Beschluss
3 W (pat) Ep 5/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 5/11 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 3. Juli 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 881 881 (DE 696 27 384) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie des Richters Guth, der Richterin Dipl.- Chem. Dr. Proksch-Ledig, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Gerster und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 881 0881 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil- weise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten: „1.Zusammensetzung, die geeignet ist für die Behandlung und den Schutz von Haustieren, die von Parasiten befallen sind oder leicht von Parasiten befallen werden, dadurch charakterisiert, dass sie in Form einer gebrauchsfertigen Lösung umfasst: a) einen Insektizid wirksamen Bestandteil, welcher 1-[4-CF3- 2,6-Cl2-phenyl]-3-cyano-4-[CF3-SO]-5-NH2-pyrazol ist und in einer Menge von 1 bis 20 % m/v in der Zusammenset- zung vorliegt, b) einen Kristallisationsinhibitor, der einem folgenden Test genügt: - 3 - 0,3 ml einer Lösung A, umfassend 10 % (m/v) der in a) definierten Verbindung im unter c) definierten Lösungs- mittel und 10 % dieses Inhibitors, werden während 24 Stunden auf einer Glasplatte bei 20°C gegeben, und anschließend beobachtet man mit dem bloßen Auge höchstens 10 Kristalle, bevorzugt 0 Kristalle auf der Glas- platte, c) ein organisches Lösungsmittel, das eine Dielektrizi- tätskonstante zwischen 10 und 35, bevorzugt zwischen 20 und 30 aufweist, d) ein organisches Co-Solvens, das einen Siedepunkt von weniger als 100°C, bevorzugt weniger als 80o C, und eine Dielektrizitätskonstante zwischen 10 und 40, bevorzugt zwischen 20 und 30 aufweist. 2. Zusammensetzung nach Anspruch 1, dadurch charakteri- siert, dass die in a) definierte Verbindung in einer Menge von 5 bis 15 % in der Zusammensetzung vorliegt. 3. Zusammensetzung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch cha- rakterisiert, dass der Kristallisationsinhibitor in einer Menge von 1 bis 20 % m/v, bevorzugt 5 bis 15 % in der Zusam- mensetzung vorliegt. 4. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, da- durch charakterisiert, dass das organische Lösungsmittel den Rest auf 100 % der Zusammensetzung darstellt. 5. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, da- durch charakterisiert, dass das organische Co-Solvens in der Zusammensetzung in einem Verhältnis m/m Co-Sol- vens d)/Lösungsmittel c) zwischen 1/15 und 1/2 vorliegt. - 4 - 6. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, da- durch charakterisiert, dass Wasser in einer Menge von 0 bis 30 % v/v, bevorzugt 0 bis 5 % in der Zusammensetzung vorliegt. 7. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, da- durch charakterisiert, dass sie ein Antioxidationsmittel ent- hält. 8. Zusammensetzung nach Anspruch 7, dadurch charakteri- siert, dass das Antioxidationsmittel in einer Menge von 0,005 bis 1 % (m/v), bevorzugt 0,01 bis 0,05 %, vorliegt. 9. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, da- durch charakterisiert, dass das Lösungsmittel c) aus der Gruppe ausgewählt wird, die besteht aus: Aceton, Aceto- nitril, Benzylalkohol, Butyldiglykol, Dimethylacetamid, Di- methylformamid, Dipropylenglykol-n-butylether, Ethanol, Isopropanol, Methanol, Ethylenglykolmonoethylether, Ethy- lenglycolmonomethylether, Monomethylacetamid, Dipropy- lenglykolmonomethylester, flüssigen Polyoxyethylenglyko- len, Propylenglykol, 2-Pyrrolidon, insbesondere N-Methyl- pyrrolidon, Diethylenglykolmonoethylether, Ethylenglykol, Diethylphtalat, und Mischungen von mindestens zwei da- von. 10. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, da- durch charakterisiert, dass der Kristallisationsinhibitor aus- gewählt aus der Gruppe, die besteht aus: - 5 - - Polyvinylpyrrolidon, Polyvinylalkoholen, Vinylacetat- Vinylpyrrolidon-Copolymeren, Polyethylenglykolen, Benzylal- kohol, Mannitol, Glycerin, Sorbitol, Sorbitanpolyoxyethyle- nestern, Lecithin, Natriumcarboxymethylcellulose, Acryl-De- rivaten wie Methacrylat und weiteren; - anionischen oberflächenaktiven Stoffen wie Alkalistearaten, insbesondere von Natrium, Kalium oder Ammonium; Calci- umstearat; Triethanolaminstearat; Natriumabietat; Alkylsul- faten, insbesondere Natriumlaurylsulfat und Natriumcetyl- sulfat; Natriumdodecylbenzolsulfonat, Natriumdioctylsucci- nat; Fettsäuren, insbesondere aus Coprahöl erhaltenen, - kationischen oberflächenaktiven Stoffen wie wasserlöslichen quarternären Ammoniumsalzen der Formel N+R'R"R'"R""Y-, wobei die Reste R Kohlenwasserstoffreste sind, gegebenenfalls hydroxyliert, und Y- ein Anion einer starken Säure ist wie Halogenid-, Sulfat- und Sulfonatanion, Cetyltrimethylammoniumbromid, - Aminsalzen der Formel N+R'R"R’’’ wobei die Reste R Kohlenwasserstoffreste sind, gegebenenfalls hydroxyliert; Octadecylaminchlorohydrat; - nicht-ionischen oberflächenaktiven Stoffen wie Sorbita- nestern, gegebenenfalls polyoxyethyliert, insbesondere Po- lysorbat 80, Polyoxyethylenalkylethern; Polyethylengly- kolstearat, polyoxyethylierten Derivaten von Rizinusöl, Poly- glycerinestern, polyoxyethylierten Fettalkoholen, polyoxye- thylierten Fettsäuren, Copolymeren von Ethylenoxid und Propylenoxid, - amphoteren oberflächenaktiven Stoffen wie mit Betain sub- stituierten Lauryl-Verbindungen; - und bevorzugt Mischungen von mindestens zwei von ihnen. - 6 - 11. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch charakterisiert, dass sie als Kristallisationsinhi- bitor ein Paar aus Kristallisationsinhibitoren umfasst, die ein filmbildendes polymeres Mittel und einen obenflä- chenaktiven Stoff einschließen. 12. Zusammensetzung nach Anspruch 11, dadurch charakterisiert, dass das filmbildende polymere Mittel ausgewählt wird aus der Gruppe, die besteht aus: - verschiedenen Graden von Polyvinylpyrrolidon; Polyvinylalkoholen, Vinylacetat-Vinylpyrrolidon-Copolymeren. 13. Zusammensetzung nach Anspruch 11 oder 12, dadurch charakterisiert, dass der oberflächenaktive Stoff ein nicht-ionischer oberflächenaktiver Stoff ist. 14. Zusammensetzung nach Anspruch 13, dadurch charakterisiert, dass der oberflächenaktive Stoff ein Po- lyoxyethylensorbitanester wie Polysorbat ist. 15. Zusammensetzung nach Anspruch 14, dadurch charakterisiert, dass der Kristallisationsinhibitor eine Mi- schung von Polyvinylpyrrolidon und Polysorbat ist, be- vorzugt Polysorbat 80. 16. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch charakterisiert, dass das Lösungsmittel c) ein Glykolether ist. - 7 - 17. Zusammensetzung nach Anspruch 16, dadurch charakterisiert, dass das Lösungsmittel c) ausgewählt wird aus der Gruppe, die besteht aus Diethylenglykolmo- noethylether und Dipropylenglykolmonomethylether. 18. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch charakterisiert, dass das Co-Solvens d) ausge- wählt wird aus der Gruppe, die besteht aus absolutem Ethanol, Isopropanol, Methanol. 19. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch charakterisiert, dass sie ein Antioxidati- onsmittel umfasst, das ausgewählt wird aus der Gruppe, welche besteht aus: Butylhydroxyanisol, Bu- tylhydroxytoluol, Ascorbinsäure, Natriummetabisulfit, Propylgallat, Natriumthiosulfat und einer Mischung von mindestens zwei von ihnen.“ 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar. 5. Der Streitwert wird auf 3.000.000.- EURO festgesetzt. - 8 - Tatbestand Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des die Prioritäten der französischen Anmeldungen FR 9511685 vom 29. September 1995 und FR 9611278 vom 11. September 1996 in Anspruch nehmenden, am 27. September 1996 in der Amtssprache Französisch angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 881 881 (Streitpatent), das bezeich- net ist mit „Composition antiparasitaire pour le traitement et la protection des ani- maux de compagnie“ (Antiparasitäre Zusammensetzung zur Behandlung und zum Schutz von Haustieren) und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 696 27 384 geführt wird. Das Streitpatent, das mit einem Hauptantrag und einem Hilfsantrag beschränkt verteidigt wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 21 Patentansprüche, von de- nen die Patentansprüche 2 bis 21 auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mit- telbar rückbezogen sind. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in deutscher Über- setzung: - 9 - - 10 - Hinsichtlich des Wortlautes der erteilten Patentansprüche 2 bis 21 wird auf die Patentschriften EP 0 881 881 B1 und DE 696 27 384 T2 verwiesen. Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzureichenden Offenbarung geltend. Sie stützt ihr Vor- bringen auf folgende Druckschriften: NiK1 EP 0 881 881 B1 NiK1a DE 696 27 384 T2 NiK2 DPMA Registerauszug zu DE 696 27 384.5 - 11 - NiK3 WO 87/03781 A1 NiK4 EP 0 295 117 A1 NiK5 EP 0 500 209 A1 NiK6 WO 96/16544 A2 NiK7 Merkmalsgliederung Anspruch 1 des Streitpatents NiK8 WO 93/06089 A1 NiK8a PCT-Recherchebericht zum Streitpatent NiK9 WO 94/21606 A1 NiK10 Pharmaceutical Skin Penetration Enhancement, edited by K.A.Walters, J.Hadgaft, M. Dekker, Inc. New York, 1993, S: 113 bis 116, 129 bis 131, 136 bis 139, 229 bis 267, 345 bis 364 NiK10a einleitende Seiten iii und iv, „Preface“ zu NiK10 NiK11 FR 2 713 889 A1 NiK11a FR 2 713 889 A1 (englische Fassung) NiK12 The Merck Veterinary Manual, 7th Ed., Juni 1993, S. 796 bis 797, 1497 bis 1502 NiK13 US 5 045 536 A NiK14 The Pesticide Manual, 10. Aufl., 1994, S. 296, 463, 591, 592, 680, 681 und 860 NiK15 J.-M.R. Postal e.a., Veterinary Dermatology, 1995, Vol. 6, No. 3, S. 153 bis 158 NiK16 Ph. Jeannin e.a., Proceedings of the British Small Animal Verteri- nary Association Congress, Birmingham: B.S.A.V.A., 1994, S. 174 NiK17 Merkmalsgliederung, Anspruch 1 gemäß Hauptantrag NiK18 Pratiques Medicale et Chirurgicale de l´Animal de Compagnie, Mai - Juni 1994, Anzeige Frontline® NiK18a Engl. Übersetzung von NiK18 NiK19 Webseite der Effie France: http://www.effie.fr/_95frontline.htm NiK19a Engl. Übersetzung von NiK19 NiK20 Dr. K.A. Walters, Gutachten vom 26. July 2011 NiK21 P.M. Watson, Gutachten vom 26. July 2011 - 12 - NiK22 NOAH, Compendium of Veterinary Products 1995-96, 1995, S. iii, 604 bis 605 NiK23 Anlage PMW-18 zu NiK21 NiK24 Handbook of Pharmaceutical Excipients, edited by A. Wade, P.J. Weller, Second Ed., 1994, S. 375 bis 378, 392 bis 399 NiK24a Seiten 7 bis 9 und 241 bis 242 von NiK24 NiK25 Reply Report of Dr. Kenneth Andrew Walters vom 26. September 2011 im Verfahren des Brit. High Court HC10C01772 NiK26 Auszug aus L'Action Veterinaire Nr. 1292 vom 17. Juni 1994 mit der Anzeige „Pulvex® spot“ NiK26a Übersetzung der Anzeige NiK26 NiK27 Werbebroschüre zu FRONTLINE® von Rhone Merieux NiK28 Stellungnahme von Prof. Dr. Helmut Ritter vom 23. Mai 2012 NiK29 WO 94/26113 A2 NiK30 Drug Absorption Enhancement, Hrsg. A. (Bert) G. de Boer, Harwood Academic Pub., Chur, Schweiz, 1994, Kap. 6 „Skin Pe- netration Enhancement“ von J. Hadgraft und K. A. Walters, S. 177 bis 198 Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 in der verteidigten Form gemäß Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es sei für den Fachmann nahelie- gend gewesen, das zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents vertriebene, in allen seinen Bestandteilen analysierbare Fipronil-Spray Frontline® in eine Spot-On- Formulierung mit den Bestandteilen gemäß Patentanspruch 1 abzuändern, um eine leicht anwendbare konzentrierte Lösung von Fipronil mit großer Wirksamkeit in der Behandlung von mit Parasiten befallenen Tieren zu schaffen, die nicht über den gesamten Körper des Tieres besprüht werden müsse, sich aber dennoch über den gesamten Körper des Tieres verteile und keinerlei Kristallisationsprobleme zeige. Hierfür hätten auch marktwirtschaftliche Gesichtspunkte gesprochen. Die Klägerin verweist insbesondere auf NiK10, die sowohl systemische als auch nicht - 13 - systemische Wirkstoffe umfasse und für den Fachmann deutliche Hinweise ent- halte, die zum Gegenstand des Streitpatents führten. Auch sei es für den Fach- mann nahe gelegen, die Lehre der NiK29, insbesondere des Patentanspruchs 12, auf Formulierungen mit dem Wirkstoff Fipronil zu übertragen. Auch sei der Ge- genstand des Streitpatents unzureichend offenbart in Bezug auf das Testverfahren für den Kristallisationsinhibitor und die anhand der Dielektrizitätswerte zu verwen- denden Lösungsmittel. Die Gegenstände der Unteransprüche beruhten ebenfalls nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. Die Klägerin stellt den Antrag, das europäische Patent 0 881 881 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hauptantrags, hilfsweise die Fassung des Hilfsan- trags, jeweils gemäß Schriftsatz vom 12. August 2011 erhält. Außerdem rügen die Beklagtenvertreter die Einführung der NiK30 mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 als verspätet. Patentanspruch 1 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung lautet: „1. Zusammensetzung, die geeignet ist für die Behandlung und den Schutz von Haustieren, die von Parasiten befallen sind oder leicht von Parasiten befallen werden, dadurch charakteri- siert, dass sie in Form einer gebrauchsfertigen Lösung um- fasst: - 14 - a) einen Insektizid wirksamen Bestandteil, welcher 1-[4-CF3- 2,6-Cl2-phenyl]-3-cyano-4-[CF3-SO]-5-NH2-pyrazol ist und in einer Menge von 1 bis 20 % m/v in der Zusammensetzung vorliegt, b) einen Kristallisationsinhibitor, der einem folgenden Test ge- nügt; 0,3 ml einer Lösung A, umfassend 10 % (m/v) der in a) definierten Verbindung im unter c) definierten Lösungsmittel und 10 % dieses Inhibitors, werden während 24 Stunden auf einer Glasplatte bei 20°C gegeben, und anschließend beo- bachtet man mit dem bloßen Auge höchstens 10 Kristalle, be- vorzugt 0 Kristalle auf der Glasplatte, c) ein organisches Lösungsmittel, das eine Dielektrizi- tätskonstante zwischen 10 und 35, bevorzugt zwischen 20 und 30 aufweist, d) ein organisches Co-Solvens, das einen Siedepunkt von weniger als 100°C, bevorzugt weniger als 80°C, und eine Dielektrizitätskonstante zwischen 10 und 40, bevorzugt zwischen 20 und 30 aufweist.“ Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 19 entsprechen den erteilten Ansprü- chen 2 bis 19, wobei in Anspruch 2 die Mengenangabe „1 bis 20 % m/v“ gestri- chen ist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag im Merkmal c) auf bestimmte Lösungsmittel ausgewählt aus den in den erteilten Ansprüchen 9 und 16 angegebenen Lösungsmitteln einge- schränkt. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ver- weist auf folgende Dokumente: - 15 - NiB1 WO 97/12521 A1 NiB2 Prof. J. Hadgraft, Gutachten vom 10. August 2011 NiB3 www.omega.com: Material Characteristic Guide NiB4 US Department of Commerce, National Bureau of Standards Cir- cular 514, 1951, Table of Dielectric Constants of Pure Liquids, S. III, IV, 1 bis 44 NiB5 G.R. Paranjpe e.a., Dielectric Properties of some Vegetable Oils, 1935, S. 880 bis 886 NiB6 EP 1 501 873 B1 NiB7 CRC Handbook of Chemistry and Physics, 79th Ed., 1998-1999, S. 3-136 NiB8 British High Court of Justice, Case No: HC10C01772, Approved Judgment vom 21. Dezember 2011 NiB9 rechtsbeständige Anspruchsfassung zum Urteil NiB8 NiB10 Dr. Peter Montag, Stellungnahme vom 1. März 2012 mit Anlagen NiB11 Prof. J. Hadgraft, 2. Gutachten vom 6. Oktober 2011 NiB12 J. M. MacDonald, Veterinary Dermatology, 1995, Vol. 6, No. 3, S. 121 bis 129 NiB13 M. W. Dryden, 2. Gutachten vom 6. Oktober 2011 im Verfahren HC10C01772 mit Anlagen PSS-1 bis PSS-9 NB14 The Merck Index, 2006, Seiten 4088, 7178, 2887, 3227 NB15 Permethrin: Technical Fact Sheet, npic, no. 1.800.858.7378 NB16 Deltamethrin: Technical Fact Sheet, npic, no. 1.800.858.7378 NB17 Product Information „Butyl CELLOSOLVE“, Dow Chemical Comp. NB18 Auszug aus Wikipedia zum Begriff „Hauskatze“ NB19 Dr. Peter Montag, Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Ritter vom 23. Mai 2012 NB20 Broschüre der Dow Chemical Company: GlycolEthers, November 2001 - 16 - NB21 The United States Pharmacopeial Convention, Inc, 2006, MACROCYCLIC LACTONES (Veterinary-Systemic), S. 1 bis 27 - 17 - NB22 Product Information Sheet "HALLSTAR® GC” vom 10. Januar 2010 NB23 Hu Lizhi e. a., Journal of Food Engineering 88 (2008), S. 151 bis 158 NB24 Material Safety Data Sheet: Isopropyl myristate MSDS NB25 Product Data Sheet EastmanTM Triacetin, Kosher, Food Grade” Die Beklagte ist der Auffassung, der Patentanspruch 1 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Form sei nunmehr gegenüber NiK8 bzw NiK11/11a neu. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sei auch erfinderisch ausge- hend von dem Fipronil-Spray (NiK18) als nächstliegendem Stand der Technik. Es seien keine Bestandteile des FRONTLINE®-Sprays (NiK18) außer Fipronil bekannt gewesen, was insbesondere für Copovidon gelte, das ohne Kenntnis der Zusam- mensetzung nicht identifizierbar gewesen sei. Das Spray weise gegenüber dem Anspruch 1 des Hauptantrags auch eine niedrigere Fipronil-Konzentration und kein Co-Solvens auf. Ausgehend von diesem bekannten Fipronil-Spray könnten in NiK10 beschriebene Spot-on Formulierungen den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht nahelegen. In NiK10 enthaltene Textstellen dürften nicht in rückblickender Betrachtungsweise kaleidoskopartig miteinander kombiniert wer- den. Auch NiK29 habe den Gegenstand des Streitpatents nicht nahegelegt, denn sie lehre die Verwendung eines nicht mit Fipronil verwandten Stoffes. Der Fach- mann habe im Übrigen keine Veranlassung gehabt, das leicht zu handhabende Fipronil-Spray zu modifizieren, nachdem Spot-on-Formulierungen nicht erfolgver- sprechend gewesen seien und das Spray gemäß NiB18 Spot-on-Formulierungen am Markt verdrängt habe. Auch sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausrei- chend offenbart. Der Test zur Auswahl des Kristallisationsinhibitors sei ohne wei- tere Anleitung leicht durchführbar und enthalte wegen dessen Flüchtigkeit kein Co- Solvens. Auch sei es kein Problem gewesen, mittels Tabellen ein den Vorgaben des Streitpatents genügendes Lösungsmittel auszuwählen. - 18 - Entscheidungsgründe I. Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ) und mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte das Streitpatent im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt, war es mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 45 m. w. Nachw.; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 81 Rdn. 132). Im Übrigen, d. h. im Umfang der eingeschränkt verteidigten Fassung des Streit- patents gemäß Hauptantrag, erweist sich die Klage nicht als begründet. 1. Das Streitpatent betrifft eine Zusammensetzung zur Behandlung und zum Schutz von Tieren, die von Parasiten befallen sind oder leicht von Parasiten be- fallen werden. Insbesondere ist es Ziel der Erfindung Parasiten, die Haustiere und insbesondere Katzen und Hunde befallen, zu kontrollieren und unschädlich zu machen. Haustiere werden häufig von einem oder mehreren der folgenden Parasiten be- fallen: - Flöhe der Katze und des Hundes (Ctenocephalides felis, Ctenocephalides sp. und andere), - Zecken (Rhipicephalus sp., Ixodes sp., Dermacentor sp., Amblyomma sp. und andere), - Krätzmilben (Demodex sp., Sarcoptes sp., Otodectes sp und andere). - 19 - Die Flöhe fügen dem Tier großen Stress zu und schädigen seine Gesundheit. Darüber hinaus sind die Flöhe Träger von pathogenen Mitteln, wie dem Hunde- bandwurm (Dipylidium canis) und können auch den Menschen befallen. In gleicher Weise können die Zecken den Tieren Stress zufügen und ihre Ge- sundheit schädigen. Das größte Problem der Zecken liegt darin, dass sie Träger für pathogene Keime sind, die sowohl das Tier als auch den Menschen betreffen können. Unter die Haupterkrankungen, die vermieden werden müssen, fallen die Borelliosen (Erkrankung der Lymphe mit Borellia burgdorferi) und die Babesiosen (oder Piroplasmosen von Babesia sp.) und die Rickettsiosen (bezeichnet nach dem englischen Namen des Rocky Mountain Fleckflebers). Die Zecken können auch Toxine mit paralysierenden und inflammatorischen und gelegentlich tödli- chen Wirkungen freisetzen. Die Krätzmilbe schließlich ist besonders schwierig zu bekämpfen, da es nur sehr wenig aktive Wirkstoffe gegen diese Parasiten gibt und diese eine häufige Behandlung erforderlich machen. Es gibt zahlreiche Insektizide, die mehr oder weniger aktiv und mehr oder weniger kostspielig sind. Bei ihrer Anwendung treten jedoch häufig Resistenzprobleme auf, wie dies beispielsweise bei den Carbamaten, den Organophosphor-Verbindungen und den Pyrethroiden der Fall ist. Außerdem beschreiben die internationale Pa- tentanmeldung WO-A-87 03781 und die europäischen Patentanmeldungen EP-A- 0 295 117 und EP-A-0 500 209 eine große Familie von N-Phenylpyrazolen mit ei- nem sehr breiten Wirksamkeitsspektrum, einschließlich antiparasitärer Wirkungen. Die internationale Patentanmeldung WO-A-96 16544 beschreibt emulgierbare In- sektizide-Zusammensetzungen, deren aktiver Wirkstoff ebenfalls ein 1-Phenylpy- razol ist (NiK1a Abs. [0003] bis [0010]). Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, neue antiparasi- täre Zusammensetzungen zur Behandlung und zum Schutz von Tieren bereitzu- stellen, die bei leichter Anwendbarkeit eine große Wirksamkeit aufweisen und für jegliche Art von Haustieren, unabhängig von deren Größe und Fellnatur geeignet sind (vgl. NiK1a Abs. [0011, 0012]). - 20 - 2. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags durch eine (1) Zusammensetzung, die geeignet ist für die Behandlung und den Schutz von Haustieren, die von Parasiten befal- len sind oder leicht von Parasiten befallen werden, (2) die in Form einer gebrauchsfertigen Lösung umfasst: (2.1) a) einen insektizid wirksamen Bestandteil, welcher 1-[4- CF3-2,6-Cl2-phenyl]-3-cyano-4-[CF3-SO]-5-NH2-pyrazol (Fipronil) ist, und (2.1.1) in einer Menge von 1 bis 20 % m/v in der Zusammenset- zung vorliegt; (2.2) b) einen Kristallisationsinhibitor, der einem folgenden Test genügt: 0,3 ml einer Lösung A, umfassend 10 % (m/v) der in a) (2.1) definierten Verbindung im unter c) (2.3) definierten Lösungsmittel und 10 % dieses Inhibitors, werden wäh- rend 24 Stunden auf eine Glasplatte bei 20°C gegeben und anschließend beobachtet man mit dem bloßen Auge höchstens 10 Kristalle, bevorzugt 0 Kristalle auf der Glas- platte; (2.3) c) ein organisches Lösungsmittel, das eine Dielektrizi- tätskonstante zwischen 10 und 35, bevorzugt zwischen 20 und 30, aufweist; (2.4) d) ein organisches Co-Solvens, das einen Siedepunkt von weniger als 100°C, bevorzugt weniger als 80°C, und eine Dielektrizitätskonstante zwischen 10 und 40, bevorzugt zwischen 20 und 30, aufweist. - 21 - 3. Zuständiger Fachmann ist ein Team aus einem auf dem Gebiet der Formulie- rung von Arzneimitteln vertrauten Wissenschaftler (Galeniker) mit langjähriger Be- rufserfahrung und einem auf Parasitologie spezialisiertem Veterinärmediziner. Das Team wird im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht durch einen Marke- ting-Experten ergänzt, da dieser nicht mit dem technischen Hintergrund des Streitpatents vertraut ist und damit nichts zur technischen Lösung einer techni- schen Aufgabe beitragen kann. 4. Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags geht aus den erteilten Ansprüchen 1, 2 und 21 hervor, die auf den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, und 21 (Erstunterla- gen NiB1) beruhen. Die Ansprüche 2 bis 19 des Hauptantrags basieren auf den erteilten Ansprüchen 2 bis 19, die den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 19 ent- sprechen (vgl Erstunterlagen NiB1). Die Anspruchsfassungen sind daher aus den erteilten und ursprünglichen Unterlagen ableitbar, was auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurde. 5. Das Streitpatent vermittelt eine ausführbare Lehre zum technischen Handeln. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Inhalt der Patentschrift den Fachmann nicht in die Lage versetze, einen Kristallisationsinhibitor anhand des im Merkmal 2.2 angegebenen Tests auszuwählen. Der Fachmann kann aber in der Beschrei- bung aufgeführte Substanzen dem Test ohne Schwierigkeiten unterziehen und feststellen, ob die daraus ausgewählte Substanz den Anforderungen des Tests genügt. Ein für den Test geeignetes Lösungsmittel wählt er aus den in der Be- schreibung aufgeführten Lösungsmitteln aus und berücksichtigt, dass das für den Test verwendete Lösungsmittel auch eine Dielektrizitätskonstante gemäß Merk- mal 2.3 aufweist, wobei er sich Tabellensammlungen für physikalische Konstanten bekannter chemischer Verbindungen bedient, welche beispielsweise in den Da- tensammlungen NiB3, NiB4 und NiB7 beschrieben sind. Der Test ist auch ohne die Zugabe des flüchtigen Co-Solvens für die Auswahl des Kristallisationsinhibitors aussagekräftig, da der Kristallisationsinhibitor die Kristallisation des Wirkstoffs Fipronil nach Anwendung der Zusammensetzung am Tier, nachdem das flüchtige Co-Solvens verdampft ist, vermeiden soll. Unschädlich für die Ausführbarkeit des - 22 - Gegenstandes des Anspruchs 1 ist auch, dass im Streitpatent zur Dielektrizi- tätskonstante eines Lösungsmittels oder Co-Solvens gemäß den Merkmalen 2.3 und 2.4 eine Temperatur- und Druckangabe fehlt. Die Dielektizitätskonsante ist zwar in geringem Maße temperatur- und druckabhängig. Der Fachmann orientiert sich aber an den Tabellenwerten zu den in der Beschreibung beispielhaft ge- nannten Lösungsmitteln und legt diese der Auswahl ohne Schwierigkeiten zugrunde. Auch ist der Klägerin zuzugestehen, dass nicht alle beispielhaft ange- geben Lösungsmittel Dielektrizitätskonstanten aufweisen, die die Anforderungen der Merkmale 2.3 und 2.4 erfüllen. Dies kann den Fachmann nicht daran hindern, die Erfindung auszuführen. Denn solche Lösungsmittel setzt der Fachmann auf- grund der Auswahlkriterien der Merkmale 2.3 und 2.4 nicht ein. 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags ist neu. Die aus NiK8 bekannten, als Insektizide und Acaricide eingesetzten N-Phenylpy- razole enthalten zwingend eine SF5-Gruppe in para Stellung am Phenylring (Abs- tract, Anspruch 1). Fipronil weist demgegenüber in para Stellung am Phenylring eine CF3-Gruppe auf. Im Beispiel 13 der NiK8 wird Fipronil zwar als Vergleichs- substanz in einer Mischung aus Ethanol und Aceton eingesetzt. Fipronil liegt aber in dieser Lösung nur in einer Konzentration von 15.42 bzw 143.39 ppm vor, was nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten 0,001542 bzw. 0,014339 % m/v entspricht, die weit außerhalb der im Anspruch 1 Merkmal 2.1.1 geforderten hohen Konzentration liegt. Die Pestizidzusammensetzungen der NiK11/11a kön- nen zwar Fipronil enthalten (NiK11a: S. 2, compound B), ein Lösungsmittelsystem gemäß den Merkmalen 2.3 und 2.4 ist aber in NiK11/11a nicht offenbart. Fipronil wird zwar gemäß NiK11/11a mit einem flüssigen Träger gemischt, falls erforderlich werden ein oberflächenaktives Mittel und weitere Hilfsstoffe beigegeben, und dann unter anderem als Ölformulierung oder emulgierbares Konzentrat bereitgestellt. Dabei werden unter einer Vielzahl flüssiger Träger auch Lösungsmittel genannt, die unter die Angaben der Merkmale 2.3 oder 2.4 fallen (NiK11a: S. 5 Abs. 2, S. 6 Abs. 1). Gemische von Lösungsmitteln gemäß den Merkmalen 2.3 und 2.4 werden aber in NiK11/11a nicht offenbart, sondern im einzigen ein Lösungsmittelgemisch - 23 - betreffenden Beispiel wird eine Mischung aus Methylenchlorid und 1,1,1-Trichlo- rethan genannt, die beide Dielektizitätskonstanten deutlich unterhalb der Werte gemäß den Merkmalen 2.3 und 2.4 aufweisen (vgl NiK11a S. 8/9 Formulierungs- beispiel 2 i. V. m. NiB3, NiB4). Die Formulierungen der NiK10, NiK13 und NiK29 enthalten kein Fipronil. In NiK14 wird Fipronil allgemein als Insektizid ohne An- gabe einer konkreten Zusammensetzung beschrieben. NiK15, NiK16 und NiK18/18a beschreiben Fipronil Pump-Sprays mit einem Gehalt an 0,25 % Fipro- nil, also unterhalb der Forderungen des Merkmals 2.1.1 des Anspruchs 1. Die weiteren Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags weiter entfernt. NiK3, NiK4, NiK5, NiK6 und NiK9 betreffen allge- meinen Stand der Technik, der bereits in der Beschreibung des Streitpatents ab- gehandelt wurde. Mangelnde Neuheit wurde von der Klägerin gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags auch nicht mehr geltend ge- macht. 7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anspruch 1 des Hauptantrags ist nunmehr auf eine antiparasitäre Formulie- rung mit dem bekannten insektizid wirkenden Phenylpyrazol Fipronil einge- schränkt. Fipronil und insektizide Fipronil-Zusammensetzungen, die auch bereits für die Behandlung und zum Schutz von Haustieren eingesetzt werden, die von Parasiten befallen sind oder befallen werden, sind - wie vorstehend ausgeführt - Stand der Technik (vgl dazu NiK8, NiK11/11a, NiK14, NiK15, NiK16, NiK18/18a und NiK22). Die objektive Aufgabe des Streitpatents ist daher nunmehr darauf ab- zustellen, weitere oder verbesserte antiparasitäre Fipronil-Zusammensetzungen zur Behandlung und zum Schutz von Tieren bereitzustellen, die bei leichter An- wendbarkeit eine große Wirksamkeit aufweisen und für jegliche Art von Haustieren unabhängig von deren Größe und Fellnatur geeignet sind. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Aufgabe, nämlich die Bereitstellung einer konzentrierten Lösung von Fipronil, die leicht anwendbar ist, eine große Wirksamkeit in der Behandlung - 24 - von Parasiten befallenen Tieren zeigt, nicht über den gesamten Körper des Tieres besprüht werden muss, sich aber dennoch über den gesamten Körper des Tieres verteilt und keinerlei Kristallisationsprobleme zeigt, ist hingegen nicht frei von Lö- sungsansätzen, sondern enthält mehrere Elemente der Lösung gemäß An- spruch 1 des Hauptantrags. Lösungsansätze haben in der Formulierung der Auf- gabe bzw des technischen Problems zu unterbleiben (vgl. Schulte PatG 8. Aufl., § 4, Rdn. 37, 38; BGH, GRUR 1991, 811 - Falzmaschine). Ausgangspunkt zur Lösung der objektiven Aufgabe sind bekannte Fipronil-Formu- lierungen zur antiparasitären Behandlung von Haustieren, wie sie nach der An- zeige für ein Frontline-Spray® NiK18/18a vor dem Prioritätstag des Streitpatents bereits vertrieben wurden. Nach der englischen Übersetzung 18a enthält dieses Frontline-Spray® Fipronil in einer Konzentration von 0,25 g in 100 ml Excipienten. Über die verwendeten Excipienten geht aus NiK18a nichts hervor. Das Spray soll extern angewendet werden und die Haustiere (Hunde und Katzen) sollen am gan- zen Körper mit der Formulierung besprüht werden, damit das Fell vollständig mit der Formulierung bedeckt ist. Aus NiK15 (S. 153, Abstract, S. 157, Conclusion) und NiK16 geht ebenfalls hervor, dass eine 0,25 % Fipronil Pumpsprayformulie- rung gegen Flöhe und Zecken bei Hunden und Katzen wirksam ist. NiK22 ist zu entnehmen, dass das Pumpspray hoch entflammbar ist und die behandelten Tiere bis deren Fell trocken ist, von Feuer und Hitzequellen fernzuhalten sind (S. 604 re. Sp.: Frontline® Spray bis S. 605 li. Sp.). Nach den Angaben der Klägerin ent- hält dieses Fipronil-Pumpspray als Excipienten Isopropanol und Wasser, was aus den Parteigutachten NiK20 und NiK21 der Klägerin hervorgeht (vgl. NiK20 S. 46, Punkt 8.4, NiK21 S. 39, Punkt 7.5). Am Prioritätstag sind Isopropanol und Wasser als Excipienten jedenfalls eindeutig analysierbar. Ob ein Gehalt des Pumpsprays von Copovidon am Prioritätstag analysierbar war oder nicht, wie die Klägerin unter Hinweis auf NiK20 S. 46, Rdn. 8.5, 8.6 vorträgt und die Patentinhaberin bestreitet (vgl. NiB10 S. 3 bis S. 4 Abs. 1 und Anlage PSS-1) kann dahinstehen. Ein Gehalt an einem organischen Polymeren als Excipienten des Pumpsprays war zum Prio- ritätszeitpunkt feststellbar. Es erschließt sich für den Fachmann damit eine Pump- sprayformulierung mit 0,25% Fipronil, einem organischen Polymeren, dem Lö- - 25 - sungsmittel Isopropanol, das eine Dielektizitätskonstante von 18,3 (vgl NiB3 S. Z- 65 viertl. Zeile; NiB4 S. 10 le. Z) aufweist, und Wasser. Damit erfüllt das bekannte Pumpspray zumindest die Merkmale 1, 2, 2.1 und 2.3 des Gegenstandes des An- spruchs 1. Auf jeden Fall aber werden die Merkmale 2.1.1 und 2.4 vom Pump- spray nicht vorweggenommen. Obwohl das Fipronil-Pumpspray nach Markteinführung bereits die Marktführer- schaft übernommen hat (NiK19a, S. 3, Abschnitt 6) und bei Permethrinzubereitun- gen Sprays gegenüber Spot-on Formulierungen vorteilhaft erscheinen (vgl. NiB12 S. 123 re. Sp bis 124 li. Sp. Abs. 1), ist der Fachmann auf Grund der vorstehend beschriebenen Nachteile des Sprays mit einem entflammbaren Lösungsmittel und der allgemein bekannten Schwierigkeit insbesondere Katzen am ganzen Körper zu besprühen, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, veranlasst, zur Lösung der Aufgabe eine verbesserte oder weitere Fipronilformulierung bereitzustellen, neben anderen Formulierungsmöglichkeiten, wie Halsbändern, Shampoos oder Bädern auch die Erhöhung der Konzentration des Wirkstoffs in Richtung einer Spot-on Formulierung ins Auge zu fassen, (vgl. BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Si- cherheitseinrichtung). Über den Wirkstoff Fipronil war dem Fachmann zwar bekannt, dass er lipophil ist (vgl. NiK14 S. 463, Physico-chemical Properties), und ein Lösungsmittel dement- sprechend zu wählen ist. Aus dem Pesticid Manual NiK14 geht aber nicht hervor, ob Fipronil systemisch oder nicht-systemisch wirkt, wogegen beispielsweise für Diazinon eine nicht-systemische Wirkung und für Imidacloprid eine systemische Wirkung beschrieben wird (S. 296, 463, 592 jeweils Abschnitt Application). Zum Prioritätszeitpunkt hatte der Fachmann daher keinen Anhaltspunkt gezielt eine Spot-on Formulierung für einen nicht-systemischen Wirkstoff zu entwickeln. Dies wurde auch im Urteil des britischen High Court of Justice so gesehen (NiB8 Ab- schnitt 56, 57). Ausgehend vom Wissen über den einzusetzenden Wirkstoff und dem bekannten Fipronil-Pumpspray stand dem Fachmann zur Entwicklung weiterer Zusammen- - 26 - setzungen, auch im Hinblick auf Zusammensetzungen mit erhöhter Konzentration an Fipronil, insbesondere einer Spot-on Zubereitung, eine Vielzahl von Möglich- keiten offen. In NiK10, einer Monographie mit dem Titel „Pharmaceutical Skin Pe- netration Enhancement“ werden im Kapitel 16 über „Veterinary Applications of Skin Penetration Enhancers“ unter „Formulation Aspects“ auf den Seiten 356 bis 361 eine Vielzahl von Vorschlägen für die Formulierung von Spot-on- oder Pour- on Formulierungen in der Hauptsache für systemische Wirkstoff diskutiert, wobei bei keinen einzigen Phenylpyrazol, zu denen Fipronil zählt, in Betracht gezogen wird (vgl. S. 345, Abs. 1, S. 359, Tabelle 5 und S. 361, Tabelle 8). Dabei werden zwei grundlegende Varietäten von Spot-on- oder Pour-on-Formulierungen be- schrieben, nämlich auf Basis von organischen Lösungsmitten und wässrigen Sus- pensionen, wobei die meisten Wirkstoffe, nämlich Pyrethroide oder Organphos- phor-Verbindungen in nicht-wässrigen Lösungsmittelgemischen gelöst werden. Binäre Lösungsmittelgemische auf Basis von Dimethylacetamide oder Butoxye- thanol mit einem Glykol, wie Ethylenglykolmonoethylether, werden dabei hervor- gehoben, um die transdermale Wirkstofffreisetzung, die für die Verabreichung systemischer Wirkstoffe maßgeblich ist, zu verbessern (S. 357 le. Abs. bis S. 358 1. Abs). Dieses Gemisch fällt nicht unter die Kombination der Merkmale 2.3 und 2.4 des Anspruchs 1 des Hauptantrags, da die Siedepunkte von Dimethylacetamid und Buthoxyethanol oberhalb von 100°C liegen und damit nicht dem Merkmal 2.4 entsprechen. Die Verbesserung der transdermalen Wirkstofffreisetzung steht beim Streitpatent auch nicht im Fokus, denn die Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags diffundiert nach dem lokalisierten Auftrag insbesondere über den gesamten Körper des Tieres, trocknet dann ohne zu kristallisieren oder ihr Aussehen zu verändern und ohne das Fell zu beeinträchtigen (Streitpatent NiK1a Abs. [0022]). In der Tabelle 6 auf S. 359, auf die der letzte Abs. der S. 357 hin- weist, werden zwar geeignete Lösungsmittel, nämlich Glycole, Glycolether, Amide und Alkohole aufgeführt, die einzeln für sich betrachtet die Merkmale 2.3 und 2.4 erfüllen. Binäre Gemische der Lösungsmittel gemäß den Merkmalen 2.3 und 2.4 sind der Tabelle aber nicht zu entnehmen. Auch werden in der Tabelle filmbil- dende Mittel aufgeführt, die unter die Erfordernisse des Merkmals 2.2 fallen könnten, sofern sie den Kristallisationstest bestehen. Auf das Erfordernis, einen - 27 - Kristallisationsinhibitor einzusetzen, wird in NiK10 aber auch nicht in allgemeiner Form hingewiesen, da sich die Monographie NiK10 mit der Verstärkung der Haut- penetration von Wirkstoffen befasst, bei der die Verhinderung der Kristallisation eines Wirkstoffs während 24 Stunden gemäß Merkmal 2.2 des Anspruchs 1 des Hauptantrags keine Rolle spielt. Ein Vorbild, das der Fachmann einfach auf den von ihm eingesetzten Wirkstoff Fipronil übertragen könnte, wird in NiK10 daher nicht beschrieben. Auch die Berücksichtigung weiterer Hinweise aus verschiede- nen Abschnitten der Monographie NiK10 liefern keine Anregung zur Bereitstellung der Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags. In NiK10 wird der Fachmann im Gegenteil darauf hingewiesen, dass es keine empirischen Regeln für die Bereitstellung von Spot-on Formulierungen für spezielle Wirkstoffe gibt, die dem Galeniker helfen könnten, und die Optimierung auf der Basis von Erfahrung und Einfachheit zu erfolgen hat (S. 360 Abs. 1 le. Satz). Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts, also im vorliegenden Fall eine Spot-on Zusammensetzung für veterinär wirksame Wirkstoffe bereitzustellen, zum allge- meinen Fachwissen gehört, belegt nämlich im Übrigen noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems - hier der Bereitstellung einer Spot- on Zusammensetzung für den Wirk- stoff Fipronil - dieser Kenntnis zu bedienen (BGH GRUR Int. 2009, 937 - Airbag- Auslösesteuerung). Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzuse- hen bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technisches Problems hin- ausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls in welchem Umfang und mit welcher Kombination der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt um eine bekannte Lö- sung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln (BGH GRUR 2012, 378, 379 - In- stalliereinrichtung II n. w. N.). Eine Anregung gerade eine Formulierung für Fipronil in erhöhter Konzentration zu entwickeln und davon ausgehend einen Kristalli- sationsinhibitor gemäß Merkmal 2.2, ein Lösungsmittel gemäß Merkmal 2.3 und ein Co-Solvens gemäß Merkmal 2.4 einzusetzen, liefert NiK10 aus den oben an- geführten Gründen nicht. - 28 - Das gleiche gilt für den weiteren Stand der Technik. Aus NiK29 sind Pour-on Zu- sammensetzungen mit dem Wirkstoff Avermectin bekannt, die ein Gykol, Glycerid und ein polymeres Material, insbesondere Polyvinylpyrrolidon, enthalten (Ansprü- che 1, 16). Abgesehen davon, dass Avermectin kein Phenylpyrazol, wie Fipronil, sondern ein systemisch wirkendes makrocyclisches Lakton ist, offenbart NiK29 im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kein Lösungsmittelgemisch gemäß den Merkmalen 2.3 und 2.4. Denn auch der Anspruch 12 von NiK29 ist dahingehend zu interpretieren, dass die Formulierung ein Glykolderivat eines Alkohols („of an alkohol“) und kein Gemisch eines Glykolderivats und eines Alkohols enthält. Ein Gemisch eines Glykols und eines Alkohol wird auch im Übrigen in NiK29 nicht be- schrieben. NiK13 beschreibt Pour-on Zusammensetzungen mit einem Öl und Sili- con als Excipienten, NiK9 offenbart zwar Phenylpyrazole, aber keine Spot-on Zu- sammensetzungen und NiK11/NiK11a nennt zwar unter den Wirkstoffen Fipronil, aber keine Spot-on Zusammensetzungen, sondern Zusammensetzungen mit ei- nem flüssigen Träger, um verschiedene Formulierungen, insbesondere Ölformulie- rungen und emulgierbare Konzentrate herstellen zu können (vgl. NiK11a S. 2 Formel (B), S. 5 Abs. 2), wie vorstehend unter Abschnitt 6 dargelegt. Auch NiK30 kann die Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags nicht nahele- gen. Denn NiK30 betrifft gleich NiK10 eine Abhandlung über die Verbesserung der Hautpenetration von Wirkstoffen. Weder Phenylpyrazole im allgemeinen noch speziell Fipronil werden dabei genannt. Einen Hinweis, wie eine Spot-on Zusam- mensetzung für diesen Wirkstoff zu formulieren ist, kann NiK30 daher ebenfalls nicht liefern. 8. Der Patentanspruch in der Fassung des Hauptantrags hat daher Bestand. Mit ihm haben die darauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Patentansprü- che 2 bis 19 in der Fassung des Hauptantrags, die vorteilhafte Ausführungsformen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen, ebenfalls Bestand. 9. Nachdem die NiK30, die von der obsiegenden Beklagten als verspätet gerügt worden ist, nicht entscheidungserheblich war, erübrigt sich eine Entscheidung über deren Präklusion gem. § 83 Abs. 4 PatG. - 29 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt dem übereinstimmenden Vorschlag der Parteien. Schramm Guth Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Dr. Münzberg Pr