für die Waren und Dienstleistungen auch einzeln beschreibende Bestandteile zusammengefügt worden seien. In seiner Gesamtheit "niederrheinStrom" werde das Zeichen im Zu- sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich "Strom" als inhaltliches Thema haben könnten, von den angesprochenen Ver- kehrskreisen sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte lediglich als ein Hin- weis auf das typische Leistungsspektrum eines Stromanbieters aus der Region Niederrh ein verstanden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 14 - Sie meint, der Wortkombination "niederrheinStrom" könne - da diese selbst für energiebezogene Waren und Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden, beschreibenden eindeutigen Begriffsgehalt aufweise - das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Zudem spreche insbesondere die fehlende Konkretheit und Eindeutigkeit der Wortkombination gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ferner erscheine die Eintragung der Anmeldemarke auch angesichts der einschlägigen Voreintragungen nach dem Gleichbehandlungs- grundsatz gemäß Art. 3 GG geboten. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 27. Juni 2012 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen. II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Denn mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Waren und Dienstleistungen stehen einer Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen absolute Schutzhindernisse gem. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG entgegen, weil die angemeldete Wortkombination im Übrigen eine beschreibende Sachangabe darstellt und ihr insoweit auch jegliche Unter- scheidungskraft fehlt. Dies ist stets der Fall, wenn einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Wa- ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH WRP - 15 - 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Unter- scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung ei- ner Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EUGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EUGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - LIBERTEL). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (BGH MarkenR 2006, 395, 397 - FUSSBALL WM 2006 m. w. Nachw.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allge- meinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EUGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO, EUGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - LIBERTEL). Die erforder- liche Unterscheidungskraft ist solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen An- gaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Wa- ren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts- verbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienst- leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin- halt zuordnen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächli- chen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Inso- weit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke - 16 - um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard; BPatG 30 W (pat) 84/06 - open-xchange; BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point). Die Unterscheidungskraft kann aber auch dann fehlen, wenn das beanspruchte Zeichen zwar nichts über Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst aussagt, aber eine Information über wesentliche Um- stände im Zusammenhang mit dem Angebot der Waren und Dienstleistungen ent- hält, so dass die angesprochenen Verkehrskreise darin im Hinblick auf den mögli- chen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen eine Sachinformation und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgebend ist daher allein, ob der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung einen Sachhinweis auf den mögli- chen Inhalt und Gegenstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen entnimmt oder nicht. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jedes Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen be- schreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibender Bestandteile ohne Vor- nahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder seman- tischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen - 17 - oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor). Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "niederrhein" und "Strom", wobei diese beiden Begriffe nicht zuletzt wegen der Binnengroßschreibung ohne Weiteres auch separat erkennbar sind. Die korrekte Feststellung der Anmelderin, der Verkehr nehme ein als Marke ver- wendetes Zeichen in der Regel in seiner Gesamtheit auf, ohne es einer näher analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, hindert nicht daran, in einem ersten Prüfungsschritt die Bedeutung der einzelnen Bestandteile zu untersuchen, um dann in einem zweiten Prüfungsschritt zur Erfassung des Bedeutungsgehalts der Gesamtkombination zu gelangen. Diesbezüglich ist die Verständnisfähigkeit des Publikums im Hinblick auf das geltende Leitbild des aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zu gering zu veranschlagen (EuGH GRUR 2004, 943, Nr. 24 - SAT.2; EuGH GRUR Int. 2005, 823, Nr. 31 - Eurocermex). Wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist der Bestandteil "niederrhein" ohne Weiteres als Hinweis auf eine Region um den bzw. am niederen Rhein als einen durch die Bundesrepublik Deutschland flie- ßenden Fluss erkennbar und ist somit als zur Beschreibung der geographischen Herkunft aller verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen geeignete Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen. Insbesondere liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, aufgrund derer auszuschließen sein könnte, dass die betrachteten Waren bzw. Dienstleistungen mit dieser geographischen Angabe (potentiell) in Verbindung gebracht werden können, sodass die Beschreibungseig- nung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als gegeben anzusehen ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BPatG GRUR 2006, 509 - PORTLAND). Die dies- bezüglichen Ausführungen der Anmelderin, der Begriff "niederrhein" als Bezeich- nung eines Fluss(abschnitt)es sei nicht als Herkunftsangabe geeignet, da die Wa- ren bzw. Dienstleistungen nicht an einem Gewässer hergestellt bzw. erbracht würden, vermag nicht zu überzeugen, insbesondere da in der gleichnamigen Re- - 18 - gion Niederrhein in Nordrhein-Westfalen sehr wohl Gewerbe und Industrie unter- schiedlichster Branchen u. a. Energieversorger angesiedelt sind. Der Bestandteil "Strom" wiederum ist als gebräuchlicher Begriff ohne Weiteres als Sachhinweis identifizierbar, wobei aufgrund der vielseitigen Verwendungsmöglich- keiten von Strom bzw. Strömen - z. B. von elektrischem Strom, Flüssig- keitsström(ung)en oder auch Gasström(ung)en - in nahezu jedem denkbaren Wa- ren- oder Dienstleistungssektor (z. B. in Form von elektrischer Energie bei der Herstellung von Produkten oder zum Betreiben elektrischer Geräte, als Flüssig- keitsstrom z. B. in Wärmetauschern, als Gasstrom z. B. in Luftfilteranlagen etc., wobei auch die jeweils erforderlichen Anlagen zum Verteilen, Speichern, Erzeu- gen, Aufbringen, Überwachen oder sonstigen Nutzen von Strömen erfasst wer- den) diesem Wortbestandteil eine weitreichende Sperrwirkung zukommt. Somit besteht die Anmeldemarke ausschließlich aus Angaben, die für die zu versagenden Waren und Dienstleistungen grundsätzlich beschreibend gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind. Angesichts des ohne Weiteres erkennbaren, be- schreibenden Charakters der beiden Bestandteile ergibt sich auch für das - entgegen der Ansicht der Anmelderin weder in semantischer noch in syntakti- scher Hinsicht ungewöhnlich gebildete - Gesamtzeichen "niederrheinStrom" im Wesentlichen keine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft von Waren und Dienstleistungen. Denn der Sinngehalt "elektrische Energie" vom / für den Niederrhein“ steht in einer Weise im Vorder- grund, dass der beschreibende Charakter des Anmeldezeichens teilweise schutz- versagend wirkt. Dieser liegt auf der Hand für alle spannungsnahen Waren und Dienstleistungen, zu denen aber zur Überzeugung des Senates aufgrund engen sachlichen Zusammenhangs sämtliche Elektroenergie berührende Waren bzw. Dienstleistungen von der Erzeugung in Kraftwerken beginnend beim Bezug erfor- derlicher Stoffe über Verteilung in Leitungsnetzen und Abrechnung von Verbräu- chen bis hin zu Planung, Bau und Unterhaltung entsprechender Einrichtungen zu zählen sind. - 19 - Hierunter fallen mit der Markenstelle fraglos sämtliche Waren der Klassen 4, 9 und große Teile der Waren der Klasse 11. In den weiteren Klassen sind die vorliegend zurückgewiesenen Bereiche nicht wie von der Anmelderin begehrt schutzfähig, da diese mit Strom betrieben werden, zur Verbrauchserfassung und -abrechnung oder auch Stromerzeugung nötig sind oder sich inhaltlich mit Elektroenergie be- schäftigen können. Aus diesem Gesichtspunkt heraus sind auch die in den übri- gen Klassen versagten Waren und Dienstleistungen zutreffend zurückgewiesen worden, denn sie betreffen die Erzeugung, Verteilung, Speicherung von Elektro- energie von Planung und Bau der (ggf. Blockheiz-) Kraftwerke an bis zur Gewin- nung von Strom aus Abfall oder Recyclingmaterial sowie die ggf. sekundäre Nut- zung der Leitungsnetze zu Zwecken der Daten- und Telekommunikation. Entgegen der Auffassung der Anmelderin steht nicht jede begriffliche Unbe- stimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen - wie vorliegend "Strom" - ist eine gewisse Allgemeinheit oder Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuG GRUR 2001, 835, 837 - EuroHealth). Dass eine Marke neben der beschreibenden Bedeutung noch andere Bedeutungen aufweisen und insoweit mehrdeutig sein kann, beseitigt für sich gesehen noch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. EuGH a. a. O. DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn eine derartige be- griffliche Ungenauigkeit erreicht ist, die ausschließt, dass die fragliche Angabe in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen noch zu einer konkret beschreibenden Bezeichnung dienen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein). Aufgrund des konkreten Bezugs der zurückgewiesenen Waren/Dienstleistungen zu dem Oberbegriff "Strom" ist eine solche schutzbegründende Ungenauigkeit hier jedenfalls nicht gegeben. - 20 - Daher verfängt auch der Hinweis der Anmelderin auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu RuhrStrom (vgl. S. 5 f. Beschwerdebegründung), LIPPE ENERGIE (S. 8 Beschwerdebegründung) oder SaarEnergie (S. 11 Beschwerde- begründung) nicht, da diese sämtlich auf die früheren, strengeren, - durch die ih- nen nachfolgende Rechtsprechung des EuGH veränderten - Schutzversagungskriterien abstellen, wonach noch eine eindeutig beschreibende Sachaussage erforderlich war und die Schutzfähigkeit begründet werden konnte, wenn ein weiterer möglicher Sinngehalt denkbar war. Besteht ein beschreibender Sinngehalt einer angemeldeten Bezeichnung, bedarf es zur Begründung eines Eintragungsverbots gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keiner lexikalischen oder sonstigen Feststellung, dass und in welchem Umfang diese Bezeichnung bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT; EuGH a. a. O. - BIOMILD; EuGH a. a. O. - Postkantoor, Ströbele in Ströbele/Hacker MarkenG 10. Aufl. § 8 Rdn. 107). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob die angemeldete Bezeichnung bereits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar ist, was um so mehr gilt, als der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildun- gen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Ebenso ist bekannt, das sich Wort- neubildungen häufig nicht an grammatikalischen Regeln oder korrektem Sprachstil orientieren. Für den Durchschnittsverbraucher, der erfahrungsgemäß Kennzei- chen so aufnimmt, wie sie ihm entgegentreten, besteht in der Regel kein Anlass für semantische Differenzierung und linguistische Bewertungen der Bezeichnung. Vielmehr wird er auch bisher noch nicht verwendete, für ihn aber verständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshin- weise auffassen (vgl. Ströbele a. a. O.). Schon aufgrund ihres i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rein beschreibenden Cha- rakters ist der angemeldeten Marke die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforder- liche Unterscheidungskraft abzusprechen. - 21 - Schließlich besteht in dem ersichtlichen Umfang an dem angemeldeten Zeichen auch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Freihaltebedürfnis. Es sind nach dieser Vorschrift solche Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, die aus- schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Be- schaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können, da diese im Allge- meininteresse allen Unternehmen zur Verfügung belassen werden müssen (EUGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Hier ist bezüglich der im o. g. weiteren Sinn Elektroenergie betreffenden Waren und Dienstleistungen auf die vorange- gangenen Ausführungen zu verweisen. Demgegenüber handelt es sich bei der Bezeichnung "niederrheinStrom" nicht um eine Angabe, die vordergründig zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Eigenschaften der aus dem Tenor ersichtlichen Waren oder Dienstleistungen dienen kann i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; ein Freihaltebedürfnis besteht insoweit nicht. Diesen Waren fehlen spe- zielle Erfordernisse oder besondere Eigenschaften, die sie in einem ausreichend nahen Zusammenhang mit den Energieversorgungsleistungen mit dem Schwer- punkt Elektroenergie erscheinen lassen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Waren in irgendeinem entfernten Zusammenhang damit stehen kön- nen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit "niederrheinStrom" einen Hinweis auf konkrete Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen enthalten könnte. Denn diese Dienstleistungen können in verschiedensten wirtschaftlichen Berei- chen erbracht werden, d. h. können potentiell nahezu jede Sache oder Tätigkeit zum Gegenstand haben. Universell einsetzbare Dienstleistungen sind in der Regel unabhängig von dem konkreten einzelnen Gegenstand, für den eine entspre- chende geschäftliche Tätigkeit erfolgt (für den z. B. geworben wird), sodass da- hingehende Benennungen vom Verkehr nicht zwangsläufig als inhaltsbeschrei- bende Sachangaben ohne Unterscheidungskraft aufgefasst werden, sondern sehr wohl unterscheidungskräftig sein können (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Nr. 24, 25 - My World). So ist es zwar denkbar, dass die Dienstleistung "Werbung" sich - 22 - (auch) auf Stromprodukte oder auf die Region Niederrhein z. B. als Urlaubsgebiet bezieht, jedoch stellen diese beworbenen Produktkategorien jeweils nur eine unter vielen beworbenen bzw. potentiell bewerbbaren Produktkategorien dar. Daher ist es nicht gerechtfertigt, das Zeichen "niederrheinStrom" bereits deshalb als be- schreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz auszuschlie- ßen und ihm die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzu- sprechen, weil die den einzelnen Markenbestandteilen entsprechenden Begriffe "niederrhein" und "Strom" jeweils für sich gesehen potentiell Gegenstand der im Tenor ersichtlichen Waren oder Dienstleistungen sein könnten. Der angespro- chene durchschnittliche Verbraucher wird die insoweit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftige Anmeldemarke weder als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe, noch sonst als reine Sachangabe verstehen. Da auch an- dere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der Anmelderin insoweit teilweise stattzugeben. Der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen können Voreintragungen identischer oder vergleichbar gebildeter Marken nicht entgegengehalten werden. Denn diese führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Die Entschei- dung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat). Nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es daher den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienst- - 23 - leistungen eingetragen sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] - Bild.T- Online.de und ZVS). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war vorliegend entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht geboten, weil die Voraussetzungen des § 83 II MarkenG nicht gegeben sind. Denn die angesprochenen Rechtsfragen sind durch die höchtsrichterliche Rechtsprechung umfassend geklärt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 680 biomild; BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2012, 272 - Rheinpark-Center). Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann Bb